ArbG Stralsund, Urteil vom 10.02.2009 - 1 Ca 313/08
Fundstelle
openJur 2012, 54786
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.541,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.08.2008 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.541,91 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten aus übergegangenem Recht um Vergütungsansprüche der Arbeitnehmerin S. S.

Klägerin ist die von der Hansestadt S und der Bundesagentur für Arbeit gemeinschaftlich betriebene "A: S, der Beklagte betreibt das F.. Am 01.04.2005 stellte der Beklagte die Arbeitnehmerin S S mit einer monatlichen Vergütung von 165,00 Euro brutto ein. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag der Arbeitsvertragsparteien gibt es nicht, die von der Klägerin abgereichte "Vereinbarung über berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten" (Bl. 36 f d. A.), die einen Beginn der "Arbeitsgelegenheit" ab dem 01.01.2008 bei einer "Geringfügigkeitsentschädigung" von 110,00 Euro pro Monat und eine Beschäftigungszeit von "ca. 15 Stunden wöchentlich" nennt, ist von den Arbeitsvertragsparteien nicht umgesetzt worden.

Nach den von dem Beklagten auf Verlangen der Klägerin ausgefüllten "Entgeltbescheinigungen – Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgelts" (Bl. 7 – 16 d. A.) arbeitete die als Kellnerin beschäftigte Arbeitnehmerin S in den Monaten August 2007 bis Mai 2008 jeweils 46 bis 71 Stunden pro Monat. Bei einem Arbeitsentgelt in Höhe von 110,00 Euro, das sie hierfür pro Monat erhielt, ergibt sich ein Bruttostundenlohn zwischen 1,55 Euro und 2,44 Euro.

Die Klägerin zahlte an die Arbeitnehmerin und Leistungsempfängerin S Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 650,71 Euro monatlich vom 01.09.2007 bis 31.10.2007, in Höhe von 647,88 Euro monatlich vom 01.11.2007 bis 31.03.2008, in Höhe von 604,35 Euro monatlich vom 01.04.2007 bis 31.05.2008 sowie in Höhe von 592,35 Euro für den Monat Juni 2008.

Mit Schreiben vom 05.08.2008 (Bl. 17 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, an sie übergegangene Arbeitsentgeltansprüche in Höhe von 2.541,91 Euro zu zahlen. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, verfolgt die Klägerin mit ihrer am 16.09.2008 bei Gericht eingegangenen Klage ihre Ansprüche weiter.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von dem Beklagten an die Arbeitnehmerin S. gezahlte Vergütung sei vor dem Maßstab des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern sittenwidrig. Des Weiteren verweist die Klägerin auf eine von ihr abgereichte anonymisierte Aufstellung über im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren im Hotel- und Gaststättenbereich der Region S in den Jahren 2007 und 2008 gezahlte Vergütung, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 38 d. A. Bezug genommen wird. Hiernach wurde an die Arbeitnehmer im Gastgewerbe von den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern ein Bruttoarbeitsentgelt zwischen 3,78 Euro und 9,31 Euro pro Stunde gezahlt. Die Klägerin behauptet, die von den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte Stundenzahl von 25 sei auf die Woche und nicht auf den Monat bezogen gewesen, ein Arbeitszeitkonto sei nicht vereinbart worden. Wegen der Zusammensetzung und Höhe der Klageforderung im Einzelnen wird auf die von der Klägerin abgereichte "Berechnung nach § 115 SGB X bei Niedriglöhnen HoGa" (Bl. 35 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ausstehenden Lohn vom 01.08.2007 bis 31.05.2008 für die Leistungsempfängerin und Arbeitnehmerin S S geb. am ..., ... in Höhe von 2.541,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2008 zu zahlen.

2. der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Er trägt vor, die Klagforderung sei der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Zudem könne der Tariflohn nicht als Maßstab für die übliche Vergütung iSd. § 612 S. 2 BGB genommen werden, da der Tariflohn in der Region S üblicherweise nicht gezahlt werde. Des Weiteren sei die von ihm gezahlte Vergütung bereits deshalb nicht sittenwidrig, da zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine monatliche und nicht wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden vereinbart worden sei. Im Übrigen hätten die Arbeitsvertragsparteien ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, wonach ein eventuelles Stundenguthaben entweder durch Freizeit bzw. Freistellung oder durch Auszahlung hätte beglichen werden sollen. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber gebe es nicht, vielmehr habe jeder Arbeitnehmer ein "Zettelchen", auf das ein "Minus" geschrieben werde.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Der Klage war stattzugeben, denn sie ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu. Dabei liegen der Entscheidung, kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG), die folgenden Erwägungen zugrunde:

I.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 115 Abs. 1 SGB X iVm. § 612 BGB. Nach § 115 Abs. 1 SGB X geht, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. Vorliegend hat der Beklagte den Anspruch der Arbeitnehmerin s auf Zahlung der ihr zustehenden Vergütung nicht in voller Höhe erfüllt, weshalb die Klägerin an die Arbeitnehmerin ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der benannten Höhe gezahlt hat.

Der Beklagte hat den der Arbeitnehmerin zustehenden Anspruch auf Zahlung von Vergütung nicht in voller Höhe erfüllt. Der Arbeitnehmerin steht gegen den Beklagten für die streitgegenständlichen Monate eine höhere Vergütung als die von dem Beklagten vereinbarungsgemäß gezahlten 110,00 Euro brutto zu, § 612 BGB. Die zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffene Vergütungsregelung ist unangemessen gering, weshalb Ansprüche der Arbeitnehmerin und damit der Klägerin auf Zahlung von Vergütung in angemessener Höhe entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06).

Dabei gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer insoweit anschließt, keinen allgemeingültigen Maßstab für die Unangemessenheit einer Vergütung. So sollen im Einzelfall 70 % der üblichen Vergütung noch nicht zur Unangemessenheit und damit Sittenwidrigkeit einer Vergütungsregelung führen, während rund 2/3 der üblichen Vergütung, jedenfalls aber die Hälfte derselben, eine Sittenwidrigkeit indizieren (vgl. hierzu EK-Preis § 612 Rn. 2).

Vorliegend steht die von dem Beklagten an die Arbeitnehmerin vereinbarungsgemäß gezahlte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu ihrer Arbeitsleistung. Die Unangemessenheit dieser Vereinbarung ergibt sich daraus, dass der Beklagte an die Arbeitnehmerin für die von ihr im Zeitraum von August 2007 bis Mai 2008 geleistete Arbeit eine Vergütung in Höhe von lediglich 1,55 Euro bis 2,44 Euro brutto pro Stunde gezahlt hat. Diese Beträge errechnen sich aus den Angaben der von dem Beklagten erstellten Entgeltbescheinigungen, der hiernach tatsächlich geleisteten Stunden und der monatlich gezahlten Vergütung von 110,00 Euro. § 612 BGB ist dabei auch dann (entsprechend) anzuwenden, wenn eine in bestimmter Höhe gewährte Arbeitsvergütung nicht den vollen Gegenwert für die erbrachte Dienstleistung darstellt, der Arbeitnehmer mithin über die vertraglich geschuldete Leistung hinaus quantitative Mehrleistungen in Form von Überstunden erbringt (EK-Preis § 612 Rn. 18 m. w. N.).

Soweit der Beklagte vorträgt, die Arbeitsvertragsparteien hätten nicht eine wöchentliche, sondern eine monatliche Stundenzahl von 25 vereinbart, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen und wertet diesen Vortrag als bloße und unbeachtliche Schutzbehauptung (§ 138 I ZPO). Jedenfalls ergibt sich aus den von dem Beklagten selbst unterzeichneten Tätigkeitsnachweisen für die einzelnen Monate, dass die Arbeitnehmerin in jedem Monat erheblich mehr als die angeblich vereinbarten 25 Stunden gearbeitet hat. Auch deutet der von den Arbeitsvertragsparteien ohne Datum mit Wirkung ab dem 01.01.2008 schriftlich vereinbarte, wenn auch nicht umgesetzte Vertrag über einen "berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten" mit einer Vergütung von 110,00 Euro pro Monat und einer Beschäftigungszeit von "ca. 15 Stunden wöchentlich" darauf hin, dass die Parteien von einer Dauer der Arbeitszeit erheblich über 25 Stunden pro Monat ausgegangen sind und der Beklagte in dem zwischenzeitlich möglicherweise erwachten Bewusstsein über die Sittenwidrigkeit der mündlich vereinbarten und tatsächlich gezahlten Vergütung versucht hat, das Arbeitsverhältnis auf eine rechtlich tragfähige Grundlage zu stellen.

Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht streitentscheidend an. Entscheidend ist insoweit nicht, welche monatliche oder wöchentliche Stundenzahl die Arbeitsvertragsparteien angeblich vereinbart haben, sondern, wie dargelegt, wieviel Stunden die Arbeitnehmerin tatsächlich geleistet hat und welcher Stundenlohn sich hieraus ableitet. Die von der Arbeitnehmerin geleisteten Stunden ergeben sich auf den von dem Beklagten erstellten Entgeltbescheinigungen für die einzelnen Monate.

Wenn der Beklagte darauf verweist, dass die Arbeitsvertragsparteien ein Arbeitszeitkonto vereinbart hätten, so hält die Kammer auch dies für eine bloße unbeachtliche Schutzbehauptung, die zudem unsubstantiiert ist, weshalb hierüber schon aus diesem Grund kein Beweis zu erheben war. Der Beklagte hätte vor dem Hintergrund des Bestreitens der Klägerin zur Existenz eines Arbeitszeitkontos insoweit im Einzelnen vortragen müssen, wann er ein Arbeitszeitkonto zu welchen Bedingungen mit der Arbeitnehmerin vereinbart haben will. Dies hat er nicht vermocht. Hinzu kommt, dass die Arbeitnehmerin S. in den Monaten August 2007 bis Mai 2008 durchgängig zwischen 46 und 71 Stunden geleistet hat, wobei dies auch für die in der Gastronomie eher umsatzschwachen Monate galt, und die umsatzstarken Monate erst noch folgten. Selbst in den umsatzschwachen Monaten ist das Arbeitszeitkonto danach nicht um eine einzige Stunde abgebaut, sondern erheblich weiter aufgebaut worden, und es hätte auch angesichts einer tatsächlichen Arbeitszeit im Umfang der doppelten bis dreifachen angeblich vereinbarten monatlichen Arbeitszeit gar nicht abgebaut werden können. Dies zeigt, dass das von dem Beklagten behauptete Arbeitszeitkonto tatsächlich nicht existiert.

Die von dem Beklagten an die Arbeitnehmerin gezahlte Vergütung liegt nach den von ihm erstellten Stundenabrechnungen in den einzelnen Monaten zwischen 1,55 Euro und 2,44 Euro brutto und damit ganz erheblich sowohl unter den Tariflöhnen als auch den in der Region S tatsächlich von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern gezahlten Löhnen. Nach den Entgelttarifverträgen für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern für den streitgegenständlichen Zeitraum war selbst für an- oder ungelernte Serviererinnen in der Gastronomie ein Stundenlohn von umgerechnet 5,16 Euro bzw. 5,31 Euro brutto zu zahlen.

Wenn auch das Argument des Beklagten, der Tariflohn könne für die Ermittlung der üblichen Vergütung im Hinblick auf die Frage der Sittenwidrigkeit der gezahlten Vergütung nicht herangezogen werden, da Tariflöhne in Vorpommern im Gaststättengewerbe kaum gezahlt würden, nicht von der Hand zu weisen ist, so gibt der jeweils geltende Tarifvertrag doch gleichwohl einen Anhaltspunkt dafür an, welche Vergütung als angemessen zu sehen ist (BAG a. a. O.). Eine Vergütung, die nicht einmal die Hälfte der tariflichen Vergütung erreicht, kann auch unter Beachtung des von dem Beklagten insoweit vorgebrachten Einwandes nicht mehr als angemessen angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitnehmerin angesichts der von dem Beklagten gezahlten Vergütung – auch unter Beachtung ihrer Teilzeitbeschäftigung – nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt anteilig auch nur annähernd zu bestreiten und deshalb auf ergänzende Leistung der Sozialversicherungsträger – und damit der Allgemeinheit – angewiesen ist. Hinzu kommt, dass eine derart niedrige Vergütung einen Preisdruck auf Wettbewerber des Beklagten ausübt, die dann ihrerseits gezwungen wären, entweder sittenwidrig niedrige Löhne zu zahlen, oder perspektivisch ihr Restaurant ganz zu schließen. Dies ist nicht angängig.

Selbst wenn man mit dem Beklagten den Tariflohn nicht als Maßstab für die absolute Höhe der Sittenwidrigkeit der Vergütung nimmt, so ergibt doch der Vergleich mit den im Hotel- und Gaststättenbereich der Region S von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern tatsächlich gezahlten Vergütungen, die zwischen 3,78 Euro und 9,31 Euro/Stunde liegen, dass der Beklagte den Durchschnitt derselben nicht einmal zur Hälfte erreicht, was die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung ohne Weiteres darlegt, wobei insoweit auf das O. g. verwiesen werden kann.

Ist nach alledem die zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffene Vergütungsvereinbarung unangemessen und damit sittenwidrig und nichtig, so tritt nach § 612 S. 2 BGB anstelle der sittenwidrigen Vergütung die üblicherweise gezahlte Vergütung. Dabei kann offen bleiben, in welcher Höhe dieselbe tatsächlich liegt. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin von der niedrigen Tarifgruppe 3 des jeweils geltenden Tarifvertrages ausgeht und dieser die Vergütungsgruppen 2 bis 4 für angelernte oder ungelernte Serviererinnen vorsieht, hält sich die von ihr angenommene Höhe der Vergütung auch angesichts der Dauer der Beschäftigung der Klägerin sowohl im Rahmen des Tarifvertrages als auch der tatsächlich in der Region Vorpommern auch von anderen Arbeitgebern gezahlten Vergütung und ist nicht zu beanstanden.

Nachdem die Klägerin aufgrund der von dem Beklagten an die Arbeitnehmerin gezahlten sittenwidrigen Vergütung an die Arbeitnehmerin ergänzende Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, ist deren Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer nicht sittenwidrigen Vergütung nach § 115 Abs. 1 SGB X auf sie übergegangen. Dabei bestehen auch im Hinblick auf die Höhe und Zusammensetzung der Klagforderung keine Bedenken; wenn der Beklagte diese nicht für nachvollziehbar hält, so hätte er im Einzelnen vortragen müssen, inwieweit dies der Fall sein soll. Der pauschalen Rüge des Beklagten vermag die Kammer nicht zu folgen.

II.

Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, der Beklagte befindet sich seit dem im Tenor genannten Zeitpunkt in Verzug.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG, der Beklagte hat als in vollem Umfang unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die nach § 61 Abs. 1 ArbGG vorzunehmende Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO in analoger Anwendung und entspricht in ihrer Höhe dem eingeklagten Betrag.

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