LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.11.2007 - L 10 AS 32/06
Fundstelle
openJur 2012, 54317
  • Rkr:

Für die Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes bei Grundsicherungsleistungen (§ 21 Abs. 5 SGB II) sind aus Praktikabilitätsgründen und nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls derzeit noch ausschließlich die Empfehlungen des Deutschen Vereins heranzuziehen, ohne im Einzelfall deren medizinisch/ernährungswissenschaftliche Stichhaltigkeit zu überprüfen.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Rostock vom 11. April 2006 sowie der Bescheide vom 13. November und 23. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2005 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 2005 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen Neurodermitis in Höhe von 27,35 € monatlich zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu einem Drittel zu erstatten.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob zugunsten der Klägerin ein behinderungsbedingter Mehrbedarf sowie ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung besteht.

Die ... 1999 geborene Klägerin lebt gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter und bezieht seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In psychologischen Befunden wird bei der Klägerin über das Vorliegen von Autismus- bzw. Asperger-Symptomen berichtet.

Im Rahmen der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes machte die Mutter der Klägerin einen Mehrbedarf für Behinderte im Hinblick auf § 33 SGB IX (u.a. medizinische Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) sowie für kostenaufwändige Ernährung geltend. Zum letzten Gesichtspunkt wurde am 07. Oktober 2004 wegen Neurodermitis und Nahrungsmittelunverträglichkeiten (kuhmilch-, kristallzucker- sowie farbstofffreie Ernährung) die Notwendigkeit von entsprechender (Voll-) Kost durch die Ärztin für Kinderheilkunde Dr. Ma bescheinigt. Seitens des Landkreises Güstrow wurde für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Oktober 2005 für die Klägerin Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Frühförderung übernommen.

Mit Bescheid vom 30. November 2004 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Dezember 2004 bewilligte die Beklagte der Mutter der Klägerin als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft ausgehend von einem Gesamtbedarf von 1135,88 abzüglich eines verrechneten Gesamteinkommens von 432,73 (Kindergeld und Unterhaltsleistungen) Leistungen für den Monat Januar in Höhe von 703,15 sowie in der Zeit vom 01. Februar bis 30. Juni 2005 in Höhe von 523,33 € monatlich (Grund für den geringeren Betrag ab Februar 2005 war, dass ab diesem Zeitpunkt der am 29. Januar 1987 geborene Bruder der Klägerin - Ralf-Ingo L - keine Berücksichtigung mehr fand). In diesen Bescheiden wurde bis auf einen Mehrbedarf als Alleinerziehende (für die Mutter) kein weiterer Mehrbedarf zuerkannt. Nach Widerspruchseinlegung vom 03. Februar 2005 und Nachfrage am 10. Februar 2005 durch den zwischenzeitlich eingeschalteten Prozessbevollmächtigten der Klägerin erging am 08. März 2005 ein zurückweisender Widerspruchsbescheid, in welchem zur Begründung ausgeführt wurde, auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 SGB II erhielten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 v.H. der nach § 20 maßgeblichen Regelleistung. Es müssten insoweit tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Es reiche nicht aus, wenn der Behinderte lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür erfülle. Die Voraussetzungen für diesen Mehrbedarf seien nicht gegeben. Auch ein Anspruch auf Gewährung von ernährungsbedingtem Mehrbedarf komme nicht in Betracht, da auf der Grundlage des Begutachtungsleitfadens für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung die Erkrankungen Neurodermitis und Nahrungsmittelunverträglichkeit nicht als Mehrkostenverursacher eingestuft seien. Durch die notwendige Vermeidung bestimmter Nahrungsmittel entstünden nicht zwingend höhere Kosten.

Hiergegen ist am 06. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht Rostock erhoben worden mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Zahlung des Mehrbedarfes sowohl wegen Behinderung als auch wegen kostenaufwändiger Ernährung würden vorliegen. Die Klägerin sei Autistin und aufgrund dessen behindert i. S. § 21 Abs. 4 SGB II und beziehe auch Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und 2, 56 SGB IX. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Behinderung gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 4 SGB II würden daher vorliegen. Darüber hinaus bestehe zwischen der Behinderung/Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung ein ursächlicher Zusammenhang. Die Notwendigkeit der kostenaufwändigen Ernährung sei zudem aus medizinischen Gründen nachweislich belegt. Entgegen den Ausführungen der Beklagten verursachten die Erkrankungen Neurodermitis und Nahrungsmittelunverträglichkeit sehr wohl nicht ganz unerhebliche Mehrkosten. Es sei insoweit nicht damit getan, dass lediglich bestimmte Nahrungsmittel vermieden würden. So sei z. B. Kalzium, was sich überwiegend in Milch und Milchprodukten befinde, für die Entwicklung eines Kindes, insbesondere für dessen Knochenbau, ausgesprochen wichtig. Nicht nur das Kalzium, sondern viele andere für die Entwicklung eines Kindes wichtige Stoffe könnten aufgrund der bestehenden Erkrankung nicht durch die handelsüblichen Lebensmittel zugeführt werden, sondern müssten durch spezielle Nahrungsmittel ausgeglichen werden. Dies sei nicht nur zeit- sondern auch kostenaufwändig. Die Richtlinien für öffentliche und private Fürsorge, an welchen sich die Beklagte orientiere, sähen zudem allein für die Erkrankung Neurodermitis eine Krankenkostzulage von monatlich 25,56 € vor. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Mutter der Klägerin aus ihrer Sicht die Kosten für entstehenden Mehrbedarf dargestellt und bis April 2006 einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 3491,04 € errechnet.

Die Mutter der Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23. Dezember 2005 (richtig: 2004) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2006 (richtig: 2005) zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 01. Januar 2005 unter Berücksichtigung von Mehrbedarfsleistungen wegen Behinderung ihrer Tochter und wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 28 i.V.m. § 21 SGB II in Höhe von 3491,04 € zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten und ergänzend ausgeführt, dass der Klägerin keine Eingliederungsleistungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII gewährt worden seien, aber gerade die Gewährung dieser Eingliederungsleistungen (u.a. Hilfen zur schulischen Ausbildung) die Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfes für Behinderung bildeten. Im Weiteren sei in Bezug auf die Arbeitsgruppe Westfalen-Lippe festzustellen, dass für das Krankheitsbild "Neurodermitis" keine erforderliche Kostform genannt werde, die eventuell Einfluss auf das Krankheitsgeschehen habe. Eine Nahrungsmittelunverträglichkeit sei in dem Leitfaden ebenfalls nicht als Mehrkostenverursacher eingestuft.

Insoweit hat die Klägerseite nochmals dahingehend reagiert, dass in den Empfehlungen für Krankenkostzulagen u.a. für die Erkrankung Neurodermitis eine Kostenzulage in Höhe von monatlich 25,56 € vorgesehen sei.

Auf Anfrage des Sozialgerichts hat Dr. Ma am 21. März 2006 ergänzend zu ihrer ärztlichen Bescheinigung vom 07. Oktober 2004 mitgeteilt, dass bei der Klägerin rezidivierende Ekzemzustände auftreten würden. Da der Zeitpunkt der Erörterung weit zurückliege, gehe sie davon aus, dass die Unverträglichkeiten klinisch ausgetestet worden seien. Das Weglassen von Kuhmilch und Kristallzucker stelle keine finanzielle Mehrbelastung dar; Kalziumpräparate seien von ihr nicht empfohlen worden.

Durch Urteil vom 11. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen zusammengefasst ausgeführt, die Voraussetzungen eines Mehrbedarfes wegen Behinderung seien nicht erfüllt. Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII seien nicht erbracht worden. Diese Leistungen könnten als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu und für Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule gewährt werden. Leistungen zur frühkindlichen heilpädagogischen Förderung zählten dazu nicht. Diese Leistungen seien den sozialen Rehabilitationsleistungen zugeordnet. Zwar würden sie stets als Komplexleistungen erbracht und die Förderung komme auch dem späteren Schulbesuch des Kindes zugute, im Vordergrund stehe aber die Verbesserung der Möglichkeit des Kindes, am Leben in der Gemeinschaft insgesamt besser teilnehmen zu können. Im Bericht der Frühförderstelle des Diakonievereins Güstrow vom 30. September 2004 heiße es deshalb richtig, dass der Abbau von Schwierigkeiten bezüglich der Bindungs- und Kontaktfähigkeit der Klägerin im Vordergrund der Maßnahmen stünde. Auch die Nahrungsmittelunverträglichkeit und Neurodermitis der Klägerin begründeten keinen Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf. In Übereinstimmung mit dem Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe habe die Kinderärztin Dr. Ma Gründe für die Notwendigkeit derartiger Kosten nicht benannt und die Laktoseintoleranz sei in dem Begutachtungsleitfaden als Grund einer kostenaufwändigen Ernährung gar nicht enthalten. Hinsichtlich der Neurodermitis enthalte die Regelwertetabelle für Krankenkostzulagen des Deutschen Vereins zwar den Betrag von monatlich 27,00 €. In den "Empfehlungen" für die Gewährung von Krankenkostzulagen des Deutschen Vereins heiße es zu atypischen Erkrankungen (Neurodermitis) jedoch, dass eine allgemeine Diätempfehlung für Patienten mit atypischen Erkrankungen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht bestehe. Auch sei eine universelle Empfehlung der sogenannten Vollwerternährung für solche Patienten abzulehnen. Dies spreche für die Richtigkeit der Bewertung im Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, dass bei Erkrankungen wie der Neurodermitis eine besondere Kostform, die Einfluss auf das Krankheitsgeschehen habe, nicht bekannt sei, so dass ernährungsbedingte Mehrkosten bei dieser Erkrankung nicht bestünden.

Gegen das am 16. Juni 2006 zugestellte Urteil ist am 05. Juli 2006 unter Aufrechterhaltung des Begehrens Berufung vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern erhoben worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist klägerseits am 01. November 2007 erklärt worden, dass ein Mehrbedarf wegen Nahrungsmittelunverträglichkeit nicht mehr geltend gemacht wird.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 11. April 2006 sowie die Bescheide vom 13. November und 23. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.März 2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 2005 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen Neurodermitis in Höhe von 27,35 € monatlich sowie einen Mehrbedarf für Behinderte im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Seitens des Senats ist im Verlaufe des Berufungsverfahrens eine Richtigstellung des Rubrums sowie der Hinweis gegenüber der Klägerseite erfolgt, dass Streitgegenstand ausschließlich der Bewilligungszeitraum von Januar bis Juni 2005 ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des begehrten ernährungsbedingten Mehrbedarfes wegen Neurodermitis begründet, soweit im Übrigen die Berufung aufrechterhalten wurde, jedoch unbegründet.

Streitig ist zwischen den Verfahrenbeteiligten bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2005 allein, ob ein Anspruch auf behinderungs- sowie ernährungsbedingten Mehrbedarf zusteht. Bei diesen begehrten Mehrbedarfsleistungen handelt es sich nach Auffassung des Senates um gegenüber der Regelleistung gesonderte singuläre Ansprüche, welche eigenständig überprüfbar sind. Im Übrigen wurden die der Klägerin und ihrer Mutter zustehenden Sozialgeld- und Regelleistungen einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung von der Beklagten bezogen auf den streitigen Zeitraum nach Lage der Akten zutreffend berechnet.

Ein Anspruch auf behinderungsbedingten Mehrbedarf ist zugunsten der Klägerin in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen nicht feststellbar.

Nach § 21 Abs. 1 SGB II umfassen Leistungen für Mehrbedarfe Bedarfe nach den Abs. 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistungen abgedeckt sind. Gemäß § 21 Abs. 4 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des IX. Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 v.H. der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung. § 33 SGB IX beinhaltet Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben und § 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen schulischer Ausbildungen.

Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Gemäß § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung) umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Insoweit ist zutreffend vom SG erläutert worden, dass die der Klägerin bewilligten Leistungen zur frühkindlichen heilpädagogischen Förderung nicht als Hilfe zur schulischen Ausbildung gewährt worden sind, sondern noch allgemein dazu dienen, die Möglichkeiten eines Kindes zu verbessern, am Leben in der Gemeinschaft insgesamt teilnehmen zu können. Eine Erforderlichkeit dieser Frühförderung, um die Voraussetzungen für einen Schulbesuch zu schaffen, wird in dem vorliegenden Bericht des Diakonievereins Güstrow e. V. vom 30. September 2004 nicht beschrieben, sondern die Notwendigkeit einer Förderung des Kontakt- und Kommunikationsverhaltens, so dass ein Anspruch gemäß § 21 Abs. 4 SGB II vorliegend nicht gegeben ist.

für die Frage, ob die gegenüber der Klägerin ärztlich bescheinigte Neurodermitis einen ernährungsbedingten Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II begründet, bedarf es zunächst der Klärung, ob zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Annahme eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes der Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe oder die Empfehlungen des Deutschen Vereins heranzuziehen ist.

Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Die erst 1999 geborene Klägerin ist zwar noch nicht erwerbsfähig, aber nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II umfasst das ihr gewährte Sozialgeld die sich aus § 19 Satz 1 SGB II ergebenden Leistungen; hierzu gehören auch die gesonderten Mehrbedarfe.

Zur oben aufgeworfenen Fragestellung werden im Bereich der Tatsacheninstanzen zur Zeit unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der Senat ist jedoch der Überzeugung, dass zur Klärung der medizinischen Voraussetzungen für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf weiterhin eine Orientierung an den Empfehlungen des Deutschen Vereins sachgerecht ist. Es ist zu bedenken, dass die bisherige Praxis zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sich hinsichtlich der Kostformen und den diesbezüglichen diagnostizierten Erkrankungen vor allem an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen orientiert hat und auch die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 5 SGB II auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zurückgegriffen hat (vergleiche Bundestag-Drucksache 15/1516 S. 57). Der Gesetzgeber hat somit offensichtlich an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu der dem § 21 Abs. 5 SGB II vergleichbaren Vorschrift in § 23 Abs. 4 BHSG anknüpfen wollen. Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05) den Empfehlungen des Deutschen Vereins besonderes Gewicht beigemessen und ausgeführt, dass ein Abweichen von diesen begründungsbedürftig sei und entsprechende Fachkompetenz voraussetze. Dem entspricht es, dass nach bisherigem Recht den Empfehlungen des Deutschen Vereins oftmals die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beigemessen worden ist (so auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06. September 2005 - L 9 B 186/05 SO ER sowie u. a. aktuell LSG Hessen, L 7 AS 241/06 ER, Beschluss vom 05. Februar 2007).

Wenn das SG einen Mehrbedarf wegen der ärztlich bescheinigten Neurodermitiserkrankung der Klägerin negiert, ist festzustellen, dass die Regelwerttabelle für Krankenkostzulagen des Deutschen Vereins für dieses Krankheitsbild einen Betrag von 25,56 € monatlich für berücksichtigungsfähig erachtet. Zwar mag zutreffend sein, dass nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft eine allgemeine Diätempfehlung bei atypischen Erkrankungen und damit eventuell auch bei der Neurodermitis nicht besteht und insoweit in den weiteren Gründen der Empfehlungen des Deutschen Vereins eine universelle Empfehlung der sogenannten Vollwerternährung in Frage gestellt wird bzw. es danach dem jeweiligen behandelnden Arzt obliegt, die konkrete Vollwertdiät festzulegen. Letztendlich wird jedoch bezogen auf das konkrete Krankheitsbild der Neurodermitis seitens des Deutschen Vereins eine Krankenkostzulage empfohlen und es erscheint u. a. auch aus Praktikabilitätsgründen als sachdienlich, auf diese vorliegende Regelwerttabelle weiterhin zurückzugreifen, zumal angekündigt worden ist, dass diese bald aktualisiert werden soll.

Der oben angesprochene Wert in Höhe von 25,56 € monatlich in der Regelwerttabelle des Deutschen Vereins stammt aus dem Jahr 1997 und ist entsprechend der Veränderung der sonstigen Regelsätze für Leistungsbezieher jährlich fortzuschreiten. Somit errechnet sich aktuell bei Vorliegen einer Neurodermitiserkrankung für die Vollkostform ein Mehrbedarf von 27,35 (so auch beispielhaft LSG Sachsen, Beschluss vom 26. Januar 2006, L 3 B 299/05 AS-ER und Münder in LPK - SGB II, 2. Auflage, § 21 Rz. 32), so dass die Berufung der Klägerin in diesem Ausmaß Erfolg hat, im Übrigen war die weitergehende Berufung jedoch zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat angesichts differierender Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Frage der Heranziehung der Empfehlungen des Deutschen Vereins bezüglich kostenaufwändiger Ernährung die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugunsten der Beklagten zugelassen. Soweit die Klägerin durch das vorliegende Berufungsurteil beschwert ist, war eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu bejahen.