LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.05.2007 - 1 Sa 374/06
Fundstelle
openJur 2012, 54134
  • Rkr:

1. Die Übertragung der Einzelvertretungsvollmacht in einer vom Vorstand einer Anstalt öffentlichen Rechts beschlossenen Geschäftsordnung auf das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied begründet für dieses keine gesetzliche oder organschaftliche Vertretung, sondern ist rechtsgeschäftlicher Natur und führt zur grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 174 BGB.

2. Das für Personalangelegenheiten ausschließlich zuständige Vorstandsmitglied bekleidet jedenfalls in einer neu gegründeten Anstalt öffentlichen Rechts nicht ohne Weiteres eine Stellung, aufgrund derer die Arbeitnehmer von einer alleinigen Kündigungsbefugnis ausgehen müssen, wenn in den der Gründung der Anstalt zugrunde liegenden Rechtsvorschriften die gemeinsame Vertretung durch mehrere Vorstandsmitglieder bestimmt ist und dem Vorstand lediglich das Recht eingeräumt ist, einzelnen Vorstandsmitgliedern die Vollmacht zur Einzelvertretung zu erteilen.

3. Solange nicht betriebsintern bekannt gemacht ist, dass und wem der Vorstand die Einzelvertretungsvollmacht erteilt hat, können hierüber nicht unterrichtete Arbeitnehmer die ohne Beifügung einer Vollmachtsurkunde ausgesprochene Kündigung gemäß § 174 BGB zurückweisen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15. November 2006 - 4 Ca 260/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Kündigung des seit dem 1.1.1988 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers im Universitätsklinikum R., welches aufgrund der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums R. der Universität R. als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 25.11.2005 (UKRVO-GVOBl. MV S. 562 ff.) anstelle der bisherigen zentralen Betriebseinheit der Universität als rechtfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden ist.

Die Kündigung ist mit Schreiben vom 30.1.2006 - fristgemäß zum 30.9.2006 - durch Frau I. als Kaufmännischer Direktorin ausgesprochen worden (Blatt 9 d. A.) und dem Kläger am 2.2.2006 zugegangen. Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 3.2.2006 die Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht zurückgewiesen (Blatt 10 d. A.) und am 8.2.2006 Klage auf Feststellung und Weiterbeschäftigung erhoben.

Das Arbeitsgericht Rostock hat mit seinem auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2006 ergangenen, am 15.11.2006 verkündeten Urteil für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.1.2006 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Referatsleiter Innerer Dienstbetrieb und Logistik entsprechend der Verbindungsmerkmale IIa BAT-O weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf EUR 16.164,96 festgesetzt.

In der Begründung seiner Entscheidung ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Kündigung gemäß § 174 BGB unwirksam war. Darauf, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war und ob eine ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung erfolgt war, ist das Arbeitsgericht nicht weiter eingegangen. Auf Weiterbeschäftigung sei zu erkennen gewesen, weil nur dieser Antrag vollstreckbar sei.

Die Beklagte hat die Kündigung damit begründet, dass der Klinikvorstand am 18.10.2005 eine Strukturveränderung des Dezernats D05 beschlossen habe, durch die die Leitungsebene der Referate abgeschafft werden sollte. Dadurch sei der Arbeitsplatz des Klägers zum 1.1.2006 weggefallen. Die Umstrukturierung sei auch als Rationalisierungsmaßnahme erforderlich und entgegen der Auffassung des Klägers nicht mitbestimmungspflichtig gewesen. Da der damalige Klinikvorstand personenidentisch mit dem jetzigen Vorstand der Anstalt des öffentlichen Rechts sei, sei die von ihm getroffene unternehmerische Entscheidung auch nach Wechsel der Rechtsform weiterhin gültig.

Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz habe für den Kläger nicht bestanden. Im Rahmen der Sozialauswahl sei der Kläger nur mit Frau F. vergleichbar, jedoch nicht schutzwürdiger als diese (Kläger: 51 Jahre alt, 17 Jahre beschäftigt, 1 Kind; Frau F.: 49 Jahre alt, 21 Jahre beschäftigt, 1 Kind, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt). Mit dem technischen Referatsleiter H. sei der Kläger entgegen seiner Auffassung wegen unterschiedlicher Qualifikationen nicht vergleichbar. Auch soweit der Kläger sich - neben dem allgemeinen Bestreiten der zum Wegfall seines Arbeitsplatzes führenden Strukturveränderung - darauf berufe, dass er auf der frei werdenden Stelle des Referenten für Arbeitssicherheit Herrn M. hätte weiterbeschäftigt werden können, sei er - abgesehen davon, dass die Altersteilzeit-Freistellungsphase des Herrn M. erst ab 1.4.2007 beginne - auch hierfür nicht qualifiziert.

Zur Personalratsanhörung verweist die Beklagte auf das Schreiben vom 15.12.2005 (Blatt 111 - 116 d. A.) sowie ein ergänzendes Gespräch, das Anfang Januar 2006 mit dem Wahlvorstand geführt worden sei, der gemäß § 20 Abs. 4 UKRVO i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 PersVG MV seit 1.1.2006 die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats wahrzunehmen hatte. Der Kläger bezweifelt, dass die Anhörung des Personalrats der Universität vom 15.12.2005 nach Wechsel der Rechtsform fortwirke und rügt den Vortrag zum Inhalt des Gesprächs mit dem Wahlvorstand als unsubstantiiert. Darüber hinaus bestreitet er mit Nichtwissen, dass dem insoweit tätigen Herrn M. die personalrechtlichen Befugnisse zum Auftreten gegenüber dem Personalrat übertragen worden seien.

Zur Kündigungsbefugnis der Frau I. trägt die Beklagte vor, dass der Gründungsrat des Universitätsklinikums zufolge dem als Anlage BK3 vorgelegten Protokoll (Blatt 254 - 257 d. A.) in seiner Sitzung am 9.12.2005 einen vorläufigen Vorstand, bestehend aus Prof. Dr. Sch.-W., Prof. Dr. B., Frau R. und Frau I., berufen (und Anfang Januar 2006 nochmals im Umlaufverfahren bestätigt) habe, dem außerdem gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 2 UKRVO Frau Prof. N.-Sch. als Dekanin der Medizinischen Fakultät angehört habe. Dieser habe in seiner Sitzung vom 3.1.2006 die als Anlage BK2 (Blatt 220 - 225 d. A.) vorgelegte Geschäftsordnung des Vorstandes des Universitätsklinikums beschlossen, in dessen § 4 Abs. 4 als Geschäftsbereich des Kaufmännischen Direktors die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten bestimmt und ihm für die Erfüllung der laufenden Aufgaben des Geschäftsbetriebs die Vollmacht zur Einzelvertretung übertragen ist. Sie verweist darauf, dass auch die vom Aufsichtsrat erlassene Satzung (Anlage BK1, Blatt 210 - 219 d. A.) in § 7 Abs. 6 ebenso wie die Regelung in § 10 Abs. 1 UKRVO die Möglichkeit der Übertragung der personalrechtlichen Befugnisse auf die Kaufmännische Direktorin oder den Kaufmännischen Direktor vorsehen. Diese Übertragung sei auch durch die "Delegationsverfügung" des Ärztlichen Direktors vom 17.1.2006 (Anlage B1, Blatt 26 d. A.) nochmals bestätigt worden. Im Übrigen bekleide die Kaufmännische Direktorin eine Position, in der die Befugnis zum Ausspruch von Kündigungen üblich sei, so dass es schon deshalb der Beifügung einer Vollmacht nicht bedurft habe.

Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass der vorläufige Vorstand wirksam berufen worden sei. Dies habe vor dem 1.1.2006, dem Tag des Inkrafttretens der UKRVO nicht erfolgen können. Die Bestätigung des vom Gründungsrat schon vorgefassten Beschlusses im Umlaufverfahren sei nicht substantiiert dargelegt. Gleiches gelte auch für die Ladungen des vorläufigen Vorstandes und des Aufsichtsrates zu Sitzungen Anfang Januar 2006 und die Beschlussfassung über Satzung und Geschäftsordnung, so dass auch deren wirksames Zustandekommen wie auch die Übertragung der Einzelvertretungsbefugnis an die Kaufmännische Direktorin zu bezweifeln sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszuge wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 1.3.2007, 25.4.2007 und 7.5.2007 sowie die Schriftsätze des Klägers vom 26.3.2007 und 2.5.2007 Bezug genommen.

Im Berufungsrechtszuge strebt die Beklagte hilfsweise auch die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses an, was sie damit begründet, dass die Beklagte aufgrund jahrelanger Prozesse (um frühere Änderungskündigungen und Kündigungen, in denen der Kläger rechtskräftig obsiegt hatte - Arbeitsgericht Rostock, 1 Ca 670/97 und 4 Ca 2378/04) das fachliche und persönliche Vertrauen in den Kläger verloren habe und mehrere Mitarbeiter gegenüber dem Personaldezernenten M. erklärt hätten, nicht mehr mit dem Kläger zusammenarbeiten zu wollen, was vom Kläger bestritten wird.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15.11.2006 - 4 Ca 260/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

Die nach der am 4.12.2006 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 21.12.2006 form- und fristgerecht eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung am 1.3.2007 form- und fristgerecht begründete Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Berufungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Kündigung vom 31.1.2006 gemäß § 174 BGB unwirksam ist. Auf die Ordnungsgemäßheit der Personalratsbeteiligung und die soziale Rechtfertigung der Kündigung durch betriebsbedingte Gründe kommt es deshalb auch in zweiter Instanz nicht an.

Gemäß § 174 BGB ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie durch einen Bevollmächtigten ausgesprochen wird, der eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Empfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, es sei denn, dass der Empfänger durch den Vollmachtgeber von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt war.

Die Bestimmung des § 174 BGB ist auf die durch die Kaufmännische Direktorin Frau I. ausgesprochene Kündigung anwendbar. Voraussetzung für die Anwendung des § 174 - der grundsätzlich auch im öffentlichen Dienst gilt - ist, dass die Vertretungsmacht zum Ausspruch der Kündigung auf einer Vollmacht und nicht etwa auf einer gesetzlichen Grundlage - gesetzlicher Vertretung oder organschaftlicher Stellung - beruht (BAG, Urteil vom 20.9.2006, 6 AZR 82/06, NZA 07, 377 = DB 07, 919).

Die Vertretungsbefugnis der Frau I. beruht - auch wenn ihre wirksame Berufung zur Kaufmännischen Direktorin sowie der wirksame Erlass der Satzung durch den Aufsichtsrat und der Geschäftsordnung durch den Vorstand des Universitätsklinikums entgegen den Zweifeln des Klägers unterstellt wird - nicht unmittelbar auf gesetzlicher Regelung oder organschaftlicher Stellung, sondern auf einer durch den Vorstand erteilten Vollmacht.

Gemäß § 5 UKRVO wird das Universitätsklinikum als Anstalt öffentlichen Rechts durch den Vorstand geleitet (§ 5 Abs. 1), der aus bis zu fünf Mitgliedern besteht (§ 5 Abs. 3), darunter der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin. Die Vertretung nach außen (gerichtlich und außergerichtlich) erfolgt durch den Ärztlichen Direktor gemeinsam mit der Kaufmännischen Direktorin (§ 5 Abs. 1 S. 2 UKRVO).

Bezüglich der personalrechtlichen Befugnisse regelt § 10 Abs. 1 UKRVO, dass diese vom Vorstand ausgeübt werden, welcher sie ganz oder teilweise auf die Kaufmännische Direktorin oder den Kaufmännischen Direktor übertragen kann, der oder die unabhängig von dieser Übertragung die Funktion der Dienststellenleitung gemäß § 8 Abs. 4 PersVG ausübt. § 10 Abs. 1 UKRVO unterscheidet also zwischen den personalvertretungsrechtlichen Befugnissen (gegenüber dem Personalrat) und den personalrechtlichen Befugnissen (gegenüber den Arbeitnehmern). Während die personalvertretungsrechtlichen Befugnisse der Dienststellenleitung von vornherein der Kaufmännischen Direktorin durch die Regelung der Verordnung übertragen sind, verbleiben die personalrechtlichen Befugnisse - und damit auch das Recht zum Ausspruch der Kündigung gegenüber einzelnen Arbeitnehmern - zunächst beim Vorstand als Organ. Die Übertragung dieser Befugnisse auf ein einzelnes Vorstandsmitglied bedarf eines zusätzlichen Willensaktes des Vorstandes.

Die vom Aufsichtsrat erlassene Satzung entspricht in ihrem § 7 Abs. 6 wörtlich dem § 10 Abs. 1 UKRVO. Dem entspricht auch § 7 Abs. 3 der Satzung, wonach der Vorstand für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen und ihnen für die dort anfallenden laufenden Geschäfte die Befugnis zur Einzelvertretung erteilen kann. Diese Bestimmungen zeigen, dass die bloße Übertragung eines Geschäftsbereiches - dem für die Kaufmännische Direktorin bereits in § 7 Abs. 4 der Satzung die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten ausdrücklich zugerechnet werden - für sich genommen noch nicht mit der Übertragung der Einzelvertretungsbefugnis verbunden ist.

Die Übertragung der Einzelvertretungsbefugnis vom Vorstand an die Kaufmännische Direktorin ist sodann erst in § 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Vorstandes erfolgt, wo es heißt: "Er übt in der Funktion des Leiters der Dienststelle gemäß § 8 Abs. 4 des Personalvertretungsgesetzes ... für das Personal des Universitätsklinikums die personalrechtlichen Befugnisse aus. Für die Erfüllung der laufenden Aufgaben des Geschäftsbetriebes erhält der Kaufmännische Direktor die Vollmacht zur Einzelvertretung."

Zu den laufenden Aufgaben des Geschäftsbetriebes gehören im Rahmen der personalrechtlichen Befugnisse der Dienststellenleiterin auch die Begründung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die Vorstellung des Klägers, der Begriff der "Erfüllung der laufenden Aufgaben" habe etwas mit der aus dem Abstraktionsprinzip folgenden Unterscheidung von der Begründung und Erfüllung von Schuldverhältnissen zu tun und könne deshalb nicht auf die Kündigung bezogen werden, da diese keine Erfüllung sei, ist verfehlt. Die Übertragung der Vollmacht zur Einzelvertretung widerspricht auch nicht § 5 Abs. 1 UKRVO als höherrangigem Recht, weil die Möglichkeit der Übertragung personalrechtlicher Befugnisse auf ein einzelnes Vorstandsmitglied in § 10 Abs. 1 UKRVO ausdrücklich angelegt ist.

Allerdings begründet die Übertragung der Vollmacht zur Einzelvertretung in § 4 Abs. 4 der durch Beschluss des Vorstandes errichteten Geschäftsordnung weder eine gesetzliche Vertretung noch eine organschaftliche Vertretung des einzelnen Vorstandsmitglieds. Die Entscheidung des Vorstandes, einem einzelnen Vorstandsmitglied für seinen Geschäftsbereich Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen, stellt eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung dar - unabhängig davon, ob dies generalisierend in Form einer Geschäftsordnung oder durch eine Einzelbeschlussfassung erfolgt. Auf eine derart erteilte Vollmacht sind die Bestimmungen über die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht gemäß §§ 164 ff. BGB, insbesondere auch § 174 BGB, anwendbar.

Behördeninterne Vertretungsregelungen führen nicht zur Gleichstellung des dadurch bevollmächtigten Vertreters mit dem gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter, sondern stellen eine Form der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung dar, auch wenn sie in einer Geschäftsordnung oder einem Geschäftsverteilungsplan enthalten sind (BAG, Urteil vom 12.1.2006, 2 AZR 179/05, AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung = NZA 2006, 980; BAG, Urteil vom 20.9. 2006, 6 AZR 82/06, a. a. O.). Für die - auch in einer Geschäftsordnung erfolgte - Bevollmächtigung eines einzelnen Mitglieds eines kollektiven Vertretungsorgans zur Einzelvertretung in einem ihm zugewiesenen Geschäftsbereich hat das Gleiche zu gelten.

Entgegen der Ansicht des LAG Hessen (Urteil vom 18.7.2006, 1 Sa 361/06, NZA-RR 2007, 195), ist die Einräumung einer Vertretungsbefugnis im Rahmen einer durch den Vorstand einer Körperschaft (oder im hier zu entscheidenden Fall einer Anstalt) des öffentlichen Rechts erlassenen Geschäftsordnung nicht auf die gleiche Stufe zu stellen mit der Vertretungsbefugnis eines besonderen Vertreters (eines Vereins) gemäß § 30 BGB, für den das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.1. 1990, 2 AZR 358/89, AP Nr. 1 zu § 30 BGB = NZA 1990, 520) die Nichtanwendbarkeit des §§ 164 ff., 174 BGB entschieden hat; denn für den zu einem besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB Bestellten geht die Vertretungsmacht unmittelbar auf die Satzung und die gesetzliche Bestimmung zurück, so dass er in der Tat einem gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter gleichzuachten ist, während für die Kaufmännische Direktorin des Universitätsklinikums R. die Satzung in § 7 Abs. 6 in Übereinstimmung mit der Rechtvorschrift des § 10 Abs. 1 UKRVO lediglich eine Ermächtigung an den Vorstand zur Erteilung der Einzelvertretungsbefugnis an ein einzelnes Vorstandsmitglied enthält, von der der Vorstand nach seinem Belieben Gebrauch machen kann oder auch nicht, so dass es über die rechtliche Regelung hinaus eines Willensaktes des Vorstandes bedarf, um die Befugnis zur Einzelvertretung zu erteilen. Damit steht diese aber der rechtsgeschäftlichen Vollmachtserteilung näher als der durch generelle Regelungen begründeten gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretung.

Die Kaufmännische Direktorin hat bei Ausspruch der Kündigung eines Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt. Der Kläger hat die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen. Die Zurückweisung war nicht gemäß § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorstand den Kläger von der Alleinvertretungsbefugnis der Kaufmännischen Direktorin in Kenntnis gesetzt hatte.

Eine ausdrückliche Erklärung des Vorstandes gegenüber dem Kläger ist unstreitig nicht erfolgt. Auch die "Delegationsverfügung" des Ärztlichen Direktors vom 17.1.2006, welche hätte ausreichend sein können, da zur wirksamen Vertretung nach außen gemäß § 5 Abs. 1 UKRVO eine gemeinsame Erklärung von Ärztlichem und Kaufmännischem Direktor genügte, war der Kündigung nicht beigefügt. Die Beklagte hat auch nicht vortragen können, dass die Geschäftsordnung des Vorstandes oder die "Delegationsverfügung" vom 17.1.2006 (zumindest innerhalb der Dienststelle) in einer Weise veröffentlicht waren, die eine Kenntnis oder jedenfalls ein Kennenmüssen des Klägers von dieser Vertretungsregelung begründet hätte.

Unzureichend für § 174 S. 2 BGB ist es, wenn der Kläger lediglich die Möglichkeit gehabt hat, sich - etwa in der Geschäftsstelle des Vorstandes - selbst Kenntnis von der Geschäftsordnung zu verschaffen. § 174 S. 2 verlangt vom Erklärungsempfänger keine Nachforschungen über die Bevollmächtigung des Erklärenden, weshalb das Bundesarbeitsgericht sogar die Einstellung einer Vertretungsregelung in das Intranet als nicht ausreichend angesehen hat (Urteil vom 20.9.2006, a. a. O.).

Die Kaufmännische Direktorin hat im Januar 2006 bei der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts auch keine Stellung bekleidet, aufgrund derer die Arbeitnehmer von vornherein davon ausgehen müssten, dass sie ohne Weiteres allein zum Ausspruch von Kündigungen befugt war. Zwar ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Inkenntnissetzen von der Kündigungsvollmacht eines Mitarbeiters auch dadurch erfolgen kann, dass der betreffende Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist, wie beispielsweise als Leiter einer Personalabteilung oder Generalbevollmächtigter eines Betriebes (BAG, Urteil vom 3.7.2003, 2 AZR 235/02, AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung = NZA 2004, 1547 m. w. N.). Ob eine solche Stellung gegeben ist, ist aber regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles abhängig (BAG, Urteil vom 3.7.2003, a. a. O.).

Für den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beklagten um eine gerade erst kurz vor Ausspruch der Kündigung neu gegründete Anstalt des öffentlichen Rechts handelte, deren in Gestalt der UKRVO veröffentlichte rechtliche Grundlagen gerade keine Alleinvertretung, sondern eine gemeinsame Vertretung nach außen durch Ärztlichen und Kaufmännischen Direktor vorsahen und für die eine weitere Delegation des Kündigungsrechtes durch die UKRVO ebenso wie durch die Satzung des Universitätsklinikums nicht ausgeschlossen, aber in das Belieben des Vorstandes gestellt waren. Auch wenn der Vorstand von der ihm eingeräumten rechtlichen Möglichkeit der Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis im Personalbereich für die Kaufmännische Direktorin Gebrauch gemacht hat, kann angesichts dessen, dass dieser Umstand nicht bekannt gemacht war, jedenfalls für den Zeitpunkt des Zugangs am 2. Februar 2006 noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kaufmännische Direktorin in dieser neu eingerichteten Anstalt öffentlichen Rechts eine Position bekleidete, für die die Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen als selbstverständlich vorausgesetzt werden konnte.

Der Hinweis der Beklagten darauf, dass im ebenfalls als Anstalt des öffentlichen Rechts neu eingerichteten Universitätsklinikums Greifswald die Kaufmännische Direktorin ebenfalls eine solche Einzelbefugnis erhalten hat, ist ebenso unergiebig wie der Hinweis darauf, dass Frau I. bereits zuvor in dem als zentrale Betriebseinheit der Universität geführten Universitätsklinikum die Stelle der Verwaltungsdirektorin innehatte und dort entsprechende Personalkompetenzen wahrnahm.

Selbst wenn unterstellt wird, dass die Personenidentität zwischen der früheren Verwaltungsdirektorin und der jetzigen Kaufmännischen Direktorin für die Mitarbeiter ohne Weiteres ersichtlich war, musste doch angesichts der rechtlichen Regelungen für diese keineswegs von vornherein eine Gewissheit darüber bestehen, ob und von welchem Zeitpunkt an der Vorstand von seiner Möglichkeit der Übertragung der Einzelvertretungsbefugnis Gebrauch machen würde; ebenso wenig mussten die Mitarbeiter von vornherein davon ausgehen, dass der Vorstand des Universitätsklinikums R. in dieser Frage die gleiche Entscheidung treffen würde wie der Vorstand des Universitätsklinikums Greifswald - zumal davon auszugehen ist, dass die Mitarbeiter des Universitätsklinikums R., wenn ihnen schon die Geschäftsordnung ihres eigenen Vorstandes nicht bekannt war, die in Greifswald geltende Regelung erst recht nicht kannten.

Dem in zweiter Instanz erstmals gestellten Auflösungsantrag der Beklagten konnte nicht stattgegeben werden. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG nur dann aufgelöst werden, wenn der Erfolg der Kündigungsschutzklage ausschließlich auf der Sozialwidrigkeit der Kündigung beruht. Ist die Kündigung schon aus anderen Gründen unwirksam - wie hier gemäß § 174 BGB - kommt eine Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers nicht in Betracht (vgl. ErfK/Kiel, 7. Auflage, § 9 KSchG, Rz. 18 m. w. N.; BAG, std. Rspr., z. B. Urteil vom 27.9.2001, 2 AZR 389/00, AP Nr. 41 zu § 9 KSchG 1969 = NZA 2002, 1171).

Die vollständige Zurückweisung der Berufung erfasst auch den von der Berufungsklägerin gestellten Auflösungsantrag. Einer besonderen Erwähnung im Tenor des Urteils bedurfte es nicht (vgl. Spilger, AR-Blattei SD, Arbeitsgerichtsbarkeit XB Rz. 334).

Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen den vom Arbeitsgericht zuerkannten Anspruch auf Weiterbeschäftigung richtet. Wenngleich das Arbeitsgericht diesen in seinem Urteil nur in verkürzter Form begründet hat, ist davon auszugehen, dass es die Rechtsgrundsätze des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 27.2.1985 (GS 1/84, BAGE 48, 122 = NZA 1985, 702 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) zugrunde legen wollte.

Danach begründet das wenn auch noch nicht rechtskräftige Obsiegen des Arbeitnehmers mit seiner Kündigungsschutzklage einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung für die weitere Dauer des Rechtsstreits, wenn nicht der Arbeitgeber besondere Umstände darlegt, aus denen sich sein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers ergibt. Da die Beklagte im Rahmen ihres Berufungsvorbringens sich mit dem vom Arbeitsgericht zuerkannten Weiterbeschäftigungsanspruch nicht auseinandergesetzt hat, ist davon auszugehen, dass dessen Bestätigung in zweiter Instanz ausschließlich von der Frage der Beendigung oder Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig ist.

Ein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung trotz Obsiegens des Klägers mit seiner Kündigungsschutzklage hat die Beklagte nicht dargelegt. Dieses ergibt sich nicht allein schon aus dem Umstand, dass die Beklagte ihre Kündigung materiell auf betriebsbedingte Gründe und einen durch eine organisatorische Veränderung angestrebten Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Klägers gestützt hat.

Ebenso hat die Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung keine Einwendungen gegen die unter Ziffer 2 des erstinstanzlichen Tenors näher beschriebene Art und Weise der vorzunehmenden Weiterbeschäftigung erhoben. Soweit sich darin die Formulierung "entsprechend der Verbindungsmerkmale IIa BAT-O" findet, ist davon auszugehen, dass es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (Verbindungsmerkmale statt Vergütungsmerkmale wie im Antrag des Klägers) handelt.

Der Bestätigung des erstinstanzlich zuerkannten Weiterbeschäftigungsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass sich aus dem insoweit unstreitigen Berufungsvorbringen in anderem Zusammenhang ergibt, dass dem Kläger am 6.12.2006 eine erneute vorsorgliche Kündigung ausgesprochen worden ist. Da es sich dabei offenbar wiederum um eine ordentliche Kündigung handelt, wird sie selbst im Falle ihrer Wirksamkeit mit der sich aus der Beschäftigungsdauer des Klägers ergebenden Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis nicht früher als zum 30.6.2007 beenden können, so dass sie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einer Weiterbeschäftigung des Klägers selbst dann nicht entgegensteht, wenn grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass durch eine erneute, nicht offensichtlich unwirksame Kündigung ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung wieder begründet werden kann (BAG, Urteil vom 19.12.1985, 2 AZR 190/85, BAGE 50, 319 = NZA 1986, 566 = AP Nr. 17 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

Diese Frage bedarf aber keiner Vertiefung, da die Beklagte sich darauf, dass die weitere Kündigung dem Weiterbeschäftigungsanspruch entgegenstehen könnte, nicht einmal berufen hat.

Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Zulassung der Revision erfolgt sowohl wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Anwendbarkeit des § 174 BGB bei Übertragung der Einzelvertretungsvollmacht durch eine Geschäftsordnung als auch wegen der möglichen Divergenz zu der oben zitierten Entscheidung des LAG Hessen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG).