Ausschluss von der weiteren Abiturprüfung aufgrund eines schweren Täuschungsversuchs
Täuschungsversuch; Ansehensbeweis (bejaht); Entkräftung des ersten Anscheins (verneint)
keine Aufhebung der Bewertung und Wiederholung der mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen, wenn der Prüfling "wahrscheinlich" getäuscht hat