BGH, Urteil vom 29.03.2012 - IX ZR 207/10
Fundstelle
openJur 2012, 53895
  • Rkr:

Insolvenzanfechtung; Inkongruenz durch Forderungspfändung


1. Für die Rückforderung seitens des Schuldners erbrachter unentgeltlicher Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 2. Etwas anderes ergibt s ...


1. Für die Rückforderung seitens des Schuldners erbrachter unentgeltlicher Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 2. Etwas anderes ergibt s ...


Der Kreis der Finanzierungsverantwortlichen ist durch § 1 Abs 1 EAEG nicht deshalb gleichheitswidrig zu eng gezogen, weil er die Anlageverwaltung nicht erfasst.


Für eine Klage des Insolvenzverwalters auf Rückerstattung einer unentgeltlichen Leistung nach §§ 134 Abs. 1, 143 InsO ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.