BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - 3 StR 285/11
Fundstelle
openJur 2012, 53753
  • Rkr:

Scheitern Verständigungsgespräche sind vom Gericht eingegangene "einseitige Verpflichtungen" gegenüber dem Angeklagten gesetzwidrig und führen zur Aufhebung des auf einer solchen Verpflichtung beruhen ...


Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess ist verfassungsgemäß – informelle Absprachen sind unzulässig


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§ 257c StPO; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG