OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2012 - 1 Ws 127/12
Fundstelle
openJur 2012, 53222
  • Rkr:

Der Senat hält auch nach der Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12 - (NJW 2012, 1158) an seiner Rechtsprechung fest, dass durch die Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Untersuchungshaftvollzugs uneingeschränkt auf die Länder übertragen worden ist und dass deshalb § 119 StPO in Niedersachsen nicht mehr für den Bereich der Untersuchungshaft Anwendung findet, weil er den Untersuchungshaftvollzug regelt und insoweit das Land Niedersachsen durch das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 8. April 2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wennigsen vom selben Tag, welcher durch Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 19. September 2011 neu gefasst worden ist, in Untersuchungshaft. Er wurde durch Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 19. September 2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 hat der Angeklagte durch einen seiner Verteidiger beantragt, „die bestehenden Haftbeschränkungen - insbesondere die Briefkontrolle und die Telefonkontrolle - aufzuheben“. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit Beschluss vom 2. Februar 2012 abgelehnt mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für diese Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO weiterhin vorlägen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat den Antrag des Angeklagten - im Ergebnis - zu Recht abgelehnt. Die generelle Aufhebung der Brief- und Telefonkontrolle konnte vom Landgericht schon deshalb nicht angeordnet werden, weil diese Haftbeschränkungen sich in Niedersachsen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG wird der Schriftwechsel Untersuchungsgefangener überwacht. Und gemäß § 148 Abs. 1 NJVollzG bedürfen Untersuchungsgefangene für das Führen von Telefongesprächen der Erlaubnis der Vollzugsbehörde. Ein generelles Absehen von diesen Beschränkungen sieht das NJVollzG nicht vor.

Darauf, ob auch die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 StPO vorliegen, kommt es dabei nicht an. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 9. Februar 2010 - 1 Ws 37/10 (= StV 2010, 194; Nds Rpfl 2010, 127; OLGSt StPO § 119 Nr. 38; FS 2010, 300) entschieden, dass die mit § 119 StPO n. F. vom Bundesgesetzgeber erlassene Regelung in Niedersachsen nicht mehr für den Bereich der Untersuchungshaft Anwendung findet, weil sie das Recht des Untersuchungshaftvollzugs betrifft und insoweit das Land Niedersachsen von der ihm seit der durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I 2863) im Zuge der sog. Föderalismusreform erfolgten Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Untersuchungshaftvollzugs durch das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz - NJVollzG - vom 14. Dezember 2007 (Nds. GVBl. Nr. 41/2007 S. 720) Gebrauch gemacht hat.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach der abweichenden Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 012 - 3 BGs 82/12 - und trotz der Kritik im Schrifttum (Nestler HRRS 2010, 546; Kazele StV 2010, 258) fest. Mit den dortigen Gegenargumenten hat der Senat sich bereits in seiner Ausgangsentscheidung vom 9. Februar 2010 auseinandergesetzt; sie überzeugen ihn auch jetzt nicht.

1. Insbesondere wird der Senatsentscheidung entgegen gehalten, dass der Bundesgesetzgeber bereits mit § 119 Abs. 3 Alt. 1 StPO a.F. vor der Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG von seiner Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Maßnahmen, die den Zweck der Untersuchungshaft betreffen, Gebrauch gemacht habe (BGH aaO). Dies lässt nach Auffassung des Senats indes nicht den Schluss zu, dass der Verfassungsgesetzgeber mit der Änderung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich des gerichtlichen Verfahrens nicht auch eine Änderung der Gesetzgebungskompetenz für die bis dahin von § 119 StPO a.F. abgedeckte Regelungsmaterie beabsichtigt hat. Denn - wie der Senat bereits in seiner Ausgangsentscheidung ausgeführt hat - hat bis zur Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG eine Unterscheidung zwischen Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert, und sonstigen Maßnahmen, die den Vollzug der Untersuchungshaft betreffen, weder im allgemeinen noch im juristischen Sprachgebrauch stattgefunden. Vielmehr sind alle den Untersuchungsgefangenen zusätzlich zur Einsperrung treffenden Eingriffe auf § 119 StPO a.F. gestützt und als „Vollzug der Untersuchungshaft“ bezeichnet und verstanden worden (so auch Seebode HRRS 2008, 236, 240, mit zahlreichen Nachweisen). Deshalb ist davon auszugehen, dass auch der verfassungsändernde Gesetzgeber den Begriff des Untersuchungshaftvollzugs so verstanden hat, wie er ihn vorgefunden hat, nämlich in einem weiten Sinn.

2. Soweit dagegen nun angeführt wird, es verwundere nicht, „dass sich in der juristischen Terminologie eine Unterscheidung, wie das OLG Celle sie vermisst, nicht herausbilden konnte“, weil unter Geltung des § 119 StPO a. F. mangels anderer Rechtsgrundlagen eine entsprechende Differenzierung nach dem jeweiligen Zweck einer Maßnahme „weder veranlasst noch möglich“ gewesen sei (so Nestler, aaO), entkräftet dies den Befund des Senats nicht, sondern bestätigt ihn. Nicht der Senat vermisst diese Unterscheidung; er stellt vielmehr fest, dass nunmehr eine Unterscheidung postuliert wird, die vorher nicht vorgenommen wurde. Wenn aber diese Unterscheidung nicht vorgenommen wurde und somit ein einheitlicher Begriff des „Untersuchungshaftvollzugs“ vorherrschte, so ist nicht ersichtlich, warum der Verfassungsgesetzgeber bei Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht diesen einheitlichen Begriff, sondern eine stillschweigende Einschränkung vor Augen gehabt haben sollte, als er zur Umschreibung des auf die Länder übertragenen Kompetenzbereichs den Begriff des „Untersuchungshaftvollzugs“ verwendet hat. Im Gegenteil ergibt sich daraus, dass dieser einheitlich für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Art und Weise der Inhaftierung verwendete Begriff Eingang in die Verfassung gefunden hat, dass alles, was vorher in den Regelungsbereich des Untersuchungshaftvollzugs nach § 119 StPO a. F. fiel, auch weiterhin in den Regelungsbereich des Untersuchungshaftvollzugs fällt und damit in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen ist.

3. Vor diesem Hintergrund lässt sich das von der Gegenansicht angeführte weitere Argument, dass sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht ergebe, dass hierdurch dem Haftrichter Kompetenzen entzogen werden sollten (BGH aaO, Paeffgen, StV 2009, 46; Kazele aaO), auch in der Gegenrichtung verwenden. Denn weder aus dem Verfassungstext noch aus den Materialien zur Verfassungsänderung ergibt sich ebenso ein Hinweis darauf, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber insoweit irgendeine Einschränkung der Kompetenzübertragung im Sinn hatte. Der von den Vertretern der Gegenansicht vermisste Hinweis auf den mit der Verfassungsänderung einhergehenden Verlust von Kompetenzen des Ermittlungsrichters wäre aber bei unterstellter, stillschweigender Einschränkung der Kompetenzübertragung im Hinblick auf die daraus resultierenden Abgrenzungsprobleme viel eher zu erwarten gewesen, als bei der vom Senat vorgenommen uneingeschränkten Auslegung im Sinne des vorherigen Begriffsverständnisses. Denn dass mit der Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Materie des Untersuchungshaftvollzugs auch die Kompetenz zur Regelung der entsprechenden Entscheidungszuständigkeiten einhergeht, bedurfte keines besonderen Hinweises, zumal beide Kompetenzbereiche - also auch der unstreitig auf die Länder übertragene - zum gerichtlichen Verfahren im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 StPO gehören.

Das Argument der Gegenansicht trägt auch deshalb nicht, weil selbst bei der von ihr vertretenen einschränkenden Auslegung dem Haftrichter Kompetenzen entzogen worden sind, ohne dass hierauf ein ausdrücklicher Hinweis in den Materialien erfolgt ist. Denn - wie bereits oben ausgeführt - fielen vor der Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG alle Maßnahmen, die den Vollzug der Untersuchungshaft betrafen, also z. B. auch die Zulassung zu Arbeit, Bildungs- und Freizeitangeboten, Religionsausübung, sozialen Hilfseinrichtungen usw., in den Regelungsbereich von § 119 StPO a. F. und damit in die Kompetenz des Haftrichters, weil es an einer anderen gesetzlichen Grundlage fehlte (so auch Nestler aaO). Diese Bereiche werden nun aber eindeutig dem Untersuchungshaftvollzug zugerechnet (Kazele aaO).

4. Soweit die Gegenansicht auf die Gesetzesbegründung des Bundes zur Änderung des § 119 StPO (BT-Drs. 16/11644) gestützt wird (BGH aaO), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn zur Feststellung des Willens des verfassungsändernden Gesetzgebers kann nicht auf die Motive des einfachen Gesetzgebers zurückgegriffen werden (so auch Nestler aaO). Wollte man die Gesetzesmaterialien zur Änderung der StPO als Auslegungshilfe für das Grundgesetz zulassen, so ließe sich fragen, warum nicht auch die Gesetzesmaterialien zum NJVollzG hierbei herangezogen werden, die ein anderes Verständnis des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dokumentieren. Denn nicht nur der Bund, sondern auch die Länder waren über den Bundesrat an der Änderung des Grundgesetzes beteiligt.

5. Schließlich kann der Gegenansicht nicht darin zugestimmt werden, dass Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert, untrennbar mit dem Akt der Anordnung der Untersuchungshaft verbunden seien und deshalb in der Hand des Bundesgesetzgebers verbleiben müssten (Kazele aaO; Nestler aaO). Wäre dies tatsächlich als Prämisse der Auslegung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zugrunde zu legen, so bedürfte es keiner weiteren Auslegung; das Ergebnis stände bereits fest. So liegt es aber nicht; es ist keineswegs zwingend, dass sich die Entscheidung, ob überhaupt Untersuchungshaft angeordnet wird, nicht von der Entscheidung trennen lässt, mit welchen Eingriffen zusätzlich zur Einsperrung, d.h. auf welche Art und Weise die angeordnete Untersuchungshaft sodann vollzogen wird. Untrennbar wären beide nur, wenn andernfalls die Landesgesetzgeber sich bei Regelung des Vollzugs der Untersuchungshaft von den Zwecken ihrer jeweiligen Anordnung und von den insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Vorgaben entfernen könnten. Dies ist aber ebenso wenig der Fall wie beim Strafvollzug, bei dem die Frage des „Ob“ und des „Wie“ auch unterschiedlichen Gesetzgebern anvertraut ist. Von daher besteht auch die Gefahr einer „Rechtszersplitterung im Untersuchungshaftrecht“ (so Nestler aaO) ebenso wenig wie im Bereich des Strafvollzugsrechts. Dass die Beschränkungen in der Untersuchungshaft gerade davon abhängen, welcher Haftgrund mit der Anordnung der Untersuchungshaft abgewehrt werden soll (Nestler aaO), folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist deshalb auch vom Landesgesetzgeber zu beachten. Warum hieraus eine Untrennbarkeit beider Gesetzgebungskompetenzen folgen soll, erschließt sich nicht. Abgesehen davon wird auch bei Anwendung von § 119 Abs. 1 StPO n.F. vertreten, dass bei Prüfung der Erforderlichkeit von Beschränkungen des Untersuchungsgefangenen im Verkehr mit der Außenwelt nicht nur derjenige Haftgrund, auf den der Haftbefehl gestützt ist, zu berücksichtigen ist, sondern auch weitere, im Haftbefehl nicht aufgenommene Haftgründe herangezogen werden können (so KG StV 2010, 370: OLG Hamm NStZ-RR 2010, 292; OLG Koblenz JBlRP 2010, 105; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 119 Rn. 5).

Letztendlich sind die Gestaltungsmöglichkeiten für den Gesetzgeber in diesem Bereich so eingeschränkt, dass der - unbestreitbar enge - Sachzusammenhang zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ der Untersuchungshaft keinesfalls der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für Letzteres auf die Länder entgegen steht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).