LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.11.2008 - L 8 B 298/08
Fundstelle
openJur 2012, 54701
  • Rkr:

Im Falle des erbrechtlichen Erwerbs von Grundvermögen ist allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls als Zuflusszeitpunkt im Sinne des SGB II abzustellen, vgl. BSG vom 17. März 2005, B 7a/7 AL 10/04 R (zur AlhiV 2002).

Eine bei fehlender sofortiger Verwertbarkeit der geerbten Sache gleichwohl vorliegende Hilfebedürftigkeit ist durch analoge Anwendung des § 24 Abs 5 SGB II abwendbar.

Fällt der Erbfall in einen Monat, in welchem auch ohne Berücksichtigung des einmaligen Zuflusses keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vorliegt, stellt die Erbschaft mit Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts Vermögen dar und kann nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Die spätere Veräußerung des geerbten Grundstücks mit Erwerb einer entsprechenden Kaufpreisforderung ebenso wie deren Erfüllung durch den Käufer stellt eine bloße Umschichtung bereits zuvor vorhandenen Vermögens dar.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 07. Juli 2008 wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorbehaltlich einer rechtskräftigen oder bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ab dem 01. November 2008 zunächst bis zum 30. April 2008 monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 624,85 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren werden zu 3/5 der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob eine dem Antragsteller zugeflossene Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu berücksichtigen ist.

Der im Jahre 1957 geborene Antragsteller ist geschieden und lebt allein in einer Mietwohnung. Er ist erwerbsfähig und seit dem 01. Dezember 2007 arbeitslos.

Auf seinen Antrag vom 30. Juli 2007 hin gewährte ihm die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 21. September 2007 für den Zeitraum Oktober 2007 bis Februar 2008 monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 129,92 EUR (bis Dezember 2007) bzw. von 130,54 EUR (ab Januar 2008), wobei sie von einem, den Bedarf nicht vollständig deckenden Einkommen aus einer bis zum 30. November 2007 befristeten AB-Maßnahme ausging.

Nachdem die Antragsgegnerin davon Kenntnis erlangte, dass der Antragsteller im Monat Dezember nicht nur sein Entgelt aus der AB-maßnahme für den Monat November erhalten hatte, sondern dass ihm auch eine Arbeitslosengeldzahlung für Dezember in Höhe von 654,30 EUR zugeflossen war, hob sie ihren Bescheid vom 21. September 2007 hinsichtlich der Leistungen für Dezember 2007 mit Bescheid vom 25. Januar 2008 auf und forderte den gewährten Betrag in Höhe von 129,92 EUR zurück. Dieser Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wurde bestandskräftig.

Bereits am 13. Dezember 2007 verstarb der Vater des Antragstellers, der von diesem und zwei Geschwistern zu gleichen Teilen beerbt wurde. Zum Erbe gehörte als wesentlicher wertbildender Bestandteil ein Hausgrundstück in Userin (Flurstücke 18/1, 17/8, 19/3 und 20/6 der Flur 7) mit einer Gesamtfläche von 1175 qm, bebaut mit einer sanierungsbedürftigen Doppelhaushälfte, einem Bungalow und einer Garage.

Mit Bescheid vom 01. Februar 2008 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf dessen Fortzahlungsantrag vom 25. Januar 2008 hin, in Unkenntnis von dem Erbfall, für den Zeitraum März bis August 2008 monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 633,85 EUR (347 EUR Regelleistung, 273,85 EUR Kosten der Unterkunft, 13 EUR befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II). Einen weiteren Bescheid gleichen Inhalts erließ die Beklagte unter dem 09. April 2008 wegen einer Korrektur des Krankenversicherungsverhältnisses.

Mit notariellem Vertrag vom 02. Mai 2008, Urkundenrolle Nr. 506 der Notarin G., N., veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück zum Kaufpreis von insgesamt 39.000,00 EUR. Der dem Kläger zustehende Kaufpreisanteil in Höhe von 13.000,00 EUR wurde ihm vom Käufer noch am gleichen Tage bar ausgezahlt. Der Antragsteller teilte dies der Antragsgegnerin am 05. Mai 2008 mit. Am 13. Mai 2008 übergab er Kopien eines Erbscheines, eines Grundbuchauszuges, wonach die Erbengemeinschaft am 03. April 2008 ins Grundbuch eingetragen worden war, einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt W. vom 27. August 2007 mit handschriftlichen Zahlungsvermerken, wonach der Antragsteller am 01. Januar 2008 noch einen Betrag in Höhe von 824,30 EUR auf eine Einkommensteuerforderung schuldete, und eines "Bestattungsvorsorgevertrages" für die Person des Antragstellers über einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Quittung des Bestatters. Ferner teilte er mit, dass zum Nachlass noch ein Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von etwa 1.500,00 EUR gehöre, von welchem ihm ebenfalls ein Drittel zustehe.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2008 änderte die Antragsgegnerin ihre vorangegangenen Bewilligungsbescheide dahingehend, dass dem Antragsteller ab Juli 2008 wegen Änderung der Höhe der Regelleistung monatlich 637,85 EUR gewährt wurden.

Unter gleichzeitiger Übersendung eines Anhörungsschreibens bezüglich einer beabsichtigten Rücknahme der Leistungsgewährung für den Monat Juni 2008 hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Juni 2008 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 01. Juli 2008 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller am 02. Mai 2008 seinen Erbteil in Höhe von 13.000,00 EUR erhalten habe, der ab dem 01. Juli 2008 als einmalige Einnahme gem. § 11 SGB II anzurechnen sei. Einmalige Einnahmen seien auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen (hier max. 16 Monate), wobei der derzeitige Gesamtbedarf nach dem SGB II mit 767,45 EUR (bisherige Leistung zzgl. Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 118,31 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 15,29 EUR) berücksichtigt worden sei. Somit sei bei gleichbleibenden Verhältnissen der Lebensunterhalt des Antragstellers in der Zeit vom 01. Juli 2008 bis 31. Oktober 2009 gesichert.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juni 2008. Für ein Einbehalten der Leistungen bestehe keine Rechtsgrundlage. Der Zufluss von Barvermögen aus einer Erbschaft im Rahmen des Arbeitslosengeld II-Bezuges sei als Vermögen zu betrachten, das dem Freibetrag unterliege. Eine Bewertung als Einkommen führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Erbschaftsbesitzern, denen die Erbschaft bereits vor dem Arbeitslosengeld II-Bezug zugefallen sei. Die Einstufung als Vermögen entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es werde daher um Bestätigung gebeten, dass weder der Leistungsbezug für Juni 2008 zurückverlangt noch die Leistungsgewährung ab Juli 2008 eingestellt werde.

Die Antragsgegnerin wertete dieses Schreiben als Widerspruch, den sie mit mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2008 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller ausgehend von einem Gesamtbedarf von 630,24 EUR nicht bedürftig sei. Er habe ein Grundstück geerbt und am 02. Mai 2008 13.000,00 EUR als Kaufpreisanteil für das geerbte Grundstück erhalten. Dieser bar erhaltene Betrag stelle Einkommen im Sinne des SGB II dar. Im SGB II gelte streng das Zuflussprinzip. Danach sei jeder Betrag, der dem Leistungsempfänger innerhalb des Leistungszeitraumes zufließe, als Einkommen und nicht als Vermögen anzusehen. Soweit eine einmalige Einnahme in erheblicher Höhe anzurechnen sei, komme ein vollständiger Leistungsausschluss in Betracht. Könne mit dem Anrechnungsbetrag aus einer einmaligen Einnahme ggf. auch unter Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens der Gesamtbedarf für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gedeckt werden, so sei auch die Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge aus dieser Einnahme zumutbar. Der Antragsteller könne mit den erzielten Einnahmen sowohl seinen monatlichen Bedarf als auch seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 133,60 EUR selbst decken. Insofern liege ab dem 01. Juli 2008 eine Änderung der Verhältnisse vor, weshalb die Leistungsbescheide mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben seien.

Der Antragsteller hat am 24. Juni 2008 beim Sozialgericht Neubrandenburg sein Begehren, weiterhin Arbeitslosengeld II zu erhalten, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiterverfolgt und hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2008 hat er zudem am 04. August 2008 beim Sozialgericht Neubrandenburg Klage erhoben (S 14 AS 1123/08).

Zur Begründung seines Eilantrages hat er zum einen seinen Vortrag aus dem Widerspruch wiederholt. Zum anderen hat er vorgetragen, dass das ihm zugeflossene Erbe bereits teilweise verbraucht worden sei. Er habe Steuerschulden in Höhe von ursprünglich 1.824,30 EUR und einen Dispokredit in Höhe von 1.117,21 EUR beglichen und darüber hinaus einen Bestattungsvorsorgevertrag im Wert von 5.000,00 EUR abgeschlossen. Da die Erbschaft als Vermögen und nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, unterschreite er damit den ihm zustehenden Vermögensfreibetrag, den er unter Einbeziehung eines zusätzlichen Freibetrages für die Altersvorsorge mit insgesamt 21.150,00 EUR beziffert.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass eine Erbschaft einen einmaligen Einkommenszufluss im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und kein Vermögen im Sinne von § 12 SGB II darstelle. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe sei Einkommen alles das, was jemand während des Bedarfszeitraumes wertmäßig zusätzlich erhalte, während als Vermögen dasjenige anzusehen sei, was der Betreffende zu Beginn der Bedarfszeit bereits habe. Vorliegend sei dem Antragsteller während des Leistungsbezuges Einkommen aus einer Erbschaft in Höhe von 13.000,00 EUR zugeflossen, ferner ein Anspruch an einem Sparbuch in Höhe von 500,00 EUR. Wenn sich eine während des Leistungsbezuges erworbene Geldforderung aus einer Erbschaft durch unmittelbaren Zufluss von Geld realisiere, so konkretisiere sich der Zufluss in diesem Zeitpunkt im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Es habe dann bei größeren Beträgen eine Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum zu erfolgen. Vorliegend sei ein Zeitraum von 16 Monaten angemessen, da bei einem Bedarf von 630,24 EUR monatlich zuzüglich Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 133,60 EUR monatlich der Gesamtbedarf für diesen Zeitraum durch die zugeflossenen 13.000,00 EUR gedeckt sei.

Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 07. Juli 2008 mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache als unbegründet abgewiesen.

Es sei mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass die dem Antragsteller aus der Erbschaft am 02. Mai 2008 in Höhe von 13.000,00 EUR zugeflossene Summe als einmaliger Einkommenszufluss im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht, wie der Antragsteller meint, als Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II anzusehen sei.

Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen des SGB II könne auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs beim Bundesozialhilfegesetz und des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nach § 137 ff. AFG bzw. § 193 SGB III zurückgegriffen werden. Danach sei Einkommen alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig zusätzlich erhalte, Vermögen, was der Betreffende zu Beginn der Bedarfszeit bereits habe (sogenannte Zuflusstheorie). Diese Zuflusstheorie sei auch im Rahmen der §§ 11 ff. SGB II heranzuziehen, da diese Regelungen im Wesentlichen den Bestimmungen des früheren BSHG entsprächen und der Einkommensbegriff aus dem Recht der Sozialhilfe auf das SGB II übertragen worden sei.

Eine Erbschaft in Form eines Barvermögens über der Bagatellgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Verordnung sei als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II grundsätzlich in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie dem Hilfeempfänger zufließe. In den Folgemonaten werde sie nicht zu einem durch §12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ggf. geschützten Vermögen, sondern sei gemäß § 2b in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ALG II-Verordnung auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

Dem Antragsteller sei die Einnahme aus der Erbschaft am 02. Mai 2008 in Höhe von 13.000,00 EUR zugeflossen, sodass sich ab dem 01. Juni 2008 eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne von §48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 SGB X ergebe. Der Verwaltungsakt sei daher für die Zukunft aufzuheben gewesen. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 1 SGB III habe der Antragsgegnerin insoweit kein Ermessen zugestanden. Sofern der Antragsteller bzgl. der Aufhebung durch den Bescheid vom 12. Juni 2008 ab dem 01. Juli 2008 nicht angehört worden sei, sei dieser Mangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden.

Darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne einer existentiellen, sofortiges Handeln erfordernden Notlage, nicht geboten. Ein Verbrauch des zugeflossenen Betrages und damit eine Bedürftigkeit sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.

Gegen den dem Antragsteller am 14. Juli 2008 zugestellten Beschluss richtet sich seine vorliegende Beschwerde vom 28. Juli 2008, mit welcher er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt.

Er hält an seiner Auffassung fest, dass eine während des Leistungsbezuges zugeflossene Erbschaft als Vermögen anzusehen sei, zumal dem Antragsteller der Nachlass zunächst in Form eines Grundstücksanteils zugeflossen sei, der als - nicht sofort verwertbares - Vermögen zu berücksichtigen sei. Die Umwandlung dieses Grundstücksanteils in Geld könne nicht dazu führen, dass nunmehr von Einkommen auszugehen sei. Auch habe der Antragsteller wesentliche Teile des ihm zugeflossenen Kaufpreises durch die Tilgung von Schulden beim Finanzamt und bei seinem Bruder sowie für diverse Anschaffungen verbraucht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 24. Juli und 15. Oktober 2008 nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt:

Der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 07. Juli 2008 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01. Juli 2008, spätestens jedoch ab dem 01. September 2008 Arbeitlosengeld II in Höhe von monatlich 641,85 Euro zu zahlen.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin , Neustrelitz, gewährt.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der dem Antragsteller zugeflossene Kaufpreis als Einkommen im Monat Mai 2008 zu berücksichtigen und ab Juni 2008 auf insgesamt 16 Monate zu verteilen sei.

Nach Hinweis des Senats darauf, dass der Antragsteller bereits mit dem Erbfall im Dezember 2007 Grundstückseigentümer geworden sei, verweist sie auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13. Februar 2008 (L 13 AS 237/07 ER), wonach es im Falle der Erfüllung einer während des Leistungsbezuges vom Hilfebedürftigen durch Erbschaft erworbenen Geldforderung grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs der betreffenden Forderung, sondern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert ankomme. Stellte man hingegen auf den Zeitpunkt des Erbfalls ab, so sei, trotz noch erforderlicher Erbauseinandersetzung und bei fehlenden sofort verfügbaren Mitteln, noch nicht einmal eine darlehnsweise Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 4 oder 5 SGB II möglich, da die zu erwartenden Einnahmen ungewiss seien.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Grundsätzlich kommt eine derartige Anordnung nur dann in Betracht, wenn nicht die vorrangigen Bestimmungen zur aufschiebenden Wirkung in Abs. 1 der Norm einschlägig sind.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, dass sein Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse der Behörde nach § 86b Abs. 1 SGG überwiegt, wie nachfolgend noch ausgeführt wird. Der Bewilligungszeitraum von März 2008 bis einschließlich August 2008 war im Zeitpunkt der Beantragung sozialgerichtlichen Rechtsschutzes (Juni 2008) zwar noch nicht abgelaufen, sodass für den Zeitraum bis einschließlich August 2008 die Regelung des Abs. 1 einschlägig ist. Dabei kann im Rahmen des vorläufigen Verfahrens an dieser Stelle offen bleiben, ob der Aufhebungsbescheid vom 12. Juni 2008 voraussichtlich rechtmäßig gewesen ist. Im Rahmen der Interessenabwägung ist nämlich auch mitzuberücksichtigen, dass der Antragsgegnerin der Weg offen steht, die zuvor getroffene Entscheidung für den laufenden Bewilligungszeitraum nach § 45 SGB X zu ändern.

Ab 01. November 2008 ist zugunsten des Antragstellers eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu erlassen. Für diesen Zeitraum sind dem Antragsteller keine Leistungen bewilligt worden.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung zunächst davon aus, dass dem Antragsteller die Erbschaft keineswegs erst mit der Kaufpreiszahlung sondern gemäß § 1922 BGB bereits mit dem Erbfall am 13. Dezember 2007 zugefallen und damit zugeflossen ist, sodass sie als Einkommen in diesem Monat anzusehen ist. Im Monat Dezember stand der Antragsteller allerdings nicht im Leistungsbezug. Mit Aufhebungsbescheid vom 25. Januar 2008 hat die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung für diesen Monat bestandskräftig aufgehoben. Zutreffend ist sie dabei davon ausgegangen, dass in diesem Monat wegen des zugeflossenen Arbeitsentgelts für den Vormonat November 2007 und des ebenfalls im Dezember 2007 zugeflossenen Arbeitslosengeldes I und damit auch ohne Berücksichtigung der in der Erbschaft liegenden einmaligen Einnahme keine Bedürftigkeit im Sinne des SGB II vorgelegen hat. Für spätere Bedarfszeiträume kann die ins Eigentum des Antragstellers übergegangene Erbschaft daher nur als Vermögen Berücksichtigung finden.

Das im Eigentum des Vaters des Antragstellers stehende Grundstück ist mit dessen Tode unmittelbar durch die gesetzliche Wirkung der in § 1922 BGB geregelten Gesamtrechtsnachfolge zu je einem ideellen Anteil von 1/3 auf den Antragsteller und seine Miterben übergegangen. Gleiches gilt für die Ansprüche des Erblassers aus dem Sparbuch. Anders als im Falle des Erwerbs einer im Vermögen des Erblassers stehenden, nicht sofort verwertbaren Geldforderung, bei welcher als Zuflusszeitpunkt die zeitlich spätere Erfüllung der Forderung maßgeblich sein mag (so das LSG Niedersachsen-Bremen in der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung), kann im Falle des erbrechtlichen Erwerbs von Grundvermögen allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls als Zuflusszeitpunkt im Sinne des SGB II abgestellt werden. Dabei trifft die Auffassung der Antragsgegnerin zu, dass im Falle des Zuflusses bei laufendem Leistungsbezug die Erbschaft als Einkommen zu werten und - entsprechende Höhe vorausgesetzt - auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen ist.

Auch der Senat geht von der Anwendbarkeit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen auf das SGB II aus. Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat, BVerwG vom 18. Februar 1999, 5 C 16/98 (NJW 1999, 3210-3211). Auch nach dem Wortlaut des SGB II sind Einkommen "Einnahmen in Geld oder Geldeswert" (§ 11 Abs. 1 SGB II), Vermögen sind alle "verwertbaren Vermögensgegenstände" (§ 12 Abs. 1 SGB II), wobei Verwertbarkeit nichts anderes bedeuten kann als die Möglichkeit, den Vermögensgegenstand entweder selbst zu verbrauchen, was die Ausnahme darstellen dürfte, oder ihn - sei es durch Veräußerung oder Belastung - in Geld umzuwandeln, soweit er nicht bereits in Geld oder in einer sofort fälligen Forderung gegen einen sofort zahlungsbereiten Schuldner, insbesondere ein Kreditinstitut, besteht.

Auch für den Vermögensbegriff ist mithin zu verlangen, dass er in Geld oder Geldeswert besteht. Die Unterscheidung zwischen Vermögen und Einkommen kann also auch nach dem SGB II einzig über die vom BVerwG entwickelte zeitliche Komponente vorgenommen werden: Einkommen ist das, was jemand im Bedarfszeitraum dazu erhält, Vermögen das, was er zu Beginn des Bedarfszeitraums bereits hat. Fällt eine Erbschaft eines Hilfeempfängers in einen Bedarfszeitraum, stellt sie ebenso wie jede andere Vermögensvermehrung Einkommen dar. Eine unmittelbare Überführung einer zuvor nicht dem Hilfeempfänger zustehenden Vermögensposition in sein Vermögen ohne den "Umweg" als Einkommen ist ausgeschlossen, auch wenn sich dieses Verständnis des Begriffs des Einkommens recht weit vom umgangssprachlichen, steuerrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Einkommensbegriff des § 15 SGB IV entfernt. Der Auffassung des Antragstellers ist insofern nicht zu folgen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann für den Zeitpunkt des Zuflusses hier jedoch nicht auf die Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück abgestellt werden. Derartiges folgt insbesondere nicht aus der o.a. Entscheidung des BVerwG, das insoweit ausgeführt hat:

"Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließt, und dem, was bereits vorhanden ist, ist weiter zu berücksichtigen, daß Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (z.B. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung; hier: Auszahlung der geerbten Unterhaltsforderung). Da eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört sie, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht (z.B. noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate; dagegen baut sich die Gehaltsforderung für den laufenden Monat erst auf), zu seinem Vermögen. Das führt jedoch nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, daß die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist der Regelung in § 76 BSHG zu entnehmen, daß im Falle der Auszahlung einer Forderung sozialhilferechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessiert, sondern das Gesetz insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen abstellt. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Dementsprechend gilt § 76 BSHG auch nicht für die Erfüllung einer (Geld-) Forderung, die als fällige und liquide Forderung bewußt nicht geltend gemacht, sondern angespart wurde."

Eine neue Vermögensposition im zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Sinne kann demnach im Rahmen der Sozialhilfe und ebenso im Rahmen des SGB II unter Umständen erst zu einem späteren als zum Zeitpunkt seines Erwerbs als zugeflossenes Einkommen zu berücksichtigen sein, nämlich dann wenn es sich um eine bloße Forderung handelt, die nicht wie die oben angesprochene Forderung gegen ein Kreditinstitut zu einer sofortigen Liquidität führt. Im Falle des Erwerbs eines Grundstücks steht dem Erwerber zwar ebenfalls keine sofortige Liquidität zur Verfügung. Gleichwohl stellt das Eigentum an einem Grundstück regelmäßig ein geldwertes, dingliches Recht dar und nicht lediglich eine schuldrechtliche und damit hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit mehr oder weniger ungewisse Forderung. Gleiches gilt für den Erwerb beweglicher Sachen, etwa von Kraftfahrzeugen, infolge Erbfalls, die das Vermögen des Hilfebedürftigen im grundsicherungsrechtlichen Sinne unmittelbar mehren.

Die spätere Veräußerung des Grundstücks durch den Antragsteller kommt damit als Zuflusszeitpunkt ebenso wenig in Betracht wie die Zahlung des Kaufpreises oder die Eintragung des oder der Erben im Grundbuch. (Letzteres stellt anders als beim rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb keine Voraussetzung für den Eigentumsübergang dar, vgl. Bassenge in Palandt, BGB, § 873 Rdz. 4.)

Es verbietet sich zum einen deshalb, für den Zeitpunkt des Zuflusses der Erbschaft auf die Zahlung des Kaufpreises abzustellen, weil die Veräußerung des Grundstücks mit Erwerb einer entsprechenden Kaufpreisforderung ebenso wie deren Erfüllung durch den Käufer rechtssystematisch nichts anderes als die Umschichtung eines bereits zuvor vorhandenen Vermögenswertes darstellt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass bei Maßgeblichkeit der Kaufpreiszahlung der erbrechtliche Erwerb eines Grundstücks im Einzelfall überhaupt nicht leistungsmindernd oder -ausschließend berücksichtigt werden könnte, da das ob und wann einer Veräußerung ausschließlich vom Hilfeempfänger abhängt. Der Hilfeempfänger hätte es damit in der Hand, indem er jedenfalls vorerst auf die Veräußerung der Immobilie verzichtet, bis er etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder durch Gewährung einer Regelaltersrente aus dem Leistungsbezug ausscheidet, weiterhin Grundsicherungsleistungen ohne jede Berücksichtigung des geerbten Grundstücks zu beziehen. Dass vorliegend wegen des Zeitpunkts des Erbfalls, der zufällig in einen Monat ohne Hilfebedürftigkeit fiel, keine Einkommensanrechnung sondern nur eine Vermögensberücksichtigung unter Beachtung der Freibetragsregelung erfolgen kann, kann die generelle Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses nicht in Frage stellen. Auf die Maßgeblichkeit des Erbfalls als Zuflusszeitpunkt und nicht des Veräußerungsgewinns hat im Übrigen bereits das BSG (zur AlhiV 2002) mit vom 17. März 2005, B 7a/7 AL 10/04 R, hingewiesen.

Der Senat verkennt nicht, dass in derartigen Fällen das Gesetz nicht ohne weiteres eine darlehnsweise Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 4 oder 5 SGB II vorsieht, um eine wegen fehlender sofortiger Verwertbarkeit der geerbten Sache gleichwohl vorliegende Hilfebedürftigkeit abzuwenden, hält dieses Problem aber eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 5 SGB II durchaus für abwendbar.

Hiernach gilt hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers und zur Bescheidlage im Zeitraum seit Januar 2008 Folgendes:

Im bereits zuvor bewilligten Zeitraum 01. Januar bis 29. Februar 2008 wäre der 1/3-Anteil an dem geerbten Grundstück ebenso wie an dem Sparbuch als Vermögen zu berücksichtigen gewesen. Es handelt sich um einen Anwendungsfall des § 48 SGB X, weil der Antragsteller nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Für den Bewilligungszeitraum ab dem 01. März 2008, für den bislang ebenfalls keine Aufhebungsentscheidung vorliegt, ist folglich solange von einem Fall der anfänglichen Rechtswidrigkeit im Sinne von § 45 SGB X auszugehen, wie zumutbar verwertbares Vermögen des Antragstellers den erneuten Eintritt von Hilfebedürftigkeit verhindert hat.

Ausgehend von dem im Kaufvertrag festgelegten, auf den Antragsteller entfallenden Grundstückswert und dem Anteil an dem Sparbuch, insgesamt 13.500,00 EUR, einem Freibetrag in Höhe von (51* 150,00 EUR + 750,00 EUR =) 8.400,00 EUR, einer am 01. Januar 2008 noch offenen Steuerverbindlichkeit in Höhe von 824,30 EUR sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 44,00 EUR verblieben am 01. Januar 2008 zunächst noch 4231,70 EUR. Ein weiterer Freibetrag für die Altersvorsorge, wie vom Antragsteller gefordert, ist vom Gesetz an die Voraussetzung eines Verwertungsausschlusses geknüpft, § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, die vorliegend eindeutig nicht erfüllt ist.

Hierbei handelt es sich allerdings um einen rein rechnerisch ermittelten, tatsächlich an diesem Tage gar nicht verfügbaren Betrag, sodass keineswegs eine vollständige Aufhebung der Bewilligungsbescheide in Betracht kommt, sondern nur insoweit, als Leistungen nicht lediglich gemäß § 23 Abs. 5 SGB II (in direkter Anwendung) bis zur Verwertung des Grundstücks als dann zurückzuzahlendes Darlehn gewährt worden sind. Da gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V nur darlehnsweise gewährte Grundsicherungsleistungen keinen Krankenversicherungsschutz begründen, wäre ab Januar 2008 von einem Bedarf in Höhe des bisher bewilligten Betrages (ohne den befristeten Zuschlag) zuzüglich der von der Novitas BKK in Höhe von monatlich 133,43 EUR bezifferten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, mithin in Höhe von monatlich 754,28 EUR auszugehen gewesen. Bereits mit Beginn des Monats Mai (bei monatlich vorschüssigen Leistungen) hätte dem oben ermittelten verwertbaren Vermögen ein zur Rückzahlung fälliges Darlehn in Höhe von 3771,40 EUR gegenübergestanden. Die verbleibende Differenz in Höhe von 460,30 EUR hätte den Bedarf des Klägers bereits im Juni 2008 nicht mehr decken können, sodass für diesen Monat grundsätzlich nur eine teilweise Bescheidaufhebung in Betracht käme, während für den Zeitraum ab Juli 2008, für welchen die Antragsgegnerin ihren Bewilligungsbescheid tatsächlich aufgehoben hat, bereits wieder ein voller Leistungsanspruch bestanden hätte.

Sämtliche vorstehende, im Konjunktiv gefassten Erwägungen, stellen auf die materiellrechtlich richtige Sachbehandlung ab und können vollumfänglich allenfalls im Hauptsacheverfahren zum Tragen kommen. Im vorliegenden Eilverfahren ist nach Auffassung des Senats auf dieser Grundlage, wie eingangs unter II. der Gründe bereits erwähnt, jedoch keine sachdienliche vorläufige Regelung möglich. So wäre der Anordnungsantrag hinsichtlich der Monate Juli und August 2008 dahin auszulegen gewesen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2008 und der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2008 begehrt wird. Ob eine Stattgabe dieses Antrags formal geboten wäre, weil - wie oben gezeigt - bei richtiger Sachbehandlung ab Juli bereits wieder Bedürftigkeit eingetreten wäre, kann nach Auffassung des Senats dahinstehen. Der Umstand, dass der Antragsteller für den gesamten Zeitraum von Januar bis Juni 2008 tatsächlich, im Wesentlichen jedoch zu Unrecht, Leistungen erhalten hat und somit auf den ungeschützten Teil seines durch die Erbschaft erworbenen Vermögens gar nicht zurückgreifen musste, lässt jedenfalls sein Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz insoweit entfallen.

Die vom Antragsteller vorgetragenen, sein Vermögen mindernden Verfügungen sind, soweit oben nicht bereits berücksichtigt, weitgehend nicht berücksichtigungsfähig oder bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Letzteres gilt insbesondere für den Abschluss des "Bestattungsvorsorgevertrages". Der hierauf noch am 02. Mai 2008, dem Tag des Erhalts der Kaufpreiszahlung, gezahlte Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR steht dem gerade 51jährigen Antragsteller nach Auffassung des Senats nach wie vor zur Lebensführung zur Verfügung, da sich dieser Vertrag als jederzeit kündbarer Werkvertrag darstellt, ohne dass sich eine Kündigung nach den Vertragsbedingungen als schädlich darstellt. Anders als im Falle einer pflegebedürftigen, 77jährigen Klägerin (BSG vom 18. März 2008, B 8/9b SO 9/06 R) vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen, dass hier schützenswerte Interessen des Antragstellers einer Kündigung des Vertrages entgegenstehen könnten.

Als vermögensmindernd unberücksichtigt bleiben muss - jedenfalls im Eilverfahren - auch die Rückzahlung eines angeblich vom Bruder im Jahr 2007 gewährten Darlehns in Höhe von 2.000,00 EUR. Die insoweit vorgelegte privatschriftliche Erklärung des Bruders und die weiteren Unterlagen mögen im Hauptsacheverfahren Anlass zu weiteren Ermittlungen geben, belegen aber bislang lediglich, dass der Antragsteller selbst im Juli 2007 einen Betrag in Höhe von 713,00 EUR an die Fa. N. überwiesen hat.

Hingegen war für das Eilverfahren von Bedeutung, dass der Antragsteller aus dem Giro-Konto-Verhältnis zur Postbank am 18. April 2008 einen Betrag in Höhe von 1.117,21 EUR schuldete, da anzunehmen ist, dass auch nach Zahlung des Grundstückskaufpreises noch eine auszugleichende Forderung der Bank bestand.

Im Ergebnis geht der Senat davon aus, dass ab dem 01. November 2008, nach vier Monaten ohne Grundsicherungsleistungen, ein Zustand eingetreten ist, der im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig macht.

Bei anzuerkennenden, das Vermögen per Saldo mindernden Verbindlichkeiten des Antragstellers in Höhe von insgesamt (824,30 EUR Steuerverbindlichkeit, 44,00 EUR Säumniszuschläge, 1.117,21 EUR Konto) 1.985,51 EUR sowie einem Vermögensverzehr für den Lebensunterhalt in vier Monaten entsprechend dem Bedarf nach SGB II (351,00 EUR Regelleistung, 273,85 EUR Kosten der Unterkunft, 137,51 EUR Kranken- und Pflegeversicherung ab Juli 2008) in Höhe von insgesamt 3049,44 EUR verbleiben von dem ursprünglichen Vermögen in Höhe von 13.500,00 EUR nunmehr 8.465,05 EUR, womit der Freibetrag von 8.400,00 EUR auch bei restriktiver Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Einzelposten erreicht ist. Ob die Anschaffung von diversen Luxusgütern (z.B. hochwertige Kamera mit Zubehör) noch im Mai 2008 vermögensmindernd Berücksichtigung finden kann, weil der Widerverkaufswert derartiger Gegenstände regelmäßig nur mit deutlichem Verlust möglich ist, kann danach dahinstehen.

Ein Anordnungsanspruch lässt sich im Ergebnis ab dem 01. November 2008 dahingehend feststellen, dass Grundsicherungsleistungen wieder entsprechend dem ursprünglich festgestellten Bedarf zu gewähren sind. Den mit lediglich 13,00 EUR monatlich von der Beklagten errechneten befristeten Zuschlag zählt der Senat vorliegend nicht zu den existentiellen Leistungen, zumal nach der obigen Berechnung noch immer ein, wenn auch geringer, Vermögensüberhang verbleibt, der diesen Betrag für die nächsten Monate abdecken kann.

Bei mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestelltem Anordnungsanspruch wird ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Senats indiziert (Beschluss vom 17.6.2008 - L8 B 81/08), weshalb das rein rechnerisch verbleibende, vom Antragsteller tatsächlich bestrittene, Vermögen in der vollen Freibetragshöhe die Annahme von Eilbedürftigkeit nicht hindert. Ob dies im Falle eines zugestandenen, ohne Nachteil verfügbaren Bankguthabens anders zu werten ist, kann hier dahinstehen.

Bei der Kostenentscheidung, die in entsprechender Anwendung von § 193 SGG ergeht, war zu berücksichtigen, dass die Entscheidung sowohl in zeitlicher Hinsicht (um vier Monate) als auch der Höhe nach (um ca. 3%) hinter dem Antrag zurückbleibt, was vom Senat insgesamt mit einer Obsiegensquote von 3/5 bemessen wird.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind trotz hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO und fehlenden Anhaltspunkten für eine mutwillige Rechtsverfolgung nicht erfüllt, weil der Antragsteller die Kosten der Prozessführung gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII aus seinem Vermögen selbst aufbringen kann. Der im Rahmen der vorgenannten Vorschriften zu berücksichtigende Freibetrag beträgt, anders als nach dem SGB II, allenfalls 2.600 EUR, § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Dieser Betrag wird durch das dem Antragsteller verbleibende Vermögen, wie oben errechnet und wie jedenfalls in Form des im Bestattungsvorsorgevertrag angelegten Betrages auch verfügbar, deutlich überschritten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.