VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.1995 - 14 S 1872/94
Fundstelle
openJur 2013, 9718
  • Rkr:

1. Die Gewerbebegriffe im Gewerberecht und im Steuerrecht stimmen im wesentlichen überein. Das gilt auch hinsichtlich der von beiden Gewerbebegriffen nicht erfaßten freien Berufe.

2. Wird eine natürliche oder juristische Person gemäß § 2 Abs 1 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt, beurteilt sich ihre Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer grundsätzlich unmittelbar nach § 2 Abs 1 IHKG.

Tatbestand

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Heranziehung zu Kammerbeiträgen durch die Industrie- und Handelskammer

Die Antragsteller sind Ärzte, die im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Untersuchungslaboratorium betreiben. Die Antragsgegnerin zog die Antragsteller mit Bescheid vom 19. August 1993 rückwirkend für die Jahre 1987 bis 1993 zu Kammerbeiträgen in Höhe von insgesamt DM 193 734,65 heran. Zuvor hatte das zuständige Finanzamt bei den Antragstellern Gewerbesteuermeßbeträge für die Zeit ab 1986 festgesetzt.

Gegen den Bescheid vom 19. August 1993 erhoben die Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.

Am 06. Oktober 1993 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. August 1993 anzuordnen. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt, sie seien nicht Mitglieder der Antragsgegnerin, weil sie ausschließlich einen freien Beruf i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübten. Bei Ausübung eines freien Berufs bestehe eine Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer nur bei einer - bei ihnen nicht vorliegenden - Eintragung in das Handelsregister. Als Ärzte für Laboratoriumsmedizin hätten sie sich zur gemeinsamen Ausübung der kassenärztlichen Praxis und privatärztlichen Tätigkeit in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Sie übten ausschließlich eine ärztliche Tätigkeit aus. Der ärztliche Beruf sei indessen kein Gewerbe, sondern seiner Natur nach ein freier Beruf. Ein Gewerbe im gewerberechtlichen Sinn liege daher nicht vor. Daß die steuerrechtliche Betrachtungsweise anders sei und sie deshalb zur Gewerbesteuer veranlagt würden, führe zur Anwendung der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 2 IHKG. Diese Regelung greife in den Fällen ein, in denen trotz der Ausübung eines freien Berufs insgesamt eine Gewerbesteuerpflicht entstehe. Wenn allein der in § 2 Abs. 1 IHKG normierte Grundsatz der Kammerzugehörigkeit im Fall der Gewerbesteuerveranlagung ausnahmslos gelten würde, wäre die Regelung in § 2 Abs. 2 IHKG überflüssig.

Die Antragsgegnerin ist den Anträgen mit der Begründung entgegengetreten, die Antragsteller gehörten der Industrie- und Handelskammer an, weil sie zur Gewerbesteuer veranlagt würden. Die Kammerzugehörigkeit sei gegeben, wenn die Gewerbesteuerveranlagung auf § 2 Abs. 1 GewStG beruhe. Dann liege unwiderleglich ein Gewerbe und nicht etwa ein freier Beruf vor. Erkenne hingegen das Finanzamt eine freiberufliche Tätigkeit an, entfalle die Gewerbesteuerpflicht und eine Kammerzugehörigkeit komme schon nach § 2 Abs. 1 IHKG nicht in Betracht. Umgekehrt lägen die Voraussetzungen eines freien Berufs nach § 2 Abs. 2 IHKG nicht vor, wenn eine Betätigung steuerlich als Gewerbe behandelt werde und eine Heranziehung zur Gewerbesteuer erfolge. Das Gewerbesteuerrecht gehe in seinen Grundtatbeständen von genau dem Gewerbebegriff aus, der auch dem Wirtschaftsverwaltungsrecht und dem Handelsrecht zugrundeliege. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 IHKG knüpfe nicht an bestimmte Arten von Tätigkeiten an, sondern (allein) an die Veranlagung zur Gewerbesteuer.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluß vom 06. Juni 1994 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Antragsteller dürften der Antragsgegnerin zugehören und deshalb zu Recht zu Kammerbeiträgen herangezogen worden sein. Die Kammerzugehörigkeit sei von der Veranlagung zur Gewerbesteuer abhängig. Ein freier Beruf liege nicht mehr vor, wenn die persönliche Leitung und Eigenverantwortung bei der gesamten Berufsausübung innerhalb eines "an sich freien Berufes" nicht mehr gewahrt seien. Diese Beurteilung obliege allein dem zuständigen Finanzamt. Wenn danach eine oder mehrere natürliche Personen zur Gewerbesteuer veranlagt würden, stehe fest, daß sie keinen freien Beruf ausübten. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, seien nicht gegeben. Danach seien die Antragsteller zur Entrichtung der Kammerbeiträge verpflichtet. Eine Verjährung der Beitragsforderungen sei nicht eingetreten.

Gegen diesen ihnen am 20. Juni 1994 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 30. Juni 1994 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie ergänzend vortragen: Das Verwaltungsgericht verkenne, daß im Streitfall die steuerrechtliche Beurteilung nicht mit der vom Gesetzgeber festgelegten Einstufung der ärztlichen Tätigkeit als freier Beruf übereinstimme. Die arzt- und gewerberechtliche Beurteilung führe zu einem anderen Ergebnis als die steuerrechtliche Betrachtungsweise. Es liege eine unzulässige Doppelbelastung vor, weil sie sowohl von der Ärztekammer als auch von der Antragsgegnerin über den Grundbetrag hinaus in vollem Umfang zu Beiträgen veranlagt würden. Dies verstoße auch deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Apotheker neben dem Grundbeitrag nur zu einem Viertel der Umlage herangezogen würden. Im übrigen seien sie von der Umlage nach § 3 Abs. 4 IHKG befreit.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit der Begründung entgegengetreten, die Antragsteller seien nicht als Ärzte, die den Heilberuf ausübten, sondern als Betreiber eines medizinischen Laboratoriums tätig und als solche zur Gewerbesteuer veranlagt worden, weil bei dieser Tätigkeit die Voraussetzungen eines freien Berufes nicht mehr gegeben seien. Eine Befreiung der Antragsteller von der Beitragspflicht liege mit Rücksicht auf die Größe ihres Unternehmens nicht vor. Ebensowenig sei eine Verletzung des Gleichheitssatzes gegeben. Für Apotheker habe der Gesetzgeber eine teilweise Befreiung von der Abgabenpflicht eingeführt, um die Belastungen der doppelten Beitragspflicht zu mildern, die durch die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Apothekenkammer entstehe. Das Problem der Doppelzugehörigkeit werde im übrigen so gelöst, daß stets nur der für die betreffende Kammer spezifische Teil der ausgeübten Tätigkeiten berücksichtigt und bei der Beitragsveranlagung zugrundegelegt werde. Bei medizinischen Laboratorien sei davon auszugehen, daß die gesamte Tätigkeit als Gewerbe aufzufassen sei und eine Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten nicht in Betracht komme.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Behördenakten verwiesen.

Gründe

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch der Senat gelangt bei der Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zu dem Ergebnis, daß das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abgabenbescheids (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) das Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - von der Pflicht zur Entrichtung der Beiträge verschont zu bleiben. Für diese Wertung ist entscheidend, daß keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids bestehen und die Vollziehung für die Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat (Rechtsgedanke des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO).

Nach § 3 Abs. 2 und 3 IHKG in der hier maßgeblichen bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) unterliegen der Beitragspflicht die Kammerzugehörigen. Die Frage der Kammerzugehörigkeit beurteilt sich nach § 2 IHKG. Die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des § 2 Abs. 1 IHKG dürften bei den Antragstellern erfüllt sein. Unstreitig sind sie zur Gewerbesteuer veranlagt worden. Eine Veranlagung zur Gewerbesteuer liegt vor, wenn das Finanzamt für einen Betrieb einen Gewerbesteuermeßbetrag gemäß §§ 2, 14 GewStG festgesetzt hat, durch den u.a. über die Gewerbesteuerpflicht, auf die es hier ankommt, entschieden wird (BVerwG, Urteil vom 25.10.1977, BVerwGE 55, 1; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 5. Aufl., Anm. 4 zu § 2).

Wird eine natürliche oder juristische Person zur Gewerbesteuer veranlagt, so ist aufgrund der gesetzlichen Systematik grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon auszugehen, daß sie auch ein Gewerbe betreibt (BVerwG, Beschluß vom 06.05.1983, GewArch 1983, 260; Urteil des Senats vom 20.04.1990 - 14 S 586/89 -; BayVGH, Urteile vom 20.10.1980, Gew Arch 1981, 162, und vom 03.11.1980, BB 1991, 1911; VG Ansbach, Urteil vom 22.10.1987, GewArch 1988, 135; VG Berlin, Urteil vom 19.03.1986, GewArch 1986, 347; Frentzel/Jäkel/Junge, aaO, S. 130). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veranlagung zur Gewerbesteuer nicht auf § 2 Abs. 2 GewStG (Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform) oder § 2 Abs. 3 GewStG (Gewerbesteuerpflicht wegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs), sondern auf § 2 Abs. 1 GewStG beruht, die Veranlagung zur Gewerbesteuer also wegen des Vorhandenseins eines stehenden Gewerbebetriebs erfolgt (BVerwG, Beschluß vom 06.05.1983, aaO). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Antragsteller sind von der zuständigen Steuerbehörde auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt worden. § 2 Abs. 2 IHKG rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragsteller keine andere Beurteilung. Denn wenn eine natürliche Person oder Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt wird, ist davon auszugehen, daß sie keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe ausübt und daher § 2 Abs. 2 IHKG von vornherein nicht zur Anwendung kommt (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, aaO, Anm. 7 zu § 2).

Ob ein nach § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer Veranlagter gleichwohl im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände nicht Kammerzugehöriger nach § 2 Abs. 1 IHKG sein kann, bedarf jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Vertiefung. Nach summarischer Prüfung dürften solche besonderen Umstände im Fall der Antragsteller nicht vorliegen. Solche Umstände dürften sich - entgegen der Auffassung der Antragsteller - namentlich nicht aus Unterschieden der Gewerbebegriffe im Steuerrecht einerseits und dem Gewerberecht andererseits ergeben, die trotz unterschiedlicher Zielrichtungen im wesentlichen übereinstimmen (BVerwG, Beschluß vom 06.05.1993, aaO; Bay VGH, Urteil vom 20.10.1980, aaO). Beiden Begriffen dürften hinsichtlich der Bewertung der Betätigung der Antragsteller dieselben Maßstäbe zugrunde liegen. Sie gehen übereinstimmend davon aus, daß die Ausübung eines freien Berufes, also grundsätzlich auch des Arztberufs (vgl. § 2 Abs. 1 BÄO), kein Gewerbe darstellt (vgl. zum steuerrechtlichen Gewerbebegriff § 15 EStG; zum gewerberechtlichen Gewerbebegriff BVerwG, Urteile vom 24.06.1976, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2 = GewArch 1976, 293, vom 01.07.1987, BVerwGE 78, 6 = GewArch 1987, 331 und vom 26.01.1993, GewArch 1993, 196; Beschluß vom 16.02.1995, GewArch 1995, 152; Urteil des Senats vom 09.05.1995 - 14 S 2402/94 -). Nach beiden Gewerbegriffen setzt das Vorliegen eines "freien Berufs", bei dem es sich nicht um einen eindeutigen Rechtsbegriff, sondern um einen soziologischen Begriff handelt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25.02.1960, NJW 1960, 619 = DÖV 1960, 264 zur Zulässigkeit der Zwangsmitgliedschaft von Ärzten in der bayerischen Ärzteversorgung), voraus, daß die angebotenen Dienstleistungen höherer Art persönlich erbracht werden. Werden Dienstleistungen, selbst wenn sie höherer Art sind und eine höhere Bildung erfordern, nicht vom Inhaber persönlich erbracht, liegt folglich sowohl nach dem Gewerbebegriff des Steuerrechts als auch des Gewerberechts keine Ausübung eines freien Berufs, sondern ein Gewerbebetrieb vor, selbst wenn der Inhaber über eine akademische Ausbildung verfügt, also Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater usw. ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 01.02.1990, BStBl. II, 507 für die ärztlichen Betreiber eines Untersuchungslaboratoriums; BVerwG, Urteile vom 24.06.1976, vom 01.07.1987 und vom 26.01.1993, aaO; Beschluß vom 16.02.1995, aaO; Friauf, GewO, RdNr. 99 zu § 1; BGH, NJW 1961, 725, 728 für das Zivilrecht),

Hiervon ausgehend ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen, daß die Antragsteller deswegen zur Gewerbesteuer veranlagt wurden, weil sie die in ihrem Labor angebotenen Dienstleistungen nicht persönlich und eigenverantwortlich erbringen, sie zwar die organisatorische, nicht aber die personale, rechtliche und ethische Verantwortung für jede der Dienstleistungen tragen. Wenn danach die Tätigkeit der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 01.02.1990, aaO) nicht als freier Beruf, sondern als Gewerbebetrieb anzusehen sein dürfte, wird voraussichtlich die gewerberechtliche Betrachtungsweise zu keinem anderen Ergebnis führen.

Die Heranziehung der Antragsteller zu einem Kammerbeitrag dürfte auch keine gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßende Doppelbelastung mit Blick darauf darstellen, daß die Antragsteller auch Mitglieder der Ärztekammer Nordbaden sein dürften. Auszugehen wird davon sein, daß eine und dieselbe Person gleichzeitig (nebeneinander) eine freiberufliche und eine gewerbliche Tätigkeit ausüben kann, wobei aus der Tatsache, daß eine von mehreren Erwerbsarten freiberuflich ausgeübt wird, nicht ohne weiteres folgt, daß auch die anderen Erwerbstätigkeiten nicht als Gewerbe abzusehen wären (Friauf, aaO, Einleitung Abschnitt A, II.2). Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen eine Pflichtmitgliedschaft in mehreren berufsständischen Organisationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1977, Buchholz 451.09 IHKG Nr. 5, Urteile vom 25.11.1971, BVerwGE, 39, 100 und 110). Mit Blick auf die Mitgliedsbeiträge bei mehrfacher Pflichtmitgliedschaft wird eine Doppelbelastung vermieden und der Gleichheitssatz gewahrt, indem stets nur der für die betreffende Kammer spezifische Teil der ausgeübten Tätigkeiten bei der Beitragsveranlagung berücksichtigt wird (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, aaO, Anm. 1.d) zu § 2 m.w.N.).

Gegen diesen Grundsatz dürfte die Antragsgegnerin nicht dadurch verstoßen haben, daß sie für die jeweiligen Kalenderjahre den Gewerbesteuermeßbetrag in voller Höhe zugrunde gelegt hat. Denn es ist nach Aktenlage davon auszugehen, daß den Meßbeträgen ausschließlich Erträge aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) zugrundeliegen und nicht auch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Denn eine Veranlagung zur Gewerbesteuer dürfte bei den Antragstellern nach Sachlage nur insoweit erfolgt sein, als sie einen Gewerbebetrieb innehaben, nicht aber (auch) insoweit, als sie daneben möglicherweise noch den freien Beruf als Arzt ausüben. Wie bereits ausgeführt, dürfte die gesamte Tätigkeit im Rahmen des medizinischen Untersuchungslaboratoriums als Gewerbebetrieb einzustufen sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, namentlich von den Antragstellern auch nicht vorgetragen, daß die Verhältnisse bei ihrer Untersuchungstätigkeit anders liegen würden als in dem vom Bundesfinanzhof (aaO) entschiedenen Fall. Sie haben auch nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß sie hinsichtlich des Ertrags, den sie durch den Betrieb des Laboratoriums erzielen, auch zu Beiträgen der Ärztekammer herangezogen worden wären. Die Antragsgegnerin hat hierzu unter Hinweis auf eine Auskunft der Ärztekammer Nordbaden vorgetragen, daß Beiträge zur Ärztekammer lediglich auf der Grundlage von aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Umsätzen erhoben würden. Derartige Umsätze werden indessen in dem Untersuchungslaboratorium voraussichtlich nicht getätigt.

Unter diesen Umständen stellt es voraussichtlich auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, daß die Antragsteller auf der Grundlage des gesamten in dem Laboratorium erzielten Ertrags von der Antragsgegnerin zu den Kammerbeiträgen herangezogen werden, während die in das Handelsregister eingetragenen Apotheker nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG (§ 3 Abs. 4 S. 2 IHKG in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1992, BGBl. I S. 2133) neben dem Grundbeitrag nur mit einem Viertel der Umlage veranlagt werden. Denn beim Apotheker beruht eine etwaige doppelte Pflichtmitgliedschaft in der Apothekenkammer einerseits und in der Industrie- und Handelskammer andererseits auf ein und derselben Tätigkeit (vgl. dazu Frentzel/Jäkel/Junge, aaO, Anm. 5.e zu § 3; VG Koblenz, Urteil vom 16.12.1991, GewArch 1992, 418). Weil der selbständige und in das Handelsregister eingetragene Apotheker aufgrund dieser Tätigkeit sowohl der Apothekerkammer als auch der Industrie- und Handelskammer angehört, ist es sachlich gerechtfertigt, daß mit Blick auf diese Doppelpflichtmitgliedschaft die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer reduziert werden. Daß eine derartige Beitragsreduzierung im Fall der Antragsteller nicht erfolgt, dürfte Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzen. Denn - wie bereits ausgeführt - ist nach Aktenlage davon auszugehen, daß die in dem Untersuchungslaboratorium ausgeübte Tätigkeit ausschließlich gewerblicher und nicht teilweise freiberuflicher Art ist und daß deshalb die Erträge, die der Berechnung der Beiträge bei der Antragsgegnerin zugrunde liegen, allein aus gewerblicher Tätigkeit resultieren, daß also aus diesen Einkünften allein die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer und nicht auch noch die Beiträge zur Ärztekammer zu entrichten sind.

Die Antragsteller sind entgegen ihrer Auffassung voraussichtlich auch nicht gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 IHKG von der Entrichtung der Umlage befreit. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihr Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte. Dieses Merkmal verweist auf die §§ 2 und 4 HGB und macht damit die Handelsregisterfähigkeit zum Abgrenzungsmaßstab. Für die Beitragspflicht zur Kammer kommt es entscheidend darauf an, ob nach den konkreten Verhältnissen des betreffenden Betriebs eine vollkaufmännische Einrichtung erforderlich ist oder kraft Gesetzes vorausgesetzt wird (Frentzel/Jäkel/Junge, aaO, Anmerkung 5.a); vgl. auch BayVGH, Urteil vom 20.10.1980, aaO; VG Berlin, Urteil vom 19.03.1986, GewArch 1986, 347). Beim Betrieb der Antragsteller dürften diese Voraussetzungen mit Rücksicht auf die Betriebsgröße, den Gegenstand der Geschäfte, die Erträge und die Betriebsweise erfüllt sein. Namentlich mit Blick auf die Höhe der erzielten Gewerbeerträge dürfte die Handelsregisterfähigkeit des Betriebs der Antragsteller außer Frage stehen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die von ihnen erstrebte Befreiung von der Umlage nach § 3 Abs. 4 IHKG bereits bei Vorliegen der Handelsregisterfähigkeit und nicht erst bei vollzogenem Handelsregistereintrag ausgeschlossen.

Daß hinsichtlich der festgesetzten Beiträge keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein dürfte, hat bereits das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Die Antragsteller haben die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 25, 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG.

Der Beschluß ist unanfechtbar.