ArbG Herne, Urteil vom 01.10.2009 - 4 Ca 2976/08
Fundstelle
openJur 2012, 127644
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 234,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.10.2009 zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Berufung wird für den Beklagten zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 234,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Fahrtkostenerstattung.

Die Klägerin ist seit dem 01. März 2001 bei dem Beklagten als Violinistin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung und kraft individualvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 12 TVK bestimmt

(1) Der Musiker ist verpflichtet, jedes ihm zur Benutzung zugewiesene Instrument pfleglich zu behandeln. Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Instandsetzungskosten.

(2) Soweit dem Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung gestellt worden ist, hat er ein gutes Instrument in tadellosem und spielfertigen Zustand zu benutzen. Der Arbeitgeber hat ihm für die Abnutzung ein Instrumentengeld zu gewähren; die Höhe des Instrumentengeldes wird durch einen besonderen Tarifvertrag bestimmt. Der Arbeitgeber trägt ferner die als erforderlich nachgewiesen Instandsetzungskosten, wenn sie im angemessenen Verhältnis zum Zeitwert des Instruments stehen.

Im Sommer 2008 verbrachte die Klägerin ihre Geige, die bei der Firma I1 L3 gemäß Verzeichnis der versicherten Gegenstände mit einer Versicherungssumme von 325.000,00 CHF versichert ist (Bl. 72 d. A.) zum Geigenbaumeister R4 B2 in Basel. Dieser führte Arbeiten an der Geige durch und berechnete dies mit insgesamt 395,00 € (Rechnung Bl. 11/12 d. A.).

Herr B2 bestätigte im Schreiben vom 18. Februar 2009 das Instrument bereits seit 1988 zu kennen. Ferner führte er aus (Bl. 80 d. A.):

"Im März oder April 2007 hatte mich Frau E1 ziemlich aufgeregt angerufen, da mein Kollege Herr E2 ihr geraten hatte, eine größere Reparatur im Bereich der Unterzargen/Untersattels unbedingt ausführen zu lassen. Zu diesem Zweck hätte das Instrument geöffnet werden müssen, ein zeitlicher Aufwand von mehreren Wochen und ein Kostenaufwand im vierstelligen Bereich wäre die Folge gewesen. Ich konnte Frau E1 beruhigen und als sie mir im Juli 2007 die Geige zur üblichen Jahresüberholung brachte feststellen, dass aus meiner Sicht eine solche Reparatur nicht nötig war und dass sich das Instrument in diesem Bereich seit ich es kennt sich nicht verändert hatte; die ihr von Herrn E2 empfohlene Reparatur wurde nicht ausgeführt."

Der Beklagte erstattete die Rechnung des Geigenbaumeisters Herrn B2, verweigerte jedoch die Zahlung von Fahrtkosten. Diese hatte die Klägerin für die Fahrtstrecke Recklinghausen-Basel und zurück in Höhe von 1.440 km geltend gemacht. Da der Beklagte regelmäßig für die ersten 30 Kilometer 0,30 € und für die weiteren Kilometern 0,20 € erstattet, hatte die Klägerin einen Gesamtbetrag von 234,00 € geltend gemacht.

Mit ihrer bei Gericht am 23. Oktober 2008 eingegangenen und dem Beklagten am 29.10.2008 zugestellten Klage macht die Klägerin Zahlung der Fahrtkosten hin und zurück von Recklinghausen nach Basel geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Zahlung der Fahrtkosten gemäß § 12 Abs. 2 TVK verpflichtet. Bei den geltend gemachten Fahrtkosten handele es sich um erforderliche Instandsetzungskosten. Diese seien im Hinblick auf den Wert der Geige angemessen. Da der Geigenbaumeister B2 das Instrument bereits seit Dezember 1988 kenne, habe sie sich entschlossen die Arbeiten von diesem durchführen zu lassen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass aus ihrer Sicht der Geigenbaumeister Herr E2 eine unzutreffende Beurteilung der Reparaturbedürftigkeit der Geige getroffen hatte.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 234,00 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit

Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK. Die geltend gemachten Kosten seien bereits über das gezahlte Instrumentengeld abgegolten. Aus der Auslegung des Tarifvertrages ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien die Erstattung von Instandsetzungskosten beschränkt habe und hierunter nur die unmittelbaren Reparaturkosten zu verstehen seien. Zudem seien die Fahrtkosten von Recklinghausen nach Basel und zurück unverhältnismäßig. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen beispielsweise Herrn E2 aus Essen mit den Instandsetzungsarbeiten zu beauftragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Kostenerstattungsanspruch in der geforderten Höhe gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK zu. Die von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten sind erforderliche Instandsetzungskosten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK die in einem angemessenen Verhältnis zum Zeitwert des Instrumentes stehen.

1.

Fahrtkosten fallen unter Instandsetzungskosten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK.

Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der die Kammer folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln, das heißt nach objektiven Maßstäben und nach denen für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (BAG v. 24. April 1996, 5 AZR 798/94, juris). Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Nur soweit auf diese Weise noch keine eindeutigen Auslegungsergebnisse erzielt werden können, sind die Gerichte gehalten, ohne Bindung einer Reihenfolge weitere Kriterien wie die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse hinzuziehen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifvertragsauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG v. 06.07.2006, NZA 2007, 167; LAG Hamburg v. 25.02.2009, 5 Sa 47/08, juris).

Vorliegend sprechen Systematik und Regelungszusammenhang des § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK für kein enges Verständnis des Begriffs der Instandsetzungskosten und für eine Einbeziehung auch der Fahrt- und Transportkosten. Nach § 12 Abs. 1 Satz TVK trägt der Arbeitgeber die erforderlichen Instandsetzungskosten für Instrumente, die nicht den Musikern gehören, sondern die er ihn zur Verfügung stellt bzw. zuweist. In diesem Fall trägt zwangsläufig der Arbeitgeber die Fahrt- und Transportkosten die im Zusammenhang mit der Durchführung der Instandsetzung seiner eigenen Instrumente anfallen. Dabei entstehen diese Kosten dem Arbeitgeber entweder unmittelbar, wenn er den Transport selbst durchführt oder indem die Arbeitnehmer ihr Instrument zur Instandsetzung verbringen und sich vom Arbeitgeber die entstandenen Kosten erstatten lassen. Dafür, dass dies im Bereich des § 12 Abs. 2 TVK anders sein soll, wenn dem Musiker ein Instrument nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, deutet nichts hin. In beiden Fällen liegt die Instandsetzung des Instrumentes auch im Interesse des Arbeitgebers, da sie zur Ausübung der vom Arbeitnehmer übernommenen arbeitsvertraglichen Verpflichtung notwendig ist. Sofern zu diesem Zweck das instandzusetzenden Instruments zu einem Instrumentenbauer verbracht werden muss, handelt es sich auch bei den hierdurch entstehenden Fahrt- bzw. Transportkost um Kosten die aus dienstlichen Belangen für den Arbeitgeber anfallen und zwar unabhängig davon, ob das Instrument nun in seinem Eigentum oder in dem des Arbeitnehmers steht. Da es sich somit bei den Fahrtkosten um im dienstlichen Interesse des Arbeitgebers entstandene Auslagen handelt, sind diese dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch vom Arbeitgeber zu erstatten, zumal dieser frei darüber entscheiden kann, ob er dem Musiker ein Instrument zuweist und damit gemäß §12 Abs. 2 TVK die Fahrtkosten zu tragen hätte oder nicht (so auch LAG Rheinland-Pfalz v. 25.03.2008, 13 Sa 653/97, juris).

Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung eine Ungleichbehandlung gewollt ist, liegen nicht vor. Da Tarifverträge im Zweifel konform zu höherrangigem Recht (hier dem Gleichbehandlungsgebot) auszulegen sind, ist der Begriff der Instandsetzungskosten vorliegend weit zu verstehen. Er erfasst daher auch die erforderlichen Fahrt- und Transportkosten.

Hiergegen spricht auch nicht die Gewährung eines Instrumentengeldes. Der Tarifvertrag bürdet dem Arbeitgeber die erforderlichen Instandsetzungskosten ausdrücklich neben dem Instrumentengeld auf, das lediglich der Entschädigung des durch Zeit und Gebrauch eintretenden Werteverlustes dient.

2.

Der Anspruch ist auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe begründet. Die ihr entstandenen Kosten sind im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK als erforderlich nachgewiesen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVK hat der Musiker ein gutes Instrument im tadellosem spielfertigen Zustand zu benutzen. Er ist damit für den Zustand des Instruments allein verantwortlich. Er muss die Entscheidung bezüglich der Pflege, der Instandhaltung und notwendigen Reparaturkosten treffen. Der Musiker hat somit für die ordnungsgemäße Durchführung anfallender Arbeiten zu sorgen und trägt das Risiko des Gelingens dieser Arbeiten. Verschlechtert sich durch unsachgemäße Pflege und Reparaturarbeiten der Zustand des Instrumentes, so muss er eine Wertminderung hinnehmen, notfalls sogar ein neues Instrument anschaffen, um auch künftig mit einem Instrument im tadellosen spielfertigen Zustand seine vertragsgemäße Arbeitsleistung erbringen zu können.

Aus dieser ihm tarifvertraglich zugewiesenen Verantwortung für den Zustand seines Instrumentes folgt, dass der Musiker bei der Vergabe von Instandsetzungsarbeiten ein gewisses Handlungsermessen hat. Er kann nur dann seine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß erfüllen, wenn er bei der Vergabe der Wartungsarbeiten zuverlässige Firmen beauftragen darf. Die Erforderlichkeit der Instandsetzungskosten bestimmt sich daher nicht nur nach dem Umfang der anfallenden Arbeiten, sondern auch nach der Qualifikation der beauftragten Firma. Bei der von ihm vorzunehmenden Beurteilung hat der Musiker neben seinen Interessen als Eigentümer des Instrumentes, als Arbeitnehmer auch die Interessen des Arbeitgebers an der Einsparung von Betriebskosten angemessen zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 242 BGB. Das Interesse des Arbeitgebers wird zugunsten des Interesses des Musikers dadurch begrenzt, dass dieser sein Instrument im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers einsetzt. Dieser erspart sich die Anschaffung teurer Musikinstrumente und vermeidet damit eine beträchtliche Kapitalbindung. Der Musiker dagegen muss einmal für die Anschaffung die Kosten des Instruments aufkommen und trägt darüber hinaus das Risiko der Wertminderung, die gerade durch unsachgemäße durchgeführte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eintreten kann. Er entlastet durch die Benutzung des eigenen Instruments den Arbeitgeber in einem nicht unerheblichen finanziellen Umfang.

Es ist somit interessen- und sachgerecht dem Begriff der als erforderlich nachgewiesenen Instandsetzungskosten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK so auszulegen, dass dem Musiker unter sachgerechter Berücksichtigung aller Umstände für die Reparatur seines Instruments einen Anbieter auswählen kann. Begrenzt wird sein Ermessen dadurch, dass die Instandsetzungskosten in einem angemessenen Verhältnis zum Zeitwert des Instruments stehen und nicht zu einer Kostenbelastung führen, die dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist (BAG v. 13.02.1992, 6 AZR 622/89, juris).

Aus Sicht der Kammer bestand für die Klägerin ein berechtigtes Interessen die Geige zum Geigenbaumeister B2 nach Basel zu verbringen. Hierfür spricht zum Einen, dass dieser das äußerst wertvolle Instrument bereits seit 1988 kennt und daher mit diesem vertraut ist, zum Anderen, dass die Klägerin mit dem Geigenbaumeister E2 bereits "negative" Erfahrungen gemacht hat. Es besteht aus Sicht der Kammer kein Grund an der Bestätigung des Geigenbaumeisters B2 zu zweifeln, der angab, dass Herr E2 der Klägerin eine Reparatur empfohlen hatte, die nicht erforderlich war. Angesichts des Alters und des Wertes des Instrumentes bestand und besteht aus Sicht der Kammer ein nachvollziehbares Interesse der Klägerin, nur solche Firmen mit der Durchführung von Arbeiten zu betrauen, zu denen sie ein absolutes Vertrauensverhältnis hat. Die dadurch entstandenen Kosten sind im Hinblick auf den Wert des Instrumentes nicht unangemessen hoch. Da hier von einer Versicherungssumme von 325.000,00 CHF auszugehen ist, sind die entstandenen Fahrtkosten unter keinem Gesichtspunkt unangemessen hoch. Das Risiko durch eine unsachgemäß vorgenommene Instandsetzung irreparable Schäden herbeizuführen, überwiegt erkennbar die entstandenen Fahrtkosten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte ein erhebliches Eigeninteresse daran hat, das die Klägerin weiter mit diesem Instrument im Orchester tätig ist. Anderenfalls hätte der Beklagte jederzeit die Möglichkeit gehabt, durch Stellung eines eigenen Instrumentes die Klägerin zur Benutzung dieses zu bewegen und damit gleichzeitig auch zukünftige Fahrtkostenerstattung nach Basel zu ersparen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 286 BGB.

III.

Die Kostentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 61 ArbGG. Der Streitwert war auf die Höhe des bezifferten Klageantrages festzusetzen.

Angesichts der allgemeinen Bedeutung der Frage der Ermessensausübung bezüglich der entstandenen Fahrtkosten als auch der Frage der Subsumierung der entstandenen Fahrtkosten unter § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK lies die Kammer die Berufung für den Beklagten zu.