VG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00
Fundstelle
openJur 2013, 11543
  • Rkr:

1. Zu den Voraussetzungen der Notzuständigkeit der Fachaufsichtsbehörde nach § 67 Abs 1 PolG BW.

Zur Frage, ob ein von Demonstrationsteilnehmern errichtetes Zeltlager, das der Übernachtung und Verpflegung dient, selbst Versammlungscharakter hat.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein gegen ihn ergangener Platzverweis und eine Räumungsverfügung rechtswidrig waren.

In den Tagen vor dem 18.10.2000 kam es in der näheren Umgebung des Atomkraftwerks Xxx zu verschiedenen Demonstrationen und Aktionen, mit denen Bürger ihre Ablehnung gegen den für den 18.10.2000 beabsichtigten Castor-Transport aus dem Atomkraftwerk Xxx in die französische Wiederaufbereitungsanlage La Hague zum Ausdruck brachten. Zu diesen Demonstrationen und Aktionen, unter anderem auch Sitzblockaden, hatte die Kampagne "X-tausendmal quer" aufgerufen. Der Kläger ist Mitorganisator dieser Initiative. Nach einer Auftaktdemonstration am 15.10.2000 wollten zahlreiche Demonstranten die Tage und Nächte bis zum geplanten Castor-Transport in der Nähe des Atomkraftwerks Xxx verbringen. Bereits im Vorfeld hatte die Initiative bei einem Kooperationsgespräch mit dem Landratsamt Xxx am 12.10.2000 um Unterstützung beim Aufbau einer Versorgungsinfrastruktur gebeten. Von Seiten der Sprecher der Initiative wurde dabei erklärt, die Infrastruktur solle nicht Gegenstand von Aktionen werden. Der Kläger hatte an dem Kooperationsgespräch nicht teilgenommen.

Der Eigentümer des Hausgrundstücks xxx in der Gemeinde Xxx stellte den Demonstranten am Abend des 15.10.2000 das in seinem Miteigentum stehende angrenzende Wiesengrundstück zur Errichtung eines Zeltlagers zur Verfügung. Auf dem Wiesengrundstück waren am 16.10.2000 zwei größere Rundzelte, mehrere Versorgungs- und Küchenzelte und ca. 40 sog. Iglu-Zelte aufgebaut; es waren vier Toilettenhäuschen aufgestellt.

Am 16.10.2000 um 15.10 Uhr erteilte das Landratsamt Xxx den auf dem Wiesengrundstück anwesenden ca. 150 Personen durch eine Allgemeinverfügung Platzverweise und erließ eine Räumungsverfügung. Es erging die Aufforderung, die Zelte sofort abzubrechen und sich zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde die zwangsweise Räumung der Wiese angedroht. Es wurde weiter untersagt, an anderer Stelle ein Zeltlager zu errichten. Der Sofortvollzug der Maßnahme wurde angeordnet. Der Tenor der Verfügung wurde vor Ort durch den Einsatzleiter des Polizeivollzugsdienstes mündlich bekannt gegeben. Das Camp wurde daraufhin von den anwesenden Personen geräumt.

Ebenfalls am 16.10.2000 verfügte das Landratsamt Xxx die Beschlagnahme zweier Küchenfahrzeuge samt Anhänger und Inventar. Die Anträge der Betreiber der Küchen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurden mit Beschluss der Kammer vom 20.10.2000 - 4 K 2981/00 - abgelehnt. Die Rechtsfrage, ob der Eigentümer des Grundstücks Xxx berechtigt ist, sein Hausgrundstück anlässlich der in Zukunft zu erwartenden Castor-Transporte aus dem Atomkraftwerk Xxx für die Errichtung eines Zeltlagers zur Verfügung zu stellen, ist Gegenstand des Klageverfahrens 4 K 3074/00.

Nachdem der Kläger gegen den Platzverweis und die Räumungsverfügung noch am 16.10.2000 Widerspruch eingelegt und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt hatte, bestätigte das Landratsamt Xxx die am 16.10.2000 mündlich bekannt gegebene Verfügung gegenüber dem Kläger mit schriftlichem Bescheid vom 17.10.2000. In der Begründung der auf §§ 1, 3, 67 Abs.1, 68 Abs.1 PolG gestützten Verfügung wird ausgeführt, die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfordere die Räumung des Wiesengrundstücks. Das Zeltlager verstoße gegen die Polizeiverordnung der Gemeinde Xxx, die das Aufstellen von Zelten und das Campieren in freier Landschaft außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze untersage, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünden. Dies sei bei dem fraglichen Wiesengrundstück der Fall, da die vier Toilettenhäuschen nicht zur Versorgung der anwesenden ca. 150 Personen ausreichten. Das Zeltlager verstoße auch gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften. Daneben löse das Camp eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, da es erklärtermaßen Anlaufpunkt und Aufenthaltsort für die Teilnehmer der beabsichtigten Blockadedemonstrationen sei. Schon im Vorfeld der beabsichtigten Demonstrationen sei zu massenhaften Rechtsbrüchen und zu kollektivem Ungehorsam gegenüber polizeilichen Anweisungen aufgerufen worden. Es sei zu befürchten, dass das Zeltlager sukzessive zu einem Camp für die vom Veranstalter bereits angekündigten über 3000 bis 5000 Versammlungsteilnehmer werde. Das Zeltlager stelle eine "logistische Zentrale des Widerstands" dar, in der die angekündigten massenhaften Rechtsbrüche organisiert werden könnten. Die Anordnung zur Auflösung und zum Entfernen des Zeltlagers sei die nach § 3 PolG erforderliche und auch verhältnismäßige Maßnahme zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Die Verfestigung, Vergrößerung und Etablierung eines Zeltdorfes, aus dem heraus rechtswidrige Aktionen bzw. Straftaten begangen werden könnten, werde so verhindert. Mildere Maßnahmen seien nicht in Betracht gekommen. Die Räumungsverfügung und der Platzverweis seien auch im Hinblick auf Art. 8 GG rechtmäßig, weil die Vorbereitung oder Planung massenhafter Rechtsbrüche nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt sei.

Am 16.11.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,

festzustellen, dass die am 16.10.2000 gegen ihn ergangene Verfügung des Landratsamts Xxx (Platzverweis, Räumungsverfügung sowie das Verbot, an anderer Stelle ein Zeltlager zu errichten) rechtswidrig gewesen ist.

Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse liege vor, da die von ihm mitorganisierte Kampagne "X-tausendmal quer" dazu aufrufe, mit einer großen gewaltfreien Sitzblockade gegen den nächsten Castor-Transport zu demonstrieren. Es sei geplant, wieder ein Zeltlager in der Nähe des Atomkraftwerks Xxx zu errichten. Es bestehe Gefahr, dass das Landratsamt Xxx in dieser Situation Verfügungen desselben Inhalts erlassen werde. Die Klage sei auch begründet, denn die Verfügung sei insgesamt rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Landratsamts beurteile sich die Zulässigkeit eines derartigen Zeltlagers nach dem Versammlungsgesetz. Ein politisch motiviertes Zeltlager falle unter den Versammlungsbegriff. Das Camp sei auf das Erzielen einer politischen Außenwirkung gerichtet gewesen. Darauf komme es aber nicht an, denn der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes sei sehr weit; ein politischer Zweck sei nicht gefordert. Die Errichtung des Zeltlagers sei eine Spontan-Versammlung gewesen, die keiner Anmeldung bei der Polizei bedurft habe. Die Möglichkeit, das Camp auf dem Wiesengrundstück des X. X. zu errichten, habe sich erst während der Auftaktdemonstration am 15.10.2000 ergeben. Eine "Genehmigung" der Versammlung hätten sie im Übrigen auch gerne eingeholt; das Landratsamt habe aber am 12.10.2000 klar signalisiert, dass eine derartige "Genehmigung" nicht erteilt werde. Gründe, die ein Verbot der Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersammlG gerechtfertigt hätten, seien nicht gegeben gewesen. Eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe nicht bestanden. Soweit die Verfügung auf die Polizeiverordnung der Gemeinde Xxx gestützt sei, werde von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Die sanitären Bedingungen seien zum Zeitpunkt der Räumung durchaus in Ordnung gewesen; es habe keinerlei Konflikte mit Anwohnern gegeben. Außerdem habe die Polizei verhindert, dass weitere Toilettenhäuschen - die die Initiative "X-tausendmal quer" in Xx vorgehalten habe - auf dem Camp-Gelände aufgestellt werden. Baurechtliche Gesichtspunkte würden hinter dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zurücktreten, da durch das Camp nicht die geringste mittelfristige baurechtlich erhebliche Veränderung eingetreten wäre. Auch die angekündigte große gewaltfreie Sitzblockade habe die Räumung nicht im Sinne von § 15 VersammlG gerechtfertigt. Insofern fehle es am Kriterium der Unmittelbarkeit, denn die mögliche Blockade sei im Zeitpunkt der Verfügung am 16.10.2000 um 15.10 Uhr weder zeitlich noch räumlich unmittelbar bevorstehend gewesen. Der voraussichtliche Transporttermin sei erst zwei Tage später geplant gewesen und die mögliche Transportstrecke habe einige Kilometer entfernt gelegen. Es habe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zeltdemonstration und der angekündigten Blockade bestanden. Außerdem unterstünden demonstrative Blockaden, die auf Sperrung von Verkehrswegen mit hohem Symbolgehalt angelegt seien und die in defensiver Weise mit Mitteln passiver Resistenz in Form einer Sitzblockade durchgeführt würden, dem Schutz der Versammlungsfreiheit. Die Teilnehmer an einer Sitzblockade könnten sich jedenfalls so lange auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen, wie die Ordnungsbehörde keine einschränkenden Maßnahmen erlasse. Ein Blockade- oder Demonstrationsverbot sei aber nicht ausgesprochen worden. Soweit sich der Beklagte bei seiner Gefahrenprognose auf möglicherweise bevorstehende Straftaten oder Gewaltakte stütze, handele es sich lediglich um Vermutungen, die für die von § 15 VersammlG erforderliche unmittelbar bevorstehende Gefahr nicht ausreichend seien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Verfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Das Landratsamt sei für den Erlass der Verfügung sachlich zuständig gewesen, weil eine rechtzeitige Entscheidung der Ortspolizeibehörde nicht erreichbar gewesen sei. Nach der Rechtsprechung bestehe kein Zweifel daran, dass Blockaden der Verkehrswege, auf denen ein Castor-Behälter transportiert werde, rechtswidrig seien. Selbst wenn eine Blockadehandlung nicht als strafrechtlich bewehrte Nötigung angesehen werde, verstoße das Blockieren der Schienenwege gegen die öffentliche Sicherheit. Solchen Rechtsverstößen werde auch in Zukunft entgegengetreten, so dass dem Kläger im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse nicht abzusprechen sei. Die rechtswidrigen Ziele der Initiative "X-tausendmal quer" ergäben sich aus deren Faltblatt, in dem es z.B. heiße: "Gesetze und Vorschriften, die nur den reibungslosen Ablauf der Castor-Transporte schützen, werden wir nicht einhalten". Das Camp habe dem Zweck gedient, als Obdach für die demonstrierenden Atomkraftgegner zu fungieren. Die aufgebaute Infrastruktur habe ohne Rücksicht darauf genutzt werden sollen, ob dabei nicht auch Verstöße gegen die Rechtsordnung begangen würden. Dieser gemeinschaftliche Zweck sei aber nicht kommunikativer bzw. kundgebender Art gewesen. Deshalb handle es sich bei dem Zeltdorf nicht um eine Versammlung. Dass das Camp nicht der kollektiven Meinungskundgabe gedient habe, ergebe sich daraus, dass es an beliebiger Stelle, nämlich einige Kilometer vom Atomkraftwerk Xxx entfernt, errichtet worden sei. Das Demonstrationsanliegen ergäbe sich jedenfalls nicht durch die räumliche Nähe zum Demonstrationsgegenstand. Weiter sei keines der Zelte mit Aufschriften oder Plakaten, die auf das Demonstrationsanliegen hätten hinweisen können, versehen gewesen. Das Camp habe sich gerade nicht als "deutliches Signal des Widerstands" präsentiert. Auf dem Platz selbst hätten auch keine Einzelaktionen stattgefunden, die von dort aus das Demonstrationsanliegen in die Öffentlichkeit hätten tragen können. Auch bei dem Kooperationsgespräch zwischen Sprechern der Kampagne "X-tausendmal quer" und dem Landratsamt Xxx am 12.10.2000 sei nur die Rede davon gewesen, dass mit dem Camp nur eine Infrastruktur geschaffen werden solle. Auch die Veröffentlichungen von "X-tausendmal quer" im Internet sprächen von dem Camp als Übernachtungs- und Versorgungsmöglichkeit. Aber selbst wenn das Zeltlager als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts angesehen würde, wäre die Räumungsverfügung gerechtfertigt. Dies gelte einerseits für die Wahrung gesundheitspolizeilicher Belange, die mit der Durchsetzung der Polizeiverordnung Xxx verfolgt worden seien. Daneben gebe § 15 VersammlG die rechtliche Handhabe, gegen bevorstehendes polizeiwidriges Verhalten einzuschreiten. Ziel der Initiative "X-tausendmal quer" sei es gewesen, den Castor-Transport mit rechtswidrigen Blockaden zu stoppen. Das ergebe sich aus den Aufrufen im Internet. Es könne den Behörden nicht zugemutet werden, zuzuwarten, bis sich die rechtswidrige Blockade an Ort und Stelle realisiere.

Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Xxx zu diesem Verfahren und zu den Vorgängen in Xxx im Oktober 2000 (zwei Hefte) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts 4 K 2981/00 und 4 K 3074/00 vor. Auf diese sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Weiter wurden auch die der Homepage im Internet der Initiative "X-tausendmal quer" zu entnehmenden Bilder und Informationen (www.x1000malquer.de)zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Gründe

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn sich ein streitiger Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 01.07.1975, BVerwGE 49, S. 36). Der dem Kläger am 16.10.2000 mündlich bekannt gegebene und am 17.10.2000 schriftlich bestätigte Platzverweis mit Räumungsverfügung hat sich durch die freiwillige Räumung des an das Grundstück Xxx in Xxx angrenzende Wiesengrundstück unstreitig erledigt. Das in der Verfügung des Landratsamts Xxx weiter enthaltene Verbot, an anderer Stelle ein Zeltlager zu errichten, hat sich ebenfalls erledigt, weil es auf die Verhinderung der bloßen Verlegung konkret dieses Zeltlagers an einen anderen Ort in zeitlichem Zusammenhang mit den in der Zeit um den 18.10.2000 durchgeführten Demonstrationen und Aktionen, gerichtet war. Auch insofern besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, nachdem der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt hatte, dass auch eine Vollstreckung dieser Verfügung nicht mehr in Betracht kommt.

Die damit statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage konnte ohne Einhaltung einer Klagefrist erhoben werden. Denn eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der sich vorprozessual vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, unterliegt keiner Klagefrist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, VBlBW 2000, S. 22). Die in Streit stehende Verfügung hat keine Bestandskraft erlangt, weil der Kläger am Tag ihres Erlasses Widerspruch eingelegt hatte. Der Kläger ist als Adressat der streitigen Verfügung auch klagebefugt. Wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte, hielt er sich im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung am 16.10.2000 um 15.10 Uhr in dem Zeltlager auf; er war auch selbst Eigentümer eines der dort aufgestellten Zelte. Als Mitglied der Initiative "X-tausendmal quer" war er sogar mit der Organisation des Camps betraut.

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Erforderlich ist die Darlegung eines schutzwürdigen Interesses rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art; entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Position des Klägers in diesen Bereichen zu verbessern. In Konkretisierung dieses Grundsatzes bejaht die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1989, NVwZ 1990, S. 378 m. w. N.) ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, wenn die begehrte Feststellung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erheblich ist oder wenn der Verwaltungsakt diskriminierende Wirkung hatte und dem Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse zukommt. Vorliegend ergibt sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1989, NVwZ 1990, S. 360 m. w. N.). Dafür muss es nicht feststehen, dass eine vergleichbare Situation wieder eintreten wird; vielmehr reicht es aus, wenn gewisse Anhaltspunkte vorliegen, die eine Wiederholung in absehbarer Zeit als möglich erscheinen lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.12.1993, DVBl. 1994, S. 541 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Das steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in näherer Zukunft, d. h. noch im Frühjahr 2001, Castor-Transporte vom Kernkraftwerk Xxx zur französischen Wiederaufarbeitungsanlage La Hague geplant sind (vgl. BNN v. 06.02.2001 "Der echte Engpass in Xxx kann wohl beseitigt werden" sowie Welle Regionalnachrichten v. 10.02.2001). Nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung sollen zu gegebener Zeit wieder Demonstrationen und Kundgebungen in Xxx durchgeführt werden. Auch die Errichtung eines Zelt-Camps in der näheren Umgebung des Kernkraftwerks sei wieder geplant. Der Beklagte ließ keinen Zweifel daran aufkommen, dass in diesem Fall in vergleichbarer Weise gegen campierende Demonstrationsteilnehmer vorgegangen werde.

Da sich damit das Feststellungsinteresse des Klägers bereits aus der bestehenden Wiederholungsgefahr herleitet, bedarf die Frage, ob der Kläger darüber hinaus ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt, keiner weiteren Prüfung.

Das Feststellungsbegehren des Klägers ist auch begründet. Die am 16.10.2000 als Allgemeinverfügung auch dem Kläger mündlich durch den Einsatzleiter des Polizeivollzugsdienstes im Namen des Landratsamts Xxx bekannt gegebene (vgl. § 37 Abs. 2 LVwVfG) und dem Kläger gegenüber am 17.10.2000 schriftlich bestätigte (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG) Verfügung ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Hierdurch wurde der Kläger auch i.S.d. § 113 Abs.1 S.1 VwGO in seinen Rechten verletzt (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis bei Rechtswidrigkeit wegen Formfehlers: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.02.1992, NVwZ-RR 1992, S. 602). Ob der Platzverweis mit Räumungsverfügung daneben auch aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig gewesen ist, konnte daher offen bleiben, auch wenn dadurch die den Kläger (und auch den Beklagten) interessierenden Fragen teilweise ungeklärt bleiben mussten. Denn bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt aus einem bestimmten Grund rechtswidrig war (vgl. Kopp, a.a.O., § 113 Rdnr. 100).

Das Landratsamt Xxx war als Kreispolizeibehörde (vgl. § 62 Abs.2 PolG i.V.m. § 13 Abs.1 LVG) für den Erlass des Platzverweises und der Räumungsverfügung sachlich (instanziell) unzuständig. Die Verfügung ist materiell-rechtlich auf die polizeiliche Generalermächtigung in §§ 1, 3 PolG gestützt. Nach § 66 Abs. 2 PolG sind für die Erfüllung der polizeibehördlichen Aufgaben grundsätzlich die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die sachlich und örtlich zuständige Ortspolizeibehörde wäre danach vorliegend die Gemeinde Xxx gewesen, für die der Bürgermeister hätte tätig werden müssen (vgl. § 62 Abs.4 PolG i.V.m. § 44 Abs. 3 S. 1 GemO). Die Kreispolizeibehörde wäre nur als Versammlungsbehörde sachlich zum Einschreiten befugt gewesen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung stellt die in Streit stehende Verfügung zu Recht nicht auf Versammlungsgesetz, sondern auf das Polizeigesetz ab.

Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamts Xxx lässt sich daher nicht aus § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz - VersGZuVO - herleiten (1.). Entgegen der Auffassung des Beklagten lagen auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 PolG nicht vor, die eine Notzuständigkeit des Landratsamts Xxx als Fachaufsichtsbehörde (vgl. § 64 Nr. 3 b PolG) hätten begründen können (2.). Auch sonst ist keine Vorschrift ersichtlich, aus der sich die sachliche Zuständigkeit des Landratsamts Xxx für den Erlass des Platzverweises und der Räumungsverfügung ergeben könnte (3.).

1.

Nach § 1 VersGZuVO sind die Kreispolizeibehörden zuständig für die Durchführung des Versammlungsgesetzes (Nr. 1) und für Maßnahmen aufgrund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen dienen (Nr. 2), soweit nicht der Polizeivollzugsdienst die polizeilichen Aufgaben wahrnimmt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VersGZuVO setzt voraus, dass sich die Ermächtigungsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten unmittelbar aus dem Versammlungsgesetz ergibt. Der Beklagte ging aber zu Recht davon aus, dass es sich bei dem Zeltlager nicht um eine unter dem besonderen Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG stehende Versammlung gehandelt hat und dass daher als Eingriffsnorm die polizeiliche Generalklausel (und nicht   § 15 Abs. 2  VersammlG) heranzuziehen war.

Das Zeltlager, auf das sich der streitige Platzverweis und die Räumungsverfügung bezog, war keine Versammlung. Das Versammlungsgesetz definiert den Versammlungsbegriff nicht. Auch Art. 8 GG enthält keine Legaldefinition. In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, dass eine Versammlung im Unterschied zu einer Ansammlung dadurch charakterisiert ist, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck innerlich verbunden ist, d. h. dass es sich um eine Veranstaltung handelt, die auf Meinungsäußerung und Meinungsbildung in Gruppenform gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.1989, BVerwGE 82, S. 34; BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, BVerfGE 69, S. 315). Teilweise wird ergänzend gefordert, dass der gemeinsame verbindende Zweck auf eine öffentliche Angelegenheit bezogen ist. Danach kann eine Versammlung definiert werden als eine Mehrheit natürlicher Personen, die an einem gemeinsamen Ort zu einem gemeinsamen verbindenden Zweck zusammenkommt, um unter Einwirkung auf die Öffentlichkeit in einer öffentlichen Angelegenheit eine Diskussion zu führen und/oder eine kollektive Aussage zu artikulieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.05.1994, VBlBW 1995, S. 14 u. Urt. v. 26.01.1998, NVwZ 1998, S. 761; vgl. zum Versammlungsbegriff auch: Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., § 1 Rdnr. 6 ff. u. § 1 Rdnr. 196 ff.; Kniesel, "Die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit", NJW 1996, S. 2606 u. NJW 2000, S. 2857). Einen Sonderfall der Versammlung stellt die Demonstration dar; bei ihr besteht der verbindende Zweck in der durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierten kollektiven Meinungskundgabe. Versammlungen und Demonstrationen stellen sich danach als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung dar. Der Begriff der Versammlung erfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nonverbalen Ausdrucksformen. Den Versammlungsteilnehmern steht ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Ort, Zeitpunkt, Art, Inhalt und Form der Veranstaltung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen stellt sich das am Abend des 15.10.2000 errichtete Zeltlager als Ganzes nicht als Versammlung bzw. Demonstration dar. Es kommt auf die rechtliche Einordnung des Camps insgesamt an, weil auch das behördliche Einschreiten gegen das Zeltlager als Ganzes gerichtet war und nicht etwa nur die Auflösung einer einzelnen Veranstaltung bezweckt hat, die im Zeitpunkt des Einschreitens gerade dort stattfand.

Die Kammer geht davon aus, dass das bloße Aufstellen von Zelten in der freien Landschaft, um dort zu übernachten, zu kochen und zu essen, für sich genommen versammlungsrechtlich "neutral" ist. Denn dem Errichten eines "wilden" Zeltlagers auf einem nicht zum Campen ausgewiesenen Wiesengrundstück lässt sich zunächst einmal kein auf die kollektive Meinungsäußerung bzw. Meinungsbildung gerichteter Zweck entnehmen. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die Organisatoren und Bewohner des Zeltlagers durch das gemeinsame Anliegen verbunden waren, in den Tagen um den für den 18.10.2000 geplanten Castor-Transport in der näheren Umgebung des Kernkraftwerks Xxx ihre Ablehnung gegen den Transport durch verschiedene Demonstrationen und Aktionen kundzutun. Solange das Zeltlager primär dem Zweck diente, den in der näheren Umgebung des Kernkraftwerks Xxx anwesenden Demonstranten eine Übernachtungs-möglichkeit mit Verpflegung zur Verfügung zu stellen und damit auch einen mehrere Tage dauernden Verbleib zu ermöglichen, war der gemeinsame verbindende Zweck nicht auf die Teilnahme an einer der Meinungsäußerung und Meinungsbildung dienenden Veranstaltung gerichtet. Darauf, dass mit der Errichtung eines Zeltlagers nur die Infrastruktur für die an anderen Versammlungen und Demonstrationen teilnehmenden Personen geschaffen werden sollte, deuten auch die Angaben der Sprecher Initiative "X-tausendmal quer" bei dem am 12.10.2000 mit dem Landratsamt Xxx geführten Kooperationsgespräch hin. Bei diesem Gespräch, bei dem der Kläger nicht anwesend war, wurde seitens der Initiative zugesichert, dass die Infrastruktur nicht Gegenstand von Aktionen werden soll (vgl. den in den Behördenakten befindlichen Aktenvermerk des Landratsamts Xxx v. 12.10.2000). Das Zeltlager wurde auch - anders als beispielsweise die Auftaktdemonstration am 15.10.2000 - ausdrücklich nicht nach § 15 Abs. 1 VersammlG als Versammlung angemeldet.

Die Kammer schließt allerdings nicht aus, dass auch ein der Übernachtung und Verpflegung dienendes Camp im Einzelfall Versammlungscharakter haben kann. Hierfür müssen allerdings besondere Umstände vorliegen, denen sich entnehmen lässt, dass mit dem gemeinschaftlichen Aufenthalt ein über diesen hinausgehender, auf kollektive Meinungsbildung bzw. Meinungsäußerung gerichteter Zweck verfolgt wird. Auf den vorliegenden Fall übertragen hieße das, dass schon das Lager selbst den "kollektiven Widerstand" gegen Atomtransporte unmittelbar hätte kundtun müssen und nicht nur als Obdach seiner Bewohner und als Ausgangsbasis für anderweitige auf die Meinungsbildung der Öffentlichkeit zielende Aktionen gedient hat (vgl. den Fall eines Zeltlagers demonstrierender Roma: VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.08.1991, NVwZ-RR 1992, S. 185 u. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.09.1991, NVwZ-RR 1992, S. 360; vgl. dazu auch Dietlein, "Zeltlager der Roma als Versammlung i. S. des § 1 VersG", NVwZ 1992, S. 1066).

Gerade wenn - wie hier - eine Anmeldung als Versammlung nicht erfolgt ist und die Errichtung eines Zeltlagers auch von den Veranstaltern selbst im Vorfeld nicht als Versammlung qualifiziert wurde, kann eine Anwendung des Versammlungsrechts nur dann in Betracht kommen, wenn die Veranstaltung, d. h. das Zeltlager insgesamt, als öffentliche Versammlung zweifelsfrei erkennbar ist. Hierfür kann die Kammer den ihr vorliegenden und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern des streitgegenständlichen Zeltlagers keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. So sind beispielsweise die Zelte - soweit erkennbar - nicht einmal mit Transparenten und Plakaten versehen, die auf eine Meinungsäußerung auch nur der jeweiligen Bewohner hindeuten könnten. Dies entspricht auch den Wahrnehmungen des Vertreters des Beklagten, der am 16.10.2000 vor Ort anwesend war. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einschätzung, das Camp sei auch nach Außen hin als "politisches Zeltlager" erkennbar gewesen, kann die Kammer deshalb schwerlich nachvollziehen. Hieran ändert sich auch nichts, wenn  - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab - eine mit Plakaten beklebte Bühne aufgebaut gewesen sein sollte. Denn dies hätte keinesfalls genügt, um den Gesamtcharakter des Camps im Sinne einer Versammlung zu prägen. Dies gilt umso mehr, als in dem Camp unstreitig keine Veranstaltungen in Kundgabeform unter Einbeziehung der Öffentlichkeit stattgefunden haben. Auch sonst kann die Kammer keine Hinweise darauf erkennen, dass etwa allein die optische Präsenz des Zeltlagers, ähnlich einer Mahnwache, auf die kollektive Meinungsbildung und -äußerung in Gruppenform ausgerichtet war. Soweit nach der Auffassung des Klägers das Camp die kollektive Botschaft "Wir bleiben hier" kundtun sollte, war dies gerade nicht deutlich ablesbar. Die Kammer teilt insofern die vom Landratsamt Xxx vertretene Auffassung, dass gegen eine solche kollektive Aussage schon die Errichtung des Zeltlagers in deutlicher Entfernung zum Kernkraftwerk Xxx (ca. 7 km) spricht.

Das Zeltlager wird auch nicht dadurch als Ganzes zur Versammlung i. S. des § 1 VersammlG, weil dort an anderer Stelle stattfindende Aktionen oder Demonstrationen besprochen, geplant oder koordiniert wurden, so etwa - wie der Kläger vorgetragen hat - der Besuch nahegelegener Schulen, um dort über die Thematik zu informieren. Auch andere Aktionen seien im Camp besprochen und geplant worden. Man habe die Bevölkerung eingeladen, ins Camp zu kommen, um dort mit den Teilnehmern zu diskutieren. Es ist nicht zu klären, ob es sich insofern um bloße Vorbereitungshandlungen handelte, die sich auf andere Versammlungen bezogen und noch nicht selbst dem Versammlungsbegriff unterfallen (vgl. zur Frage, wann bei Maßnahmen im Vorfeld der Rückgriff auf polizeirechtliches Einschreiten zulässig ist: Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 2 Rdnr. 49 u. § 15 Rdnr. 5; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.12.1993, VBlBW 1994, S. 199). Denn die Kammer kann nicht ausschließen, dass innerhalb des gesamten Zeitraums des Bestehens des Zeltlagers dort einzelne Aktionen stattgefunden haben, denen Versammlungscharakter und damit der Schutz des Art. 8 GG zukam. Da es vorliegend allein darauf ankommt, ob das Zeltlager als Gesamtheit als Versammlung anzusehen war, kann es dahinstehen, ob das Camp Ort einzelner Versammlungen war. Nicht einmal der Kläger hat behauptet, dass einzelne, möglicherweise vom Versammlungsbegriff gedeckte Diskussionen und Besprechungen den Gesamtcharakter des Zeltlagers dergestalt geprägt haben, dass das Camp insgesamt als Versammlung zu betrachten war. Hierfür liegen nach Auffassung der Kammer auch keine Anhaltspunkte vor. Schließlich lässt sich auch aus dem Medieninteresse an dem Zeltlager nichts für die hier zu interessierende Frage herleiten, ob das Zeltlager eine auf die kollektive Meinungsäußerung und Meinungsbildung in Gruppenform gerichtete Veranstaltung war. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung und unabhängig davon, ob das Zeltlager gerade den Zweck verfolgt hat, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen, werden sich Medienvertreter dafür interessieren, wie die mehrere Tage in der näheren Umgebung des Kernkraftwerks Xxx verharrenden Demonstranten in einem Zeltlager campieren.

Bei der in Streit stehenden Verfügung handelt es sich somit nicht um eine Maßnahme zur Durchführung des Versammlungsgesetzes i.S. von § 1 Abs.1 Nr.1 VersGZuVO. Es bedarf daher vorliegend keiner Klärung, ob - für den Fall, dass von einer Versammlung auszugehen gewesen wäre - die materiell-rechtlich nicht auf § 15 Abs. 2 VersammlG gestützte Verfügung sich schon allein deshalb als rechtswidrig  erwiesen hätte, weil es an der Ermessensausübung bezogen auf die Eingriffsnorm des § 15 Abs. 2 VersammlG fehlen würde.

Weiter besteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VersGZuVO die sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden zwar auch für unmittelbar auf das Polizeigesetz gestützte Maßnahmen. Erfasst werden hiervon aber nur solche Maßnahmen, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen dienen, d. h. ihre rechtliche Grundlage wiederum im Versammlungsgesetz finden. Zu denken wäre beispielsweise an polizeirechtliche Maßnahmen, mit denen nach § 15 Abs. 1 VersammlG erteilte Auflagen für die Durchführung einer Versammlung durchgesetzt werden sollen. Vorliegend sollten der Platzverweis und die Räumungsverfügung der Durchsetzung der Polizeiverordnung der Gemeinde Xxx und öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften - und damit nicht der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen - dienen. Aber auch soweit das Landratsamt Xxx in dem Camp eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit sah, weil es befürchtete, dass es Anlaufpunkt und Plattform für die Organisation von widerrechtlichen "Blockadedemonstrationen" wird, ging es nicht um die Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen. Da es sich bei dem Camp nicht um eine Versammlung i. S. des Versammlungsgesetzes handelte, konnte eine sich nur im Blick auf andernorts stattfindende - möglicherweise rechtswidrigen - Versammlungen  ergebende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 VersGZuVO führen, solange die ergriffene Maßnahme nicht unmittelbar auf den Vollzug versammlungsrechtlicher Vorschriften gerichtet war. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes über öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel enthalten in den §§ 14 bis 20 VersammlG keine Regelungen, deren Durchsetzung mit der Auflösung des nicht als Versammlung zu qualifizierenden Zeltlagers hätten bezweckt sein können. Der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Anordnungen können die vom Landratsamt Xxx ergriffenen Maßnahmen schon deshalb nicht dienen, weil auf Versammlungsrecht gestützte Anordnungen bezüglich des Zeltlagers nicht ergangen sind. Die Kammer verkennt nicht, dass sich eine für die Verwaltungspraxis unbefriedigende Situation ergeben kann, wenn bei Großdemonstrationen von verschiedenen Behörden Maßnahmen zu treffen sind, die eine reibungslose Zusammenarbeit der Orts- und Kreispolizeibehörde sowie des Polizeivollzugsdienstes erfordern. Eine weite Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 VersGZuVO dahingehend, dass von dieser Vorschrift sämtliche, im weitesten Sinne mit Versammlungen in Zusammenhang stehende, Maßnahmen ergriffen werden, ist nach Auffassung der Kammer aber weder nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten, noch lässt der Wortlaut sie zu.

2.

Das Landratsamt Xxx durfte den Platzverweis und die Räumungsverfügung auch nicht auf Grund der sich aus § 67 Abs. 1 PolG ergebenden Notzuständigkeit erlassen. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 PolG waren nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung kann die Fachaufsichtsbehörde die polizeilichen Aufgaben wahrnehmen, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar erscheint. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn zur Verhinderung eines drohenden Schadens sofort eingeschritten werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahmen erschweren oder vereiteln würde. Dies beurteilt sich nach den Verhältnissen und dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme. Dabei ist der Begriff "Gefahr im Verzug" nicht zu eng auszulegen, weil die unverzügliche Gefahrenabwehr nicht an der Aufteilung der sachlichen Zuständigkeiten innerhalb der Polizei scheitern darf. Auch ist nicht erforderlich, dass die zuständige Polizeibehörde objektiv nicht erreichbar ist; vielmehr genügt es, dass aus der Sicht der Fachaufsichtsbehörde das rechtzeitige Tätigwerden der an sich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar "erscheint". Die Einschätzung der einschreitenden Behörde kann gerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, die sich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung erkennen ließen (vgl. insoweit zu § 46 Abs. 2 Nr. 2 PolG a.F.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.1989, NJW 1990, S. 1618; Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 67 Rdnr. 1 bis 3 und Belz/Mußmann, PolG für Bad.-Württ., 5. Aufl., § 67 Rdnr. 1 bis 4). So liegt es hier.

Die Kammer braucht vorliegend nicht im Einzelnen zu klären, ob zum Zeitpunkt des Einschreitens am 16.10.2000 um 15.10 Uhr tatsächlich Gefahr im Verzug vorgelegen hatte, weil nach der Sachlage ein sofortiges Einschreiten erforderlich war. Insofern käme es darauf an, ob mit dem Erlass von Platzverweisen und einer Räumungsverfügung nicht noch bis zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag oder auch bis zum 17.10.2000 hätte zugewartet werden können. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich. Denn auch wenn die Kammer unterstellt, dass mit dem Erlass der Verfügung nicht weiter hätte zugewartet werden können, fehlt es bereits am Vorliegen der Voraussetzung des § 67 Abs. 1 PolG, dass ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar erschien.

Nach den der Kammer vorliegenden Behördenakten (vgl. insbesondere Lagefortschreibung zum Castor-Transport Xxx 10/2000) sowie der eingehenden Anhörung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung stellte sich die Situation bezüglich des Zeltlagers wie folgt dar:

Am Abend des 15.10.2000 wurde gegen 19.30 Uhr bekannt, dass ca. 90 Teilnehmer der am Mittag des 15.10.2000 durchgeführten Auftaktdemonstration auf einem privaten Wiesengelände in Xxx ein Zeltlager errichtet hatten. Noch am Abend des 15.10.2000 konnte der Polizeivollzugsdienst über das Bürgermeisteramt Xxx ermitteln, dass das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht (vgl. Lagefortschreibung des Polizeipräsidiums Xxx Nr. 23 v. 15.10.2000, Stand: 21.00 Uhr). Am Vormittag des 16.10.2000 führte das Polizeipräsidium Xxx Abstimmungsgespräche mit dem Landratsamt Xxx und dem Bürgermeisteramt der Gemeinde Xxx mit dem Ziel, eine Räumungsverfügung zu erwirken (vgl. Lagefortschreibung des Polizeipräsidiums Xxx vom 16.10.2000 ohne Angabe einer Uhrzeit; an das Landratsamt Xxx per Telefax um 12.25 Uhr übermittelt). Nach Auskunft des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung war der Bürgermeister der Gemeinde Xxx jedenfalls am 16.10.2000 ab 11.00 Uhr mit der Lage vor Ort vertraut und auch bei der Bekanntgabe der Verfügung um 15.10 Uhr anwesend. Der Sachverhalt sei - so der Vertreter des Beklagten - zwischen ihm, der ebenfalls vor Ort anwesend gewesen sei, und dem Bürgermeister besprochen worden. Der Bürgermeister habe sich nicht dazu in der Lage gesehen, eine Entscheidung zu treffen, habe aber die Entscheidung des Landratsamts Xxx mitgetragen. Eine Weisung zum Eingreifen wurde der Ortspolizeibehörde durch das Landratsamt Xxx nicht erteilt.

Bei dieser Sachlage durfte das Landratsamt Xxx im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht davon ausgehen, dass ein rechtzeitiges Tätigwerden des Bürgermeisters der Gemeinde Xxx als der nach § 66 Abs. 2 PolG zuständigen Ortspolizeibehörde nicht erreichbar erschien. Das Berufungsgericht hat sich - soweit ersichtlich - bislang nur bei § 46 Abs. 2 Nr. 2 PolG a.F., nicht aber im Hinblick auf § 67 PolG (§ 53 PolG a.F.) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar erscheint. Die Kommentarliteratur (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 67 Rdnr. 3) geht insofern von vier Fallkonstellationen aus, die auch nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen zutreffend aufzeigen, unter denen ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde i.S.d. § 67 Abs.1 PolG  nicht erreichbar erscheint.

Danach liegt Nichterreichbarkeit der zuständigen Polizeibehörde zum einen dann vor, wenn die Dringlichkeit der Lage oder technische Gründe eine Unterrichtung der zuständigen Polizeibehörde nicht zulassen. Eine solche Situation war im vorliegenden Fall ganz offenkundig nicht gegeben, weil die Ortspolizeibehörde jedenfalls spätestens ab dem Vormittag des 16.10.2000 über die Existenz des Zeltlagers unterrichtet war.

Eine weitere Konstellation, bei der von der Nichterreichbarkeit der zuständigen Polizeibehörde ausgegangen werden muss, wird damit beschrieben, dass die zuständige Polizeibehörde zwar unterrichtet ist, aber aus sonstigen Gründen nicht eingreifen kann. Neben verschiedenen objektiven Hinderungsgründen kann dies beispielsweise auch dann der Fall sein, wenn eine sachgerechte Entscheidung nur bei umfassender Information über die aktuelle Lage und unter sachgerechter Beurteilung der Situation "vor Ort" zuverlässig getroffen werden kann, der zuständigen Polizeibehörde diese Sachkenntnis fehlt und sie ihr in der zur Verfügung stehenden Zeit auch nicht vermittelt werden kann (vgl. hierzu die Fallkonstellation in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.1989, a.a.O.). Wie viel Zeit der zuständigen Polizeibehörde (ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung) verbleibt, um sich sachkundig zu machen, hängt davon ab, bis wann nach der konkreten Sachlage eine (noch) rechtzeitige Gefahrenabwehr erfolgen muss. Wenn - wie hier - eine Situation gegeben ist, die im Zeitpunkt ihres Auftretens aus Sicht der mit dem Vorgang befassten Polizeibehörde kein sofortiges Einschreiten erfordert, dann wird zu verlangen sein, dass diese Polizeibehörde die gesetzlich zuständige Polizeibehörde unverzüglich über die Sachlage unterrichtet und an diese die ihr zur Verfügung stehenden Informationen weitergibt. Erlaubt die konkrete Sachlage ein Abwarten, bis sich die zuständige Polizeibehörde sachkundig gemacht und selbst das ihr zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen ausgeübt hat, dann verbietet sich ein Einschreiten der Fachaufsichtsbehörde im Wege der Notzuständigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn ein Krisenstab gebildet wird, dem auch ein Vertreter der Fachaufsichtsbehörde angehört und der die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde - durch Mandat hierzu ermächtigt - wahrnimmt (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 20.09.1982, VBlBW 1984, S. 20, "Mordloch-Höhlen-Fall").

Ausgehend hiervon lässt sich die vom Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einschätzung, dass der Räumungsverfügung ein komplexer Sachverhalt zugrunde gelegen habe und der Bürgermeister der Gemeinde Xxx mangels der erforderlichen Erkenntnisse den Vorgang nicht habe prüfen und entscheiden können, von der Kammer nicht nachvollziehen. Denn nach den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung war der Bürgermeister jedenfalls ab 11.00 Uhr am 16.10.2000 mit der Lage vor Ort vertraut. Dies ergibt sich auch aus den oben angeführten Lagebeschreibungen des Polizeipräsidiums Xxx. Da das Bürgermeisteramt der Gemeinde Xxx offenbar schon am Sonntagabend (15.10.2000) zur Ermittlung des Eigentümers des Wiesengrundstücks kontaktiert worden war, ist nach aller Lebenserfahrung wohl davon auszugehen, dass der Bürgermeister sogar schon am Abend des 15.10.2000 von dem Zeltlager in seiner Gemeinde unterrichtet war. Seitens des Beklagten wurde nicht plausibel dargelegt, welche Erkenntnisse die Ortspolizeibehörde für die Ausübung des polizeilichen Entschließungsermessens benötigt hätte und warum sie diese nicht innerhalb des bis zum noch rechtzeitigen (eventuellen) Einschreiten verbleibenden Zeitraums hätte erlangen können. Das erschließt sich der Kammer auch nicht aus der Entwicklung der Lage vom Errichten des Zeltlagers am Abend des 15.10.2000 bis zu dessen Räumung am 16.10.2000 um 15.10 Uhr. Das polizeiliche Einschreiten am Nachmittag des 16.10.2000 erfolgte nicht plötzlich und unerwartet, etwa weil die Situation im Camp zu eskalieren drohte. Vielmehr wurde die Räumung des Zeltlagers vom Polizeipräsidium Xxx schon am Abend des 15.10.2000 angestrebt (vgl. Lagefortschreibung Nr. 23, 15.10.2000 Stand: 21.00 Uhr) und jedenfalls ab dem Vormittag des 16.10.2000 zwischen dem Polizeivollzugsdienst, dem Bürgermeister der Gemeinde Xxx und dem Beklagten erörtert (vgl. Lagefortschreibung Nr. 24 vom 16.10.2000). Bis zum Erlass des Platzverweises und der Räumungsverfügung blieben danach mehrere Stunden, die nach Auffassung der Kammer der Ortspolizeibehörde ausreichend Zeit ließen, sich mit der Sachlage vertraut zu machen und zu einer sachgerechten Entscheidung zu kommen. Auch der Vertreter des Beklagten ging nach seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzung davon aus, dass der Bürgermeister zur Prüfung der Frage, ob er gegen das Zeltlager einschreitet, ca. drei bis vier Stunden benötigt hätte. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass dieser Zeitraum - gerechnet ab Unterrichtung des Bürgermeisters - auch aus Sicht des Landratsamts Xxx der Ortspolizeibehörde erkennbar zur Verfügung stand, ohne dass der Erfolg der vom Beklagten für notwendig gehaltenen Maßnahmen erschwert oder vereitelt worden wäre.

Als dritte Fallgruppe des Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme der Nichterreichbarkeit der zuständigen Polizeibehörde wird in der Kommentarliteratur der Fall genannt, dass sich nicht klären lässt, ob die zuständige Polizeibehörde eingreifen wird. Vorliegend spricht nichts dafür, dass eine solche Fallkonstellation gegeben war. Sobald - wie hier - sowohl die zuständige Polizeibehörde als auch die Fachaufsichtsbehörde "vor Ort" sind und die Frage des Einschreitens miteinander besprechen, wird eine Klärung, ob die zuständige Polizeibehörde einschreiten wird, möglich sein. Im Zweifelsfall wird die Fachaufsichtsbehörde auf eine solche Klärung drängen können und müssen. Der Vortrag des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der Bürgermeister habe sich nicht in der Lage gesehen, rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen, er habe die Entscheidung des Landratsamts Xxx aber mitgetragen, spricht eher dafür, dass die Ortspolizeibehörde selbst keine eigene Entscheidung treffen wollte. Über die näheren Gründe, warum der Bürgermeister sich zu einer Entscheidung nicht in der Lage sah, wurde seitens des Beklagten nichts weiter vorgetragen. In einem solchen Fall kann schwerlich festgestellt werden, dass ein rechtzeitiges Tätigwerden der Ortspolizeibehörde i.S. von § 67 Abs. 1 PolG nicht erreichbar erschien. Die Notzuständigkeit des § 67 Abs. 1 PolG erfasst aber jedenfalls nicht den Fall, dass sich die Ortspolizeibehörde nach Einschätzung der Fachaufsichtsbehörde nicht schnell genug zum Einschreiten entschließen kann oder nach Einschätzung der Lage von dem der Ortspolizeibehörde zustehenden Entschließungsermessen dahingehend Gebrauch macht, dass sie ein Einschreiten zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht für zweckmäßig hält. § 67 Abs. 1 PolG ermöglicht der Fachaufsichtsbehörde ein polizeiliches Einschreiten nicht bereits dann, wenn nach Einschätzung der zuständigen Polizeibehörde (noch) keine Maßnahmen zu treffen sind. In diesem Fall hat die Fachaufsichtsbehörde ein unbeschränktes Weisungsrecht nach § 65 Abs. 1 PolG um die nach ihrer Einschätzung erforderlichen Maßnahmen zu erzwingen. Erst wenn die angewiesene Polizeibehörde der Weisung nicht Folge leistet, kann die anweisende Fachaufsichtsbehörde im Wege des Selbsteintritts nach § 65 Abs. 2 PolG selbst einschreiten. Da der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unzweideutig erklärt hat, dass das Landratsamt Xxx der Ortspolizeibehörde keine Weisung zum Eingreifen erteilt hat, bedarf es folglich auch keiner weiteren Erörterung, ob das Landratsamts Xxx an Stelle der Ortspolizeibehörde nach § 65 Abs. 2 PolG hätte einschreiten können.

Vorliegend liegt schließlich auch nicht die in der Kommentierung genannte vierte Fallgruppe vor, dass nämlich die zuständige Polizeibehörde nicht eingreifen will und eine Weisung nach § 65 Abs. 1 PolG nicht rechtzeitig zum Eingreifen führen würde, weil die Sachlage die mit der Erteilung einer Weisung verbundene zeitliche Verzögerung des Einschreitens nicht erlaubt. Gegen die Annahme einer solchen Sachlage spricht bereits die Tatsache, dass der Bürgermeister nach Auskunft des Vertreters des Beklagten die Entscheidung des Landratsamts "mitgetragen" hat. Es stellt sich deshalb die Frage, ob nicht schon ein Hinweis der Fachaufsichtsbehörde  auf die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde genügt hätte, um den Bürgermeister zum Einschreiten zu veranlassen. Dass hierzu selbst eine Weisung nicht geführt hätte, lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt des Einschreitens eine Sachlage bestanden haben könnte, die gleichwohl eine andere Einschätzung seitens der Fachaufsichtsbehörde hätte rechtfertigen können, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen spricht nach der oben dargelegten Entwicklung der Sachlage bis zum Einschreiten nichts dafür, dass die Erteilung einer Weisung aus Zeitgründen ausscheiden musste.

3.

Schließlich lässt sich die sachliche Zuständigkeit des Landratsamts Xxx auch nicht daraus herleiten, dass die streitige Verfügung einen über den Dienstbezirk der Ortspolizeibehörde hinausgehenden Regelungsgehalt hat. Neben dem Platzverweis und der Aufforderung zur Räumung des Wiesengeländes untersagte die Verfügung den Adressaten auch, an anderer Stelle ein Zeltlager einzurichten. Der am 16.10.2000 mündlich bekannt gegebenen Verfügung lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Geltungsbereich dieser Untersagung über den Bereich der Gemeinde Xxx hinaus erstrecken sollte und gegebenenfalls auf welche weiteren Gemeinden. Erst die schriftliche Bestätigung hebt insoweit auf den Landkreis Xxx ab. Im Übrigen betrifft die Frage des Geltungsbereichs nicht die sachliche, sondern die örtliche (vgl. § 68 PolG) bzw. die überörtliche Zuständigkeit der handelnden Polizeibehörde. § 69 PolG regelt den Fall, dass eine polizeiliche Aufgabe in mehreren Dienstbezirken zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden kann, dahingehend, dass die die Fachaufsicht über die beteiligten Polizeibehörden führende Behörde eine Zuständigkeitsregelung trifft. § 69 PolG ermöglicht es danach der Fachaufsichtsbehörde, eine von § 68 Abs. 1 PolG abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit zu treffen. § 69 PolG ermächtigt die Fachaufsichtsbehörde aber nicht, die Zuständigkeit an sich zu ziehen, weil sie eine einheitliche Regelung in ihrem Dienstbezirk für erforderlich hält (vgl. Belz/Mussmann, a.a.O., § 69 Rdnr. 6).

Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.