OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2009 - 6 U 110/09
Fundstelle
openJur 2012, 63246
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Mai 2009 - 21 O 427/08 - im Zinsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.549,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 14.04.07 zu zahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Beklagte 91% und die Klägerin 9%.4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die voll-streckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird nicht zugelassen.Streitwert in beiden Instanzen: bis 30.000,00 EUR

Gründe

A.I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens nach Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzuges.

Der Beklagte schloss am 15.12.2005 mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 27.054,10 EUR (K 1, Bl. 15 d. A.). In Höhe eines zusätzlichen Betrages von 5.616,60 EUR wurde ein Versicherungsbeitrag für einen von dem Beklagten mit der Cxxx Versicherung AG am gleichen Tage abgeschlossenen Versicherungsvertrag für Ratenkredite, eine sogenannte Restschuldversicherung, finanziert (B 3, Bl. 38 d. A.).

Die Klägerin kündigte den Darlehensvertrag am 04.04.2007, weil der Beklagte sich mit der Zahlung von mindestens zwei Raten und mit mehr als 5 % des Nettokreditbetrages in Rückstand befand.

Der Beklagte focht mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2006 (B 9, Bl. 38 d. A.) gegenüber der Cxx Versicherung AG den Versicherungsvertrag für Ratenkredite wegen arglistiger Täuschung und Irrtum an . Mit der Klageerwiderung vom 23.12.2008 erklärte er den Widerruf des Darlehensvertrages, mit Schriftsatz vom 21.04.2009 (Bl. 72) focht er auch den Kreditvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Er hat behauptet,

die Mitarbeiter der Klägerin hätten seine mangelnden Sprachkenntnisse und seine Unerfahrenheit ausgenutzt. Er habe den Inhalt der Verträge nicht verstanden und habe keine Versicherungen abschließen wollen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge sei er geschäftsunfähig gewesen. Er leide seit geraumer Zeit an einer krankhaften, depressiven Geistesstörung und an Automatenspielsucht, was den Mitarbeitern der Klägerin bekannt gewesen sei.

Der Darlehensvertrag sei sittenwidrig. Der effektive Jahreszins überschreite den damals marktüblichen Vergleichszins um mehr als 12 %-Punkte bzw. um mehr als 100 %. Denn der Einmalbetrag für die Restschuldversicherung sei in den vertraglich vereinbarten Effektivzins einzurechnen, weil der Abschluss des Kreditvertrages vom gleichzeitigen Abschluss des Versicherungsvertrages abhängig gemacht worden sei.

Er sei nach wie vor zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht abgelaufen sei. Die Klägerin habe versäumt, ihn darüber zu belehren, dass Kreditvertrag und Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte seien. Es habe somit eine Rückabwicklung des Kreditvertrages stattzufinden. Die Klägerin müsse ihm die Versicherungsprämie auszahlen.

Die Klägerin habe ihn arglistig über die Kosten der Restschuldversicherung getäuscht. Eine Aufklärung über zusätzliche Kosten der Restschuldversicherung, nämlich die an die Klägerin geflossenen Provisionen, sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe nicht geprüft, ob der Abschluss der Restschuldversicherung überhaupt notwendig gewesen sei. Die Restschuldversicherungsprämie sei überdies sittenwidrig überhöht.

Der Darlehensvertrag sei auch deswegen sittenwidrig, weil er der Aufstockung früher aufgenommener Darlehen diene und mit dem Abschluss eines neuen Vertrages durch Erhöhung des Darlehensbetrages seine Kreditbelastung aufgebläht worden sei.II.

Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen G. in vollem Umfang stattgegeben.

Der Darlehensvertrag sei nicht aufgrund Geschäftsunfähigkeit des Beklagten unwirksam. Der Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass er sich zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Das vorgelegte Attest vom 20.04.2009 (B 30, Bl. 83 d. A.) sei nicht geeignet, dies zu beweisen.

Der Beklagte habe weder substantiiert einen Anfechtungsgrund vorgetragen noch einen Täuschungsvorsatz des für die Klägerin handelnden Bankberaters bewiesen, weswegen der Darlehensvertrag auch nicht wegen Anfechtung unwirksam sei.

Der Darlehensvertrag sei auch nicht aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig. Denn weder ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung noch ein sonstiger Grund, der die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnte, lasse sich feststellen. Die Vertragszinsen von 10,42 % lägen weder relativ um 100 % noch absolut um 12 %-Punkte über dem marktüblichen Effektivzins. Die Beiträge für die Restschuldversicherungen seien nicht in den vertraglich vereinbarten Effektivzins einzurechnen. Dies folge auch nicht aus § 6 Abs. 3 PAngV, da sich nicht feststellen lasse, dass die Klägerin die Darlehensgewährung vom Abschluss des Versicherungsvertrages abhängig gemacht habe. Die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages ergebe sich auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung der beiden Rechtsgeschäfte.

Der Darlehensvertrag sei auch nicht aufgrund eines wirksamen Widerrufs rückabzu-wickeln. Denn Darlehens- und Versicherungsvertrag seien keine verbundenen Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 1 BGB. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB scheitere daran, dass der Darlehensvertrag nicht dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gedient habe.

Dem Beklagten stünden auch keine Schadensersatzansprüche wegen einer unterlassenen Aufklärung über Provisionszahlungen an die Klägerin bei Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages zu. Es liege schon keine Pflichtverletzung vor, da keine Pflicht bestehe, bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen auf die Provisionszahlungen hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht ergäbe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über verdeckte Rückvergütungen, da die zur Anlageberatung ergangene Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei und ein konkretes Beratungsverhältnis zwischen den Parteien nicht vorgelegen habe.

Bezüglich des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der in erster Instanz gestellten Anträge und der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.III.

Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte Klagabweisung.

Das Landgericht sei fehlerhaft seinen Beweisangeboten nicht nachgegangen. Zum Beweis dafür, dass er sich bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages im Dezember 2005 in einem die freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, habe er ein ärztliches Attest vorgelegt und Beweis durch ein medizinisches Sachverständigengutachten angeboten.

Das Landgericht habe seinen Vortrag übergangen, dass er aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Angaben des Mitarbeiters der Klägerin und den Vertragsinhalt zu verstehen. Zu den Gesprächen vor den Vertragsabschlüssen habe er einen Dolmetscher mitgebracht. Dabei sei die Restschuldversicherung mit keinem Wort erwähnt worden. Diese sei erst dann zur Sprache gekommen, als er alleine am 15.12.2005 bei der Klägerin zur Vertragsunterzeichnung aufgetaucht sei. Deswegen habe er auch nicht über die Restschuldversicherung und deren Folgen vollständig und richtig aufgeklärt werden können.

Er habe den Darlehensvertrag daher wirksam angefochten.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte verneint. Der Provisionserlös der Klägerin aus einem mit der Restschuldversicherung kombinierten Darlehensvertrag und die Kosten des Versicherungsvertrages seien in den Effektivzins des Darlehensvertrages einzubeziehen, da die Klägerin als Kreditgeberin die konkrete Darlehensgewährung vom Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages abhängig gemacht habe. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Zwang zum Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages verneine, überzeugten nicht. Der Zeuge G. habe ihm keine andere Wahl gelassen, als den Restschuldversicherungsvertrag gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag zu unterzeichnen. Der Restschuldversicherungsvertrag sei nicht in seinem Interesse gewesen. Er bringe ausschließlich der Klägerin Vorteile.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts enthalte der Darlehensvertrag keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Denn ein verbundenes Geschäft sei vorliegend gegeben. Das Tatbestandsmerkmal des Dienens sei erfüllt.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin, welche ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz in Höhe eines Betrages von 2.602,19 EUR wirksam zurückgenommen hat, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2009 Bezug genommen.B.

Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend unbegründet (Punkte I. und II.). Sie hat lediglich hinsichtlich des vom Landgericht bestimmten Zinsbeginns Erfolg, der auf einen etwas späteren Zeitpunkt festzusetzen ist (Punkt III.).

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen (Punkt I.1 bis I.4.). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, da er auch bei einem wirksamen Widerruf zur Zahlung des zuerkannten Klagebetrages jedenfalls im nach Klagrücknahme noch bestehenden Umfang verpflichtet ist (Punkt I.5). Der Beklagte kann der Klägerin auch keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten. Denn der Versicherungsvertrag hat zumindest bis zu der vom Beklagten erklärten Kündigung wirksam bestanden (Punkt II.).I.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen.1.

Beide Parteien haben einen Darlehensvertrag (K 1) geschlossen.

Die von dem Beklagten vorgetragenen mangelnden Sprachkenntnisse hindern die Abgabe einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Erklärung und deren Annahme seitens der Klägerin nicht. Denn mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages gab der Beklagte aus objektiver Empfängersicht zu verstehen, sich vertraglich binden zu wollen. Der Beklagte steht insoweit demjenigen gleich, der eine Urkunde unterschrieben hat, ohne sich über ihren Inhalt Gewissheit verschafft zu haben. Dieser erklärt sich mit dem Inhalt der Urkunde aus der maßgeblichen Sicht des Vertragsgegners einverstanden (BGH NJW 1995, 190, Juris, Rdnr. 15; NJW 1983, 1489, Juris, Rdnr. 9). Etwas anderes könnte vorliegend nur dann gelten, wenn dem Mitarbeiter der Klägerin aus dem Verhalten des Beklagten oder dem Gesprächsverlauf erkennbar gewesen wäre, dass der Beklagte sich entgegen seiner Vertragsunterzeichnung nicht vertraglich binden wollte. Nachdem die Urkunde für einen Bindungswillen des Beklagten spricht, wäre er für solche Umstände darlegungs- und beweispflichtig. Der Beklagte hat jedoch den Inhalt des Gesprächs mit dem Zeugen G. nicht näher dargelegt und schon gar nicht bewiesen. Der Zeuge G. konnte sich an den Gesprächsverlauf nicht erinnern. Nach seinem eigenen Vortrag ging es dem Beklagten gerade darum, ein weiteres Darlehen zu erhalten bzw. die alten Verträge um einen neuen Betrag aufzustocken.2.

Die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung des Beklagten war nicht deswegen nach § 105 BGB nichtig, weil er geschäftsunfähig war.

Zu Recht hat das Landgericht keinen Sachverständigenbeweis zu der Behauptung des Beklagten erhoben, er sei wegen einer seit geraumer Zeit bestehenden krankhaften depressiven Geistesstörung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geschäftsunfähig gewesen. Substantiierter Vortrag des Beklagten hierzu fehlt. Insbesondere ist nicht dargelegt, wie sich diese Erkrankung bei ihm äußert, ab welchem Zeitpunkt sie genau besteht und bei welchem Arzt und seit wann er deswegen in ärztlicher Behandlung ist. Das von dem Beklagten in der Anlage B 30 vorgelegte Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 20.04.2009 hat das Landgericht zutreffend nicht als aussagekräftig angesehen, da sich hieraus zwar eine Diagnose ergibt, es jedoch keine Aussage zu seinem Krankheitszustand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses enthält. Damit fehlen ausreichende Anknüpfungstatsachen, um der Behauptung des Beklagten durch den von ihm angebotenen Sachverständigenbeweis nachzugehen. Es ist dem Senat verwehrt, diese Tatsachen selbst durch Vernehmung der angebotenen Zeugen, des Psychologen bzw. Psychiaters Gü. und der Doktoren Sxxx (Bl. 25 d. A.) zu erforschen.

Das gleiche gilt hinsichtlich der vorgetragenen Automatenspielsucht.3.

Der Beklagte hat seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung nicht wirksam angefochten.

a) Eine Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums nach § 119 BGB scheidet aus, weil der Beklagte einen solchen Irrtum nicht ausreichend dargelegt hat.

(1) Ein Irrtum in der Erklärungshandlung liegt nur vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht, somit eine Störung im Erklärungsvorgang vorliegt, wie zum Beispiel das Versprechen oder das Verschreiben (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 119, Rdnr. 10 m.w.N.). Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er den Darlehensvertrag nicht unterzeichnen wollte. Es ging ihm nach seinem Vortrag darum, über die bereits mit der Beklagten zuvor geschlossenen Darlehensverträge hinaus ein weiteres Darlehen zu erhalten bzw. die zuvor erhaltenen Darlehen aufzustocken. Der Abschluss eines Darlehensvertrages erfolgte nach seinem Vortrag somit willentlich, ein Erklärungsirrtum scheidet aus.

(2) Der Beklagte hat auch einen Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargetan.

Als Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis von dem wirklichen Sachverhalt aufzufassen. Deshalb unterliegt der Erklärende keinem Irrtum, wenn er seine Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, deren Inhalt nicht zu kennen, oder wenn er sich über ihren Inhalt keine Gedanken macht. Derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, hat daher grundsätzlich kein Anfechtungsrecht. Er darf nur dann anfechten, wenn er sich von dem Inhalt des Schriftstücks eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat, weil er in diesem Fall, ohne dies zu bemerken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht hat, als das, was er in Wirklichkeit hat erklären wollen (BGH NJW 1995, 190, Juris, Rdnr. 19; KG JAmt 2005, 424, Juris, Rdnr. 3; OLG Köln VersR 2000, 243, Juris, Rdnr. 28). Diese Grundsätze gelten auch für sprachunkundige Ausländer (KG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).

Vorliegend hat der Beklagte lediglich vorgetragen, die Verträge in Ermangelung ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstanden zu haben. Er habe keine Restschuldversicherung abschließen wollen. Der Kreditvertrag weist jedoch den Nettokredit und die zusätzliche Darlehenssumme für den Versicherungsbeitrag zahlenmäßig aus. Der Beklagte hat nicht näher vorgetragenen, welche Vorstellungen er bezüglich der Darlehenssumme und des Zahlenwerks hatte. Hinzu kommt, dass er bereits in der Vergangenheit, nämlich am 05.11.2003 und am 12.10.2004 Kreditverträge zusammen mit Restschuldversicherungsverträgen bei der Klägerin abgeschlossen hat. Im Hinblick hierauf ist ein Inhaltsirrtum nicht ausreichend dargelegt.

(3) Schließlich ist die Anfechtung auch nicht unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erfolgt.

Kenntnis von dem Inhalt des Darlehensvertrages hatte der Beklagte spätestens, als sein Prozessbevollmächtigter hiervon bei seiner Mandatierung im August 2006 Kenntnis erlangte (vgl. das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Klägerin vom 30.08.2006, mit welchem dieser den Versicherungsvertrag angefochten und eine Neuberechnung des Darlehensvertrages verlangt hat, B 8, Bl. 38 d. A.). Den Kreditvertrag selbst hat der Beklagte erst mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2009 (Bl. 72 d. A.) angefochten. Die Anfechtungsfrist ist somit nicht eingehalten.

b) Der Beklagte war auch nicht berechtigt, den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anzufechten. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin den Beklagten arglistig getäuscht hat.

aa) Dass die Klägerin einen Irrtum des Beklagten über den Inhalt des Vertrages bewusst ausgenutzt hat, kann nicht festgestellt werden.

Vorliegend ist schon nicht ausreichend dargetan, dass sich der Beklagte über den Inhalt des Geschäfts geirrt hat (siehe oben). Jedenfalls aber hat er ein bewusstes Ausnutzen seiner Fehlvorstellungen, nämlich einen Täuschungsvorsatz der Klägerin bzw. des für sie handelnden Mitarbeiters, nicht nachgewiesen. Der von dem Landgericht vernommene Zeuge G. konnte sich an den Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern.

bb) Eine arglistige Täuschung der Klägerin liegt auch nicht darin, dass sie den Beklagten nicht über Provisionen aufgeklärt hat, die sie für die Vermittlung der Restschuldversicherung erhalten hat.

Nach dem Vorbringen der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet war, dem Beklagten die von ihr verdienten Provisionen für den vermittelten Versicherungsvertrag offen zu legen.

Eine Offenbarungspflicht besteht nur bezüglich derjenigen Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (Palandt/Ellenberger a.a.O., § 123, Rdnr. 5 b m.w.N.). Eine solche Bedeutung kann den Provisionsansprüchen der Klägerin bezüglich des Versicherungsvertrags nach dem Vortrag des Beklagten nicht beigemessen werden.

Eine Offenbarungspflicht besteht im allgemeinen hinsichtlich des Wertes der Gegenleistung nicht. Der BGH hat für den Fall des Verkaufs einer Immobilie ausgesprochen, dass der Umstand, dass bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit des erworbenen Renditeobjekts entstehen kann, für sich selbst dann noch keine Offenbarungspflicht begründet, wenn die Höhe der Provision tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert der Immobilie erheblich übersteigt (BGH NJW 2003, 1811 f.). Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren. Mithin besteht für den Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung des Wertes des Kaufobjektes, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Im Regelfall muss der Verkäufer den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft (BGH a.a.O.; Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732, Juris, Rdnr. 34). Aus diesen Erwägungen kommt eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft, oder des Anlagebetrages nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Entgelt und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung (BGH Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 204/04, NJW 2007, 357, Juris, Rdnr. 19; Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, WM 06, 1194, Juris Rdnr. 47).

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall des Abschlusses eines Darlehensvertrages, mit welchem u.a. ein Versicherungsbeitrag finanziert wird, zu übertragen. Es fehlt an ausreichendem Vortrag des Beklagten, dass es bedingt durch die Provision für die Vermittlung des Versicherungsvertrages zu einer wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Versicherungsbeitrag und Wert des Versicherungsschutzes gekommen ist. Der Wert des Versicherungsschutzes ist anhand der Kosten vergleichbarer Verträge zu ermitteln. Erst auf dieser Grundlage ließe sich beurteilen, ob der vereinbarte Versicherungsbeitrag aufgrund der hiervon abgedeckten Provisionen der Klägerin als Vermittlerin den üblichen Beitrag um das Doppelte überschreitet. Der Beklagte hat dies nicht dargelegt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung über die Aufklärungspflichten von Banken über Innenprovisionen und verdeckte Rückvergütungen in den Fällen von Anlageberatung (BGH vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876; vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416; vom 12.05.2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274). Hintergrund der Aufklärungspflicht in diesen Fällen ist die Offenlegung von Interessenkonflikten bei Beratungsverträgen (BGH vom 20.1.2009, a.a.O., Juris, Rdnr. 12; vom 19.12.2006, a.a.O., Juris, Rdnr. 23). Vorliegend fehlt es jedoch schon an einem Beratungsverhältnis zwischen den Parteien. Jedenfalls hat der Beklagte ein solches nicht schlüssig vorgetragen.

Allerdings könnte zwischen den Parteien ein Anlagevermittlungsvertrag hinsichtlich der Restschuldversicherung zustande gekommen sein. Soweit den Anlagevermittler nach der Rechtsprechung eine Pflicht zur ungefragten Ausweisung von versteckten Innenprovisionen ab einer Gesamthöhe von 15 % bei dem Vertrieb von Anlagemodellen unter Verwendung von Prospekten, etwa bei geschlossenen Immobilienfonds, trifft (BGH vom 12.02.2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732, Juris, Rdnr. 39; vom 05.06.2007, XI ZR 348/05, NJW 2007, 2407, Juris, Rdnr. 18), kann der Beklagte hieraus im streitgegenständlichen Fall nichts für sich herleiten. Eine ungefragte Aufklärungspflicht über Provisionen in der vorgenannten Höhe hat der BGH damit begründet, dass sich aus der Existenz und der Höhe solcher Innenprovisionen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage ergeben können. Der Aufklärungsbedarf für den Anlageinteressenten sei jedenfalls zu diesem erörterten Punkt größer, wenn und soweit ihm das Modell mit Hilfe eines Prospektes vorgestellt werde. Denn solche Prospekte seien naturgemäß allgemein dahin ausgerichtet, die angebotenen Anlagen als besonders werthaltig und rentabel herauszustellen. Der Anleger sei bei solchen Anlagemodellen besonders schutzwürdig, da der Prospekt oftmals die einzige oder wichtigste Informationsquelle sei und ihm eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Vorhaben kaum möglich sei (BGH vom 12.02.2004, a.a.O., Juris, Rdnr. 33, 35-37). Hiermit ist der vorliegende Fall der Vermittlung eines Versicherungsvertrages für Ratenkredite nicht vergleichbar. Es handelt sich um ein standardisiertes Produkt, das von verschiedenen Versicherungsgesellschaften gekoppelt mit Darlehensverträgen angeboten wird; deren Konditionen lassen sich im Hinblick auf die versicherten Risiken von dem Versicherungsnehmer vergleichen. Es handelt sich gerade nicht um ein komplexes Kapitalanlagemodell, das anhand eines anpreisenden Prospektes vertrieben wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Höhe der Provision Auswirkungen auf den Umfang des Versicherungsschutzes hat und somit dessen Wert beeinflusst. Dem Interessenten ist es vielmehr möglich, Marktvergleiche hinsichtlich der Versicherungskonditionen und der Höhe der Versicherungsbeiträge wie bei anderen Versicherungsverträgen auch anzustellen. Eine Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall des Abschlusses einer Restschuldversicherung ist somit abzulehnen.4.

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig ist. Daher kommt auch eine Nichtigkeit des Vertrages aus diesem Grund nicht in Betracht.

a) Die Sittenwidrigkeit des Vertrages ist vorliegend nach § 138 Abs. 1 BGB zu beurteilen.

§ 138 Abs. 2 BGB als Sonderfall des Wuchers ist vorliegend nicht erfüllt. Denn der Beklagte hat nicht beweisen können, dass die Klägerin seine Unerfahrenheit bzw. seinen Mangel an Urteilsvermögen bewusst ausgenutzt hat. Der Zeuge G. konnte sich an das Beratungsgespräch nicht mehr erinnern, gab jedoch an, dass er, wenn für ihn ersichtlich sei, dass jemand nicht Herr der Lage sei, einen Abschluss des Vertrages abgelehnt hätte. Das bewusste Ausnutzen einer Zwangslage ist somit nicht bewiesen.

b) Nach § 138 Abs. 1 BGB können Kreditverträge sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einlässt (BGHZ 128, 257, Juris Rdnr. 9; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 138, Rdnr. 25).

aa) Ein solches den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründendes auffälliges Missverhältnis ist zu bejahen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt (BGHZ 110, 338;Palandt/Heinrichs a.a.O., Rdnr. 27).

Das Landgericht hat festgestellt, dass ein solches auffälliges Missverhältnis bei einem Vergleich zwischen dem vereinbarten effektiven Jahreszins von 10,42 % und dem marktüblichen Vergleichszinssatz von 7,80 % nicht vorliegt.

Mit seiner Berufung beanstandet der Beklagte die Berechnung des Vertragszinses in Höhe von 10,42 % als zu niedrig. Er ist der Auffassung, dass die Kosten der Restschuldversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind.

Dies ist nicht richtig.

Zutreffend verweist das Landgericht auf § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 PAngV, wonach Kosten für Versicherungen - mit Ausnahme der Kosten einer obligatorischen Restschuldversicherung - nicht einzubeziehen sind. Die Kosten einer Restschuldversicherung sind nach dieser Ausnahmevorschrift bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen, wenn sie vom Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben worden sind, was schon dann der Fall ist, wenn der Darlehensgeber die konkrete Darlehensgewährung vom Versicherungsabschluss abhängig macht (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2004, § 492, Rdnr. 82). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift ist der Beklagte - wie auch generell für die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit - darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 23). Dass es sich vorliegend um eine solche obligatorische Versicherung handelt, hat der Beklagte nicht bewiesen. Dagegen spricht schon der Wortlaut

des Versicherungsvertrages (B 3, Bl. 38 d. A.), wonach der Beklagte mit seiner Unterschrift bestätigt hat, den Vertrag freiwillig abzuschließen. Ferner heißt es darin, dass die Kreditentscheidung der Bank in keiner Weise vom Abschluss und Fortbestand der Versicherung beeinflusst ist. Dass der Zeuge G. ihm den Abschluss des Versicherungsvertrages entgegen diesem Wortlaut als zwingend dargestellt hat, hat der Beklagte nicht bewiesen. Der Zeuge G. konnte sich an den Inhalt des Gesprächs mit dem Beklagten vor Abschluss des Vertrages nicht erinnern. Er hat zwar angegeben, dass er in der Regel den Abschluss des Versicherungsvertrages empfehle, jedoch im Einzelfall genau prüfe, ob eine solche Versicherung in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Kreditnehmers Sinn mache. Der Abschluss des Versicherungsvertrages sei nicht zwingend (Sitzungsprotokoll vom 29.04.09, Bl. 98 d.A.). Er hat damit den Vortrag des Beklagten nicht bestätigt, dass er den Darlehensvertrag nur mit der Restschuldversicherung habe abschließen können.

Sind jedoch die Kosten der Restschuldversicherung nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 PAngV nicht in die Berechnung des Vertragszinses einzubeziehen, müssen sie bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins besteht, außer Acht gelassen werden (OLG Oldenburg, v. 15.01.2009, 8 U 122/08, BKR 2009, 115, Juris, Rdnr. 59).

bb) Entgegen dem Vortrag des Beklagten sind auch die für die Restschuldversicherung gezahlten Provisionen nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen, da es sich dabei nicht um Kosten des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 3 PAngV handelt. Jedenfalls hat der Beklagte nicht dargelegt, dass diese Kosten von den Bearbeitungsgebühren oder Kreditgebühren umfasst sind.

cc) Nach der Rechtsprechung kann ein Kreditvertrag auch dann sittenwidrig sein, wenn er auf einem unangemessenen Umschuldungsverlangen der Bank beruht, weil die Umschuldung unter Abwägung der Vor- und Nachteile aus dem Vertragsabschluss zu einer unverhältnismäßig gesteigerten finanziellen Gesamtbelastung des Kreditnehmers führt (vgl. BGH NJW 1988, 818 für den Fall der Ablösung eines von einer anderen Bank gewährten Darlehens; ebenso NJW 1990, 1048, Juris, Rdnr. 17; OLG Stuttgart, 6 U 89/87, NJW-RR 1988, 427). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände. Hierbei kann sich ein auffälliges Missverhältnis etwa aus der Höhe der Kosten für die Aufstockung bzw. Ablösung im Verhältnis zu dem Aufstockungsbetrag ergeben, insbesondere aus der Berechnung der Gebühren aus dem Gesamtbetrag und nicht nur aus dem Aufstockungsbetrag, einem höheren Vertragszins für das neue Darlehen oder etwa den Schuldner benachteiligender Vertragsbestimmungen.

Vorliegend hat der Beklagte zwar vorgetragen, es lägen Kettenverträge mit hohen Folgekosten vor. Er hat auch dargelegt, dass er bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Kreditvertrages bei der Beklagten zwei weitere Kreditverträge zusammen mit Restschuldversicherungsverträgen, nämlich am 05.11.2003 und am 12.10.2004 (Anl. B 1, B 2, Bl. 38 d. A.) abgeschlossen habe. Auch ergibt sich aus der vorgelegten Schufa-Mitteilung vom 02.08.2007 (B 16), dass der Kredit vom 12.10.2004 am 19.12.2005 ausgeglichen wurde, was auf eine Umschuldung hindeuten könnte. Es fehlt jedoch Vortrag des Beklagten dazu, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe die vorbestehenden Darlehen zu welchen Bedingungen in den streitgegenständlichen Kreditvertrag eingeflossen sind, etwa ob es eine Rückvergütung für die Versicherungsverträge und für Zinsen gegeben hat. Der effektive Jahreszins war beim streitgegenständlichen Vertrag jedenfalls geringer als bei den vorangegangenen Kreditverträgen. Falls eine Ablösung bzw. Umschuldung stattgefunden haben sollte, können daher die damit verbundenen Kosten nicht berechnet werden.

dd) Weitere Umstände, die für eine Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das Landgericht hat daher zu Recht den Kreditvertrag nicht als sittenwidrig angesehen.5.

Der Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 23.12.2008 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt. Es kann vorliegend aber dahinstehen, ob er nach § 495 Abs. 1 BGB zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt war. Denn er könnte hieraus jedenfalls keine Rechte herleiten, die er der Klageforderung nach deren Reduzierung durch teilweise Klagerücknahme entgegensetzen könnte.

a) Die Widerrufserklärung des Beklagten wäre dann fristgemäß erfolgt, wenn der Darlehensvertrag und der Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte darstellen.

Der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB hätte noch nicht begonnen, wenn der Beklagte über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch die 6-Monatsfrist des § 355 Abs. 3 BGB wäre in diesem Fall noch nicht verstrichen. Die Belehrung wäre dann nicht ordnungsgemäß, wenn der Darlehensvertrag und der Versicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft wären, da der in diesem Fall erforderliche Hinweis über die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts nach § 358 Abs. 5 BGB in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages fehlt.

Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Versicherungsvertrag ist vorliegend ein Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung und somit grundsätzlich verbundfähig.

Ob die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere das Merkmal des Dienens und die wirtschaftliche Einheit beider Verträge, bei einem Darlehensvertrag und einem Restschuldversicherungsvertrag vorliegen, ist umstritten. In der Literatur wird überwiegend, in der Rechtsprechung teilweise ein Verbundgeschäft zwischen beiden Verträgen bejaht (OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2007, NJW-RR 2007, 1347; OLG Rostock NJW-RR 2005, 1416 in einer Prozesskostenhilfeentscheidung; OLG Hamm VuR 2008, 104 ebenfalls in einer Prozesskostenhilfeentscheidung; Staudinger/Kessel-Wulf, BGB, 2004, § 358, Rdnr. 40; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 358, Rdnr. 7; Münchener Kommentar/Habersack, BGB, 5. Aufl., § 358, Rdnr. 12; Ermann/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358, Rdnr. 4; Bamberger/Roth/Grothe BGB, 2. Aufl., § 358 Rdnr. 13). In der Literatur wird vereinzelt ein Verbund verneint (Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., S. 216/217). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung nahm in jüngerer Zeit die Tendenz zu, einen Verbund abzulehnen (OLG Köln, Urteil vom 14.01.2009, WM 2009, 793; Urteil vom 19.08.2009, 13 U 26/09, K 26, Bl. 181 d. A.; Urteil vom 21.07.2004, OLGR 2004, 385; OLG Oldenburg, Urteil vom 15.01.2009, BKR 2009, 115; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2009, 14 U 32/07, K 24, Bl. 181 d. A.).

b) Ob ein Verbund gegeben ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (der BGH dürfte ihn nach seiner Pressemeldung Nr. 254/09 vom 15.12.2009 zum Verfahren XI ZR 45/09 hier wohl ebenfalls bejahen). Denn auch im Falle eines berechtigten Widerrufs des Beklagten wäre dieser verpflichtet, an die Klägerin den nunmehr tenorierten Betrag von 26.549,47 EUR zu zahlen.

Nachdem die Klägerin den vom Landgericht zuerkannten Klagebetrag von 29.151,66 EUR um 2.602,19 EUR reduziert hat, ist nur noch eine Klageforderung von 26.549,47 EUR Streitgegenstand.

Der Widerruf hätte zur Folge, dass der Darlehensvertrag teilweise in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 1 BGB umgewandelt würde.

Im Rahmen eines solchen Rückgewährschuldverhältnisses könnte der Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung der geleisteten Zinsen und Tilgungszahlungen verlangen. Diese hat die Klägerin bereits in die Berechnung ihrer Forderung eingestellt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten könnte er aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht die Rückzahlung des Versicherungsbeitrags verlangen und dies der Klägerin entgegenhalten. Dies ergibt sich aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB, wonach der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer - wie vorliegend - bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 26. Mai 2009, 6 U 21/09 (K 23), entschieden hat, ist nach dieser Vorschrift der Verbraucher nicht verpflichtet, die an den Unternehmer bezüglich des Verbundgeschäftes geflossene Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, schuldet diesem vielmehr nur die Herausgabe der finanzierten Leistung. Auf der anderen Seite steht dem Verbraucher aber auch kein Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer geleisteten darlehensfinanzierten Entgelts zu. Denn durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt es insoweit zu einer Konsumtion / Konzentration oder Saldierung kraft Gesetzes. Die Rückabwicklung der genannten Leistungen, nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer, erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer. Finanziertes Entgelt ist im vorliegenden Fall der Versicherungsbeitrag. Ein gegen die Klägerin gerichteter Anspruch auf dessen Erstattung besteht auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht.

Die Klägerin könnte von dem Beklagten die Rückzahlung derjenigen Darlehensvaluta, die nicht der Finanzierung des Versicherungsvertrages diente, zuzüglich marktüblicher Zinsen als Nutzungsersatz gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB verlangen (BGH, Urteil vom 21.07.03, BGHZ 156, 46, Juris, Rdnr. 31; OLG Oldenburg, a.a.O., Juris, Rdnr. 47). Die Klägerin trägt nicht vor, dass ihr Zinssatz marktüblich ist; in ihrer Berufungserwiderung geht sie bei einer Berechnung im Falle eines wirksamen Widerrufs vielmehr von einem Zinssatz von 4 % aus.

Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB schuldet der Beklagte im Falle eines wirksamen Widerrufs Wertersatz für den empfangenen Versicherungsschutz. Im vorliegenden Fall hatte er bereits vor Widerruf des Versicherungsvertrages diesen mit Schreiben vom 30.08.2006 gekündigt bzw. angefochten. Die Klägerin hatte dies als reguläre Kündigung behandelt und bezogen auf diesen Zeitpunkt den Rückkaufswert auf 4.405,12 EUR berechnet. Der Beklagte hat diese Berechnung nicht substantiiert angegriffen. Nach dem Vortrag der Klägerin beträgt der Wertersatz für den bis zum Kündigungszeitpunkt genossenen Versicherungsschutz 1.211,48 EUR, nämlich die Differenz zwischen Rückkaufswert und Versicherungsbeitrag (Bl. 178 d. A.). Der Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten. Diese Berechnung entspricht der gesetzlichen Wertung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist, sofern kein geringerer Gebrauchsvorteil nachgewiesen wird.

Vorliegend ergäbe sich daher auf der Grundlage des Kontoauszugs (K 2) folgende Berechnung:

Der Nettokreditbetrag beträgt 27.895,72 EUR. Dies ist die Summe aus dem Nettokreditbetrag von 27.054,10 EUR zuzüglich 30,00 EUR Abschlusskosten zuzüglich 3 % Bearbeitungsgebühr von 811,62 EUR.

Bis zur ersten Ratenzahlung am 01.02.2006 in Höhe von 548,00 EUR wären für 1,5 Monate 139,48 EUR Zinsen angefallen. In Höhe von 408,52 EUR wäre somit der Darlehenssaldo getilgt worden, was einen Restsaldo von 27.487,20 EUR ergäbe.

Bis zur zweiten Gutschrift am 01.03.2006 wären hieraus 91,62 EUR an Zinsen angefallen. Zur Tilgung hätte somit ein Betrag von 456,38 EUR verwendet werden können, was einen Restsaldo von 27.030,82 EUR ergäbe.

Bis zur dritten Gutschrift am 03.04.2006 von 548,00 EUR wären Zinsen von 96,11 EUR angefallen. Hieraus ergäbe sich ein Restsaldo von 26.578,93 EUR.

Bis zur 4. Ratenzahlung von 548,00 EUR am 02.05.06 wären für 29 Tage 85,64 EUR an Zinsen angefallen. Dies ergäbe einen Restsaldo von 26.116,57 EUR.

Bis zur 5. Ratenzahlung am 04.07.06 von 555,80 EUR wären für 32 Tage Zinsen von 92,86 EUR angefallen, was einen Restsaldo von 25.653,63 EUR ergäbe.

Bis zur 6. Ratenzahlung am 01.08.2006 von 551,90 EUR wären 76,96 EUR Zinsen für 27 Tage angefallen. Dies würde zu einem Restsaldo von 25.178,69 EUR führen.

Bis zur 7. Gutschrift am 02.10.2006 von 548,00 EUR wären für 61 Tage 170,66 EUR an Zinsen angefallen, was einen Restsaldo von 24.801,35 EUR ergäbe.

Bis zum Kündigungszeitpunkt am 04.04.2007 ergäbe sich somit unter Berücksichtigung von Zinsen von 501,54 EUR für 182 Tage ein Restsaldo von 25.302,89 EUR.

Zuzüglich des Wertersatzes von 1.211,48 EUR würde sich ein Betrag von 26.514,37 EUR errechnen. Zuzüglich Mahnkosten von35,10 EUR (9 x 3,90 EUR laut Kontoauszug), die der Klägerin nach den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustünden, ergäbe dies einen Betrag von 26.549,47 EUR. Diesen Betrag, auf den die Klageforderung inzwischen reduziert wurde, müsste der Beklagte auch im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages an die Klägerin zurückzahlen.II.

Dem Beklagten stehen gegenüber der Klägerin keine Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag zu, die er der Klägerin nach § 359 BGB entgegenhalten könnte.

Voraussetzung für einen solchen Einwendungsdurchgriff ist, dass es sich bei dem Restschuldversicherungsvertrag und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft i. S. v. § 358 BGB handelt. Die Frage, ob ein solcher Verbund zu bejahen ist (s. o.), bedarf auch an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag sind schon dem Grunde nach nicht gegeben.1.

Beide Parteien haben einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Die mangelnden Sprachkenntnisse des Beklagten hindern einen solchen Vertragsabschluss nicht. Auf die Ausführungen zu Punkt I.1 wird verwiesen.2.

Der Versicherungsvertrag ist nicht nach § 105 BGB wegen Geschäftsunfähigkeit des Beklagten nichtig. Auf die Ausführungen zu Punkt I.2. wird Bezug genommen.3.

Der Beklagte hat den Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten.

a) Ein Erklärungsirrtum kommt als Anfechtungsgrund von vorneherein nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er die Vertragsurkunde nicht willentlich unterzeichnet hat (s.o. Punkt I.3.a).

b) Soweit der Beklagte seine Anfechtung auf einen Inhaltsirrtum stützt, ist dieser schon nicht ausreichend dargelegt. Denn er trägt nicht vor, welche Bedeutung er seiner Unterschrift unter den Versicherungsvertrag beigemessen hat. Im Hinblick darauf, dass er schon zuvor Darlehensverträge zugleich mit Restschuldversicherungsverträgen abgeschlossen hat, wäre näherer Vortrag hierzu erforderlich gewesen (vgl. Punkt I.3.a).

c) Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheitert daran, dass der Täuschungsvorsatz nicht hinreichend dargelegt und bewiesen ist (siehe Punkt I.3.b).4.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.

Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die auf eine Sittenwidrigkeit des Versicherungsvertrages schließen lassen. Insbesondere fehlt Vortrag dazu, dass die Kosten der Versicherung im Vergleich zu entsprechenden Versicherungen anderer Unternehmen überhöht sind (vgl. Punkt I.3.b.bb).5.

Der Beklagte kann der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Aufklärung über den Inhalt des Versicherungsvertrages entgegenhalten. Denn ein solcher Anspruch steht ihm nicht zu

Zwar spricht einiges dafür, dass zwischen den Parteien ein Versicherungsvermittlungsvertrag zu Stande gekommen ist (s. o.). Der Vermittler ist zu richtiger und vollständiger Auskunft über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Interessenten von besonderer Bedeutung sind (so für Anlagevermittler: BGH NJW 2004, 1732, Juris, Rdnr. 22; BGHZ 100, 117, Juris, Rdnr. 18; NJW 1982, 1095).

Nachdem der Beklagte schon zuvor zwei Darlehensverträge zusammen mit Restschuldversicherungsverträgen abgeschlossen hatte, durfte der Mitarbeiter der Klägerin davon ausgehen, dass ihm der Inhalt und die Bedeutung eines solchen Geschäfts bekannt war. Eine Aufklärung über den Inhalt des Vertrages schuldete die Klägerin nur, sofern ihrem Mitarbeiter erkennbar gewesen wäre, dass dem Beklagten dennoch die Tragweite des Vertrages nicht bekannt war. Dies hat der Beklagte jedenfalls nicht bewiesen, nachdem der Zeuge G. sich an das Gespräch mit dem Beklagten nicht mehr erinnern konnte.

Dass die Klägerin für den Abschluss des Versicherungsvertrages Provisionen erhielt, ist kein aufklärungspflichtige Umstand (siehe Punkt I.3.b.bb).

Der Beklagte hat nicht näher dargelegt, bezüglich welcher weiteren Umstände eine Aufklärung erforderlich gewesen wäre bzw. bezüglich welcher Umstände er von dem Mitarbeiter der Klägerin eine Aufklärung verlangt und eine falsche Auskunft bekommen hat.III.

Die Klägerin kann von Beklagten daher nach Kündigung des Darlehensvertrages die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 26.549,47 EUR verlangen.

Verzugszinsen aus diesem Betrag stehen der Klägerin gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288, 187 BGB allerdings erst ab dem 14.04.2007 zu. Mit Zugang der Kündigung des Darlehens vom 04.04.07 wurde die Klageforderung fällig. Eine Mahnung erfolgte frühestens mit Zugang des Schreibens der Klägerin an den Beklagten vom 12.04.07 (B 11). Ein früherer Verzugsbeginn ist von der Klägerin weder dargetan noch ersichtlich.

Die Klage ist somit nur hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Zinsanspruchs teilweise abzuweisen. Nur in diesem Umfang hat die Berufung des Beklagten Erfolg.

Im übrigen ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die nach § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.