OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2008 - 16 WF 173/08
Fundstelle
openJur 2012, 60853
  • Rkr:
Tenor

1.Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Beschlusses vom 20. Juni 2008 - 7 F 205/08 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Belegantrag, für den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und für den unbezifferten Zahlungsantrag auf jeweils 975,-- Euro festgesetzt wird.Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten der Parteien werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin machte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage, Abgabe der Versicherung an Eides Statt über die ordnungsgemäße Erteilung der Auskunft und einen unbezifferten Zahlungsantrag auf laufenden und rückständigen Unterhalt gemäß § 1615 l BGB gegen den Beklagten geltend.

Als vorläufigen Streitwert gab sie in der Klage einen Wert von 500 Euro an, aus dem der Kostenvorschuss bezahlt wurde.

Nach Rechtshängigkeit der Stufenklage am 25.04.2008 gab der Beklagte am 19.05.2008 ein notariell beurkundetes und als solches bezeichnetes deklaratorisches Schuldanerkenntnis über eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 813 Euro ab Juni 2008 mit der Erklärung, Rückstände bis Mai 2008 seien bezahlt, gegenüber der Klägerin ab und übernahm die vollen Kosten des Rechtsstreits.

Im Anschluss erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Tettnang gemäß § 91a ZPO vom 12.6.2008 wurden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt und der Streitwert ohne Differenzierung nach den Stufen auf 9756 Euro festgesetzt.

Gegen den am 18.6.2008 zugestellten Beschluss hat die Beklagtenseite durch Rechtsanwaltsschriftsatz mit Eingang 19.6.2008 Beschwerde eingelegt.

Durch Beschluss vom 20.6.2008 hat das Amtsgericht Tettnang der Beschwerde nicht abgeholfen und den Streitwert des Auskunftsantrags auf 975 Euro ergänzend festgesetzt.II.

Die - als ausschließlich für die Partei eingelegt zu betrachtende - Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs.1 GKG statthaft und wurde form- und fristgemäß erhoben.

Der zur Kostentragung verpflichtete Beklagte ist durch eine überhöhte Streitwertfestsetzung beschwert.

Die Beschwerde ist überwiegend begründet.

Wie das Oberlandesgericht Stuttgart bereits entschieden hat, ist der Gebührenstreitwert bei Erledigung einer Stufenklage vor Übergang in die Bezifferung - für den Auskunfts- und Belegantrag, den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und den unbezifferten Zahlungsantrag - gemäß §§ 64 Abs.2, 40, 44, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Maßgeblich ist hierfür das wirtschaftliche Interesse der Klägerseite. Dieses kann für den Auskunfts- und Belegantrag und den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt in der Regel mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruches bemessen werden (OLG Stuttgart FamRZ 1990, 652; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1765 f.).

Der Gegenansicht, wonach der Gebührenstreitwert im Falle der "steckengebliebenen Stufenklage" stets dem Wert des Leistungsanspruchs entspricht, schließt sich der Senat weiterhin nicht an. Der Gesetzgeber differenziert in § 44 GKG auch nach neuer Rechtslage gebührenrechtlich zwischen Auskunftsantrag, Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und dem Leistungsantrag. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich die Möglichkeit, dass der Auskunftsanspruch gebührenrechtlich den Leistungsanspruch wertmäßig übersteigt. Dies entspricht auch einem praktischen Bedürfnis, da einem umfangreichen Auskunftsverfahren die Erkenntnis folgen kann, dass sich kein oder nur ein geringfügiger Zahlungsbetrag ergibt.

Diese Differenzierung würde keinen Sinn machen, wenn sich der Gebührenstreitwert stets nach dem Wert des Leistungsanspruches bestimmte.

Maßgebend ist dann der höhere der verbundenen Ansprüche, § 44 GKG.

Ob etwas anderes gilt, wenn mit dem Auskunftsanspruch bereits die gesamte Klage als unbegründet abgewiesen wird (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26.Auflage, § 3, RN 16, Stichwort: "Stufenklage", der die Entscheidungen des OLG Stuttgart ersichtlich auf eine derartige Konstellation bezieht), muss hier nicht entschieden werden.

Darüber hinaus ist der Klägerseite mit der Stufenklage einschließlich eines unbezifferten Zahlungsantrags die Möglichkeit eröffnet, die Wirkungen der Rechtshängigkeit eines Leistungsantrags dem Grunde nach herbeizuführen, ohne das Prozesskostenrisiko mit einer gleichzeitigen Bezifferung der Leistung in die Höhe treiben zu müssen. Dies gilt insbesondere für ein Verfahren bei vorausgehendem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren, für das der Gebührenstreitwert entsprechend zu bestimmen ist.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren vor Kenntnis des festgesetzten Gebührenstreitwerts die Übernahme der vollständigen Verfahrenskosten erklärt hat.

Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin zum betragsmäßigen Unterhaltsanspruch nicht geäußert.

Zu Recht hat sich das Amtsgericht Tettnang daher am durch den Beklagten anerkannten Betrag mit dem Jahreswert orientiert und den Gebührenstreitwert für die Auskunftsstufe als Teilbetrag hiervon jetzt erstmalig festgesetzt.

Hieraus sind die Gebühren zu berechnen, da eine höhere Wertfestsetzung für die weiteren Anträge (oder das Verfahren insgesamt) nicht zu erfolgen hat:

Belegantrag und Antrag auf Versicherung an Eides Statt begründen vorliegend kein weitergehendes Interesse der Klägerin gegenüber dem Auskunftsantrag, ebenso wie der unbezifferte Zahlungsantrag:

Die Klägerin hat bereits durch den Auskunftsantrag eine Unterhaltstitulierung durch den Beklagten bewirken können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG.