Überstellung nach der Dublin-II-VO bei aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs
Es ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung d ...
Die Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 der Dublin-II-VO beginnt, sofern die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellung im Einzelfall angeordnet worden ist, erst mit der recht ...