VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98
Fundstelle
openJur 2013, 11288
  • Rkr:

Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien; ihnen drohen im Regelfall im Kosovo auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren (inländische Fluchtalternative).

Tatbestand

Der am 4.9.1965 in Pristina/Kosovo geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 26.12.1992 aus dem Kosovo aus und am 31.12.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Dezember 1993 kehrte der Kläger in die Bundesrepublik Jugoslawien zurück, um seine Ehefrau nach Deutschland zu holen. Gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - gab er an, mit einem ehemaligen Offizier der jugoslawischen Volksarmee und einem Freund andere Albaner theoretisch und praktisch auf eine eventuelle kriegerische Auseinandersetzung vorbereitet zu haben. Die im Unterricht verwendeten Waffen und Zeichnungen seien inzwischen beschlagnahmt worden. Gegen den ehemaligen Offizier sei ein Strafverfahren wegen der Bildung bewaffneter Widerstandsgruppen eingeleitet worden.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18.8.1994 die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG ab, stellte weiter fest, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger seine Abschiebung nach Jugoslawien an. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.10.1995 - A 10 K 13314/94 - mit Beschluß vom 15.2.1996 - A 14 S 569/96 - ab. Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluß vom 30.4.1996 - 2 BvR 714/96 - die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Am 24.7.1996 beantragte der Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung teilte er dem Bundesamt die Anschrift zweier in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Personen mit und gab an, daß die eine in der gleichen Wehrgruppe wie er Mitglied gewesen sei und die andere mit seinem Bruder an einer anderen Gruppe teilgenommen habe; beide könnten ausführliche Angaben zu Art und Umfang seiner Tätigkeit in der Gruppe machen.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 8.10.1996 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die Abschiebung des Klägers wurde nicht erneut angedroht. In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt: Der Kläger habe versäumt, näher darzulegen, auf Grund welcher Umstände sich aus den Beobachtungen der als Zeugen angebotenen Personen eine ihm günstigere Entscheidung über seinen Asylantrag ergeben solle. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sei zu verneinen.

Der Kläger hat am 4.11.1996 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und am 7.2.1997 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluß vom 27.2.1997 - A 7 K 10296/97 - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mitteilung an das Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl -, daß im Falle des Klägers ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde, zurückzunehmen.

Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen.

Mit Urteil vom 12.3.1998 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe durch die Benennung der Zeugen Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Auch im übrigen seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben.

Die Beklagte, der die Entscheidung am 19.3.1998 zugestellt worden war, hat am 2.4.1998 die Zulassung der Berufung beantragt.

Mit Beschluß des erkennenden Senats vom 14.5.1998 ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen worden.

Mit Schriftsatz vom 10.2.2000 hat der Kläger ein Schreiben einer ehrenamtlichen Asylhelferin der Caritas vom 8.2.2000 vorgelegt, in dem ausgeführt wird: Da der Kläger Kosovo-Albaner sei, dürften bei einer Rückkehr der Familie voraussichtlich keine Verfolgungsmaßnahmen mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben seiner Familie zu befürchten sein. Belastend für eine junge Familie seien jedoch die durch die Presse bekannt gewordenen Gewaltakte. Ein Grund, jetzt nicht zurückzukehren, sei aber deshalb gegeben, weil die junge Familie mit ihren drei kleinen Kindern praktisch auf der Straße stünde. Im Zuge der Kriegsereignisse sei das Haus der Eltern der Ehefrau des Klägers völlig zerstört worden. Die Eltern seien jetzt notdürftig irgendwo zur Miete untergekommen. Die Mutter des Klägers lebe auf kleinstem Raum mit ihren neun Kindern zusammen. Für insgesamt 20 Personen stünden sechs kleine Zimmer zur Verfügung. Die Aufnahme von weiteren fünf Personen sei einfach undenkbar. Es wäre deshalb die menschlichste Lösung, den Klägern ein weiteres Aufenthaltsrecht zu gewähren.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. März 1998 - A 8 K 12545/96 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. März 1998 - A 8 K 12545/96 - zurückzuweisen:

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 8. Oktober 1996 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen;

hilfsweise festzustellen, daß Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluß vom 20.7.1998 Beweis erhoben durch Einholung von Stellungnahmen zur Bedeutung der UCK im Kosovo. Dem Senat liegen deshalb die Stellungnahmen der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 28.8.1998, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15.9.1998 und das mit Schriftsatz vom 15.1.1999 übersandte Positionspapier des UNHCR über die Behandlung von Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Kosovo vom 18.11.1998 vor.

Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Gründe

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vertreten waren. Denn die rechtzeitig zugestellte Ladung enthielt den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache mit dem Ergebnis der Klagabweisung insgesamt Erfolg. Das angegriffene Urteil, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 -, NVwZ 1998, 861 und v. 6.7.1998 - 9 C 45.97 -, NVwZ 1999, 65), der sich der Senat mit Urteil vom 14. Januar 1999 - A 14 S 2237/98 - angeschlossen hat, das Gericht die Streitsache im asylrechtlichen Folgeantragsverfahren in vollem Umfang spruchreif zu machen hat. Die Beklagte war aber auch nicht zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen (1.) und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (2.), hilfsweise festzustellen, daß Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen (3.).

1. Die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter muß ohne Erfolg bleiben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich bereits wegen seiner Wiedereinreise im Dezember 1993 gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann. Weiter kann, weil wegen des Vorliegens der Voraussetzungen von § 71 Abs. 5 AuslG keine Abschiebungsandrohung erging und deshalb nicht eine nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 VwVfG ergangene Abschiebungsandrohung mit der Ausreisefrist von einer Woche in Streit steht, dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen von Art. 16 a Abs. 1 GG nicht vor.

Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer in Anknüpfung an die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung oder andere unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen erlitten hat oder wem diese unmittelbar drohten oder noch drohen (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 (333ff.)).

Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann nicht nur aus einer gegen den Asylbewerber selbst gerichteten Maßnahme folgen, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, so daß es als eher zufällig anzusehen ist, daß er bislang von ausgrenzenden Rechtsgutsverletzungen verschont geblieben ist (Gruppenverfolgung).

Hat eine bestimmte Personengruppe asylerhebliche Verfolgung nicht landesweit, sondern nur in bestimmten Teilen des Staatsgebietes zu befürchten, so kann eine regionale Gruppenverfolgung oder aber auch nur eine örtlich begrenzte Verfolgung vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134, 139; Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274). Kennzeichen einer regionalen Gruppenverfolgung ist es, daß der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch eine oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität oder wegen fehlender Verfolgungsmöglichkeiten nur regional aber nicht landesweit verfolgt. Bei einer derartigen Regionalisierung des äußerlichen Verfolgungsgeschehens, das unter ungewissen Bedingungen stets in eine landesweite Verfolgung umschlagen kann, bleiben die außerhalb der Region, in der die Verfolgung praktiziert wird, lebenden Gruppenmitglieder mitbetroffen. Ihre potentielle Gefährdung macht sie zwar nicht selbst zu Verfolgten, rechtfertigt aber die Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auch dann, wenn die regionale Gefahr als objektiver Nachfluchttatbestand erst nach ihrer Flucht auftritt (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.).

Anders ist es hingegen, wenn sich die Verfolgungsmaßnahmen nicht gegen alle durch übergreifende Merkmale wie Ethnie oder Religion verbundene Personen richten, sondern nur gegen solche, die (beispielsweise) zusätzlich aus einem bestimmten Ort oder Gebiet stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Aufenthalt oder Grundbesitz haben. Dann besteht schon die Gruppe, die der Verfolger im Blick hat, lediglich aus solchen Personen, die alle Kriterien - etwa Religion einerseits, Gebietsbezogenheit andererseits - erfüllen (örtlich begrenzte Verfolgung).

Ist der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist, gilt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. er hat einen Asylanspruch, wenn er in seinem Heimatland nicht vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Hat er seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so hat sein Asylantrag nur Erfolg, wenn er sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen kann und ihm in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.) bzw. es gilt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn er sich auf die Gefahr regionaler Verfolgung berufen kann (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.).

Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.10.1999 - 9 C 15.99 -, InfAuslR 2000, 32). Ist ein vorverfolgt Ausgereister im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat vor regionaler politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher bzw. droht einem unvorverfolgt Ausgereisten jetzt regionale politische Verfolgung, so sind die Grundsätze über die inländische bzw. innerstaatliche Fluchtalternative anzuwenden. Sowohl der vorverfolgt als auch der unvorverfolgt Ausgereiste darf danach nur dann auf einen anderen Landesteil seines Heimatstaates verwiesen werden, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.). Dem unvorverfolgt Ausgereisten dürfen in diesem anderen Landesteil auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine ausweglose Situation geraten würde. Der vorverfolgt Ausgereiste muß darüber hinaus vor solchen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher sein, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dem vor politischer Verfolgung sicheren Landesteil gedroht und damit ein Ausweichen dorthin unzumutbar gemacht hatten, d.h. es gilt insoweit ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab; andere Nachteile und Gefahren, die bei seiner Flucht einem Ausweichen in einen anderen Landesteil nicht entgegenstanden, dürfen ihm bei einer Rückkehr nicht drohen (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502.86 -, a.a.O.), d.h. sie dürfen nicht beachtlich wahrscheinlich sein.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Zeitpunkt seiner Flucht im Kosovo praktizierter regionaler politischer Verfolgung - in Anknüpfung an seine albanische Volkszugehörigkeit - oder aus anderen asylerheblichen Gründen - einer individuellen Verfolgung oder einer Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Dahingestellt bleiben kann auch, ob er in anderen Regionen der Bundesrepublik Jugoslawien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher war und wenn ja, ob ihm dort sonstige Gefahren oder Nachteile gedroht hatten, die ihm ein Ausweichen in diese anderen Landesteile seines Heimatstaates unzumutbar gemacht hatten, z. B. weil dort das wirtschaftliche Existenzminimum für ihn nicht gewährleistet war (vgl. zum Kosovo u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.1994 - A 14 S 775/94).

Ebenso dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger heute außerhalb des Kosovo in der Bundesrepublik Jugoslawien individuell oder wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kosovo-Albaner regional verfolgt würde. Eine solche Unterstellung zugunsten des Klägers ist dabei nicht schon wegen der gegenwärtigen Präsenz der UNO auf dem Territorium des Kosovo unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur regionalen Gruppenverfolgung ist auch dann von regional praktizierter Verfolgung auszugehen, wenn ein Heimatstaat in einer seiner Regionen u.a. wegen des Eingreifens fremder Mächte dort vorübergehend seine effektive Gebiets- und Verfolgungsmacht verloren hat, und am Ort der Fluchtalternative eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544, Urt. v. 5.10.1999 - 9 C 15.99 -, a.a.O.). Erst wenn die Bundesrepublik Jugoslawien in der Region des Kosovo die Gebietsherrschaft - etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verloren hätte, wäre das Kosovo für die Bundesrepublik Jugoslawien Ausland, so daß es als inländische Fluchtalternative nicht mehr in Betracht käme. Das Kosovo ist jedoch nach wie vor Teil der Bundesrepublik Jugoslawien, weil auf seinem Gebiet noch kein neuer Staat entstanden ist. Die Entstehung eines neuen Staates setzt nämlich zumindest die Existenz eines durch eine eigene Staatsangehörigkeit abgegrenzten Staatsvolkes sowie eines Staatsgebiets voraus, auf dem dieses Staatsvolk lebt, sowie die Existenz einer eigenständigen Staatsgewalt, die das Staatsvolk nach innen effektiv organisiert und regiert sowie die Fähigkeit besitzt, die Regeln des Völkerrechts zu beachten (vgl. hierzu Doehring, Völkerrecht, 1999, RdNr. 941). Dies ist derzeit offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr ist die Völkergemeinschaft bislang zu keinem Zeitpunkt von ihrem in der Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 vom 10.6.1999 zum Ausdruck gebrachten Bekenntnis zur Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien abgerückt; die Bundesrepublik Jugoslawien hat ihren Anspruch auf den Kosovo auch niemals aufgegeben. Außerdem fehlt es - ungeachtet seiner völkerrechtlichen Relevanz im einzelnen (vgl. hierzu Doehring, a.a.O., RdNr. 942f.) - an einem Anerkennungsakt der Völkergemeinschaft, der zumindest indiziell auf die Entstehung eines neuen Staats hinweisen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.1999 - A 14 S 2213/99). Da die gegenwärtige Situation im Kosovo erst relativ kurze Zeit währt und noch im Fluß ist, kann auch noch nicht von einer dauerhaften Etablierung einer staatsähnlichen Organisation auf dem Gebiet des Verfolgerstaates, die diesen auf unabsehbare Zeit verdrängt oder ersetzt, gesprochen werden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 C 17.98 -, a.a.O.). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob aus rechtlichen Gründen auch vor einer völkerrechtlich relevanten Entstehung eines neuen Staates ein Teil des Staatsgebietes rein faktisch jedenfalls im asylrechtlichen Kontext zum Ausland werden und damit nicht mehr Ort einer inländischen Fluchtalternative sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.2.2000 - A 14 S 212/00). Da somit das Kosovo noch Bestandteil der Bundesrepublik Jugoslawien ist, kann nicht von einer vollständigen Änderung der Machtverhältnisse in der Bundesrepublik Jugoslawien ausgegangen werden, so daß die Rechtsprechung zur Anwendung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch bei einem Vorverfolgten bei vollständiger Änderung der Machtverhältnisse (BVerwG, Urt. v. 18.2.1997 - 9 C 9.96 -, NVwZ 1997, 1136) nicht zum Tragen kommen kann (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 18.1.1999 - 12 C 748/99; a.A. OVG Rh-Pf, Urt. v. 30.9.1999 - 7 A 13272/94).

Wegen der somit in zulässiger Weise unterstellten regionalen politischen Verfolgung des Klägers in den Republiken Serbien und Montenegro seines Heimatstaats sind im Folgenden die Grundsätze über die innerstaatliche Fluchtalternative anzuwenden. Danach ist es dem Kläger zuzumuten, in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren.

Der Kläger kann das Gebiet des Kosovo zunächst, was Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, NVwZ 2000, 331) bei freiwilliger Ausreise ohne unzumutbare Gefährdung erreichen. Dem steht nicht entgegen, daß eine freiwillige Rückkehr aus Deutschland zur Zeit fast nur in organisierter Form, das heißt in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und dem UNHCR möglich ist (vgl. hierzu AA, ad hoc-Lagebericht vom 8.12.1999). Denn eine inländische Fluchtalternative ist nur dann nicht gegeben, wenn der Rückweg für den Kläger mit unzumutbaren Gefahren verbunden oder überhaupt nicht möglich ist, nicht aber auch dann, wenn er durch bürokratische oder sonstige Hindernisse, wie etwa die eingeschränkte Landemöglichkeit für den zivilen Flugverkehr auf dem Flughafen Pristina oder wegen fehlender Transitmöglichkeiten durch Angrenzerstaaten, erschwert wird.

Der Kläger ist auf dem Territorium des Kosovo auch hinreichend sicher vor politischer Gruppenverfolgung bzw. Individualverfolgung durch seinen Heimatstaat, der Bundesrepublik Jugoslawien (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 24.2.2000 - 12 L 748/99; HessVGH, Beschl. v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A; OVG NRW, zuletzt: Urt. v. 10.12.1999 - 14 A 3768/94.A -, OVG Rh-Pf, Urt. v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95.OVG; Thür. OVG, Urt. v. 11.11.1999 - 3 K 199/96 -, Asylmagazin 2000, 24). Politisch verfolgen kann nämlich nur, wer die effektive Gebietsgewalt innehat. Die Bundesrepublik Jugoslawien sowie auch die Republik Serbien haben diese aber auf dem Territorium des Kosovo seit dem Einrücken der UN Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) und dem vollständigen Abzug aller serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo auf der Grundlage des von der Bundesrepublik Jugoslawien angenommenen G8-Friedensplans und der vom UN-Sicherheitsrat beschlossenen Kosovo-Friedensresolution (UN-Resolution Nr. 1244 (1999), EuGRZ 1999, 362) vorübergehend verloren. Die Resolution autorisiert sowohl die Präsenz der KFOR-Truppen sowie eine internationale Zivilpräsenz, die die Einrichtung einer Übergangsverwaltung im Kosovo zum Ziel hat (AA, ad hoc-Lagebericht vom 8.12.1999). Durch die Präsenz der KFOR-Truppen (rund 42.000 KFOR-Soldaten; AA, ad hoc-Lagebericht vom 8.12.1999) ist es auch für absehbare Zeit ausgeschlossen, daß die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. die serbische Republik auf militärischem Weg die effektive Gebietsherrschaft wiedererlangen könnten. Die Resolution Nr. 1244 (1999) sieht vor, daß die internationale zivile Präsenz und die internationale Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten eingerichtet wird, dieser Zeitraum wird jedoch verlängert, sofern der Sicherheitsrat nichts anderes beschließt (vgl. Punkt 19 der Resolution). Für letzteres gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr werden nach Einschätzung von General Klaus Reinhardt, dem Kommandanten der KFOR im Kosovo, die KFOR-Truppen noch mehrere Jahre im Kosovo gebraucht werden (vgl. dpa-Meldung vom 29.12.1999).

Der Kläger kann sich zu seinen Gunsten auch nicht auf sonstige - nicht asylerhebliche - Nachteile und Gefahren im Kosovo berufen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe kommt - angabegemäß gestützt auf eine detaillierte Analyse der Situation vor Ort - zu dem Schluß, daß die Mehrheit der kosovo-albanischen Asylbewerber im Frühling zurückkehren kann (vgl. Pressemitteilung: SFH v. 14.3.2000 "Kosovo-Rückkehr mit Maß"). Zu der gleichen Einschätzung gelangen auch: OVG Lüneburg, Urt. v. 24.2.2000 - 12 L 7488/99; OVG NRW, Urt. v. 10.12.1999 - 14 A 3768/94.A; Thür. OVG, Urt. v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -, Asylmagazin 2000, 24.

Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob wegen der Identität von Herkunfts- und Zufluchtsort für den Kläger eine inländische Fluchtalternative selbst dann eröffnet sein könnte, wenn im Kosovo das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet wäre oder ihm sonstige nicht asylerhebliche Gefahren drohten (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.11.1999 - 7 A 1372/94). Hiergegen könnte sprechen, daß den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Relevanz der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Identität von Herkunftsgebiet und Zufluchtsort verneinen (BVerwG, Urt. v. 5.10.1999 - 9 C 15.99 -, a.a.O.; Urt. v. 23.4.1999 - 9 B 182/99 - zum Irak; Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998 S. 274 = NVwZ 1999, 308 zur Türkei) eine andere Ausgangssituation zugrunde lag. Dort konnte nämlich eine Berücksichtigung des Fehlens des wirtschaftlichen Existenzminimums am Zufluchtsort mit der Begründung verneint werden, die Notlage sei nicht verfolgungsbedingt. Denn in den Zufluchtsorten Istanbul bzw. Westtürkei oder im Nordirak stand zu keinem Zeitpunkt eine praktizierte Gruppenverfolgung zur Diskussion. Eine solche wurde vielmehr in der Türkei nur für den Tur Abdin bzw. für den Zentralirak in Betracht gezogen. Anders als in diesen Fällen beruhen die jetzigen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo aber auf der im Kosovo in der ersten Jahreshälfte 1999 praktizierten Gruppenverfolgung und der hierdurch ausgelösten NATO-Angriffe, sind also verfolgungsbedingt. Denn ohne die in der ersten Jahreshälfte 1999 praktizierte Gruppenverfolgung im Kosovo bestünde die jetzt gegebene wirtschaftliche Situation im Kosovo nicht in gleicher Weise. Da aber das erklärte Ziel der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur inländischen Fluchtalternative ist, zu verhindern, daß der von regionaler politischer Verfolgung Betroffene an einem vor Verfolgung sicheren Ort seines Heimatlandes aus anderen Gründen in eine Notlage gerät (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.), stellt sich hier die Frage, ob bei dem nach der Rechtsprechung anzustellenden Vergleich der wirtschaftlichen Situation im Herkunfts- und Zufluchtsort auch bei Identität von Herkunfts- und Zufluchtsort jeweils ausschließlich auf den Zeitpunkt der Rückkehr abgestellt werden darf. Denn dies würde hier bedeuten, daß im Falle einer verfolgungsbedingten unzureichenden wirtschaftlichen Situation im Kosovo dem Asylbewerber die Rückkehr zugemutet würde, obwohl er von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist. Würde dagegen die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt des Beginns der Verfolgungsmaßnahmen mit der wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Rückkehr verglichen, könnte die Verfolgungsbedingtheit der wirtschaftlichen Notlage Berücksichtigung finden.

Diese Frage kann vorliegend aber dahingestellt bleiben. Denn dem Kläger ist eine Rückkehr in das Kosovo auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation und sonstiger nicht asylerheblicher Gefahren im Kosovo zuzumuten.

Zu Gunsten des Klägers kann - wie bereits ausgeführt - unterstellt werden, daß er vor einer regionalen Gruppen- oder Individualverfolgung auf dem Territorium des Kosovo durch seinen Heimatstaat der Bundesrepublik Jugoslawien geflohen war, und er auch in anderen Regionen seines Heimatstaates (serbische Republik, Montenegro) in eine ausweglose Lage geraten wäre, weil er dort kein wirtschaftliches Existenzminimum gefunden hätte (vgl. zu Belgrad als unzumutbaren Zufluchtsort, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.1994 - A 14 S 775/94) sowie daß er heute in anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien praktizierenden regionalen politischen Verfolgung mitbetroffen ist. Nach den oben genannten Grundsätzen bedeutet dies, daß der Kläger bei einer Rückkehr hinreichend sicher vor einer Gefährdung seines wirtschaftlichen Existenzminimums sein muß und ihm keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen dürfen. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers bei einer Rückkehr in das Kosovo erfüllt. Der Kläger ist bei einer Rückkehr in das Kosovo hinreichend sicher vor einer Gefährdung seines wirtschaftlichen Existenzminimums; ihm drohen auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse scheidet eine zumutbare inländische Fluchtalternative bei grundsätzlich generalisierender Betrachtungsweise erst dann aus, wenn das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum auf Dauer nicht erreichbar ist, d.h., wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch auf sonstige Weise, z.B. durch private oder öffentliche Zuwendungen, gewährleistet ist und er deshalb ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich Tod führt (BVerwG, Urteil v. 15.7.1997 - 9 C 2.97 -, BayVBl. 1998, 250; Beschluß v. 24.3.1995 - 9 B 747/94 -, NVwZ 1996, 85; Urteil v. 31.3.1992 - 9 C 40/91 -, NVwZ-RR 1992, 583; Urteil v. 23.7.1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090; Urteil v. 8.2.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 104; Urt. v. 5.4.1983 - 9 CB 12.80 -, Buchholz 402.24, § 28 Nr. 45, zur UNO-Unterstützung von Palästinensern im Libanon).

Ein Leben über dem Existenzminimum ist im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, der Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gewährleistet. So schreitet in Umsetzung der UN-Resolution der dort vorgesehene und auch für die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage wichtige Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung und damit die Wiederherstellung kommunaler Strukturen erkennbar fort. Hier- für zuständig ist die UN-Mission im Kosovo (UNMIK - United Nations Interim Administration Mission Kosovo) unter Leitung des UN-Beauftragten Bernhard Kouchner. Die UNMIK hat durch den Sonderbeauftragten verschiedene Verordnungen erlassen, die den rechtlichen Rahmen ihrer Tätigkeit regeln. Nach der Verordnung Nr. 1 vom 25.7.1999 ist die gesamte gesetzgebende und vollziehende Gewalt in bezug auf das Kosovo auf die UNMIK übergegangen. Sie wird durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs ausgeübt, der bevollmächtigt ist, Personen zur Erfüllung von Aufgaben in der Zivilverwaltung im Kosovo zu ernennen (UNO-Mission, Frieden für Kosovo, Lagebericht v. 15.10.1999). Zur Zeit sind die Aufgaben der UNMIK in die Aufgabengebiete Flüchtlingsrückkehr (UNHCR), die allgemeine Verwaltung (UN), Demokratie und Menschenrechte (OSCE) und den Wiederaufbau (EU-KOM) aufgeteilt (AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). Die Aufgaben des Wiederaufbaus wird von der EU-Task-Force übernommen, in Zukunft soll eine Wiederaufbau-Agentur eingerichtet werden (AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). Als großer Fortschritt wird die Unterzeichnung eines Abkommens vom 15.12.1999 angesehen, in dem die Bildung eines gemeinsamen Regierungsrats mit maßgeblichen albanischen Führern vereinbart wurde. Mitglieder dieses Regierungsrats sind vier Vertreter der UNMIK unter Führung von Bernhard Kouchner und seinem Stellvertreter sowie drei Albaner, Ibrahim Rugova, der ehemalige UCK-Kommandant Hashim Thagi und Reqep Cosija vom Oppositionsbündnis. Allerdings konnte die für einen Serben vorgesehene Stelle wegen des Protestes der Serben gegen die neue Verwaltung bisher nicht besetzt werden. Durch diesen gemeinsamen Regierungsrat wurde ein vorläufiger Verwaltungsrat eingerichtet (JIAS - Joint Interim Administrative Structure) - (UNHCR, Assessment of the Situation of Ethnic Minorities in Kosovo, 11.2.2000; StgZ v. 16.12.1999, Spiegel 21.12.1999, NZZ v. 23.12.1999, FAZ v. 2.2.2000). Grundlage des Zahlungssystems ist die Deutsche Mark (vgl. UNO-Mission, Lagebericht v. 15.10.1999).

Allerdings wirft die Finanzierung der UNMIK-Verwaltung erhebliche Probleme auf (AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). Bei einer Geldgeberkonferenz am 28.7.1999 in Brüssel unter Vorsitz der Weltbank und der Europäischen Union wurden allerdings für den Wiederaufbau und die Entwicklung des Kosovo mehr als 2 Milliarden Dollar zugesagt. Die Geschäftsführung der Weltbank gewährte am 8.10.1999 für den Wiederaufbau der Infrastruktur des Kosovo und der Entwicklung einer modernen Wirtschaft über einen Zeitraum von 18 Monaten die ersten 25 Millionen Dollar von insgesamt 60 Millionen Dollar (vgl. UNO-Mission, Lagebericht v. 15.10.1999). Inzwischen hat die Brüsseler Kommission beschlossen, für die Region des Kosovo bis zum Jahr 2006 Mittel in einer Höhe von 5,5 Milliarden EURO aufzubringen (StgZ v. 24.2.2000). Allerdings kündigte der Sonderbeauftragte des UN-Flüchtlingshilfswerks Dennis Mc Namara finanzielle Einschnitte an und teilte mit, daß die UNHCR-Mittel für das Jahr 2000 um ein Viertel geringer als im abgelaufenen Jahr seien; auch das UN-Welternährungsprogramm - WFP - werde sein Programm um die Hälfte kürzen; (dpa-Meldung v. 13.1.2000). Diese Kürzungen sowie Verzögerungen bei der Auszahlung der Mittel auf Grund komplizierter Finanzkontrollen der EU (SZ v. 3.2.2000) könnten zu vorübergehenden Engpässen führen, rechtfertigen jedoch noch nicht den Schluß, daß auf Dauer ein Leben über dem wirtschaftlichen Existenzminimum nicht gewährleistet ist.

Insbesondere müssen die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer mit völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. Zwar wurden nach Angaben der EU-Kommission im Laufe der Kosovo-Krise fast 120.000 Häuser in Mitleidenschaft gezogen und 78.000 Häuser davon schwer beschädigt oder völlig zerstört (vgl. AA, ad hoc-Lagebericht vom 8.12.1999). Die Zerstörung betrifft nach Angaben des stellvertretenden Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Humanitäre Angelegenheiten (DSRSG) in seiner Stellungnahme vom 21.9.1999 90% der Städte und Dörfer, wobei alle Gemeindebezirke betroffen sind. Ein Schwerpunkt der Zerstörung findet sich im Westen des Kosovo (AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). Insgesamt ist jeder dritte Haushalt im Kosovo von den Zerstörungen betroffen (UNHCR Kosovo Shelter Update v. 28.1.2000). Dem UNHCR und den zahlreichen Hilfsorganisationen ist es jedoch bereits über den Winter flächendeckend gelungen, Flüchtlinge und ehemalige Bewohner der zerstörten und schwer beschädigten Häuser, wenn auch sehr behelfsmäßig, mit einer Notunterkunft zu versorgen. Das Ziel, in den beschädigten Häusern für jede Familie einen trockenen Raum zu schaffen und Familien, deren Häuser völlig zerstört wurden, bei Gastfamilien oder in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen, wurde erreicht (vgl. die ins Deutsche übersetzten Ausschnitte aus "Complete UN Kosovo Coverage" v. 17.9.1999). In den Gemeinschaftsunterkünften hielten sich im Januar auch nur 6.600 Personen (obdachlose Albaner und andere Flüchtlinge) auf und hiervon nur 1.500 Personen wegen des Winters, obwohl 19.100 Plätze zur Verfügung standen (vgl. UNHCR, Kosovo Winterisation Progress Report und Kosovo Shelter Update, beide v. 28.1.2000). Auch wurden von den 15.000 zur Verfügung stehenden beheizbaren Allwetterzelten bisher nur 1.400 an Familien verteilt. In den fünf Regionen Peje, Gjakova, Gnjilane, Ferizaj und Pristina bewohnten jedoch weniger als 20 Familien diese Zelte, und dies nur deshalb, weil sie ihren Grund und Boden nicht verlassen und deshalb nicht in Gemeinschaftsunterkünfte umziehen wollten. Im übrigen werden die verteilten Allwetterzelte zum Aufbewahren von Vorräten verwendet oder werden in Reserve gehalten, um während der Wiederaufbaumaßnahmen im Frühjahr darin zu wohnen (UNHCR, Kosovo Winterisation Progress Report v. 28.1.2000). Von den für Notreparaturen an Häusern vorgesehenen Bausätzen (emergency repair kits) wurden 96% verteilt, schwerpunktmäßig in die besonders betroffenen Regionen Gjakova, Pristina, Mitrovica und Peje. Zusätzlich wurden noch 4.200 umfangreichere Bausätze mit Material für dauerhafte Dachreparaturen (roofing kits) verteilt, wobei die Empfänger dieser Bausätze sich zur Aufnahme von zusätzlichen Familien verpflichten mußten. Darüber hinaus wurden noch 599 Wohncontainer aufgestellt, vor allem in Mitrovica, Peje, Loxhe und in Decane. Außerdem wurden allein vom UNHCR 28.000 Mehrzwecköfen und weitere Öfen von anderen Organisationen, sowie Matratzen, Decken, Hygieneartikel und ähnliches sowie Winterkleidung, insbesondere Winterjacken und Stiefel sowie 95% des für die Notprogramme bestellten Holzes verteilt (vgl. UNHCR, Kosovo Winterisation Progress Report, Kosovo Shelter Update, beide v. 28.1.2000). Speziell geschaffene Teams für Notfälle (winter emergency teams) waren im Einsatz, um Familien in den Bergen, die die Auswirkungen des Winters unterschätzt und es daher abgelehnt hatten, in Gemeinschaftsunterkünften in den nächstgelegenen Städten zu ziehen, mit Helikoptern und Schneefahrzeugen mit Unterkunftsmöglichkeiten und Öfen zu versorgen. Die Europäische Kommission Task Force (TAFKO) unterstützte den Wiederaufbau von 3.300 Häusern in acht Gemeindebezirken (UNHCR, Kosovo Winterisation Progress Report v. 28.1.2000). Der Wiederaufbau der zerstörten Dörfer geht voran, am schnellsten im deutschen Sektor, weil dort das Technische Hilfswerk unbürokratisch Baumaterial, vor allem Dach- und Bauziegel, in die Dörfer stellt und die Bewohner zur Selbstbedienung einlädt (Die Welt, 24.11.1999, TZ v. 25.11.1999). Für die im Frühjahr 2.000 geplanten Wiederaufbaumaßnahmen wird die UNMIK unter Führung der Europäischen Union zuständig sein (UNHCR, Informationen zur Rückkehr in das Kosovo v. Dezember 1999). Im Jahr 2000 ist der Wiederaufbau von 20.000 Wohneinheiten geplant. Allerdings wird der Wiederaufbau von Häusern noch Jahre andauern (Kosovo Humanitarian Update Nr. 21 v. 11.2.2000). Gemäß der UNMIK-Verordnung Nr. 1999/23 vom 15.11.1999 wird eine Wohnraum- und Eigentumskommission und eine Kommission zur Klärung von Eigentumsansprüchen eingerichtet werden, die ab Frühjahr 2.000 voll funktionsfähig sein sollen und es Personen, deren Häuser in ihrer Abwesenheit andere eingezogen sind oder die gewaltsam zum Verlassen ihrer Häuser gezwungen wurden, ermöglichen wird, ihr Eigentum wieder in Besitz zu nehmen (UNHCR, Informationen zur Rückkehr in das Kosovo v. Dezember 1999). Eine am 13. Oktober 1999 erlassene UNMIK-Verordnung Nr. 1999/10 setzte zwei Eigentumsgesetze außer Kraft, weil sie internationalen Menschenrechtsstandards zuwiderliefen.

Eine dauerhafte Verbesserung der Wohnsituation werden weiter die zu erwartenden Fortschritte in der Strom- und Wasserversorgung bringen. Auf Grund von intensiven Reparaturmaßnahmen an den beiden Kraftwerken im Kosovo (Kosovo A und Kosovo B) wurde die zunächst sehr kritische Situation bereits erheblich verbessert. Im Winter standen von dem geschätzten Bedarf von 600 MW bereits 510 MW zur Verfügung. Dies hatte zur Folge, daß außer in den Spitzenbedarfszeiten (17.00 bis 22.00 Uhr) die Zahl und Dauer der Stromausfälle reduziert werden konnte (vgl. UNHCR, Kosovo Winterisation Progress Report v. 28.1.2000). Inzwischen wird die Stromversorgung als relativ stabil bezeichnet. Auch zu Spitzenbedarfszeiten ist nur noch mit minimalen Stromausfällen zu rechnen (Kosovo Humanitarian Update, Nr. 21 v. 11.2.2000). Dadurch wird auch die Wasserversorgung verbessert, die teilweise wegen der elektrischen Pumpen von einer ausreichenden Stromversorgung abhängig ist (UNHCR, Kosovo Humanitarian Update v. 26.11.1999). Nach weiteren Reparaturmaßnahmen in den Sommermonaten kann deshalb erwartet werden, daß bis zum nächsten Winter die Strom- und damit auch die Wasserversorgung ausreichend ist. Soweit 40% der Brunnen und Wasserstellen der Provinz durch Leichen und Tierkadaver verseucht waren, waren bereits Ende November 1999 ein Drittel der Brunnen und Wasserstellen wieder hergestellt bzw. wieder benutzbar, so daß ca. 70% der Brunnen und Wasserstellen Anfang Dezember 1999 wieder zur Verfügung standen (vgl. AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999).

Die Versorgung mit Lebensmittel und sonstigen Bedarfsgütern ist gewährleistet. In den Lebensmittelgeschäften sind mittlerweile die Regale voll, alle Nahrungsmittel sind wieder verfügbar. Auf den Märkten werden Obst, Gemüse, Plastikwaren, Installationsbedarf, Baumaterialien und anderes angeboten, wobei die Waren zum größten Teil aus Mazedonien, der Türkei und Albanien eingeführt werden (vgl. Diakonie, Zur Lage im Kosovo, 20.10.1999; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft an VGH Bad.-Württ. v. 8.12.1999; Spiegel v. 20.12.1999). Allerdings fehlen überwiegend, wenn keine finanzielle Unterstützung von im Ausland lebenden Verwandten erfolgt, die finanziellen Mittel zum Kauf der angebotenen Ware (vgl. SFH, Auskunft an VGH Bad.-Württ. v. 8.12.1999). Die wenigsten haben zur Zeit eine Chance Geld zu verdienen, es sei denn, sie arbeiten bei den Hilfsorganisationen oder den Internationalen Organisationen (vgl. Diakonie, Zur Lage im Kosovo, 20.10.1999). Lehrer, Ärzte, Krankenschwestern und andere mußten zwar in den ersten Monaten auf die Lohnzahlungen der UNMIK-Verwaltung warten (vgl. Diakonie, Zur Lage im Kosovo, 20.10.1999). Inzwischen erhalten sie aber in der Regel ihren monatlichen Lohn in Höhe von 300,-- DM (StgZ, 28.12.1999). Die Gehaltszahlungen für Richter, Staatsanwälte und andere Angestellte im öffentlichen Dienst, wie Feuerwehrleute, Lehrer und andere erfolgen aus einem UN-Treuhandfond. Gemäß einer Sondervereinbarung, die am 17. August 1999 in Kraft trat, nahm bzw. nimmt die UNMIK ad hoc-Zahlungen aus dem UN-Treuhandfond an mehr als 2.000 Fachkräfte des Gesundheitswesens vor. In der Regionalverwaltung Prizren wurde am 20. August mit Gehaltszahlungen begonnen. Am 9. August öffneten im Gebiet Pristina fünf Postämter, die Rentenzahlungen an ca. 25.000 Rentner, die seit Februar/März 1999 keine Rente erhalten hatten, vorzunehmen (vgl. UNO-Mission, Übergangsverwaltung im Kosovo, Lagebericht v. 15.10.1999).

Da aber vor dem Krieg 60% der Bewohner des Kosovo ihr Einkommen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte bezog, der Kleintierbestand aber durch die feindseligen Ereignisse um 25% und der Rinderbestand um die Hälfte reduziert wurde sowie die Weizenproduktion im Jahre 1999 nur 30% des Bedarfs deckte, ist der größte Teil der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. ins Deutsche übersetzte Ausschnitte aus "Complete UN Kosovo Coverage", 17.9.1999), die jedoch gewährleistet ist. So haben Anspruch auf Nahrungsmittelhilfe folgende Personen ohne Zugang zu Nahrungsmitteln bzw. finanzieller Unterstützung: Familien ohne Unterkunft, deren Häuser schwer beschädigt oder vollkommen zerstört wurden, Binnenvertriebene, die wegen des Notstands nicht in ihre Häuser zurückkehren können und derzeit bei Aufnahmefamilien oder in Sammelunterkünften leben, Personen, die auf Dauer erwerbsunfähig sind; Sozialfälle wie Einelternhaushalte, Familien mit mehr als drei Kindern, Familien mit Personen im erwerbsfähigen Alter, die derzeit arbeitslos sind. Anspruch auf eine halbe Ration haben Familien mit einem Einkommen zwischen 50,-- und 80,-- DM pro Person pro Monat. Familien, die auf Grund ihres abgelegenen Wohnorts oder eines niedrigen sozialökonomischen Status große Schwierigkeiten haben, Frischnahrungsmittel zu erhalten, werden mit einer wöchentlichen Lieferung von 1 kg Frischnahrungsmitteln und 1 l Milch unterstützt. Krankenhäuser und soziale Einrichtungen erhalten Grundbedarfs-, Zusatz- und Ergänzungsnahrungsmittel. Der UNHCR hat für die Nahrungsmittelausgabe Vereinbarungen mit Partnerorganisationen getroffen, die die Nahrungsmittelausgabe durch nachgeordnete Verteilungsorganisationen koordinieren, die über ein umfassendes Netzwerk im ganzen Kosovo verfügen, wie zum Beispiel die Organisation Mutter Theresa und die orthodoxe Kirche (vgl. zu alldem UNHCR, Informationen zur Rückkehr in das Kosovo, Dezember 1999). Nach den Angaben des UNHCR im Kosovo Winterisation Progress Report Nr. 8 vom 28.1.2000 wurden in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember an durchschnittlich 900.000 bis zu einer Mio. Bedürftige 46.700 MT-Grundnahrungsmittel verteilt. Bis Ende März 2.000 soll noch weiterhin an die gleiche Zahl von Bedürftigen Grundnahrungsmittel verteilt werden. Für die Zeit danach wird im Hinblick auf den inzwischen verbesserten Zugang zu Nahrungsmitteln in der ganzen Provinz und wegen der verbesserten Wirtschaftsbedingungen von noch 600.000 Bedürftigen ausgegangen. Über den Winter hatten bis Ende Dezember 262 Dörfer Lebensmittelvorratsrationen für den Zeitraum von zwei bis zu vier Monaten erhalten. Hiermit wurde 66.000 Personen, die in unzugänglichen hochgelegenen Dörfern wohnen, geholfen (UNHCR, Kosovo Winterisation Progress Report Nr. 8, 28.1.2000). Fortgesetzt wird auch die Verteilung von anderen Bedarfsgütern, wie Decken, Matratzen, Hygieneartikel und anderes (UNHCR, Winterisation Progress Report Nr. 8, 28.1.2000).

Dem Kläger drohen auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren bei einer Rückkehr in das Kosovo.

Das Kosovo ist trotz der noch von Minen, Sprengmunition und nichtausgelösten NATO-Kampfmitteln ausgehenden erheblichen Gefahren für den Kläger als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar, weil er sich gegen diese Gefahren in zumutbarer Weise vorsehen kann. Nach wie vor muß auf Grund der Folgen der Vertreibungsmaßnahmen und der kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo von der angesprochenen Gefahrenlage ausgegangen werden. Inzwischen ist bekannt, daß die jugoslawische Armee nicht nur die Grenzgebiete zu Albanien und Mazedonien hin, sondern auch Stützpunkte in Wäldern und Ortschaften innerhalb des Kosovo verminte. Der KFOR wurde von 425 derartiger Minenfelder berichtet. Zusätzlich wurden Minen und Sprengfallen zur Terrorisierung der Bevölkerung verlegt. Eine noch höhere Gefährdung geht von einer nicht genau zu quantifizierenden Menge nichtausgelöster NATO-Kampfmittel aus (vgl. AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). Die Schweizer Flüchtlingshilfe bezeichnet 3.500 Gebiete als minengefährdet; eine besondere Gefährdung sei im Westen des Kosovo gegeben (SFH, Auskunft an VGH Bad.-Württ. v. 8.12.1999). Im Juni/Juli 1999 wurden von der Weltgesundheitsorganisation innerhalb eines Monats 170 Unfälle mit Minen und Blindgängern registriert. UNMIK geht für die Zeit von Mitte Juni bis Ende September 1999 von 44 Todesfällen durch Minen, Sprengfallen und anderen Kampfmitteln aus (AA, 18.10.1999 an VG München). Seit dem August 1999 sind die Unfälle mit Minen und auf Grund ausgelöster Kampfmittel aber zurückgegangen (vgl. SFH, Auskunft an VGH Bad.-Württ. v. 8.12.1999). Für 80% der von Serben angelegten Minenfelder bestehen Minenpläne. Die UCK hat hingegen Minen verlegt, ohne die nötigen topographischen Unterlagen zu erstellen (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker - GfbV -, 6.9.1999 an VGH Bad.-Württ.). Auch können bereits als minenfrei identifizierte Flächen nach Regenfällen wegen neu angeschwemmter Minen oder anderer Sprengkörper wieder zu bedenklichem Terrain werden (AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). Allerdings verringern sich wegen der erfolgreich durchgeführten Minenräumprogramme kontinuierlich die von Minen ausgehenden Gefahren. Die Minenräumprogramme hatten zunächst die Sicherung von Gebäuden, Schulen und deren Umgebung zum Ziel. Ein weiterer Schwerpunkt der Räumungsarbeiten waren im Dezember die Gebiete, in denen elektronische Einrichtungen und Einrichtungen für die Stromversorgung zu reparieren waren. Seit Januar 2000 haben die Räumungsprogramme die Gewährleistung des freien Zugangs zu allen Gebieten im Kosovo zum Ziel (vgl. UNHCR, Kosovo Humanitarian Update Nr. 17 v. 26.11.1999). Das UNMIK-Koordinationszentrum für Minenräumung hat berichtet, daß bereits 1,1 Mio. qm Land von Minen oder nichtexplodierten Munition geräumt worden sei. 16 Minenräumunternehmen erhielten von Spenderorganisationen Geld zur Minenräumung; 12 Organisationen führten auf Provinz- und Gemeindeebene Aufklärungsprogramme in bezug auf Minen durch (vgl. UNO-Mission, Übergangsverwaltung im Kosovo, Frieden für Kosovo-Lagebericht). Das Auswärtige Amt geht deshalb davon aus, daß die wichtigsten Räumungsarbeiten nach Einschätzung von Experten Ende des Jahres 2000 abgeschlossen sein werden, eine vollständige Räumung aber frühestens nach zwei Jahren erzielt werden kann (AA, 18.10.1999 an VG München). Die damit nach wie vor existenten Gefahren sind jedoch auf Grund der erfolgreichen Minenräumprogramme, der inzwischen gewonnenen Informationen und durch die Aufklärungsprogramme in bezug auf Minen beherrschbar geworden. Die UNMACC sammelt alle gewonnenen Daten in einem Informationssystem (IMSMA - information management system for mine action - vgl. Kosovo Humanitarian Update Nr. 17, 26.11.1999). Bereits seit Juli 1999 gibt es verschiedene Informationsprogramme im ganzen Kosovo zur Minengefahr (vgl. UNHCR, land mines, UXO and mine action im Kosovo, Juli 1999; Kosovo Humanitarian Update Nr. 21, 11.2.2000). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt deshalb den Rückgang von Unfällen seit August 1999 auch darauf zurück, daß diese Informationsprogramme greifen, d.h., daß die Bevölkerung durch diese Programme über die Gefahren ausreichend in Kenntnis gesetzt wird. Für den, der sich somit vor Ort über die von Minen und Sprengkörpern ausgehenden Gefahren informiert und die gegebenen Hinweise beachtet, ist die Gefahr deshalb ausreichend beherrschbar geworden. Die durch die Beachtung der Gefahrenhinweise zum Teil verbundene Einschränkung der Bewegungsfreiheit, insbesondere in den ländlichen Bereichen, macht alleine eine Rückkehr noch nicht unzumutbar.

Für den Kläger besteht auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr, Opfer von Gewalttätigkeiten im Kosovo zu werden. Als Kosovo-Albaner ist ihm bei Betrachtung der Gesamtumstände eine Rückkehr in das Kosovo zuzumuten. Es herrscht zwar eine verbreitete Gewaltbereitschaft und allgemeine bzw. organisierte Kriminalität (vgl. AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999, StgZ v. 28.12.1999). Vor allem Angehörige von Minderheiten waren und sind Opfer von Übergriffen durch Kosovo-Albaner. Die Zahl der Gewaltverbrechen ist inzwischen jedoch erheblich zurückgegangen (vgl. SFH, Lageübersicht Kosovo, Oktober 1999, FR v. 25.11.1999). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet in ihrer Lageübersicht vom Oktober 1999 von sechs Kapitalverbrechen pro Woche im Oktober 1999 gegenüber im Juni 1999 wöchentlich gemeldeten 30 Fällen, wovon 38% der Opfer albanischer Volkszugehörigkeit waren. Noch als problematisch angesehen wird das Dominanzstreben der ehemaligen UCK (AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). Allerdings wurde am 20.9.1999 eine Übereinkunft mit der UCK zur Entmilitarisierung und Umwandlung der UCK erzielt, woraufhin die UCK 10.000 Waffen und 7 Mio. Schuß Munition abgab (vgl. UNO-Mission, Auskunft v. 15.10.1999 an VG Sigmaringen). Gleichzeitig stimmte die UCK ihrer Selbstauflösung und der Bildung eines Zivilschutzkorps (Kosovo Protection Corps - KPC) zu, die zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumungen, Wiederaufbau und humanitäre Hilfseinsätze zur Aufgabe hat (vgl. AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). Allerdings wird auch berichtet, daß bei der Rekrutierung der Anwärter für die lokale Polizei von Angehörigen der ehemaligen UCK großer Druck gemacht wurde, damit ehemalige UCK-Kämpfer berücksichtigt werden (SFH, Lageübersicht v. Oktober 1999). Auch muß davon ausgegangen werden, daß nicht alle und nicht die besten Waffen und nicht alle Munition abgeliefert wurden. Ein Programm unter IOM-Führung sieht aber vor, ehemalige UCK-Angehörige durch schulische und berufliche Bildungsprogramme, Stipendien, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite usw. ins Zivilleben zu integrieren (AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). Für den Kläger als Kosovo-Albaner stellen jedenfalls Versuche ehemaliger UCK-Kämpfer, Machtpositionen u.a. in Gemeinden und bei der Polizei zu besetzen, keine erhebliche Gefahr dar. Zwar ist die Sicherheitslage auch deshalb nach wie vor kritisch, weil von den vorgesehenen 3.100 Polizisten (so AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999) bzw. 4.800 Polizisten (so FAZ v. 3.1.2000) der internationalen Polizeieinheit Anfang Januar erst 1.750 einsatzbereit waren und nach Auffassung des UN-Beauftragten Bernhard Kouchner mindestens 7.000 internationale Polizisten benötigt werden (FAZ v. 3.1.2000). Als weiteres Problem zeigt sich, daß die bereits eingetroffenen internationalen Polizisten aus den verschiedensten Ländern der Welt stammen und deshalb mit den speziellen Verhältnissen im Kosovo nicht vertraut und darüber hinaus auf Dolmetscher angewiesen sind (StgZ v. 28.12.1999). So lange diese aufgezeigten Defizite bestehen, übernehmen aber auch die KFOR-Streitkräfte, obwohl dafür nicht ausgebildet, in kooperativer Weise Polizeiaufgaben (vgl. UNHCR, Assessment of the Situation of Ethnic Minorities in Kosovo v. 11.2.2000; FAZ v. 3.1.2000). Auf Dauer wird sich auch positiv auswirken, daß mit der Ausbildung einer multi-ethnischen Polizei, der KPS - Kosovo Police Service -, begonnen wurde (AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). Die Polizeirekruten besuchen einen fünfwöchigen Kurs bei der UN überwachten Polizeidienstschule in Vucitrn/Vushtrri, an den sich ein 19-wöchiger Außendienst im Rahmen der Ausbildung unter Anleitung von internationalen Polizisten anschließt (vgl. UN, ins Deutsche übersetzte Ausschnitte aus "Complete UN Kosovo Coverage"; UNHCR, Assessment of the Situation of Ethnic Minorities in Kosovo, v. 11.2.2000).

Ein weiterer die Sicherheitslage stabilisierender Faktor ist die erfolgte Klärung der Frage der anzuwendenden Strafgesetze sowie die Ernennung von Berufsrichtern, Laienrichtern und Staatsanwälten. Am 12. Dezember wurden zwei Verordnungen (Nr. 1999/24 und Nr. 1999/25) verabschiedet, wonach für den Angeklagten nunmehr in Strafverfahren die für ihn günstigste Regelung von allen Gesetzen gilt, die am 22. März 1989 in Kraft waren, und nicht mehr nur, wie zunächst vorgesehen, die am 24.3.1999 in Kraft gewesenen Strafgesetze der Bundesrepublik Jugoslawien (vgl. Assessment of the Situation of Ethnic Minorities in Kosovo, S. 12). Da damit im Fall der günstigeren Regelung auch früheres albanisches Strafrecht zur Anwendung kommen kann, wird dies voraussichtlich zur größeren Akzeptanz von Strafmaßnahmen führen. Im Januar 2000 legten außerdem 180 Richter, 73 Laienrichter und 39 Staatsanwälte ihren Eid ab. Da bis dahin nur 30 Strafrichter, 5 Zivilrichter und 12 Staatsanwälte im Amt waren, wird die im Januar 2000 erfolgte erhebliche Verstärkung der Justiz dazu führen, daß in geringerer Zahl Beschuldigte aus der U-Haft entlassen werden müssen, ohne daß Anklage erhoben werden konnte (vgl. Assessment of the Situation of Ethnic Minorities in Kosovo, 11.2.2000).

Auch die jüngsten Spannungen und Auseinandersetzungen in Mitrovica führen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahrenlage für den Kläger. Bei den Auseinandersetzungen in Mitrovica handelt es sich um lokal eng begrenzte Ereignisse, die in bezug auf den gesamten Kosovo nicht verallgemeinert werden können und ihre Ursache in der faktischen ethnischen Teilung der Stadt haben. Da es aber in den übrigen Teilen des Kosovo auf Grund der seit Juli 1999 von der albanisch-stämmigen Bevölkerung ausgehenden Vertreibungsaktionen, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, offenkundig (vgl. § 291 ZPO) keine serbischen Volkszugehörigen mehr gibt, ist nicht ersichtlich, daß dort ein nennenswertes, der Annahme hinreichender Sicherheit entgegenstehendes Gefährdungspotential bestehen könnte. Selbst wenn die Unruhen im Nordteil von Mitrovica von der Bundesrepublik Jugoslawien gesteuert werden sollten, sind entsprechende Aufwiegelungsversuche im restlichen Kosovo wegen der dort fehlenden serbischen Bevölkerung nicht zu erwarten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl v. 2.3.2000 - A 14 S 415/00).

Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in das Kosovo auch nicht gesundheitliche Risiken und Gefahren, die nicht beherrschbar wären. Im Kosovo herrschen derzeit keine Epidemien, mit ihnen ist auch nicht zu rechnen (SFH, Stellungnahme an VGH Bad.-Württ. v. 8.12.1999). Allerdings wurde der Gesundheitssektor durch die gewalttätigen Auseinandersetzungen schwer in Mitleidenschaft gezogen (AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). Demzufolge war der Zustand der Krankenhäuser, was die technischen Einrichtungen und das medizinische Material angeht, noch schlecht. Dies galt auch für das Krankenhaus von Pristina, dem Überweisungskrankenhaus für das gesamte Kosovo. Weder war dort die allgemeine Versorgung der Patienten zufriedenstellend, noch gab es die Möglichkeit der spezifischen medizinischen Versorgung (SFH, Auskunft an VGH Bad.-Württ. v. 8.12.1999). Auch im Krankenhaus von Pristina bestand nicht die Möglichkeit, kompliziertere Behandlungen oder operative Eingriffe vorzunehmen (AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). Inzwischen haben jedoch die medizinischen Versorgungseinrichtungen im Kosovo in den meisten Orten das Vorkriegsniveau wieder erreicht, wenn auch für alle Fälle gilt, daß das Qualitätsniveau der medizinischen Versorgung wesentlich niedriger ist als in Deutschland. Grundsätzlich können alle Erkrankungen behandelt werden. Allerdings fehlt die früher vorhanden gewesene Möglichkeit der Zusammenarbeit mit den Spezialkliniken in Belgrad, z.B. für Krebskrankheiten, und sind entsprechende Einrichtungen im Kosovo noch nicht wieder aufgebaut worden (vgl. AA v. 15.2.2000 an VG Sigmaringen). Für den Kläger, der sich für seine Person nicht auf spezifische gesundheitliche Risiken berufen hat, ist die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen jedenfalls grundsätzlich gewährleistet. Zwar stehen die medizinischen Einrichtungen der KFOR grundsätzlich nur der Truppe zur Verfügung. Andere Patienten werden in Notfällen jedoch ebenfalls behandelt (AA v. 15.2.2000 an VG Sigmaringen). In der Universitätsklinik in Pristina ist die Versorgung mit Medikamenten am besten, in den übrigen Krankenhäusern steht allerdings nur eine geringere Bandbreite an Medikamenten zur Verfügung (AA, ad hoc-Lagebericht v. 15.2.2000 an VG Sigmaringen). Die internationale Gemeinschaft kann aber in der Regel, sofern die Finanzlage es zuläßt, jedes Medikament beschaffen (AA v. 15.2.2000 an VG Sigmaringen). Für Patienten, die weder im Krankenhaus von Pristina noch in den Feldhospitälern der KFOR behandelt werden können, betreibt der IOM in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation ein Programm zur Evakuierung medizinischer Notfälle (vgl. ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). Ansonsten wird in den fünf geschaffenen Verantwortungsgebieten (AORs - Areas of responsability) alles unternommen, um die Grundversorgung zu gewährleisten (SFH, Lageübersicht v. Oktober 1999). Auch die internationalen Hilfsorganisationen bemühen sich um eine medizinische Grundversorgung der Bevölkerung (AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). Ein Hilfsprogramm des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) sieht humanitäre Sofortmaßnahmen vor und stellt in regionalen Krankenhäusern außerdem die technische Grundausstattung zur Verfügung (AA, ad hoc-Lagebericht v. 8.12.1999). UNMIK, UNHCR, WHO und die KFOR sowie verschiedene sogenannte Nichtregierungsorganisationen (non government organisation - NGOs) sorgen für den Zugang auch isolierter Ortschaften zu Gesundheitsprogrammen. Bei dieser Gelegenheit ermittelte Notfälle werden zu den KFOR-Feldlazaretten gebracht (vgl. Kosovo Humanitarian Update Nr. 17 v. 26.11.1999). Die Organisation "Mutter Theresa" gewährleistet ebenfalls eine rudimentäre medizinische Grundversorgung (SFH, Lageübersicht v. Oktober 1999). Der Aufbau des Gesundheitswesens macht auch weitere Fortschritte. Im Oktober 1999 verabschiedete UNMIK gesundheitspolitische Richtlinien. Diese sehen u.a. die Einrichtung von sogenannten Familiengesundheitszentren vor (vgl. Kosovo Humanitarian Update Nr. 21 v. 11.2.2000). Die WHO bildete Ärzte auf dem Gebiet der Kinderheilkunde zum im Kosovo besonders aktuellen Thema der Infektionserkrankungen bei Kindern fort (vgl. Kosovo Humanitarian Update Nr. 17 v. 26.11.1999). Die UNMIK hat im September 1999 mit einem flächendeckenden Immunisierungsprogramm für die 240.000 Kinder im Kosovo begonnen (vgl. ins Deutsche übersetzte Ausschnitte aus "Complete UN Kosovo Coverage" v. 17.9.1999).

2. Der Kläger kann sich auch nicht auf Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind - von den Fällen asylrechtlich unbeachtlicher subjektiver Nachfluchtgründe abgesehen - deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch bezüglich der anzulegenden Maßstäbe bei der vorzunehmenden Gefahrenprognose ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 (53 f.)). Deshalb schließt im Falle einer regionalen Verfolgung das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative auch die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG aus (vgl. Nieders.OVG, Beschl. v. 16.11.1999 - 12 L 4315/99 -, AuAS 2000, 9; Nieders. OVG, Urt. v. 24.2.1999 - 12 L 748/99; Hess.VGH, Urt. v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A; a.A.: VG Gießen, Urt. v. 1.9.1999, Asylmagazin 1999 S. 21, S. 26). Es kann deshalb auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden.

3. Die zu Recht gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klage (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99) auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG, die von der Beklagten in den Gründen des Bescheids überprüft und deren Vorliegen verneint wurde, hat keinen Erfolg. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG zu bejahen sind. Jedenfalls sind Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben.

Anhaltspunkte dafür, daß für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG anzunehmen sein könnte, liegen nicht vor. Ebenso ist für die Person des Klägers, der sich auf die allgemeine Gefahrenlage im Kosovo berufen hat, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu verneinen. Bei einer allgemeinen Gefahrenlage kann, wenn eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG nicht vorliegt, ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur dann bejaht werden, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, daß der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = NVwZ 1996, 199). Da bereits das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall des Klägers bejaht wurde, weil der Kläger hinreichend sicher sein kann, daß das wirtschaftliche Existenzminimum gewahrt sein wird und ihm auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Die vorauszusetzende extreme Gefahrenlage kann danach erst recht nicht angenommen werden. Dem Kläger ist es möglich und zuzumuten, sich mit seiner Familie zunächst in eine der vorhandenen Gemeinschaftsunterkünfte zu begeben, falls es ihm wie er vorgetragen hat, nicht möglich sein sollte, zu seiner bzw. der Familie seiner Frau zu ziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der entsprechenden Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

Das Verfahren ist gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVerfG gerichtskostenfrei.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Grund hierfür vorliegt (§ 132 Abs. 3 VwGO).