VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.1998 - 7 S 2309/97
Fundstelle
openJur 2013, 10748
  • Rkr:
Gründe

I.

Die Kl. 1) und ihre in den Jahren 1988 und 1991 geborenen Kinder begehren die Weiterbewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt.

Die Ehe der Kl. 1) wurde mit Urteil vom 24.9.1992 geschieden; die Kläger erhalten seit August 1992 ergänzende Leistungen nach dem BSHG. Unter dem 13.5.1996 beantragten die Kläger die Weitergewährung der Hilfe. In diesem Zusammenhang legte die Kl. 1) auch ein Schreiben der I.-Versicherung vom 2.4.1996 vor, wonach sie neue Versicherungsnehmerin einer Aussteuerversicherung geworden war, die von ihrem geschiedenen Ehemann zu Gunsten des Sohnes D. abgeschlossen worden war. Der Rückkaufswert betrug 6.280,10 DM, der Wert aus der Überschußbeteiligung 3.092,83 DM. Mit Bescheiden vom 5.6.1996 lehnte der Beklagte die Weitergewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertem Wohngeld ab, weil das vorhandene Vermögen die maßgebliche Vermögensfreigrenze von 3.500,-- DM übersteige.

Mit Schriftsatz vom 11.6.1996 legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, daß die Lebensversicherung eine Aussteuerversicherung zu Gunsten des Sohnes D. sei. Dieser sei auch alleiniger Bezugsberechtigter. Versicherungsnehmer und Versicherter sei ursprünglich der geschiedene Ehemann der Kl. 1) gewesen. Diese Versicherung sei nur auf die Kl. 1) übertragen worden, weil sie nach der Scheidung alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für das Kind D. sei. Es sei zu keiner Zeit daran gedacht gewesen, der Kl. 1) dieses Vermögen zuzuwenden; die Versicherung sollte ausschließlich dem Kind D. zustehen. Mit Vereinbarung vom 30.8.1996 wurde die Versicherung wieder auf den geschiedenen Ehemann der Kl. 1) zurück übertragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.1996 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt komme wegen des vorhandenen Vermögens nicht in Betracht. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23.10.1996 als Einschreiben zur Post gegeben.

Am 22.11.1996 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Der geschiedene Ehemann der Kl. 1) habe im Jahre 1980 eine Aussteuerversicherung zu Gunsten des am 12.12.1979 geborenen Sohnes D. geschlossen. Versicherungsnehmer und versicherter Versorger sei ausschließlich der frühere Ehemann der Kl. 1), Bezugsberechtigter das Kind D. gewesen. Auch nach der Scheidung der Ehe im Jahre 1992 habe der geschiedene Ehemann die Prämien weiterbezahlt. Nachdem die Kl. 1) das Sorgerecht für alle drei Kinder erhalten habe, sei das Versicherungsverhältnis auf Vorschlag des geschiedenen Ehemanns aus Praktikabilitätsgesichtspunkten auf die Kl. 1) übertragen worden. Die Beiträge sollten aber nach wie vor vom geschiedenen Ehemann gezahlt werden, was auch geschehen sei. Bei Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht von einer Schenkung zu Gunsten der Kl. 1) ausgegangen werden. Begünstigt sollte allein das Kind D. werden. Aus diesem Grunde sei die Lebensversicherung wieder auf den geschiedenen Ehemann zurück übertragen worden. Verwertbares Vermögen stehe den Klägern somit nicht zur Verfügung. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die erfolgte Ablehnung des Antrags sei rechtmäßig erfolgt, weil der Weiterbewilligung von Sozialhilfe einsatzpflichtiges Vermögen der Kl. 1) entgegengestanden habe. Die Rückübertragung der Lebensversicherung sei sittenwidrig. Aus dieser Rückübertragung folge auch, daß die Kl. 1) verfügungsbefugt gewesen sei.

Mit Urteil vom 5.6.1997 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, weil den Klägern der geltend gemachte Anspruch wegen des einsatzpflichtigen Vermögens nicht zustehe. Die auf die Kl. 1) übertragene Lebensversicherung habe einen Rückkaufswert von 9.372,93 DM gehabt. Entscheidend sei, daß die Kl. 1) Versicherungsnehmerin gewesen sei. Demgegenüber sei unerheblich, wem etwas aus der Versicherung zugewendet werden sollte. Das vorhandene Vermögen sei nur teilweise geschont gewesen; die Verwertung habe auch keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG dargestellt. Deshalb stehe den Klägern bis zum 30.8.1996 keine Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Dies gelte auch für den Zeitraum ab dem 1.9.1996, weil die Rückübertragung der Lebensversicherung eine willentliche Verarmung im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG darstelle und deshalb zur Kürzung des Anspruchs auf das Unerläßliche führe. Die Kl. 1) habe ihr Vermögen vermindert, ohne hierfür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten. Dies sei auch in der Absicht erfolgt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe herbei zu führen. Das Verhalten der Kl. 1) könne auch als leichtfertig bzw. unlauter qualifiziert werden, was sich aus der getroffenen Vereinbarung ergebe. Nach dem somit zur Anwendung kommenden § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG solle die Sozialhilfe ab dem 1.9.1996 auf das Unerläßliche eingeschränkt werden. Nach der Verwaltungspraxis sei eine Kürzung von 30% üblich. Da die Kläger ohnehin nur ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von ca. 500,-- DM monatlich erhalten würden, was etwa 25% des gesamten Sozialhilfebedarfs ausmache, habe der Beklagte die Hilfe insgesamt verweigern dürfen. Dies verstoße auch nicht gegen das Gebot des § 25 Abs. 3 BSHG, weil die Kürzung allein die Kl. 1) treffe.

Auf den Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung mit Beschluß vom 22.9.1997 zugelassen, soweit die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum September und Oktober 1996 begehrt wird.

Die Kläger haben die Berufung mit Schriftsatz vom 30.10.1997 begründet. § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG sei nicht anwendbar, weil von einer willentlichen Verarmung keine Rede sein könne. Die Rückübertragung habe allein dazu gedient, den ursprünglich beabsichtigten Zweck zu erreichen. Dieses Vermögen habe der Kl. 1) nie zustehen sollen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 5.6.1997 - 5 K 3849/96 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 5.6.1996 sowie des Widerspruchsbescheids vom 16.10.1996 zu verpflichten, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie pauschaliertes Wohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum September und Oktober 1996 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

   II.

Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluß, weil er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (§ 130a VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage hinsichtlich der Monate September und Oktober 1996 entsprechen müssen, weil den Klägern insoweit der geltend gemachte Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld in gesetzlicher Höhe zusteht. Eine Kürzung der Hilfe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG kommt nicht in Betracht. Dementsprechend war das erstinstanzliche Urteil zu ändern und der Beklagte zur ungekürzten Gewährung der Hilfe zu verpflichten. Die entgegenstehenden Bescheide waren aufzuheben.

1. Für den allein noch streitgegenständlichen Zeitraum September und Oktober 1996 hat der Beklagte die beantragte Hilfe versagt, weil der Kl. 1) einsatzpflichtiges Vermögen, der Rückkaufswert der Lebensversicherung, zustehe. Auch im Widerspruchsbescheid vom 16.10.1996 ist allein hierauf abgestellt. Dies ist offensichtlich rechtswidrig, weil die Kl. 1) mit Vereinbarung vom 30.8.1996 den Versicherungsvertrag wieder auf ihren geschiedenen Ehemann zurück übertragen hatte. Diese Rückübertragung sowie die Bestätigung der I.-Versicherung hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger dem Beklagten auch unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Stand der Kl. 1) im maßgeblichen Zeitraum das von dem Beklagten berücksichtigte Vermögen aber nicht mehr zu, konnte es auch nicht nach Maßgabe von § 88 BSHG verwertet werden. Bei der Ermittlung der Hilfe zum Lebensunterhalt war demnach ausschließlich das Einkommen der Kläger (Kindergeld und Unterhalt) zu berücksichtigen. Soweit sich der Beklagte in der Klageerwiderung vom 26.11.1996 darauf berufen hat, er halte die Rückübertragung der Lebensversicherung "schlicht für sittenwidrig", ist dies zum einen abwegig, zum anderen unbeachtlich, weil die Versagung oder Kürzung der Hilfe nur unter den im BSHG geregelten Voraussetzungen in Betracht kommt. Solche Erwägungen hat der Beklagte aber in den angegriffenen Bescheiden nicht angestellt.

2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger unter rechtsfehlerhafter Anwendung von § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG verneint.

a) Hierbei liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG nicht vor. § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG verlangt zum einen eine Verminderung des Einkommens oder Vermögens, zum anderen die Absicht, damit die Hilfsbedürftigkeit herbeizuführen. Es ist schon problematisch, ob die erste dieser Voraussetzungen vorliegt; dies kann indes dahinstehen, weil jedenfalls nicht von einer leichtfertigen Vermögensverschiebung gesprochen werden kann. Unstreitig war zunächst der geschiedene Ehemann der Kl. 1) Versicherungsnehmer mit allen hieraus folgenden Rechten. Dieser wollte - ebenso unstreitig - seinem Sohn D. die aus dem Versicherungsverhältnis resultierende vermögenswerte Position erhalten. Diese Sachverhaltsdarstellung der Kl. 1) ist plausibel, wird durch die vorgelegten Urkunden belegt und vom Beklagten auch überhaupt nicht in Frage gestellt. Nach Scheidung der Ehe waren die Kl. 1) und ihr früherer Ehemann gezwungen, ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln und insbesondere für die gemeinsamen Kinder Vorsorge zu treffen. Daß es hierbei Absicht des geschiedenen Ehemanns war, die bereits seit längerem zu Gunsten des Sohnes D. bestehende und demnächst fällige Aussteuerversicherung fortzuführen, ist glaubhaft und naheliegend. Nach dem Willen des geschiedenen Ehemannes sollte dem Sohn D. die Versicherungsleistung zukommen; der Kl. 1) wollte er demgegenüber nichts zuwenden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, daß zum Zeitpunkt der Übertragung der Versicherung auf die Kl. 1) diese noch einen Unterhaltsprozeß gegen ihren geschiedenen Ehemann führte, der erst mit streitigem Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 19.7.1996 zum Abschluß kam. Vor diesem Hintergrund widerspricht es jeder Lebenserfahrung, daß der geschiedene Ehemann der Kl. 1) im April 1996 eine Schenkung von rund 10.000,-- DM machen wollte und die Absicht, den Sohn D. zu begünstigen, nur vorgetäuscht war. Ebenso widerspricht es jeder Lebenserfahrung, daß die Kl. 1) dem Beklagten im Mai 1996 aus freien Stücken Mitteilung über alle erheblichen Umstände gemacht hätte, wenn sie eine solche Täuschungsabsicht gehabt hätte. Es spricht deshalb alles dafür, daß der geschiedene Ehemann nur dem Sohn D. eine Zuwendung zukommen lassen wollte. Dann ist aber schon zweifelhaft, ob es überhaupt zu einer wirksamen Vermögensverschiebung zu Gunsten der Kl. 1) gekommen ist. Denn als Verpflichtungsgeschäft für eine solche Verfügung käme allein ein Schenkungsvertrag in Betracht, wovon auch der Beklagte ausgeht . Die Schenkung bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB); eine solche ist nicht erfolgt. Ob der Mangel der Form nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden ist, ist ebenfalls höchst zweifelhaft, weil der geschiedene Ehemann der Kl. 1) nicht an diese leisten wollte, sondern an D., also die Schenkung nicht gegenüber der Kl. 1) bewirken wollte. Ebenso ist zweifelhaft, ob die Kl. 1), die sich nicht als Begünstigte dieser Schenkung gesehen hat, eine etwaige Schenkung überhaupt angenommen hat. Läge aber keine wirksame Schenkung zu ihren Gunsten vor, so war die Kl. 1) durch die Umschreibung der Versicherung ohne Rechtsgrund bereichert. Die Rückübertragung der Versicherung wäre nur die Herausgabe dieser ungerechtfertigten Bereicherung gewesen und würde damit keine Minderung des Vermögens im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG darstellen. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten von einer wirksamen Übertragung auf die Kl. 1) ausgeht, sprechen die Umstände zunächst gegen eine Schenkung und für eine fiduziarische Übertragung bzw. allenfalls für eine Schenkung unter Auflage nach § 525 Abs. 1 BGB. Denn diese Schenkung sollte nach dem Willen des Schenkers nicht zur freien Verfügung der Kl. 1) stehen (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl., § 525 Rdnr. 1). Bei treuhänderischer Bindung der Kl. 1) war eine treuwidrige Verwendung des überlassenen Vermögens ausgeschlossen; bei auflagenwidriger Verwendung des Geschenkten konnte der Schenker die Herausgabe der Schenkung gemäß § 527 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen (§§ 323 Abs. 3, 812 Abs. 1 BGB).

Letztlich kann dahinstehen, wie die Vorgänge im einzelnen zu qualifizieren sind. Jedenfalls folgt aus den obigen Überlegungen, daß der Kl. 1) keineswegs der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe leichtfertig oder unlauter über ihr Vermögen verfügt, um die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe zu schaffen. Der geschiedene Ehemann der Kl. 1) wollte seinem Sohn D. die Aussteuerversicherung erhalten. Welche Bedeutung der Beklagte der Übertragung des Versicherungsverhältnisses auf die Kl. 1) beimessen würde, war ihm als juristischen Laien wohl kaum vorstellbar. Nachdem er erkannt hatte, daß der von ihm beabsichtigte Zweck nicht durch eine Übertragung der Versicherung auf die Kl. 1) erreicht werden konnte, war er nicht gehalten, diesen Zustand hinzunehmen, sondern konnte auf eine Neuregelung dringen. Hierbei konnte die Kl. 1) zu Recht davon ausgehen, daß ihr der Vermögenswert nicht zustehen sollte und auch nicht zustand, sondern daß sie verpflichtet war, diesen wieder herauszugeben. Dies war, wenn nicht rechtlich geboten, zumindest verständlich, jedenfalls nicht unlauter.

b) Unabhängig hiervon bestehen aber auch erhebliche Bedenken, ob das der Behörde zustehende Restermessen, das die Vorschrift eröffnet, zuläßt, daß das Verwaltungsgericht diese Norm der Prüfung zu Grunde legt, obwohl der Beklagte nach Aktenlage nicht einmal erkannt hat, daß Kürzungsmöglichkeiten nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG in Betracht kommen konnten, geschweige denn eine dahingehende Entscheidung getroffen hat. Im Bereich der Sozialhilfe ist ein solches Vorgehen schon deshalb bedenklich, weil hier § 114 Abs. 2 BSHG zur Anwendung gelangt und damit vor dem Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen Art und Höhe der Festsetzung sozial erfahrene Personen zu beteiligen sind. § 114 Abs. 2 BSHG bringt zum Ausdruck, daß der Erfahrung in der Sozialarbeit erhebliches Gewicht auch für die Entscheidung der Behörden im Einzelfall zukommt (BVerwGE 21, 208 (210)). Diese Beteiligungspflicht ist nicht lediglich eine Ordnungsvorschrift, die Nichtbeteiligung sozial erfahrener Personen stellt vielmehr einen erheblichen Verfahrensmangel dar (ebenda). Aus diesem Grunde steht die Einhaltung von § 114 Abs. 2 BSHG auch nicht zur Disposition der Beteiligten; der Zweck des Vorverfahrens würde vielmehr verfehlt, wenn im Hinblick auf die Prozeßökonomie Sozialhilfesachen durch die Verwaltungsgerichte behandelt u. entschieden würden ohne daß sozial erfahrene Personen beratend beteiligt waren (BVerwG NVwZ 1987, 412 (413)). Dem entspricht der vom BVerwG in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz, daß die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nur in dem Umfang besteht, in dem der Streitfall Gegenstand der beratenden Beteiligung im Widerspruchsverfahren war (BVerwGE 39, 261 (265)).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.