BGH, Beschluss vom 18.10.2001 - I ZR 187/98
Fundstelle
openJur 2012, 134158
  • Rkr:
Tenor

Die mit Beschluß vom 16. August 2001 auf 200.000,--DM erfolgte Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren wird wie folgt begründet:

In der Revisionsinstanz war aufgrund der Rechtsmittel der Parteien überden Klageantrag zu II 4 und über die Widerklage zu entscheiden.

Der Senat hat auf der Grundlage des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts vom 17. August 1998 für den Klageantrag zu II 4 einen Wert von 50.000,--DM und für die Widerklage einen Wert von 150.000,--DM der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt, insgesamt 200.000,--DM. Durch den Streitwertbeschluß vom 17. August 1998 hat das Berufungsgericht klargestellt, daß der Gesamtstreitwert von 1.250.000,--DM sich zusammensetzt aus dem Wert von 1 Mio. DM für den durch Teilurteil vom 18. Juli 1991 beschiedenen Teil der Klage sowie von jeweils 50.000,--DM für die Klageanträge zu II 3 und 4 und 150.000,--DM für die Widerklage.

Der Senat sieht keine Veranlassung von diesen Wertansätzen des Berufungsgerichts -gegen die die Parteien auch keine Einwendungen erheben - abzuweichen.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher