LG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010 - 5 O 250/08
Fundstelle
openJur 2012, 87946
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen des Kostenanteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Oktober 2006 erstellte sie für das beklagte Unternehmen Vertrags- und Vertriebsunterlagen für ein partiarisches Darlehen. Im Einzelnen heißt es in einem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 04.10.2006, der Auftag umfasse Zeichnungsscheine nach näherer Maßgabe, Zeichnungsbedingungen, Risikohinweise für das partiarische Darlehen und einen Kurzprospekt nach § 312 c BGB. Am Ende des Schreibens ist aufgeführt, für die Gestaltung des Konzeptes würden einmalig 20.000,00 Euro berechnet, 5.000,00 Euro seien bei Auftragserteilung und die restlichen 15.000,00 Euro ein Jahr nach Ablieferung der Unterlagen fällig. Unter dem 09.10.2006 unterzeichnete die Beklagte dieses Schreiben und erklärte sich mit dem Inhalt einverstanden.

Am 05.10.2006 überwies die Beklagte die erste Rate in Höhe von 5.000,00 Euro. Die Klägerin übersandte ihr am 12.10.2006 eine Rechnung über eine Gesamtsumme von 5.800,00 Euro, bestehend aus der ersten Rate der Honorarpauschale von 5.000,00 Euro und darauf entfallender Umsatzsteuer in Höhe von 16 % entsprechend 800,00 Euro. Am 16.10.2006 überwies die Beklagte weitere 800,00 Euro.

In der Folgezeit fertigte die Klägerin die Vertragsunterlagen für ein partiarisches Darlehen an und übersandte diese der Beklagten mit E-Mails vom 16.10., 23.10. und 24.11.2006. Bei den Schriftstücken handelte es sich um Entwürfe der Vertragsunterlagen. In dem ersten Entwurf vom 16.10.2006 machte die Klägerin Anmerkungen und Erklärungen zu den einzelnen Vertragsklauseln und markierte die Klauseln farblich, bei denen sie noch Besprechungsbedarf mit der Beklagten sah. Mit E-Mail vom 19.10.2006 schickte die Beklagte der Klägerin Unterlagen mit ihrerseits vorgenommenen Änderungsvorschlägen zurück. Die daraufhin von der Klägerin überarbeiteten Unterlagen übersandte diese der Beklagten per E-Mail am 23.10.2006. Mit E-Mail vom 24.11.2006 schickte sie erneut die Vertragsunterlagen an die Beklagte und schlug nunmehr vor, die Unterlagen entsprechend einer zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich eines anderen partiarischen Darlehens ergangenen BaFin-Entscheidung anzupassen.

Unter dem 08.03.2007 stellte die Klägerin weitere 17.850,00 Euro in Rechnung, nämlich 15.000,00 Euro Honorar zuzüglich Umsatzsteuer von 19 % entsprechend 2.850,00 Euro. Hierauf leistete die Beklagte keine Zahlungen mehr.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nunmehr klageweise auf Zahlung von 17.850,00 Euro nebst Zinsen nach näherer Maßgabe in Anspruch.

Sie behauptet im Wesentlichen, sie habe die Vertragsunterlagen individuell für die Beklagte erstellt und auf deren Bedürfnisse abgestimmt. Regelmäßig würden der Erstellung solcher Vertragsunterlagen umfangreiche Beratungen vorausgehen, in denen sie die verschiedenen Möglichkeiten der Ausgestaltung des Finanzproduktes aufzeige und über deren Auswirkungen sowie Vor- und Nachteile informiere. Die Beratung umfasse dabei insbesondere Themen wie die Bestellung von Sicherheiten, die Einsetzung eines Treuhänders, die Art und Höhe der Verzinsung, die Laufzeit sowie die Vertriebsmöglichkeiten und die hierauf resultierenden Anforderungen nach den Vorschriften über Verbraucherverträge im Fernabsatz und an der Haustür.

Ihr Honorar sei als Nettobetrag vereinbart, so dass zusätzlich Umsatzsteuer zu entrichten sei. So sei es auch bei der ersten Rate gehandhabt worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.850,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Sie vertritt im Wesentlichen die Auffassung, der Klägerin stehe wegen mangelhafter Leistungen kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Dazu behauptet sie zunächst, die Klägerin habe ihr ein schlüssiges, rechtlich einwandfreies und nicht angreifbares Konzept "partiarisches Darlehen" versprochen, das zur sofortigen Akquirierung von partiarischen Darlehen ohne Haftungsrisiken für die Gesellschaft bzw. Initiatoren eingesetzt werden könne, ihr aber kein solches marktreifes Konzept geliefert. Insbesondere habe die Klägerin in den Vertragsunterlagen auf einen Treuhänder verwiesen, obwohl die Bestellung eines Treuhänders zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen und auch tatsächlich keine Bestellung erfolgt sei. Dadurch sei es zu einer Irreführung der Anleger gekommen, die offensichtlich davon ausgegangen seien, dass über die Einschaltung eines Treuhänders die Beteiligung mit einer erhöhten Sicherheit ausgestattet sei, weil die Verwendung des Beteilungskapitals durch einen Dritten überwacht werde. Darüber hinaus seien die in den Unterlagen enthaltenen Hinweise auf das Risiko eines Totalverlustes unzureichend. Zwar werde zutreffend auf das Risiko eines solchen Verlustes verwiesen, dieses Risiko werde aber im unmittelbaren Anschluss unzulässigerweise dadurch abgeschwächt, dass ausgeführt werde, ein Totalverlust trete nur ein, wenn die eingeräumte Sicherheit sich nicht als werthaltig erweise. Durch diese Abschwächung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, den Anlegern würden immer Sicherheiten eingeräumt, was weder den Tatsachen entspreche noch so vorgesehen worden sei. Auch der Zeichnungsschein enthalte keine ausreichenden Hinweise.

Die Beklagte meint, durch die fehlerhafte Leistung der Klägerin sei ihr ein Schaden entstanden, da sie mit Vergütungsansprüchen für unbrauchbare Leistungen belastet werde. Dieser Schaden sei dadurch auszugleichen, dass die Klägerin keine Vergütung mehr beanspruchen könne, sie, die Beklagte also von ihren Verbindlichkeiten zu befreien sei. Äußerst vorsorglich berufe sie sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.

Hilfsweise werde auch die Höhe des geltend gemachten Vergütungsanspruchs der Klägerin in Abrede gestellt. Nach der erfolgten Zahlung von 5.800,00 Euro könne diese allenfalls noch den Restbetrag zu dem vereinbarten Honorar von 20.000,00 Euro, also 14.200,00 Euro, verlangen. Dazu behauptet die Beklagte, die Begleichung der Rechnung vom 12.10.2006, mit der zu der ersten Rate von 5.000,00 Euro ein Betrag von 800,00 Euro für Umsatzsteuer gefordert worden sei, sei auf ein Fehlverhalten einer Mitarbeiterin in ihrem Unternehmen zurückzuführen, der die Zusammenhänge nicht bekannt gewesen seien.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in Höhe eines Betrages von 14.200,00 Euro begründet, während sie im Übrigen der Abweisung unterliegen muss.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des restlichen Honorars in der vorgenannten Höhe ergibt sich aus §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB.

Der am 04./09.10.2006 zwischen der Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft und der Beklagten als ihrer Mandantin geschlossene Vertrag ist nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen.

Nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung ist ein Anwaltsvertrag regelmäßig als Dienstvertrag einzuordnen, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat (vgl. BGHZ 18, 340, BGH NJW 1996, 661; BGH NJW 2002, 290). Dem folgt auch die maßgebliche Literatur (Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, § 1, Rdnr. 2; Zugehör Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rdnr. 4 ff.). Ausnahmsweise kann der Anwaltsvertrag indes auch ein Werkvertrag sein, wenn ausschließlich ein durch anwaltliche Arbeit herbeizuführender Erfolg den Gegenstand der Verpflichtung des Rechtsanwaltes bildet. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Anwalt es übernimmt, Rechtsauskunft lediglich über eine konkrete Frage zu erteilen oder ein schriftliches Rechtsgutachten anzufertigen (RGZ 88, 223). Allerdings ist auch in Fällen dieser Art von einem Dienstvertrag auszugehen, wenn nicht der zu erzielende Erfolg den Kern der Vertragsleistung bildet, sondern die Rechtsberatung oder der Rechtsbeistand Hauptmerkmal bleibt (RGZ a.a.O.). Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob der Rechtsanwalt ein Wirken oder ein Arbeitsergebnis schuldet. Ob das eine oder das andere geschuldet ist, hängt von der Willensrichtung der Vertragsbeteiligten ab.

Nach den vorgenannten Kriterien ist der hier in Rede stehende Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren. Ausweislich des Auftragsschreibens vom 04.10.2006, das die Beklagte am 09.10.2006 unterzeichnet hat, und insbesondere auch des darauf folgenden Schriftverkehrs der Parteien hatte der zwischen ihnen geschlossene Vertrag vor allem eine anwaltliche Beratungsleistung zum Gegenstand. Dem Schriftverkehr der Parteien ist zu entnehmen, die Beklagte solle die Möglichkeit haben, auf das Ergebnis Einfluss zu nehmen. Die Klägerin hat der Beklagten verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, ihr die Vor- und Nachteile der jeweiligen Vertragsklauseln erläutert und die Beklagte um Prüfung, Komplettierung und Rücksprache gebeten. Formulierungen wie "wir sollten gemeinsam ausarbeiten, wie wir den Geschäftszweck bzw. die Präambel für den Zeichner griffiger fassen können", "türkis unterlegte Textstellen bedeuten, dass die dort gemachten Angaben … noch von Ihnen verändert werden können oder müssen" (Bl. 20 d.A.) oder "es soll nur ein Fingerzeig für Sie sein, dass man der Anlage einen griffigen Titel geben sollte" (Bl. 21 d.A.) wie auch der Hinweis in dem Schreiben vom 16.10.2006, es bestehe "Besprechungsbedarf", zeigen eindeutig, dass in der Hauptsache eine auf die individuellen Bedürfnisse der Beklagten abgestimmte rechtliche Beratung geschuldet war. Ausweislich der E-Mails der Beklagten ist auch diese selbst nicht davon ausgegangen, ein von vornherein fertiges, marktreifes Finanzprodukt zu bekommen, da sie der Klägerin Rückfragen zu den Ausarbeitungen gestellt und selbst Änderungen vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist in dem Auftrag vom 04./09.10.2006 am Ende von der "Gestaltung des Konzeptes" die Rede. Damit lässt sich nicht der Vortrag der Beklagten in Einklang bringen, die Klägerin habe ein fertiges Finanzprodukt zur Verfügung stellen sollen. Wegen der Nichtvereinbarkeit des Sachvortrages der Beklagten mit den schriftlichen Unterlagen bedurfte es auch nicht der Vernehmung des von ihr in dem Schriftsatz vom 16.04.2009 benannten Zeugen.

Der mithin entstandene dienstvertragliche Vergütungsanspruch kann nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung gekürzt werden, da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistung kennt, weil - anders als bei einem Werkvertrag - kein Erfolg geschuldet wird (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH NJW 1963, 1301; BGH NJW 1981, 1211 und BGH NJW 2004, 2817).

Doch selbst wenn - insoweit der Auffassung der Beklagten folgender vorliegende Vertrag entgegen den oben gemachten Ausführungen als Werkvertrag eingeordnet werden sollte, würde der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 14.200,00 Euro zustehen. Die Beklagte könnte sich weder auf ein Minderungsrecht noch auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB stützen. Die Leistung der Klägerin wäre bei der vorgenannten Annahme nämlich nicht mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB. Ein Mangel im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB ist jede Abweichung der Istbeschaffenheit des Werkes von seiner Sollbeschaffenheit. Diese richtet sich hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang danach, was die Vertragsparteien vereinbart oder bei Abschluss des Vertrages gemeinsam vorausgesetzt haben. Die Auffassung der Beklagten, die erstellten Unterlagen seien mangelhaft, weil in ihnen auf einen Treuhänder verwiesen werde, obwohl die Bestellung eines derartigen Treuhänders zu keiner Zeit vorgesehen gewesen sei, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Insoweit ist der Beklagtenvortrag widersprüchlich, als sie an anderer Stelle - in dem Schriftsatz vom 03.03.2009 unter Nr. 2. - vorträgt, der Klägerin gegenüber sei ein Treuhänder benannt worden. Darüber hinaus ist die angebliche Irreführung der Anleger über die Existenz eines in Wirklichkeit nicht bestellten Treuhänders nicht ausreichend substantiiert. Dass die Klägerin widerum keine Treuhandvereinbarung erstellen mußte, ergibt sich aus Seite 1 des Auftrags vom 04./09.10.2006. Auch der weitere Vortrag der Beklagten, die entworfenen Risikohinweise würden eine unzulässige Abschwächung der Gefahr eines Totalverlustes enthalten, reicht nicht aus. Hier ist zu berücksichtigen, dass in der in Rede stehenden Klausel auf Nr. 16 der Zeichnungsbedingungen verwiesen wird, in der die Zeichner ausführlich und völlig ausreichend über die mit der Anlage verbundenen Unsicherheiten aufgeklärt werden. Von einer sachfremden Relativierung kann angesichts der Schilderung von Unsicherheiten und Risiken in den schriftlichen Unterlagen nicht die Rede sein. Auch der Zeichnungsschein ist nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt der Ansicht der Klägerin, ein Hinweis auf die Nachrangigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche müsse sich im Zeichnungsschein selbst nicht finden. Auf die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 15.12.2009 wird Bezug genommen.

Insgesamt hat die Beklagte keine grundlegenden Mängel in den von der Klägerin erarbeiteten Unterlagen aufgezeigt.

Die restliche Honorarforderung der Klägerin ist auch nicht gemäß §§ 387, 388, 389 BGB durch die Aufrechung mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Dienstvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2 BGB nämlich nicht zu. Es fehlt schon an der Kausalität zwischen der angeblich mangelhaften Leistung und dem Schaden in Gestalt einer Belastung mit dem Vergütungsanspruch, da der Vergütungsanspruch bereits mit dem Abschluss des Dienstvertrages entsteht und nicht etwa durch die mangelhafte Leistung (Teumer/Stamm, VersR 2008, 174). Jedenfalls ist der Beklagten kein Schaden entstanden. Entgegen ihrer Auffassung könnte die zu zahlende Vergütung allenfalls dann einen durch Schlechterfüllung entstandenen und nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen, wenn die Schlechtleistung wegen völliger Unbrauchbarkeit der erbrachten Dienstleistung einer Nichtleistung gleichstehen würde (zu diesem Aspekt vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 1074). Die für diese Einwendung darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtige Beklagte hat nichts Ausreichendes für eine solche, einer Nichterfüllung gleichstehende völlige Unbrauchbarkeit der erbrachten Leistung seitens der Klägerin vorgetragen. Denn dass diese ihrer aus dem Rechtsanwaltsvertrag obliegenden Pflicht zur sachgerechten Beratung der Beklagten in einer Weise nicht nachgekommen sei, dass diese Beratungsleistung hinsichtlich der in Rede stehenden Vertragsklauseln so unbrauchbar sei, dass sie praktisch als völliges Ausbleiben der Leistung anzusehen sei, trägt die Beklagte in nachvollziehbarer Weise nicht vor. Insbesondere hat sie nicht vorgebracht, aufgrund der behaupteten Mängel hätten die erstellten Vertrags- und Vertriebsbedingungen für ein partiarisches Darlehen von ihr gar nicht verwendet werden können. Folglich unterscheidet sich der Sachverhalt hier von der Konstellation, die dem Oberlandesgericht Düsseldorf in der vorgenannten Entscheidung zugrunde gelegen hat.

Was die Höhe des noch geschuldeten Honorars angeht, beschränkt sich diese auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag von 14.200,00 Euro. In Höhe von 3.650,00 Euro ist die Klage demgegenüber unbegründet. Der Klägerin steht nämlich kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von zusätzlicher Umsatzsteuer aus dem am 04./09.10.2006 geschlossenen Vertrag zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deckt ein vereinbarter Kaufpreis grundsätzlich auch die von dem Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab. Die Abgeltung der Umsatzsteuer ist ein unselbständiger Teil des zu zahlenden Endgelds und ist - wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt - in dem angebotenen Preis enthalten (BGH NJW 2002, 2312). Davon ist regelmäßig auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen. Etwas anderes gilt indes, wenn die Parteien einen Nettopreis vereinbart haben, was sich auch aus einem Handelsbrauch oder einer Verkehrssitte ergeben kann (BGH NJW 2001, 2464).

Der Wortlaut des Auftragsschreibens bietet allerdings keine Anhaltspunkte dafür, über die angegebene Summe von 20.000,00 Euro hinaus hätte die Beklagte die Umsatzsteuer gesondert zahlen sollen.

Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss. Zwar hat die Beklagte die eine Umsatzsteuer ersichtlich in Ansatz bringende Rechnung vom 12.10.2006 vorbehaltslos beglichen. Dies allein lässt aber nicht darauf schließen, die Beklagte sei auch von einem vereinbarten Nettopreis ausgegangen und habe sich verpflichtet gefühlt, zu dem vereinbarten Honorar gesondert Umsatzsteuer zu entrichten. Vielmehr ist die Zahlung von 800,00 Euro nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten auf das Fehlverhalten einer Mitarbeiterin zurückzuführen, der die Zusammenhänge nicht bekannt gewesen sind. Es entspricht auch allgemeiner Lebenserfahrung, dass fehlerhafte Rechnungen bzw. unberechtigte Forderungen irrtümlich von im einzelnen nicht mit der Sache vertrauten Mitarbeitern beglichen werden, zumal wenn es sich wie vorliegend - 800,00 Euro - lediglich um einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag handelt.

Darüber hinaus lässt sich auch aus der Tatsache, dass das vereinbarte Rechtsanwaltshonorar gemäß Nr. 7008 RVG VV grundsätzlich der Umsatzsteuer unterfällt, nicht schließen, die Parteien hätten einen Nettopreis vereinbart. Vielmehr kann bei einer Honorarvereinbarung Umsatzsteuer zusätzlich zu dem ausgewiesenen Betrag nur verlangt werden, wenn dies Gegenstand des Vertrages mit dem Mandanten gewesen ist. Im Zweifel ist insbesondere bei der Vereinbarung einer auf einen runden Betrag lautenden Pauschale wie hier geschehen anzunehmen, Umsatzsteuer könne nicht noch zusätzlich in Rechnung gestellt werden (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Auflage, Nr. 7008, Rdnr. 22).

Schuldet die Beklagte nach dem Vorgesagten insgesamt 20.000,00 Euro an Honorar, muss sie nach den Teilleistungen von 5.000,00 Euro und 800,00 Euro noch 14.200,00 Euro entrichten.

Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2007 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Die gemäß § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche Mahnung ist hier gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen. Nach dem Vertrag vom 04./09.10.2006 hatte der Zahlung der Restvergütung von 15.000,00 Euro ein Ereignis vorauszugehen, nämlich die Ablieferung der Unterlagen am 24.11.2006. Zudem ist eine angemessene Zeit von einem Jahr für die Zahlung in der Weise bestimmt worden, dass sie sich von diesem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

An ihrem ursprünglichen Begehren auf Verzinsung seit dem 08.04.2007 hat die Klägerin im Anschluss an den Hinweis des Gerichts aus dem Beschluss vom 11.03.2009 zu Nr. III. ungeachtet einer nicht erfolgten förmlichen Antragsänderung in der Sache nicht festgehalten, wie sich aus dem Schriftsatz vom 17.04.2009 ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei Maßstab für die Verteilung der Kosten das Verhältnis von wechselseitigem Obsiegen und

Unterliegen gewesen ist.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2, 108 Abs. 1 ZPO.

Der Antrag der Beklagten, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu können, ist nicht begründet, da sie weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat, die Vollstreckung würde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen (§§ 712 Abs. 1, 714 ZPO).