LG München I, Beschluss vom 26.03.2008 - 14 T 4822/08
Fundstelle
openJur 2012, 90970
  • Rkr:
Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 2.500 Euro.

Gründe

I.

Die Parteien schlossen am 10.11.2006 vor dem Amtsgericht einen Räumungsvergleich. Darin verzichtete die Beklagte in Ziff. 2 auf Räumungsschutz, soweit gesetzlich zulässig. Im April 2007 stellte die Beklagte Antrag auf Räumungsfrist gemäß § 794 a ZPO. Mit Beschluss vom 12.3.2008 wies das Amtsgericht den Antrag zurück. Hiergegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.3.2008 Beschwerde ein. Dieser half das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.3.2008 nicht ab.

II.

Die sofortige Beschwerde gem. §§ 794 a IV, 567 ff. ZPO der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist zu Recht abgelehnt. Die Beklagte hat in dem gerichtlichen Vergleich vom 10.11.2006 (Az.: 473 C 11913/06) wirksam auf Räumungsschutz verzichtet. Aus diesem Grund ist der Antrag nach § 794 a ZPO unzulässig. Der Verzicht umfasst auch solche Sachverhalte, die der Schuldner beim Abschluss des Vergleichs nicht vorhergesehen hat oder nicht vorhersehen konnte (vgl. Schmidt-Futterer, Nach §§ 574 – 574 c BGB, § 794 a ZPO, Rn 6).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 I S. 1 GKG, § 3 ZPO und bemisst sich aus der Summe der Nutzungsentschädigung im Zeitraum der von der Beschwerdeführerin begehrten Räumungsfrist.

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