VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.1990 - 5 S 1806/89
Fundstelle
openJur 2013, 7259
  • Rkr:

1. Es besteht kein gesetzliches Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verursachungsstörers nach § 6 PolG (PolG BW) und des Zustandsstörers nach § 7 PolG.

Tatbestand

Der Kläger übernahm 1970 den chemotechnischen Betrieb ... in L Bahnhofstraße ..., den er bis zum 1.10.1983 auf dem im Eigentum der Bundesbahn stehenden Grundstück weiterführte. Im Jahr 1984 stellte der vom Wasserwirtschaftsamt K beauftragte Hydrogeologe Dr. J fest, daß das Grundstück mit chlorierten Kohlenwasserstoffen kontaminiert war und eine Grundwassergefährdung zu befürchten sei; die Bodenproben hätten bis zu 6.960 ug/kg Tetrachlorethen, das Sickerwasser bis zu 4.310 ug/1 Dichlormethan, 27.800 ug/1 1.1.1-Trichlorethan, 44.520 ug/1 Trichlorethen und 19.160 ug/1 Tetrachlorethen enthalten.

Das Landratsamt E erließ darauf hin am 21.7.1986 eine wasserrechtliche Anordnung gegenüber dem Kläger, daß dieser bis zum 1.9.1986 mit einem Bodenluft-Absaugversuch von zwei Wochen Dauer zu beginnen habe (Ziff. 1), die endgültige Sanierung ab 1.11.1986 mit einer Bodenluftabsaugung zu erfolgen habe (Ziff. 2), die abgesaugte Bodenluft während der Sanierung über eine Aktivkohlefilteranlage zu reinigen sei (Ziff. 3), die Sanierung so lange zu erfolgen habe, bis in der Bodenluft ein Grenzwert von 300 ug/cbm erreicht sei, wobei das Landratsamt sich eine weitere Sanierung des Untergrunds vorbehalte (Ziff. 4), während der gesamten Sanierungsphase einmal im Monat die Pegel auf dem Betriebsgelände auf ihren CKW-Gehalt zu untersuchen und die Ergebnisse dem Landratsamt vorzulegen seien (Ziff. 5), in der Zeit der Grundwasserneubildung (Herbst/Winter/Frühjahr) die vorhandenen Pegel auf ihre Ergiebigkeit erneut zu überprüfen seien, wobei das Landratsamt sich eine weitere Anordnung vorbehalte, wenn sich zeige, daß aufgrund der neu festgestellten Ergiebigkeit eine hydraulische Sanierung des Grundwassers möglich sei (Ziff. 6); ferner habe der Kläger als Ersatz für die bereits entstandenen Ermittlungskosten 141.590,38 DM zu zahlen (Ziff. 7) sowie eine Verwaltungsgebühr von 2.000,-- DM zu entrichten (Ziff. 9). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die angeordneten Maßnahmen seien notwendig, um die bereits eingetretene Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers mit chloriertem Kohlenwasserstoff zu beseitigen. Um eine Verunreinigung der Luft infolge der Absaugung der Bodenluft zu vermeiden, müsse die abgesaugte Luft über eine Kohlefilteranlage geführt werden. Durch das Gutachten Dr. J sei nachgewiesen, daß der Kläger für die CKW-Verunreinigung verantwortlich sei. Gemäß § 8 Abs. 2 PolG könne er auch für die bereits entstandenen Untersuchungskosten herangezogen werden.

Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs brachte der Kläger vor, die CKW-Verunreinigung sei bereits zu einer Zeit erfolgt, als er noch nicht Betriebsinhaber gewesen sei. Er habe bei Betriebsübernahme alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen ein Eindringen chlorierter Kohlenwasserstoffe in den Erdboden getroffen. Das Regierungspräsidium S stellte mit Widerspruchsbescheid vom 3.7.1987 fest, daß Ziff. 1 insoweit erledigt sei, als ein Bodenluft-Absaugversuch über zwei Wochen, also von mehr als einem Tag angeordnet worden sei; ferner hob es Ziff. 6 der Anordnung vollständig, und Ziff. 7 in bezug auf die laufende Nr. 1 der Kostenaufstellung auf. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das Regierungspräsidium führte dabei aus, die Überprüfungen durch das Wasserwirtschaftsamt K hätten ergeben, daß der Betrieb des Klägers Mängel aufgewiesen habe, die Ursache für die Verunreinigung durch Chlorkohlenwasserstoffe seien. Die großen Verunreinigungsherde in geringer Tiefe zeigten, daß erst vor verhältnismäßig kurzer Zeit große Mengen chlorierter Kohlenwasserstoffe in den Boden gelangt seien, hierfür könne nur der Betrieb des Klägers verantwortlich gewesen sein. Der Kläger hafte trotz der zwischenzeitlichen Betriebsaufgabe weiterhin als Zustandsstörer. Er habe über einen langen Zeitraum die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück innegehabt, während die Deutsche Bundesbahn als Grundstückseigentümerin im Hintergrund geblieben sei. Er müsse ferner für diejenigen Kosten aufkommen, die angefallen seien, nachdem die Verunreinigung des Grundstücks mit chlorierten Kohlenwasserstoffen festgestellt worden war.

Der Kläger hat am 5.8.1987 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und vorgetragen, es liege angesichts der völlig unzureichenden Betriebsführung durch die Firma ... in den Jahren von 1945 bis 1969 auf der Hand, daß diese Firma die CKW-Verunreinigung verursacht habe. Demgegenüber habe er 1970 umfangreiche technische Vorkehrungen zum Schutz des Untergrundes vorgenommen. Die bereits eingetretene Kontamination des Erdbodens mit chlorierten Kohlenwasserstoffen habe er damals nicht mehr beseitigen können. Seine Heranziehung sei im übrigen schon deswegen ermessensfehlerhaft, weil eine Inanspruchnahme der Deutschen Bundesbahn als Zustandsstörerin nicht erwogen worden sei. Da die Firma ... wesentlich länger als er selbst den chemischen Betrieb geführt habe, könne er allenfalls mit einer Quote von 35 % an den Sanierungskosten beteiligt werden. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, daß auch außerhalb des Betriebsgrundstück überhöhte CKW-Werte festgestellt worden seien, so daß noch andere Verursacher in Betracht kämen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang auch die Rechtsvorgängerin des Klägers an der CKW-Kontamination beteiligt sei. Es stehe jedenfalls aufgrund der Gutachten Dr. J fest, daß der Kläger einen erheblichen Beitrag zu der festgestellten Verunreinigung geleistet habe. Die Untersuchungen auf angrenzenden Grundstücken seien notwendig gewesen, um die Verschmutzungsfahne abzugrenzen. Dabei seien jedoch lediglich kleinere Schadensherde festgestellt worden, für deren Sanierung der Kläger im übrigen nicht aufkommen müsse.

Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. J mit Urteil vom 15.3.1989 die Ziff. 2 bis 5 sowie 7 und 9 der Anordnung des Landratsamts E vom 21.7.1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S vom 9.7.1987 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach § 82 Abs. 3 WG sei das Landratsamt berechtigt gewesen, Maßnahmen zur Bekämpfung der festgestellten CKW-Verunreinigung zu ergreifen; die angeordneten Maßnahmen seien auch erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Das Landratsamt habe jedoch sein Auswahlermessen, welchen der in Betracht kommenden Störer es heranziehen solle, fehlerhaft ausgeübt. Es habe nämlich eine Inanspruchnahme der Bundesbahn als Zustandsstörerin nicht ernsthaft geprüft. Der Sachverständige Dr. J habe keine hinreichend sicheren Feststellungen dazu treffen können, in welchem Umfang die CKW-Verunreinigung auf den Kläger oder auf die Firma ... zurückzuführen sei. Das Landratsamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger könne auch nach Ende des Pachtvertrags noch als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Schließlich habe das Landratsamt den Kläger auch nicht mit den Kosten der nach § 8 PolG angeordneten Untersuchungsmaßnahmen belasten dürfen. Die rechtlichen Voraussetzungen einer unmittelbaren Ausführung durch die Wasserbehörden seien nämlich nicht gegeben gewesen, weil jedenfalls ein Einschreiten gegen die Deutsche Bundesbahn als Zustandsstörerin möglich gewesen wäre.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 29.6.1989 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 1989 -- 16 K 2194/87 -- zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, die angefochtenen Bescheide wiesen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Ermessensfehler auf, insbesondere sei die Auswahl unter den in Betracht kommenden Störern in sachgerechter Weise erfolgt. Der Kläger habe den wasserrechtswidrigen Zustand jedenfalls in erheblichem Maße mitverursacht, was sich schon aus der oberflächennahen CKW-Konzentration ergebe. Im übrigen habe der Kläger in dem gegen ihn geführten Strafverfahren eingeräumt, daß der Boden während der Zeit, in der er den chemischen Betrieb geführt habe, mit CKW verunreinigt worden sei. Es stelle keinen Ermessensfehler dar, daß die Deutsche Bundesbahn nicht herangezogen worden sei, denn die Inanspruchnahme des Handlungsstörers habe grundsätzlich Vorrang. Zu berücksichtigen sei dabei auch, daß der Kläger als Pächter des Grundstücks zivilrechtlich die Kosten der Bodensanierung in jedem Fall tragen müsse. Der Kläger könne gemäß § 8 Abs. 2 PolG auch für die Kosten der Ermittlung des Umfangs der CKW-Verunreinigung herangezogen werden. Da zum Zeitpunkt der Ermittlungen noch nicht festgestanden habe, wer als Störer in Betracht komme, seien die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 PolG gegeben gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, die angefochtenen Bescheide enthielten keine ausreichende Ermessenserwägung hinsichtlich der Störerauswahl. Die vom Wasserwirtschaftsamt K im August 1982 festgestellten Mängel in seinem Betrieb hätten keinerlei Bedeutung für die CKW-Verunreinigung gehabt. Die Tatsache, daß im Bereich der Kfz-Grube die höchsten Kontaminationen festgestellt worden seien, belege, daß die Firma ... für die Bodenverunreinigung verantwortlich sei, denn nur diese habe die Kfz-Grube benutzt. Es treffe auch nicht zu, daß chlorierte Kohlenwasserstoffe schnell im Erdreich versickern würden. Soweit sie mit Öl und Fett verbunden seien, verklumpten sie sich im Erdreich und würden auch durch Sickerwasser nicht transportiert. Die ebenfalls erheblich überhöhte Lösungsmittelkonzentration im Bereich des Lagergebäudes sei von ihm nicht verursacht worden, denn sein Betrieb habe dort nie etwas gelagert. Vielmehr stamme diese Verunreinigung von der benachbarten Firma ... Er selbst habe im Freien nicht CKW entleert und bei Betriebsbeginn den brüchigen Beton ausgebessert. Auf die Gutachten und Stellungnahmen des Dr. J lasse sich die Annahme des Landratsamts, daß er die CKW-Verunreinigung im wesentlichen verursacht habe, nicht stützen. Dr. J habe lediglich den Umfang der Kontamination festgestellt, aber keine abschließende Aussage darüber gemacht, auf wen diese Verunreinigungen zurückzuführen seien. Es treffe auch nicht zu, daß er im Strafverfahren seine Verantwortlichkeit für die CKW-Verunreinigung eingeräumt habe. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe sich herausgestellt, daß das Landratsamt die Deutsche Bundesbahn vor allem deswegen nicht in Anspruch genommen habe, weil es wesentlich schwieriger sei, von dieser einer Zahlung zu erlangen als von seiner Versicherung. Es treffe nicht zu, daß die Bundesbahn sich in einer sogenannten Opferposition befunden habe, denn die Bundesbahn vermiete im gesamten Bundesgebiet mit großem wirtschaftlichen Nutzen nicht mehr benötigte Bahngrundstücke. Schließlich treffe es auch nicht zu, daß die Bundesbahn wegen der CKW-Kontamination des Grundstücks zivilrechtliche Ansprüche geltend machen könne. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend entschieden, daß ein Erstattungsanspruch nach § 8 Abs. 2 PolG nicht gegeben sei, weil das Landratsamt nicht berechtigt gewesen sei, die Ermittlungen selbst in Auftrag zu geben, sondern eine wasserrechtliche Anordnung gegenüber der Deutschen Bundesbahn als Zustandsstörerin hätte erlassen müssen.

Dem Senat liegen vier Hefte Akten sowie zwei Ordner des Landratsamts E, ein Heft Akten des Regierungspräsidiums S, die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart -- 16 K 2194/87 und 2362/86 -- sowie die Akten 11 Ls 356/88 der Staatsanwaltschaft Stuttgart vor.

Gründe

Der Senat konnte über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung beraten und entscheiden, denn die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß die rechtlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 WG a.F. für eine wasserrechtliche Anordnung des Landratsamts E zur Sanierung der CKW-Verunreinigung des Erdbodens und des Grundwassers im Bereich des Grundstücks Bahnhofstraße ... in L gegeben waren. Der Rechtsstreit wird ausschließlich um die Frage geführt, ob das Landratsamt in ermessensfehlerfreier Weise den Kläger zur Sanierung der CKW-Verunreinigung des Grundstücks und zur Finanzierung der vom Landratsamt durchgeführten Maßnahmen zur Ermittlung des Schadensumfangs herangezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß dies nicht der Fall ist.

Das Landratsamt E hat in seinem Bescheid vom 21.7.1986 überhaupt kein Auswahlermessen betätigt, sondern lediglich ausgeführt, daß der Kläger als Handlungsstörer für die Sanierung der Verunreinigung verantwortlich sei. Es hat damit weder eine Heranziehung des früheren Betriebsinhabers ... in Betracht gezogen -- wobei den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen ist, ob dieser noch lebt --, noch hat es die Möglichkeit einer Heranziehung der Deutschen Bundesbahn als Eigentümerin und damit als Zustandsstörerin gemäß § 7 PolG in seine Ermessenserwägungen einbezogen. Diese unzureichende Ermessensbetätigung ist auch durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 9.7.1987 nicht geheilt worden. Das Regierungspräsidium führt im Widerspruchsbescheid aus, der Sachverständige Dr. J habe bestätigt, daß die großflächigen Verunreinigungen durch Chlorkohlenwasserstoffe in maßgeblicher Form dem Betrieb des Klägers zuzuordnen seien, so daß dieser sowohl als Handlungsstörer als auch im Hinblick darauf, daß er von 1973 an die tatsächliche Herrschaft über das Anwesen gehabt habe, als Zustandsstörer anzusehen sei, während die Deutsche Bundesbahn lediglich Eigentümerin gewesen und somit im Hintergrund geblieben sei. Diese Ermessenserwägungen sind jedenfalls soweit sie eine Inanspruchnahme der Deutschen Bundesbahn ablehnen, nicht frei von Fehlern. Richtig ist allerdings, daß der Kläger maßgeblich an der Verursachung der CKW-Verunreinigung beteiligt gewesen ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies schon daraus ergibt, daß eine besonders starke Verunreinigung relativ dicht unter der Erdoberfläche vorgefunden wird, was den Sachverständigen Dr. J nach dem Aktenvermerk des Landratsamts E vom 10.12.1986 zu der Feststellung veranlaßt haben soll, daß eine sogenannte Restsättigung der Bodenreinigung, die schon lange zurückliege, auszuschließen sei. Allerdings hat der Sachverständige Dr. J in seinem vom Verwaltungsgericht erhobenen Gutachten vom 1.3.1989 diese Feststellung nicht wiederholt, sondern ausgeführt, daß eine zeitliche Zuordnung der Verunreinigung nicht möglich sei, aber für den gesamten Zeitraum von 1945 bis 1983 eine Bodenverunreinigung mit Chlorkohlenwasserstoff anzunehmen sei. Die Richtigkeit dieser Annahme des Sachverständigen wird jedenfalls in bezug auf den Kläger bestätigt durch das vor dem Amtsgericht Nürtingen (11 Ls 356/88) und dem Landgericht Stuttgart (8 Ns 1032/88) geführte Strafverfahren. In diesen Verfahren haben der Kläger selbst sowie die vernommenen Zeugen übereinstimmend angegeben, daß die chlorierten Kohlenwasserstoffe in 200 l Fässern geliefert wurden und dann über eine Schütte in einen 400 l Behälter gefüllt wurden. Bei diesem Füllvorgang kam es zu Verschüttungen von chlorierten Kohlenwasserstoffen, so daß der Kläger die Anweisung gab, das auf den Boden gelangte CKW mit einem Lappen aufzuwischen. Dem Kläger war nach den Feststellungen der Strafgerichte ferner bekannt, daß die CKW-Fässer und die Schläuche teilweise undicht waren, so daß CKW heraussickerte bzw. herausfloß und in den Erdboden eindringen konnte, zumal da der vom Kläger 1970 angelegte Betonboden zwischenzeitlich brüchig geworden war und außerdem teilweise die Umfüllung auch auf unbefestigtem Erdboden stattfand. Es liegt auf der Hand, daß angesichts der relativ großen Menge CKW, mit der der Kläger im Lauf der Jahre von 1970 bis 1983 gearbeitet hat, eine beträchtliche Menge chlorierter Kohlenwasserstoffe in den Untergrund gelangt sein muß.

Auch wenn das Regierungspräsidium S somit im Ergebnis aus der Sicht ex nunc, die für die Frage der Störereigenschaft maßgeblich ist, zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Kläger einen nicht unerheblichen Beitrag zur CKW-Verunreinigung des Grundstücks geleistet hat, konnte es nicht von vornherein eine Inanspruchnahme der Deutschen Bundesbahn als Zustandsstörerin ausschließen. Für die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung kommt es dabei allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung an. Soweit das Regierungspräsidium dabei davon ausging, der Kläger sei trotz der zwischenzeitlichen Betriebsaufgabe weiter als Zustandsstörer polizeipflichtig, beruhte dies auf einer fehlerhaften Auslegung des § 7 PolG. Zustandsstörer ist nach dieser Vorschrift der Eigentümer sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Beides war der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 21.7.1985 nicht. Eigentümer des Grundstücks war während der gesamten Zeit und ist auch jetzt noch die Deutsche Bundesbahn. Die tatsächliche Gewalt hat der Kläger mit dem Ablauf des Pachtvertrags zum 31.12.1983 verloren. Die Annahme des Regierungspräsidiums, trotz Aufgabe der Verfügungsgewalt bestehe die Haftung nach § 7 PolG fort, steht im Widerspruch zu dem Wortlaut dieser Vorschrift, wonach die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen hat, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Es ist dort nicht die Rede davon, daß auch derjenige nach § 7 PolG polizeipflichtig sei, der die tatsächliche Gewalt früher einmal ausgeübt hat. Die Argumentation des Beklagten, eine Haftung nach § 7 PolG müsse trotz einer Aufgabe der tatsächlichen Gewalt schon deswegen fortbestehen, weil sonst derjenige, dessen Betrieb eine Erdboden- oder Grundwasserkontamination verursacht habe, sich der Inanspruchnahme für die Schadensbeseitigung durch eine Betriebsschließung oder -verlegung entziehen könne, überzeugt nicht. Denn dieser Betriebsinhaber haftet in jedem Fall weiterhin nach § 6 PolG als Verursachungsstörer. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat im Urteil vom 23.2.1983 (4 K 182/80 -- VBlBW 1985, 152) zwar entschieden, daß eine Betriebsaufgabe die Haftung nach § 7 PolG für einen zuvor geschaffenen polizeiwidrigen Zustand nicht beende; der Senat hat dieses Urteil durch Beschluß vom 14.5.1984 (5 S 1306/83) bestätigt. Damit hat der Senat aber nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß er das Urteil des Verwaltungsgerichts in jeder Hinsicht für zutreffend hielt. Da die Kläger in jenem Verfahren zugleich Handlungs- und Zustandsstörer waren, war das Urteil des Verwaltungsgerichts jedenfalls hinsichtlich der Inanspruchnahme der Kläger als Handlungsstörer zutreffend.

Das Regierungspräsidium ist somit im Widerspruchsbescheid zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger sogenannter Doppelstörer sei, also sowohl nach § 6 PolG als auch nach § 7 PolG herangezogen werden könne. Es geht ferner zu Unrecht davon aus, daß der Handlungsstörer grundsätzlich vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen sei. Dem Senat ist bekannt, daß diese Rechtsansicht in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird. Der Senat ist aber in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß zwischen § 6 PolG und § 7 PolG kein Rangverhältnis steht und es daher im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, ob sie einen polizeiwidrigen Zustand durch ein Vorgehen gegen den Verursachungsstörer oder den Zustandsstörer beseitigen will. Ein Grundsatz, daß der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch genommen werden kann, kann allenfalls wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Fall angenommen werden, daß die Verantwortlichkeit des Handlungsstörers dem Grunde und dem Umfang nach einwandfrei feststeht. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß ein Einschreiten gegen den Zustandsstörer jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Handlungsstörer in Betracht komme (Beschl.v. 11.9.1986 -- 5 S 2295/86 --; Urt.v. 8.9.1989 -- 5 S 3099/88 --; Beschl.v. 21.9.1989 -- 5 S 2388/89 --). So lag es hier. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestand für das Regierungspräsidium keine hinreichend gesicherte Erkenntnisgrundlage, daß der Kläger einen wesentlichen Beitrag zur Verunreinigung des Grundstücks mit chlorierten Kohlenwasserstoffen geleistet hatte, denn die angeführten strafrechtlichen Ermittlungen sind erst 1988 erfolgt. Die lediglich telefonisch eingeholte Auskunft des Dr. J, die zudem erst mehrere Monate später in einem Aktenvermerk des Landratsamts festgehalten wurde, reichte als alleinige Grundlage für die Betätigung des Auswahlermessens nicht aus. Dies bestätigt anschaulich das vom Verwaltungsgericht erhobene Ergänzungsgutachten des Dr. J, der sich außerstande sieht, die Verursachung der CKW-Kontamination quantitativ dem Kläger oder der Firma ... zuzuordnen und lediglich -- ohne nähere Erläuterungen -- feststellt, auch während der Zeit von 1970-1983, also der Betriebsführung durch den Kläger, sei eine Verunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen erfolgt. Die Annahme des Regierungspräsidiums, der Kläger habe die maßgebliche Ursache für die Verseuchung des Erdreichs gesetzt (S. 15 des Widerspruchsbescheids), war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt sachlich nicht gerechtfertigt.

Da somit das von den Behörden betätigte Auswahlermessen fehlerhaft war, sind die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es kommt daher zur Entscheidung des Rechtsstreits auf die vom Verwaltungsgericht weiterhin erörterte Frage, ob der Kläger dem Grunde nach für die Kosten der vom Landratsamt durchgeführten Untersuchungen in Anspruch genommen werden kann, nicht mehr an.