BVerfG, Beschluss vom 02.02.2000 - 2 BvR 1032/99
Fundstelle
openJur 2012, 25406
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1. Die Rüge der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, greift nicht durch. Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Dr. Busch vom 28. Juni 1999 zu der kammerinternen Geschäftsverteilung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts im Jahre 1996 ist davon auszugehen, dass die Verteilung der von der 9. Kammer Ende 1995 übernommenen Verfahren in der Ausgangsgeschäftsverteilung für 1996 aufgrund abstrakt-genereller Merkmale erfolgte (vgl. hierzu den Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997, BVerfGE 95, 322 <329>).

Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Einhaltung der in dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 gebotenen Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den 1. Juli 1997 festgelegt (a.a.O. S. 334 f.), während das vorliegende Verfahren bereits 1993, also vor diesem Stichtag, anhängig wurde und auch die Aufstellung des von dem Beschwerdeführer gerügten Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 1996 vor diesem Stichtag erfolgte.

Die von den Beschwerdeführern in Bezug genommene Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofes vom 5. Mai 1994 (BGHZ 126, 63) zu den Mitwirkungsgrundsätzen für die Besetzung der Spruchkörper bei überbesetzten Zivilsenaten des Bundesgerichtshofes, sofern sie überhaupt auf entsprechende Konstellationen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Anwendung findet, ändert an der Beurteilung nichts.

Soweit der Geschäftsverteilungsplan der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 1996 in Teilen dem in der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofes aufgestellten Schriftformerfordernis (a.a.O. S. 85 f.) nicht entspricht, ist dies unerheblich. Eine von Verfassungs wegen bestehende Pflicht zur schriftlichen Aufstellung von Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsregelungen für überbesetzte Spruchkörper (vgl. BVerfGE 95, 322 <328>) ist von dem Plenum des Bundesverfassungsgerichts erst für den Zeitraum nach dem 1. Juli 1997 für die ab diesem Zeitpunkt anhängig werdenden Verfahren festgestellt worden (BVerfGE 95, 322 <334 f.>). Diese verfassungsrechtliche Pflicht bestand deshalb für das Verfahren, in dem die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging, (noch) nicht.

2. Mit ihrer Rüge, der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts sei bei seiner Entscheidung entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, dringen die Beschwerdeführer ebenfalls nicht durch. Es fehlt bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung, warum der Geschäftsverteilungsplan des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 1998 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Vorausbestimmung der zu einer Mitwirkung berufenen Richter nicht genügt, zumal das Bundesverfassungsgericht eine Bestimmung der Zuständigkeit der im Spruchkörper bestehenden Sitzgruppen nach Aktenzeichen oder Eingangsdatum ausdrücklich als eine zulässige Form der Vorausbestimmung gewertet hat (vgl. den Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997, BVerfGE 95, 322 <331>). Da das Verfahren der Beschwerdeführer im Jahre 1998 ordnungsgemäß zugeteilt wurde, ist auch die Umverteilung im Jahre 1999, die nach abstrakt-generellen Regeln erfolgte, nicht zu beanstanden.

3. Auch soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Art 16a Abs. 1, 103 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügen, ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt, weil sie insoweit mangels eines den Erfordernissen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG entsprechenden substantiierten Vortrags unzulässig ist und deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen eine die Grundrechte der Beschwerdeführer verletzende Auslegung einfachen Rechts vorgenommen oder den ihnen zustehenden fachgerichtlichen Wertungsrahmen bei ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung des Verfolgungsschicksals der Beschwerdeführer überschritten hätten (vgl. dazu BVerfGE 76, 143 <161 f.>). Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Verfassungsbeschwerde auf Tatsachen oder Beweismittel verweisen, die sie weder dem Verwaltungsgericht noch dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt haben oder die erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bekannt geworden sind, sind sie gehalten, diese Umstände zunächst vor den Fachgerichten oder gegebenenfalls im Rahmen eines Folgeantrages vor dem Bundesamt geltend zu machen; eine Berücksichtigung im Rahmen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) ausgeschlossen.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.