Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2012 - 1 LA 55/10
Fundstelle
openJur 2012, 52693
  • Rkr:

1. Auch nach dem Änderungsgesetz vom 26.3.2009, GVBl. S. 112, setzt Umwandlung nur eine Nutzungsänderung voraus; Rodungsarbeiten sind nicht erforderlich.2. Zur Anwendung des durch das Änderungsgesetz 2009 geschaffenen § 8 Abs. 3 NWaldLG, namentlich zum Merkmal "erhebliches wirtschaftliches Interesse" der waldbesitzenden Person.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der auf dem unverplanten, (noch) nicht im Eigentum des Klägers stehenden Flurstück C. aufstehende Baumbewuchs als Wald anzusehen ist und nach neuerem Landeswaldrecht verhindert, dass der Kläger von einem mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.1.2006 (- 4 A 5645/05 -) erstrittenen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wochenendhauses mit Garage Gebrauch machen kann. Das 1.392 m² große Grundstück liegt an der Ostseite des D. Weges im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes H 1 "Feuchtgebiet Steinhuder Meer" sowie einem im Regionalen Raumordnungsprogramm der Region Hannover festgesetzten Vorranggebiet für die Erholung. Das Grundstück ist mit etwa 100-jährigem Kiefer- und Eichenbestand bestockt. Nördlich des Grundstücks stehen an der Ostseite des D. Wegs bis hin zur E. straße drei, südlich davon zwei Gebäude mit Nebengebäuden. Südlich davon beginn das Steinhuder Meer. Der Wald erstreckt sich südlich der E. straße ohne wesentliche weitere Bauten bis hin zur F. straße; nördlich des Straßenzuges G. weg/E. straße sind weitere zusammenhängende Waldflächen.

Das Wochenendhaus soll 89, 96 m², die Garage 23,04 m², die Terrasse 12 m² und die Zufahrt 55 m² groß sein.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung mit der Begründung ab, auf dem Grundstück stehe Wald; seiner Umwandlung stünden Versagungsgründe entgegen.

Die nach Zurückweisung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid der Region Hannover vom 4.5.2009) mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2008 und des Bescheides der Region Hannover vom 4.5.2009 die begehrte Baugenehmigung zum Neubau eines Wochenendhauses mit Garage zu erteilen,

geführte Klage hat das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

Das Landeswaldgesetz sei öffentliches Baurecht. Der aufstehende Bewuchs sei Teil eines insgesamt mehrere Hektar großen Waldes. Dieser weise insbesondere das für diese Annahme erforderliche eigene Binnenklima auf. Selbst wenn man annähme, der baubedingte Verlust an Bäumen sei nicht wesentlich, würde der Wald in diesem Bereich bei Durchführung der Baumaßnahme im Rechtssinne umgewandelt; denn an die Stelle allgemeiner trete die private Erholung. Eine Genehmigung dieser Waldumwandlung komme nicht in Betracht, selbst wenn man die Absichten des Klägers, auf fremdem Grund eine Wochenendnutzung aufzunehmen, als erhebliches wirtschaftliches Interesse ansehe. Denn diesem komme bei der nach neuerem niedersächsischem Waldrecht vorzunehmenden Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung geringeres Gewicht zu. Der in Rede stehende Wald erfülle sowohl Schutz- als auch Erholungsfunktionen. Außerdem stelle der Flächennutzungsplan der Beklagten ihn als Parkanlage (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB) dar.

Hiergegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag. Dieser hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, sondern bereits dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009- 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 = NVwZ 2010, 634 = DVBl. 2010, 308). Das ist dem Kläger nicht gelungen. Zu seinen Zulassungsangriffen sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme, bei dem Bewuchs auf dem in Rede stehenden Grundstück handele es sich um Wald im Rechtssinne, sät das Antragsvorbringen nicht. Sowohl die auf Seite 2 der Antragsbegründung auszugsweise zitierte Stellungnahme der Dipl.-Biologin H. als auch die ihm beigefügte forstliche Stellungnahme des Herrn I. J. vom 14. März 2010 nehmen an, bei dem auf dem Flurstück 27/5, Flur 10 der Gemarkung K. stehenden Bewuchs handele es sich um Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 BWaldG sowie von § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (vom 21.3.2002, GVBl. S. 112, idF des Gesetzes vom 13.10.2011, GVBl. S. 353 - NWaldLG). Es mag zwar sein, dass diese Bäume den Waldbegriff, namentlich das hierfür erforderliche Binnenklima erst im Zusammenhang und -wirken mit den östlich anschließenden umfangreichen, mehrere Hektar umfassenden Waldflächen erfüllen/bilden. Das ist jedoch in diesem Zusammenhang irrelevant, denn zu diesem Bereich besteht eine unmittelbare Verbindung. Die Luftbilder zeigen, dass der Wald vonOsten kommend gerade in dem hier in Rede stehenden Bereich auf eine nicht unbeträchtliche Strecke bis unmittelbar an den D. weg heranreicht. Eine Zäsur ist nicht zu erkennen. Ob man das nun als "sackartige Ausstülpung" bezeichnet, ist nicht weiterführend. Das den Streit begründende Grundstück ist Teil eines einheitlichen Waldes, in den hinein nördlich und südlich davon östlich des D. Weges in untergeordnetem Umfang bereits Bebauung hineingelangt ist.

Zureichend substantiierte Angriffe, diese vom Verwaltungsgericht geteilte und auf Seiten 4/5 UA näher begründete Einschätzung unterliege ernstlichen Zweifeln, enthält das Antragsvorbringen damit nicht. Den im Internet verfügbaren Luftbildern (google maps sowie LEA-Portal des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung <Maßstab 1 : 667>) lässt sich sehr gut entnehmen, der offenbar im Winter aufgenommene Bewuchs enthalte in nicht nur lichter Folge Mischwald, der hier bis an den D. weg heranreicht und in diesem Bereich mehr durch Laub- denn - wie weiter östlich - von Nadelgehölz geprägt wird. Zweifel, noch dazu ernstlicher Art an der Waldeigenschaft dieses Bereiches bestehen daher nicht.

Das streitige Vorhaben führte zur Umwandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 NWaldLG. Diese Vorschrift ist durch das nachstehend zu behandelnde Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsteile vom 26. März 2009(GVBl. S. 112, hinsichtlich des hier besonders interessierenden § 8 Abs. 3 bis 8 NWaldLG gem. Art. 2 des Änderungsgesetzes erst zum 1.1.2010, im Übrigen zum 1.4.2009 in Kraft getreten) nicht verändert worden. Für Auslegung und Handhabung des § 8 Abs. 1 NWaldLG gelten unverändert die Grundsätze, welche der Senat in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 5. November 1985 (- 1 A 151/84 -, BRS 44 Nr. 143; s. a. Nds. OVG, Urt. v. 1.4.2008 - 4 LC 59/07 -, ZUR 2008, 489 = RdL 2009, 18 = NuR 2008, 348 = AUR 2008, 293 = NdsVBl. 2008, 255) entwickelt hatte. Diese lassen sich etwa folgendermaßen zusammenfassen: Anders als § 9 Abs. 1 BWaldG ("Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung).") macht das Niedersächsische Waldrecht ohne Verstoß gegen die Rahmengesetzgebung des Bundes den Vorgang der Waldumwandlung nicht von Rodungsarbeiten abhängig. Das hat sich durch die nachstehend zu diskutierende Novellierung des niedersächsischen Waldrechts aus dem Jahres 2009 nicht geändert. § 8 Abs. 7 NWaldLG n. F. bestätigt das, indem er die Befugnis zur Anordnung der Wiederaufforstung alternativ davon abhängig macht, dass Wald in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt oder (!) Waldbäume zu diesem Zweck gerodet worden sind. Ausschlaggebend ist daher unverändert allein/schon, dass Wald, der nach § 1 Nr. 1 BWaldG sowie § 1 Nr. 1 lit. c) NWaldLG (auch) der Erholung der Bevölkerung, d. h. den Erholungsbedürfnissen der Allgemeinheit dienen soll, nunmehr allein privaten Erholungsbedürfnissen vorbehalten sein soll. Der Umfang der zu diesem Zweck zu errichtenden Bebauung ist hierfür im Grundsatz irrelevant. Mit seiner Umnutzung zu privaten Freizeitzwecken und einer dies unterstreichenden Bebauung dieses Grundstücks würde der letzte Rest des von diesem Teil des D. Wegs von der Allgemeinheit noch erfahrbaren Waldstücks abgetrennt und einer die Allgemeinheit ausschließenden Privat-/Sondernutzung zugeführt; die Allgemeinheit soll nunmehr riegelartig vom Genuss dieses Waldteils ausgeschlossen sein. Schon daher geht der Hinweis des Klägers auf die vermeintlich größeren Baumaßnahmen im 1985 entschiedenen Fall fehl.

Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass in dem mit Urteil vom 5. November 1985 (- 1 A 151/84 -, aaO) behandelten Fall ein knapp 11,57 ha großes Waldstück in 52 Parzellen von jeweils rund 2.000 m² Größe aufgeteilt und diese mit Gerätehütten, einzelne Parzellen außerdem mit Blumenbeeten, Wasserpumpen, Regenwasserbecken, Feuerplätzen und Bänken versehen werden sollten. Darüber geht die hier in Rede stehende Maßnahme deutlich hinaus. Es soll nicht eine "Gerätehütte", sondern ein Wochenendhaus mit knapp 90 m², außerdem mehrere weitere bauliche Anlagen errichtet und angelegt werden, deren Fläche sich auf einem Grundstück von nur 1.392 m² Größe auf immerhin 180 m² summiert. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der 1985 entschiedene Fall im Verhältnis zur Waldfläche größere Baulichkeiten zum Gegenstand gehabt hätte als der hier zu behandelnde.

Der Hinweis des Klägers auf bauliche Nutzungen wie Waldkindergarten, Köhlerhütte, Jagdhaus, welche mit der Waldnutzung vermeintlich uneingeschränkt zu vereinbaren seien, geht fehl. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 (- 4 CN 7.10 -, NuR 2012, 56 = RdL 2012, 38 = ZfBR 2012, 151 = BauR 2012, 466, JURIS Rdnrn. 12 und 13) unter Hinweis auf die Begriffsbestimmung des § 2 BWaldG ausgeführt:

Auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB, der Rechtsgrundlage für § 1 des Bebauungsplans, lässt sich § 2 nicht stützen. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB nimmt mit dem Begriff "Wald" Bezug auf die Begriffsbestimmung in § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (BRDrucks 575/85 S. 68 zu Doppelbuchstabe dd <Nummer 9>; Bracher, in: Bracher/Gelzer/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 310). § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG definiert als Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG gelten als Wald auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Da die Art der baulichen Nutzung nicht nur durch die Festsetzung von Baugebieten im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO, sondern auch durch Festsetzungen aufgrund einzelner Tatbestände des § 9 Abs. 1 BauGB bestimmt werden kann (Beschlüsse vom 23. Dezember 1997 - BVerwG 4 BN 23.97 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 86 und vom 10. Oktober 2005 - BVerwG 4 B 56.05 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 102), dürfen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB in einem Waldgebiet auch Flächen für bauliche Nutzungen festgesetzt werden, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG mit dem Wald verbunden sind und ihm dienen. Die Festsetzung von Flächen für eine Bebauung, die mit der Zweckbestimmung "Wald" nicht übereinstimmt, ist dagegen von § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB nicht gedeckt (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2011, § 9 Rn. 47). Für die Ausweisung von Wald gilt insoweit nichts anderes als für die Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB, die dazu dient, die Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung zu sichern und damit zugleich landwirtschaftsfremde Nutzungen auszuschließen (Beschluss vom 17. Dezember 1998 a.a.O.).

Die Festsetzung von Flächen für Wohnbebauung ist mit der Zweckbestimmung "Wald" unvereinbar. Gleiches gilt für Wochenendhäuser, auch wenn der Wald nach § 1 BWaldG neben der Nutzfunktion für die Forstwirtschaft und der Schutzfunktion für verschiedene Naturgüter auch Erholungsfunktion für die Bevölkerung hat (vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG). Wochenendhäuser dienen nicht dem Erholungsinteresse der Allgemeinheit, sondern den individuellen Erholungswünschen ihrer Nutzer.

Daraus folgt: Jagd- und der Forstwirtschaft dienende Hütten sind mit dem Nutzungszweck Wald im Grundsatz zu vereinbaren. Bei der Köhlerhütte mag das auch noch so sein. Der von dem Kläger angeführte Waldkindergarten ist es nicht.

Der Wald erfüllt hier - auch - die Funktion, der Allgemeinheit zur Erholung zu dienen. Zwischen G. weg und E. straße sowie südwestlich davon am Nordufer des Steinhuder Meeres entlang ziehen sich Campingplätze hin (gut zu sehen bei google maps). Schon das unterstreicht hinreichenden Umfangs die Erholungsfunktion, welche dieses noch verbliebene Waldstück für die Allgemeinheit, d. h. für die Personen erfüllt, welche das Steinhuder Meer und/oder dessen Umfeld zu (insbesondere: Nah-)Erholungszwecken aufsuchen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Flächennutzungsplan der Beklagten diesen Bereich als Parkanlage und das Regionale Raumordnungsprogramm diesen Bereich als Vorranggebiet für Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung (Grüneintragung mit Binnen-I im Kreis) darstellt. Die letztgenannte Darstellung hat (s. Seite 55 der Erläuterungen zum RROP Hannover) die Funktion, diesen (sogar mit öffentlichen Verkehrsmitteln, erst recht mit dem PKW) gut zu erreichenden Bereich zur [Nah-] Erholung der Bewohnerinnen und Bewohner der Region Hannover bereitzustellen. Dass hier einige Gebäude stehen und manche Bereiche durch größere Campingplätze in Anspruch genommen worden sind, steht dieser "Intensiverholung" gerade nicht im Wege. Nicht nur vom Steinhuder Meer, sondern auch von den Landwegen in der Nähe seines Ufers soll der Wald als Teil der Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung zur Verfügung stehen. Das tut er nur dann, wenn der Waldsaum der Allgemeinheit nicht vollständig entzogen und - noch dazu baulich unterstrichen - durch private Erholungsinteressen entzogen wird. Aus all dem wird deutlich, dass die Herausnahme dieses Bereiches als Umwandlung im Sinne niedersächsischen Waldrechts anzusehen ist.

Auf eine Umwandlungsgenehmigung hat der Kläger keinen Anspruch. Das o. g. Gesetz zur Änderung des NWaldLG vom 26. März 2009 (GVBl. S. 112) hat mit Wirkung zum 1. Januar 2010 die bisherige Fassung des niedersächsischen Waldrechts geändert. Die hier besonderes interessierenden, zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Absätze des maßgeblichen § 8 NWaldLG lauten:

(3) 1 Die Waldbehörde kann die Genehmigung erteilen, wenn

1. die Waldumwandlung Belangen der Allgemeinheit dient oder erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person die Umwandlung erfordern und

2. die in Nummer 1 genannten Belange und Interessen unter Berücksichtigung der Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 Satz 5 und der Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 das öffentliche Interesse an der Erhaltung der folgenden Waldfunktionen überwiegen:

a) Schutzfunktion:

aa) erhebliche Bedeutung der Waldfläche für das Klima, den Wasserhaushalt, den Erosionsschutz oder die Bodenfruchtbarkeit der Umgebung,

bb) erhebliche Bedeutung der Waldfläche für den Schutz einer Siedlung oder eines öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen,

cc) Schutz vor erheblichen Schäden oder Ertragsausfällen in benachbarten Waldbeständen,

dd) Festlegung der Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Natur und Landschaft oder

ee) erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich Arten- und Biotopschutz,

b) Erholungsfunktion:

aa) Festlegung der Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für die Erholung,

bb) Darstellung oder Festsetzung der Waldfläche in einem Bauleitplan als Wald oder Grünfläche,

cc) Lage der Waldfläche in einer Gemeinde, deren Waldanteil erheblich hinter dem Landesdurchschnitt zurückbleibt, oder

dd) andere erhebliche Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung,

c) Nutzfunktion:

erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die forstliche Erzeugung.

2 Liegt Wald mit einer Gesamtgröße von bis zu 2 500 m2 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, so kann eine Umwandlung genehmigt werden, sofern nicht bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherung der genannten Waldfunktionen weit überwiegt.

(4) 1 Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden, die den in § 1 Nr. 1 genannten Waldfunktionen entspricht, mindestens jedoch den gleichen Flächenumfang hat. 2 Das Alter des Waldbestandes der umzuwandelnden Fläche bleibt dabei unberücksichtigt. 3 Die Genehmigung kann im Ausnahmefall auch mit der Auflage versehen werden, andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts durchzuführen. 4 Die Genehmigung kann befristet erteilt werden. 5 In diesem Fall ist durch Auflage anzuordnen, dass die Fläche innerhalb angemessener Frist wieder aufgeforstet wird. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Renaturierung von Mooren sowie bei Maßnahmen der Naturschutzbehörde, die

1. dem Bestand von Heiden,

2. der Pflege und Entwicklung im Sinne von § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder

3. der Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang 1 sowie der Habitate der Arten nach Anhang 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),

dienen.

(5) 1 Die Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 Sätze 1 und 3 können nicht verlangt werden, soweit

1. seit dem 1. April 2009

a) eine Erstaufforstung durchgeführt wurde, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung bestand und ohne dass die Erstaufforstung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, oder

b) eine natürliche Waldneubildung zugelassen wurde,

2. der Eigentümer der Ersatzflächen der Durchführung einer Maßnahme nach Nummer 1 zustimmt und

3. die Waldbehörde feststellt, dass die Maßnahme nach Nummer 1 geeignet ist, die Umwandlung auszugleichen.

2 Die Waldbehörde hat anstelle einer Ersatzmaßnahme nach Absatz 4 eine Walderhaltungsabgabe zu verlangen, wenn eine Ersatzmaßnahme nicht vorgenommen werden kann, weil zu ihrer Durchführung Grundstücke benötigt werden, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. 3 Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung, einschließlich der Kosten für die üblicherweise erforderliche Kulturpflege, und für den Flächenerwerb auf der Grundlage ortsüblicher Ackerlandpreise aufwenden müsste. 4 Die Waldbehörde soll die Walderhaltungsabgabe für Erstaufforstungen verwenden; sie kann die Abgabe im Ausnahmefall für andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts verwenden. 5 Die Zahlung der Walderhaltungsabgabe kann durch das Angebot gleichwertiger dem Wald dienender Ersatzmaßnahmen abgewendet werden.

(6) Werden Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 vorgenommen oder durch Maßnahmen nach Absatz 5 ersetzt, entfallen daneben Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht.

(7) Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt oder sind die Waldbäume zu diesem Zweck beseitigt worden, so soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Genehmigung erteilt.

(8) 1 Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend, wenn

1. Waldflächen nach § 2 Abs. 3 in einer Gesamtgröße von mehr als einem Hektar in Waldflächen nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder

2. Wald nach § 2 Abs. 3, 4, 5 Nr. 1 und Abs. 6 in eine mit Waldbäumen bestandene Parkanlage nach § 2 Abs. 5 Nr. 2

überführt werden. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Überführung von Waldflächen in Moorflächen.

Das zeigt (vgl. zum Folgenden LT-Drs. 16/505 [RegE], S. 6 o. und 8; LT-Drs. 16/1092 [Schriftlicher Ausschuss-Bericht] S. 2 u. 3):

An die Stelle der bisherigen Soll-, d. h. Ablehnung von Umwandlungsgenehmigungen im Regelfall tritt eine (echte) Ermessensentscheidung. Zu deren Vorbereitung sind das Interesse der Allgemeinheit an der Walderhaltung abwägend dem Interesse an der Waldumwandlung gegenüber zu stellen. Dieses kann entweder begründet sein durch Belange der Allgemeinheit oder durch erhebliche wirtschaftliche Interessen des/eines privaten Waldbesitzers. Die Interessen der Allgemeinheit an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes werden in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) bis c) NWaldLG abschließend umschrieben. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen verschiedenen Funktionen, welche der Wald im Einzelfall erfüllt, und gewichtet das Interesse teils selbst (lit. b) aa) und bb)) bzw. fügt - auch hier - das Merkmal der Erheblichkeit als Steuerungselement ein. Dieses gilt (zwar nicht für die Belange der Allgemeinheit, welche eine Umwandlung rechtfertigen können, wohl aber) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG als Korrektiv für das wirtschaftliche Interesse der waldbesitzenden Person, welche eine Umwandlung "erfordern" können/sollen. Im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (LT-Drs. 16/1092, S. 2 unten) war auf Anregung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zwar die Frage erörtert worden, ob dem Merkmal der "Erheblichkeit" ausreichenden Umfangs steuernde Wirkung zukomme und ob man nicht der Anregung des Rechtsausschusses folgen solle, das "erhebliche" durch "gewichtige" zu ersetzen. Es blieb indes bei der schon im Regierungsentwurf (LT-Drs. 16/505, Art. 1 Nr. 4 lit. c) bei der Fassung, (nur) erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person könnten die Umwandlung "erfordern".

Das Merkmal der "Erheblichkeit" mag zwar gewisse, im Ausgangspunkt, je nach Lage des Falles unter dem Blickwinkel des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO interessierende Auslegungsschwierigkeiten mit sich bringen. Auch das rechtfertigt hier jedoch weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 noch nach Nr. 3 VwGO die Zulassung der Berufung. Denn in einem diesen Fall betreffenden Berufungsverfahren würde diese Frage nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantworten sein. Eine für diesen Fall ausreichende Auslegungshilfe ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG. Diese Vorschrift lautet:

Liegt Wald mit einer Gesamtgröße von bis zu 2 500 m2 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, so kann eine Umwandlung genehmigt werden, sofern nicht bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherung der genannten Waldfunktionen weit überwiegt.

Aus ihr ergibt sich:

Das Interesse, Wald zu Freizeitzwecken und mit entsprechender Bebauung umzuwandeln, ist grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn die Bebauungsmöglichkeit - wie hier - nicht auf einer Bauleitplanung, sondern "nur" auf § 34 BauGB beruht. Trotz des Umstands, dass Grundstücke im unverplanten Innenbereich "grundsätzlich" bebaubar sind (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 10.12.1982 – 4 C 28.81 -, BRS 39 Nr. 57 = DVBl. 1983, 349 = NJW 1983, 2460), genießt der Wunsch nach Bebauung aber selbst im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 S. 2 NWaldLG kein "exklusives Prä". Vielmehr muss er sich selbst dann einer Abwägung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NWaldLG stellen, wenn das Grundstück Teil eines Waldes ist, dessen Gesamtgröße 2.500 m² nicht übersteigt und der im "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" liegt. Selbst dann kommt den Bauabsichten kein absoluter Durchsetzungsanspruch zu, vielmehr hat er lediglich (deutlich) bessere Durchsetzungschancen, weil sich nunmehr die Sichtweise umkehrt und das Interesse an den in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) - c) abschließend aufgezählten Waldfunktionen das Bauinteresse "weit überwiegen" muss, soll der Bauwunsch doch noch am Waldrecht scheitern. Umkehrschluss: Ist der Wald - wie hier - insgesamt deutlich größer und liegt er zudem nicht (insgesamt) im im Zusammenhang bebauten Ortsteil, kommt der Bauabsicht keine verstärkte Durchsetzungskraft zu. Wenn sich, wie dargelegt, unter anderem zum Vorteil der privaten Wirtschaftsinteressen sogar die Schutz- und die Nutzfunktion, teilweise auch die Erholungsfunktion des Waldes nur bei ihrer "Erheblichkeit" gegen das wirtschaftliche Interesse des waldbesitzenden Privaten soll behaupten können und im Übrigen qualifizierter Planung bedarf (hier namentlich zur Erholungsfunktion: § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. c) aa) und bb) NWaldLG), dürfen - umgekehrt - auch an das Gewicht der wirtschaftlichen Interessen selbst angesichts des Umstandes keine geringen Anforderungen gestellt werden, dass sich der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (LT-Drs. 16/1092, S. 2 unten) zu einer Konkretisierung des "erhebliche" zu "gewichtige" nicht hatte verstehen können. Denn es geht nicht an, innerhalb derselben Vorschrift dem Merkmal der Erheblichkeit unterschiedliche Bedeutung danach beizumessen, ob es sich um öffentliche oder um private Belange handelt.

Ergänzend ist auszuführen, dass eine Umwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs. 4 NWaldLG selbst dann, wenn § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG anzuwenden ist, von der Auflage einer Ersatzaufforstung abhängig gemacht werden soll. Auch wenn der Absatz 5 Ausnahmen hiervon zulässt, zeigt dies die Tendenz, die Waldnutzung nach Möglichkeit zu erhalten und aus Anlass von Umwandlungen lediglich "zu verlagern".

In Anwendung der vorstehenden Gesetzesinterpretation ergibt sich, dass dem Kläger kein Anspruch auf Waldumwandlung zusteht. Es ist nach den vorstehenden Ausführungen schon zweifelhaft, ob die Absicht, das Waldgrundstück durch Freizeitnutzung und sie obendrein unterstreichende Bebauung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG umzuwandeln, überhaupt als "erhebliches" wirtschaftliches Interesse anzusehen ist. Gut vertretbar wäre, das als "normales", nicht aber gesteigertes, d. h. erhebliches Interesse daran anzusehen, die Wald- in eine ihr fremde, andere Nutzung zu überführen. Den fremdnützigen, d. h. der Allgemeinheit dienenden Zweck des Waldgebrauchs in eigennützigen, privaten Freizeitgebrauch umwandeln zu wollen, könnte durchaus als "normales", nicht aber gesteigertes, erhebliches wirtschaftliches Interesse anzusehen sein. So leicht wollte es der niedersächsische Gesetzgeber im Jahre 2009 dem privaten Umnutzungswilligen wohl/möglicherweise doch nicht machen.

Das kann aber unentschieden bleiben. Jedenfalls hier überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsart. Entgegen der Auffassung des Klägers (S. 7 der Antragsbegründungsschrift vom 26.4.2010) hatte das Verwaltungsgericht die hier vor allem im Vordergrund stehende Erholungsfunktion des in Rede stehenden Waldes nicht anhand eines "generell-abstrakten Maßstabes" beurteilt. Vielmehr beruht die Subsumtion auf den Besonderheiten dieses Einzelfalls. Wie oben erläutert, lässt § 8 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG die Zwecke, denen Wald nach § 1 Nr. 1 BWaldG und § 1 Nr. 1 NWaldLG dient, nicht schlechthin als Gegengewichte zu den Belangen der Allgemeinheit oder den erheblichen wirtschaftlichen Interessen der waldbesitzenden Personen ausreichen. Vielmehr müssen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion bestimmten qualifizierenden, in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) - c) NWaldLG aufgeführten Merkmalen genügen, anderenfalls sie nicht den konkurrierenden Interessen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG gegenüber gestellt werden können/dürfen. Selbst in dieser Qualifikation müssen sie teilweise noch das Merkmal der Erheblichkeit erfüllen, anderenfalls ihr Gewicht nicht ausreicht, das Umwandlungsinteresse zu überwiegen. Für den Bereich der Erholungsfunktion hat der Gesetzgeber indes in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b) aa) und bb) die Wertung selbst vorgenommen. Wurde (gerade) das in Rede stehende, der Sonderregelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG nicht unterfallende Grundstück qualifiziert überplant - sei es als Vorranggebiet für die Erholung, sei es im Flächennutzungsplan als Wald oder Grünfläche -, dann kommt diesem Gesichtspunkt schon deswegen erhebliche Bedeutung zu; lediglich der Gesichtspunkt unterdurchschnittlicher Waldausstattung dieser Gemeinde muss sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b) cc) NWaldLG einer Erheblichkeitsprüfung stellen.

Daraus folgt: Das Steinhuder Meer stellt nicht nur das größte Binnengewässer Niedersachsens dar. Es selbst (insbesondere: Wassersport) sowie seine nähere Umgebung bieten sommers wie winters vielfältige Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und Naherholung. Schwerpunkte sind zum einen der Ort Steinhude, zum anderen K., d. h. der Bereich, um den es hier geht. Die zahlreichen und recht umfangreichen Campingplätze zeigen die Berechtigung, diesen Bereich als Vorranggebiet für Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung einzustufen und festzusetzen. Dazu gehört auch, den mehrere Hektar umfassenden Wald östlich des D. Weges und südlich der E. straße erfahren zu können. Es trifft zwar zu, dass dieser durch einige Gebäude bereits in Anspruch genommen und damit dem Erholungsinteresse der Allgemeinheit entzogen worden ist. Das führt aber nicht dazu, dass das in Rede stehende Grundstück zu privaten Freizeitzwecken umgewidmet werden könnte, ohne dass damit die Erholungsfunktion dieses Waldes nicht mehr (wesentlich) litte. Vielmehr sind an der Ostseite des D. Weges und der Nordseite des südlich davon abgehenden Uferweges zwar schon einige Gebäude entstanden. Diese möchten von den genannten Straßen/Wegen aus auch zu sehen sein. Aufgehoben ist damit die Erholungsfunktion dieses Bereiches einer größeren zusammenhängenden Waldfläche aber nicht. Vielmehr ist - gerade umgekehrt - nunmehr darauf Bedacht zu nehmen, die Möglichkeit, mit diesem Wald Nah-Erholung zu finden, nicht durch weitere Eingriffe geschmälert wird und am Ende Verhältnisse entstehen, wie sie südwestlich vom fraglichen Grundstück an den von der E. straße kammartig nach Süden abgehenden Straßen (u. a.: Großen Horst, Sonnenweg usw.) bzw. östlich des Waldstücks an Badstraße, Kiefernweg usw. (mit Nebenstraßen) herrschen. Vom Uferweg aus betrachtet hat selbst dort der Wald seine Funktion nicht vollständig eingebüßt. Die dort anzutreffenden Verhältnisse zeigen aber, dass es nun darauf ankommt, die Erholungsfunktion des verbliebenen Waldes nach Möglichkeit zu schützen. Dahinter muss das Bebauungsinteresse des Klägers zurücktreten. Auf die erst nach ihm vorteilhafter Abwägung anzustellende Ermessenserwägung kommt es mithin nicht mehr an.

Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) würden sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die Frage, wann eine Waldumwandlung vorliegt, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsteile vom 26. März 2009 (GVBl. S. 112) nicht erneut aufgeworfen. Grundsätzliche Bedeutsamkeit erhielte der Rechtsstreit erst dann, wenn es entscheidungserheblich darauf ankäme, das Gewicht der wirtschaftlichen Interessen bestimmen zu müssen, welche nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG nunmehr die Umwandlung rechtfertigen können. Das war indes nicht erforderlich. Selbst wenn man - wie dies das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung getan hat - erhebliche wirtschaftliche Interessen unterstellt, können sich diese in diesem Vorranggebiet für Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung, dessen Bedeutung noch dazu durch flankierende Darstellungen im Flächennutzungsplan unterstrichen worden ist, nicht durchsetzen.

Weitere Ausführungen zum Zulassungsantrag sind nicht veranlasst.