Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.02.2012 - 7 LA 15/12
Fundstelle
openJur 2012, 52595
  • Rkr:
Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

Er genügt nicht den Anforderungen, die sich aus § 78 Abs. 7 AsylVfG i. V. m. den §§ 84 Abs. 2 Nr. 2 HS 1 Alt. 1 VwGO und § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG für die fristgerechte Darlegung der Zulassungsgründe ergeben. Nach diesen Vorschriften sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung, der innerhalb von zwei Wochen (vgl. dazu: Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 78 Rn. 521) nach Zustellung des Gerichtsbescheids - als Alternative zu einem Antrag auf mündliche Verhandlung - gestellt werden kann, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Kürze der Frist des § 78 Abs. 7 AsylVfG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11. 1. 1993 - 10 L 5858/92 - InfAuslR, 1993, 239 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 8). Der Senat vermag auch kein Redaktionsversehen des Gesetzgebers darin zu erkennen, dass es mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 unterlassen wurde, neben der vormaligen Zwei-Wochen-Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG auch die Frist des § 78 Abs. 7 AsylVfG durch eine Monatsfrist zu ersetzen (insoweit zweifelnd Bergmann, in: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 78 AsylVfG Rn. 3). Denn ausweislich der Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drucks. 16/5065, S. 220, Zu Nummer 49 [§ 78]) hat der Gesetzgeber die Änderung des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG u. a. im Hinblick auf "komplexer gewordene Fallgestaltungen" für "vertretbar" gehalten. Ein Gerichtsbescheid kommt aber als Entscheidungsform gerade bei "komplexen Fallgestaltungen" regelmäßig nicht in Betracht, weil sein Erlass gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraussetzt, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Dementsprechend lassen sich die gesetzgeberischen Überlegungen, die zu einer Änderung des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG geführt haben, nicht vollständig auf § 78 Abs. 7 AsylVfG übertragen und darf die dort festgelegte Zwei-Wochen-Frist nicht im Wege einer richterlichen Rechtsfortbildung der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG angeglichen werden (im Ergebnis so auch Bergmann, in: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 78 AsylVfG Rn. 53).

Die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid kann nach § 78 Abs. 3 AsylVfG nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Es ist mithin binnen der Zwei-Wochen-Frist des § 78 Abs. 7 AsylVfG in dem Zulassungsantrag darzulegen, ob die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), wegen Abweichung des Gerichtsbescheids von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG bezeichneten Gerichte oder wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG) beantragt wird. Ferner muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist.

Der angefochtene Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. Dezember 2011 zugestellt worden, sodass die Frist des § 78 Abs. 7 AsylVfG mit dem 16. Januar 2012, 24.00 Uhr, ablief (§§ 57 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO). Die Antragsschrift des Klägers vom 15. Januar 2012 ist hiernach zwar noch fristgerecht eingegangen. Sie wird aber den oben beschriebenen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Denn es werden in ihr weder Zulassungsgründe benannt noch findet eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Gerichtsbescheid statt. Vielmehr enthält sie lediglich eine zu Darlegungszwecken unzureichende (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 78 Rn. 497, m. w. N.) pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers und die Ankündigung eines weiteren Begründungsschriftsatzes. Überlässt es jedoch der Zulassungsantragsteller bis zum Ablauf der Antragsfrist faktisch dem Berufungsgericht, sich einen Zulassungsgrund auszusuchen, wird offenkundig dem gesetzlichen Darlegungserfordernis nicht Genüge getan (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 78 Rn. 57, m. w. N.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger hier eine weitere Antragsbegründung angekündigt hat. Denn es oblag ihm nicht nur, seien Zulassungsantrag fristgerecht zu stellen und in diesem das angefochtene Urteil zu bezeichnen, sondern erforderlich war auch, bereits binnen der Antragsfrist den geltend gemachte Zulassungsgrund dem Grunde nach in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darzulegen (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 78 Rn. 474). Ist das - wie hier - nicht geschehen, scheidet es aus, durch weitere Darlegungen nach dem Ablauf der Antragsfrist dem Zulassungsantrag noch zum Erfolg zu verhelfen.

Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass seit dem Eingang der Antragsschrift vom 15. Januar 2012 bereits mehr als ein Monat verstrichen ist, ohne dass der Kläger seinen angekündigten weiteren Schriftsatz übersandt hat, besteht für den Senat keine Veranlassung, mit einer Entscheidung über den Zulassungsantrag länger zuzuwarten. Insbesondere war der Kläger nicht durch eine richterliche Fristsetzung zu einem weiteren, aber ersichtlich unerheblichen Vortrag anzuregen. Denn eine Verlängerung der mit Blick auf das Darlegungserfordernis nicht eingehaltenen Frist des § 78 Abs. 7 AsylVfG ist nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2, letzter Gliedsatz, ZPO ausgeschlossen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§§ 84 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 HS 1 VwGO, 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).