Niedersächsisches FG, Urteil vom 31.01.2012 - 12 K 326/09
Fundstelle
openJur 2012, 52540
  • Rkr:

Zur Frage der Anrechnung (nachträglich) festgesetzten Kindergeldes als Einkommen auf gem. den Bestimmungen des BSHG, des AsylbLG sowie des SGB II gewährte Sozialleistungen im Rahmen auf § 74 Abs. 2 EStG gestützter Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Verrechnung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend gemachten Erstattungsansprüchen.

Die Klägerin, die die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte im August 2004 unter Vorlage einer Haushaltsbescheinigung für ihre drei Kinder A – geboren am 13. März 1984 -, B – geboren am 20. August 1985 – sowie C – geboren am 19. August 1987 – die Bewilligung von Kindergeld. Dies lehnte das damals zuständige Arbeitsamt mit Bescheid vom 31. August 2004 ab.

Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin, ebenfalls unter Vorlage einer Haushaltsbescheinigung aus Oktober 2004, erneut die Festsetzung von Kindergeld. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18. November 2004, der unter dem 25. November 2004 nochmals abgesandt worden war, bestandskräftig abgelehnt.

Unter Hinweis auf einen veränderten ausländerrechtlichen Status stellte die Klägerin im Februar 2008 bei der beklagten Agentur für Arbeit – Familienkasse – einen Antrag auf (auch rückwirkende) Festsetzung von Kindergeld.

Noch bevor über diesen Antrag entschieden worden war, wandte sich der Arbeitsmarktservice im Landkreis X unter dem 14. März 2008 an die beklagte Agentur für Arbeit und machte gemäß den §§ 102 ff des Sozialgesetzbuches (SGB) X einen Ersatzanspruch auf die Nachzahlung des Kindergeldes geltend und führte in diesem Zusammenhang aus:

„Frau … (= Klägerin) hat für ihre Tochter C, geb. 19.08.1987 Kindergeld beantragt. Frau … und ihre Tochter erhalten seit dem 01.03.08 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.“ (Bl. 109 der Kindergeldakte - KGA -).

Auf fernmündliche Nachfrage durch die Beklagte erklärte der Arbeitsmarktservice, dass sich der Erstattungsanspruch auf die Monate März und April 2008 erstrecke und bezifferte diesen mit Telefaxschreiben vom 10. April 2008 auf einen Betrag in Höhe von … € (Bl. 109 f der Kindergeldakte).

Unter dem 20. März 2008 machte die Stadt Y gegenüber der Beklagten ebenfalls einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Bezug auf die Kinder der Klägerin, nämlich C, A und B, geltend und verwies hierzu auf folgenden Sachverhalt:

„Familie … hat bei mir bis zum 29.02.2008 laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), ohne Anrechnung von Kindergeld, erhalten…

Seitens der Familie … wurde mitgeteilt, dass das Kindergeld eventuell rückwirkend ab dem Jahr 2004 bewilligt wird. Sollte dies zutreffen, bitte ich meinen Erstattungsanspruch zu berücksichtigen…“ (Bl. 113 der KGA).

Auf diesem Schreiben der Stadt Y befindet sich ein handschriftlicher Vermerk mit dem Namenszeichen „…“ und einem Datumsstempel „10.04.08“, wonach der Erstattungsanspruch auf die gesamte Nachzahlung 12/04-02/08 gerichtet sei.

Mit Bescheid vom 10. April 2008 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Kindergeld ab Dezember 2004 wie folgt fest:

- Dezember 2004 bis August 2005 für A, B und C mit 462 €/Monat- September 2005 bis August 2006 für B und C über 308 €/Monat- September 2006 bis Februar 2008 für A, B und C in Höhe von 462 €/Monat- ab März 2008 für B und C mit 308 €/Monat.Die Beklagte führte weiter aus, dass die Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2008 das in Höhe von insgesamt … € festgesetzte Kindergeld nicht ausgezahlt erhalte, da dieser Anspruch ihr gegenüber nach § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 107 SGB X als erfüllt gelte. Denn die Stadt Y habe in dieser Höhe gemäß § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit §§ 103, 104 SGB X einen Erstattungsanspruch geltend gemacht, da für diesen Zeitraum Sozialleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld gewährt worden seien.

Für den Zeitraum März bis April 2008 sah die Beklagte den Anspruch der Klägerin in Höhe von … € nach § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 107 SGB X als erfüllt an, da die ALG II-Stelle des Landkreises X in dieser Höhe gleichfalls einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe. Für diesen Zeitraum seien Sozialleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld gewährt worden.

Ihren hiergegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass ihre Tochter B seit Beginn ihres Studiums im Oktober 2004 in einer eigenen Wohnung in … wohne. Ihr Sohn A habe in der Zeit von September 2006 bis Februar 2008 eine Dolmetscherschule in … besucht und dort eine eigene Wohnung unterhalten. Beiden Kindern sei von ihr – der Klägerin – das Kindergeld zur Verfügung gestellt worden, indem dieses an ihre Kinder weitergeleitet worden sei. In einem solchen Falle dürfe das Kindergeld aber nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Dies ergebe sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem Aktenzeichen B 8/9 b SO 23/06 R.

Mit Einspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Im Streitfall sei das festgesetzte Kindergeld zu Recht auf die von den Trägern von Sozialleistungen geltend gemachten Erstattungsansprüche hin an diese ausgezahlt worden. Denn diese hätten zunächst Leistungen ohne Minderung erbracht, obwohl das für den deckungsgleichen Zeitraum der Klägerin vorrangig zustehende Kindergeld bei rechtzeitiger Festsetzung hierauf hätte angerechnet werden müssen. Mit der Auszahlung der ungekürzten anderen Leistung gelte der Kindergeldanspruch nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt mit der Folge, dass eine Zahlung des Kindergeldes an die Klägerin insoweit nicht mehr in Betracht komme. Der Einwand der Klägerin, sie habe einen Anspruch auf Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes an sie, weil sie das Kindergeld bisher schon an ihre Kinder weitergegeben habe, sei nicht einleuchtend. Denn Kindergeld sei in der Vergangenheit lediglich befristet von September bis November 1998 festgesetzt und auch an die Stadt Y erstattet worden. Ein weitergehender Antrag auf Kindergeld aus Juli/August 2004 sei mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Aufenthaltsstatus) abgelehnt worden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer unter dem 25. Juni 2008 erhobenen Klage. Zwar hätten die Klägerin und ihre Kinder ursprünglich von der Stadt Y Leistungen gemäß § 2 AsylbLG für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 29. Februar 2008 erhalten. Die trotz nachträglich erfolgter Festsetzung des Kindergeldes von der beklagten Familienkasse verweigerte Auszahlung sei jedoch rechtswidrig. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich bei dem Kindergeld einerseits und den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz andererseits nicht um zweckidentische Leistungen handele.

Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen eines auf § 104 SGB X gestützten Erstattungsanspruchs nicht gegeben, da es an einer Nachrangigkeit im Sinne dieser Vorschrift fehle. Dies gelte zumindest hinsichtlich ihrer beiden Kinder A und B. So lebe B seit Beginn ihres im Oktober 2004 aufgenommenen Studiums in einer eigenen Wohnung in …. A habe von September 2006 bis Februar 2008 eine Dolmetscherschule besucht und zu diesem Zweck in … eine eigenen Wohnung unterhalten. Insoweit sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu beachten, dass das an volljährige Kinder weitergeleitete Kindergeld nicht als Einkommen der leistungsberechtigten Eltern anzusehen und daher nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen sei. Zwar hätten B und A tatsächlich kein Kindergeld erhalten. Die Klägerin habe jedoch die von ihr bezogenen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in der Höhe mindestens dem Kindergeld entsprochen hätten, an die Kinder weitergeleitet. Es seien auf diese Weise die erheblichen mit der Ausbildung und Unterkunft in den anderen Städten verbundenen Kosten finanziert worden. Vor diesem Hintergrund liege keine persönliche Kongruenz vor. Der Anspruch auf Kindergeld wäre ein Anspruch ihrer Kinder A und B gewesen und sei folglich nicht als Einkommen der Klägerin zu betrachten.

Entscheidend sei, dass die von der Klägerin bezogenen Zahlungen nicht ihr als Person und ihrem Einkommen zugestanden hätten. Vielmehr seien diese Zahlungen erfolgt, weil die volljährigen Kinder der Klägerin einen eigenen Bedarf, nämlich den der Finanzierung ihres Lebensunterhalts und ihrer Ausbildung gehabt hätten. Sie – die Klägerin – hätte selbstverständlich die entsprechenden Leistungen nicht bezogen, wenn die Kinder nicht vorhanden gewesen seien. Aus diesem Grund müssten die Leistungen auch als Einkommen ihrer Kinder angesehen werden. Diese hätten ihr gegenüber einen Abzweigungsanspruch besessen. Denn zivilrechtlich hätten sie von ihr verlangen können, dass die Beträge, die die Klägerin für ihre Kinder beziehe, auch tatsächlich an sie gezahlt oder zumindest für sie verwendet würden. Das Geld sei auch stets zeitnah an die Kinder weitergeleitet worden, indem die Miete und die Kosten für die Ausbildung monatlich gezahlt worden seien.

Schließlich habe die Klägerin immer die Hoffnung und Erwartung gehabt, dass ihr rechtlich ein Anspruch auf Kindergeld zustehe. Aus diesem Grund habe sie sich zur Finanzierung der Ausbildung ihrer Kinder Geld von Bekannten geliehen, das nunmehr vom Darlehensgeber zurückgefordert werde. Dies wäre unterblieben, wenn tatsächlich Kindergeld zeitnah geleistet worden wäre.

Im Hinblick auf die Tochter C sei darauf hinzuweisen, dass diese sich im März und April 2008 in ihrem letzten Schuljahr auf der Zielgeraden zum Abitur befunden habe. Auch insoweit sei das Kindergeld nicht an die Klägerin zur Auszahlung gelangt, sondern direkt an das Jobcenter gegangen.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. April 2008 sowie des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 12. Juni 2008 das ihr gegenüber festgesetzte Kindergeld in Höhe von … € für den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2008 und in Höhe von … € für den Zeitraum März bis April 2008 auszuzahlen.

Die beklagte Agentur für Arbeit – Familienkasse – beantragt, die Klage abzuweisen.

Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Denn die beiden Kinder A und B der Klägerin hätten weder die Abzweigung des an die Stadt Y erstatteten Kindergeldes beantragt noch habe die Klägerin selbst monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe des Kindergeldes an diese beiden nicht mit ihr zusammen in einem Haushalt lebenden Kinder weitergeleitet. Vielmehr hätten die Kinder ihre Ausbildung durch BAföG und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse finanziert. Unterhaltsleistungen der Klägerin seien insoweit nicht ersichtlich.

Soweit mit Bescheid vom 10. April 2008 gegenüber der Klägerin Kindergeld ab Dezember 2004 festgesetzt worden sei, sei zu beachten, dass diese zeitgleich laufende, dem Kindergeld nachrangige Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten habe. Insoweit sei bereits kraft Gesetzes ein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers entstanden, wie sich aus § 74 Abs. 2 EStG und § 9 Abs. 3 AsylbLG in Verbindung mit §§ 102 ff SGB X ergebe. Der Kindergeldanspruch der Klägerin gelte infolge der ungekürzten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 107 SGB X als erfüllt.

Mit Beschlüssen vom 25. Januar und 18. Februar 2010 hat der 12. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts die Stadt Y und den Arbeitsmarktservice im Landkreis X gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen. Der Arbeitsmarktservice im Landkreis X führt nunmehr die Bezeichnung „Jobcenter im Landkreis X“.

Das beigeladene JobCenter im Landkreis X verweist darauf, dass der Klägerin und den mit ihr im maßgeblichen Zeitraum März und April 2008 in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, nämlich neben der Klägerin ihre Tochter C und ihr Sohn A (Letzterer nur bis Ende März 2008), mit Bescheid vom 5. März 2008 (vorläufig) Grundsicherungsleistungen (Sicherung des Lebensunterhalts nebst Kosten für Unterkunft und Heizung) unter Anrechnung von Kindergeld nach dem SGB II bewilligt worden seien. Dieser Bescheid habe in der Folgezeit diverse Änderungen erfahren. So sei unter dem 14. März 2008 eine Änderung dergestalt erfolgt, dass die Leistungen für den Monat März ohne Anrechnung von Kindergeld für C endgültig bewilligt und der Differenzbetrag in bar nachgezahlt worden sei. In einer weiteren Änderung vom 28. April 2008 sei dann die Gewährung der SGB II-Leistungen für die Monate März und April 2008 - nach zwischenzeitlich erfolgter Bewilligung von Kindergeld für C durch die beklagte Familienkasse - unter Anrechnung von Kindergeld für C erfolgt. Die auf diese Weise entstandene Überzahlung zu Lasten der Klägerin sei der Beigeladenen direkt durch die beklagte Familienkasse erstattet worden, so dass die Klägerin keine Rückzahlung mehr zu leisten gehabt habe. Hierauf sei im Bescheid ausdrücklich hingewiesen worden. Wegen der weitergehenden Einzelheiten der den Zeitraum März und April 2008 betreffenden Bescheide wird auf Bl. 90 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

C habe im fraglichen Zeitraum März und April 2008 zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin i.S.d. § 7 SGB II gehört. Das Einkommen aus dem Kindergeld sei entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des SGB II unter Abzug einer Versicherungspauschale von 30 € beim Kind angerechnet worden. Die SGB II-Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft seien dann auf Grundlage des § 38 SGB II (Vermutung der Vertretung der Bedarfsgemeinschaft) an die Klägerin ausgezahlt worden.

Die beigeladene Stadt Y ist der Ansicht, dass der Klägerin für die Zeit von Dezember 2004 bis Februar 2008 gegen die beklagte Familienkasse kein Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes i.H.v. … € zustehe, da die Beklagte ihrem Erstattungsbegehren zu Recht nachgekommen sei. Denn die Stadt Y habe als Träger der Sozialhilfe an die Klägerin Leistungen ohne Anrechnung von Kindergeld erbracht, da das Kindergeld gegenüber der Klägerin erst rückwirkend festgesetzt worden sei.

Im Einzelnen habe sie zunächst der Klägerin, deren Ehemann und den mit diesen zusammenlebenden Kindern A und C für den Zeitraum Dezember 2004 - August 2006 Sozialleistungen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bzw. des AsylbLG gewährt. Hieran anschließend, das heißt von September 2006 - Februar 2008, seien entsprechende Leistungen nur noch an die aus der Klägerin, ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter C fortbestehende Haushaltsgemeinschaft erbracht worden. Wegen der Einzelheiten der insoweit ergangenen Bescheide wird auf die Beiakte zur Gerichtsakte Bezug genommen.

Ihr Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 2 SGB X. Die Leistungen der beklagten Familienkasse und der beigeladenen Stadt Y seien zum einen gleichartig, zum anderen bestehe zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung.

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt handele es sich um eine mit dem Kindergeldzweck identische Leistung, da beide Leistungen dazu bestimmt seien, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern. Nichts anderes könne für solche Leistungen gelten, die aufgrund des AsylbLG erbracht würden. Denn auch diese bedeuteten Hilfe zum Lebensunterhalt für Asylbewerber und dienten damit demselben Zweck wie die allgemeine Hilfe zum Lebensunterhalt. Zudem sei das Kindergeld - wie auch die Leistungen nach dem AsylbLG - dem Einkommen der Klägerin zuzuordnen. Dieser habe das rückwirkend festgesetzte Kindergeld als anspruchsberechtigter Kindesmutter zugestanden. Auch habe die Klägerin den Antrag auf Kindergeld gestellt und an sie wäre das Kindergeld auch zur Auszahlung gelangt.

Im Streitfall liege des Weiteren kein Fall einer Abzweigung i.S.d. § 74 Abs. 1 EStG vor. Das Kindergeld sei weder an das jeweilige Kind abgezweigt worden bzw. hätte es an dieses abgezweigt werden sollen. Nichts anderes ergebe sich auch dann, wenn man berücksichtige, dass die Klägerin Lebenshaltung und die Ausbildung ihrer Kinder finanziert habe. Die Aufbringung von Mitteln für diese Zwecke sei als aufgrund der zwischen Eltern und Kindern bestehenden Unterhaltspflicht geschuldet anzusehen. Die Klägerin habe die Leistungen nach dem AsylbLG - damit der Höhe nach auch des Kindergeldes - erhalten und damit in ihrer eigenen Verantwortung gewirtschaftet. Es sei mithin als Einkommen der Klägerin und nicht als das ihrer Kinder anzusehen.

Es sei in diesem Zusammenhang weder glaubhaft noch nachvollziehbar, wenn die Klägerin nunmehr behaupte, Geld zeitnah an ihre Kinder weitergeleitet zu haben, was sie tatsächlich gar nicht besessen habe. Die Klägerin habe nämlich im Zeitpunkt der angeblichen Weiterleitung nichts von einem möglichen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld gewusst. Im Gegenteil habe sie aufgrund ihres damaligen ausländerrechtlichen Status davon ausgehen müssen, dass eine solche Zahlung auch in Zukunft nicht erfolgen werde. Letztlich habe die Klägerin Asylleistungen bezogen, die so bemessen gewesen seien, dass diese gerade für den eigenen Lebensunterhalt und die Begleichung der Miete ausgereicht hätten.

Schließlich sei die Erbringung von Leistungen nach dem AsylbLG gegenüber der Kindergeldzahlung auch nachrangig mit der Folge, dass der für den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2008 geltend gemachte Erstattungsanspruch der beigeladenen Stadt Y zugestanden habe.

Gründe

Die Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg.

I. Der von der Klägerin mit dieser Klage angefochtene Abrechnungsteil (§ 218 Abs. 2 AO) des von der beklagten Agentur für Arbeit  - Familienkasse - unter dem 10. April 2008 erlassenen Bescheides und der hierzu ergangene Einspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 sind - soweit sie den Monat Dezember 2004 und die Tochter C der Klägerin betreffen - im Umfang von 10,25 € als rechtswidrig aufzuheben. Denn in dieser Höhe besteht kein Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1.). Diese Aufhebung bewirkt, dass das für C für diesen Monat festgesetzte Kindergeld anteilig an die Klägerin auszuzahlen ist. Einer ausdrücklichen Verpflichtung der Kindergeldkasse durch das Gericht bedarf es insoweit nicht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995).

Im Übrigen kann der Klage kein Erfolg beschieden sein. Denn die weitergehenden Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung des für ihre Kinder festgesetzten Kindergeldes sind im Umfang der von den Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsansprüche als erfüllt anzusehen.

401.) Nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 9 Abs. 3 AsylbLG, 107 Abs. 1 SGB X (in den für den Streitzeitraum Dezember 2004 - April 2008 jeweils maßgeblichen Gesetzesfassungen; dies gilt auch ohne besonderen Zusatz für die weiteren nachfolgend angeführten gesetzlichen Bestimmungen) gelten die Ansprüche der Klägerin gegen die beklagte Agentur für Arbeit  - Familienkasse - auf Kindergeld für ihre Kinder A, B und C als erfüllt, soweit Erstattungsansprüche der Beigeladenen zu 1.) für den Zeitraum Dezember 2004 - Februar 2008 (hinsichtlich der Kinder A, B und C) und der Beigeladenen zu 2.) für die Monate März und April 2008 (hinsichtlich der Tochter C) bestehen.

a) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht - ohne dass die hier nicht einschlägigen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen -, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistung durch einen anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 2 SGB X gilt § 104 Abs. 1 SGB X auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat.

b) Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur. Daher kann ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X nur dann gegeben sein, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 22. September 1988  2 RU 9/88, BSGE 64, 96). Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb gleichartig sein und es muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen.

c)aa) Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG, soweit es der Familienförderung dient, wie etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 21. Juni 2001  5 C 7/00, BVerwGE 114, 339, und vom 28. April 2005  5 C 28/04, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 2873; des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156, und des BSG vom 8. Februar 2007 B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476), so dass es sich in den Fällen, in denen das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, um eine mit der HLU gleichartige und auch vorrangige Leistung handelt. Bezieht der Hilfeempfänger Kindergeld, ist dieses daher zum Beispiel bei der Ermittlung der HLU als Einkommen i.S. des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) anzurechnen und mindert dementsprechend die HLU. Wird rückwirkend Kindergeld festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen (BFH-Urteil vom 17.Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833).

Ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld setzt danach in diesen Fällen voraus, dass das Kindergeld zum Einkommen des Hilfeempfängers gehört, dem der Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen erbracht hat (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995).

Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen der Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden (volljährigen) Kind Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet hat. Denn dann besteht in der Regel ein Erstattungsanspruch nur, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt (BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326).

46bb) Der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichzusetzen sind die Ausländern gem. der §§ 2, 3 AsylbLG gewährten vergleichbaren Leistungen. Dies gilt in besonderem Maße für die im Streitfall gegenüber der Klägerin nach § 2 AsylbLG erbrachten Leistungen, da diese in entsprechender Anwendung des SGB XII (Sozialhilfe) erfolgten.

Aus welchem Grund derartige Hilfen, die ebenfalls mit dem Ziel gewährt werden, die allgemeinen Lebenshaltungskosten des Leistungsempfängers einschließlich seiner Miet- und Heizkosten abzudecken, dem Kindergeld nicht gleichartig sein sollen - so aber ausdrücklich die Klägerin -, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, so dass eine gegenüber anderen Sozialleistungen unterschiedliche Behandlung der Ansprüche nach dem AsylbLG nicht gerechtfertigt ist.

Die Anwendung der §§ 102 ff SGB X ergibt sich in diesen Fällen aus der Verweisung in § 9 AsylbLG.

2.) In Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall kann die Klage nur in geringem Umfang Erfolg haben.

a) Die von den Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsansprüche genügen den an diese zu stellenden formellen Anforderungen.

aa) Die beigeladene Stadt Y hat ihren Erstattungsanspruch mit am 26. März 2008 und damit vor den am 10. April 2008 durch die beklagte Agentur für Arbeit - Familienkasse - erfolgten Kindergeldfestsetzungen dort eingegangenem Schreiben geltend gemacht. In diesem Schreiben (Bl. 113 der Kindergeldakte) hat sie sowohl die Namen der Kinder der Klägerin nebst Geburtsdaten sowie das Ende der von ihr nach dem AsylbLG erbrachten Leistungen - 29. Februar 2008 - angegeben. Den genauen Zeitpunkt (Monat/Jahr), ab dem der Erstattungsanspruch bestehen soll, hatte sie dagegen zunächst nicht mitgeteilt.

Sie hat dies jedoch fernmündlich nachgeholt, indem sie gegenüber der Beklagten den Zeitraum, für den die Erstattung beansprucht wird, ausdrücklich mit Dezember 2004 - Februar 2008 angegeben hat (vgl. hierzu den entsprechenden Telefonvermerk mit Datum und Namenszeichen, Bl. 113 der Kindergeldakte). Da damit der geltend gemachte Erstattungsanspruch hinreichend konkretisiert ist und diese Angabe auch noch nachgeholt werden konnte, erübrigt sich eine Entscheidung des Senats dazu, ob bereits der im Schreiben der Beigeladenen zu 1. enthaltene Hinweis: "Seitens der Familie … wurde mitgeteilt, dass das Kindergeld eventuell rückwirkend ab dem Jahr 2004 bewilligt wird. Sollte dies zutreffen, bitte ich meinen Ersatzanspruch zu berücksichtigen." den Zeitpunkt, ab dem die Erstattung vorgenommen werden soll, hinreichend bestimmt hat.

bb) Der Beigeladene zu 2. hat seinen am 17. März 2008 bei der Beklagten eingegangenen Anspruch der Höhe nach unter dem 10. April 2008 auf einen Betrag von … € beschränkt (Bl. 109 f der Kindergeldakte).

Da diesbezüglich die Erstattung von laufendem Kindergeld für die Tochter C der Klägerin für die Dauer von zwei Monaten beansprucht wird, ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von … €, der auch mit den vom Beigeladenen in den nachfolgend gegenüber der Klägerin erlassenen geänderten Leistungsbescheiden angestellten Berechnungen übereinstimmt (vgl. dort: mtl. Einkommen "Kindergeld C" 154 € abzüglich Einkommensbereinigung von 30 €).

55b) Im Rahmen der finanzgerichtlichen Prüfung des Bestehens eines Erstattungsanspruchs der beigeladenen Sozialleistungsträger i.S.d. § 74 Abs. 2 EStG kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob die Beigeladenen, wenn der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für ihre Kinder rechtzeitig festgesetzt worden und ihnen bekannt gewesen wäre, aufgrund der sozialrechtlichen Zuordnung des Einkommens eines Elternteils zur Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft/Einsatzgemeinschaft (soweit im Folgenden allein der Begriff der "Bedarfsgemeinschaft" verwandt wird, umfasst dieser aus Gründen der besseren Lesbarkeit der Entscheidung zugleich den der "Haushaltsgemeinschaft"  bzw. den der "Einsatzgemeinschaft" i.S.d AsylbLG) insgesamt lediglich um das Kindergeld gekürzte Sozialleistungen an die Gemeinschaft hätten erbringen müssen.

Da vorliegend zum Zeitpunkt der Festsetzung bzw. Zahlung der Sozialleistungen für den Zeitraum Dezember 2004 bis April 2008 über den Kindergeldanspruch der Klägerin noch nicht entschieden war, erfolgte die Gewährung dieser Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft insoweit zunächst ungekürzt. Die Auszahlung des mit Bescheid vom 10. April 2008 gegenüber der Klägerin festgesetzten Kindergeldes an diese führte danach in dem Umfang zu einer rechtswidrigen Begünstigung der Klägerin, in dem die sozialrechtlichen Vorschriften über die Einbeziehung des Kindergeldes als Einkommen bei Ermittlung des sozialrechtlichen Leistungsbedarfs der Bedarfsgemeinschaft unterlaufen würden. Denn der Familie der Klägerin als Bedarfsgemeinschaft würde auf diese Weise sozial- und kindergeldrechtlich (bei einer Zusammenschau) mehr gewährt, als ihr bei Beachtung des gesetzlich angelegten Vor- und Nachrangverhältnisses eigentlich zugestanden hätte. Dies ist mit Blick auf den im Sozial- und im Kindergeldrecht gleichermaßen angelegten Leistungszweck der Sicherung des verfassungsrechtlichen Existenzminimums unvereinbar.

Bei Verneinung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 102 ff SGB X, § 9 AsylbLG allein wegen des Fehlens einer formalen Personenidentität auch in Fällen sozialrechtlicher Bedarfsgemeinschaften hätte der Kindergeldberechtigte es im Übrigen durch eine von ihm hinausgezögerte Stellung des Kindergeldantrags (und damit eine "provozierte" nachträgliche Kindergeldfestsetzung) und/oder Antragstellung des anderen kindergeldberechtigten Elternteils selbst in der Hand, die sozialgesetzlich vorgesehene Anrechnung von Kindergeld als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Denn nachträglich festgesetztes Kindergeld wäre – anders als vor der Gewährung von Sozialleistungen festgesetztes Kindergeld – regelmäßig zusätzlich zu den bisher ungekürzten Sozialleistungen an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen. Dies aber widerspräche der sowohl im BSHG als auch im SGB II als auch im SGB XII als auch im AsylbLG und in den § 74 Abs. 2 EStG i.V.m §§ 102 ff SGB X, § 9 AsylbLG angelegten Systemsubsidiarität entsprechender Sozialleistungen und Kindergeld (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Februar 2010  6 K 390/08 AO, EFG 2010, 1140, Revision unter dem Az.: III R 28/10 eingelegt).

58Insbesondere vor diesem Hintergrund ist eine die Bedarfsgemeinschaft als solche zusammenfassende Gesamtschau vorzunehmen, um vor allem auch Zufallsergebnissen und/oder bewusst gewählten Gestaltungen entgegen zu wirken, die unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit und/oder Bedürftigkeit des/der Kindergeldberechtigten nicht gerechtfertigt wären.

c)aa) Für den am 13. März 1984 geborenen und damit bereits zu Beginn des streitbefangenen Zeitraums volljährigen Sohn A der Klägerin folgt hieraus, dass der Erstattungsanspruch der Stadt Y vollumfänglich begründet ist.

(1.) Die Beigeladene zu 1. hat der Klägerin für den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2008 durchgehend sozialrechtliche Leistungen gewährt und ist hierbei von einer aus der Klägerin, ihrem Ehemann und den Kindern A und C (Dezember 2004 bis August 2005) bzw. einer aus der Klägerin, ihrem Ehemann sowie ihrer gemeinsamen Tochter C (September 2005 bis Februar 2008) bestehenden Bedarfsgemeinschaft ausgegangen.

Die der Bedarfsgemeinschaft gewährten Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG und Leistungen nach dem AsylbLG für Dezember 2004; ab Januar 2005 bis Februar 2008: laufende Leistungen nach dem AsylbLG u.a. Regelbedarf analog SGB XII - § 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII - sowie Kosten der Unterkunft, Heizungskosten) sind - wie zuvor unter Punkt I.1.)c) ausgeführt - als dem Kindergeld gleichartige Leistungen anzusehen.

62Das für A festgesetzte Kindergeld stellt auch eine vorrangige Leistung dar, da es dem Einkommen des Hilfeempfängers - der Klägerin - zuzurechnen ist. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, für den gegenüber der Klägerin für ihren Sohn Kindergeld festgesetzt worden ist (Dezember 2004 bis August 2005 sowie September 2006 bis Februar 2008) und damit unbeschadet des Umstandes, dass A ab September 2006 die bis zu diesem Zeitpunkt aus ihm, seinen Eltern und der Schwester C bestehende Bedarfsgemeinschaft verlassen hatte. Denn die Zugehörigkeit eines Kindes zur Bedarfsgemeinschaft ist - jedenfalls bei volljährigen Kindern - kein entscheidendes Kriterium für die Zurechnung von Kindergeld beim sozialrechtlichen Hilfeempfänger als Einkommen (gegen Finanzgericht Köln Urteil vom 24. März 2011  15 K 1055/09, EFG 2011  1174 - zu SGB II -, Revision eingelegt unter dem BFH-Az. III R 24/11). Denn das Kindergeld volljähriger Kinder ist, auch wenn sie nicht mit dem Kindergeldberechtigten in Bedarfsgemeinschaft leben, wie die Zuweisung des § 62 EStG es vorgibt, bei dem jeweiligen Kindergeldberechtigten, also im Regelfall bei einem Elternteil als Einkommen zu berücksichtigen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2009 B 4 AS 9/09 R, SGb 2010, 367 m.w.N.).

Im Streitfall ist das Kindergeld auch nicht abweichend vom Regelfall als Einkommen von A anzusehen. Denn es ist weder an den Sohn der Klägerin gem. § 74 Abs. 1 EStG abgezweigt worden noch ihm auf sonstige Weise zugeflossen.

Dem steht zum einen entgegen, dass im Zeitpunkt der Gewährung der Leistungen nach dem BSHG sowie nach den Vorschriften des AsylbLG es gerade nicht zur fortlaufenden Auszahlung von Kindergeld gekommen ist. Vielmehr ist dieses erst im Nachhinein für die streitbefangenen Zeiträume mit Bescheid vom 10. April 2008 gegenüber der Klägerin von der beklagten Familienkasse festgesetzt worden.

Zum anderen hat A ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt einen Abzweigungsantrag gestellt. Das von der Beklagten alsdann für A festgesetzte Kindergeld kann auch nicht deshalb als sein Einkommen behandelt werden, weil er möglicherweise einen Anspruch auf Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG gehabt hätte. Denn dem sozialhilferechtlichen Einkommen können nur solche Beträge zugeordnet werden, die dem Hilfeempfänger auch tatsächlich gegenwärtig für seinen Unterhalt zur Verfügung stehen. Es kommt allein auf den tatsächlichen Zufluss von Geld und Geldeswert an (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833 m.w.N.).

Die Klägerin hat des Weiteren nicht nachgewiesen, dass sie an A fortlaufende Zahlungen oder sonstige Leistungen in Höhe des ihr für ihren Sohn zustehenden Kindergeldanspruchs von monatlich 154 € bewirkt hat. Die gelegentliche Zuwendung von Barmitteln für den persönlichen Gebrauch ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Dies ergibt sich schon daraus, dass insoweit eine Abgrenzung zu bloßen (Gelegenheits-)Geschenken kaum möglich ist. Darüber hinaus hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst nicht einmal behauptet, A fortlaufend und damit regelmäßig entsprechende Zahlungen zugewendet zu haben. Vielmehr habe ihr Sohn die Kosten für seine Schule und die Wohnung zunächst aus den ihm zur Verfügung stehenden BAföG-Mitteln von … € (Monat) bestritten. Gelegentlich habe sie dann auch (Bar-)Einzahlungen auf dessen Konto unternommen. Die Klägerin hat zudem im Termin vorgetragen, dass es zum Teil aber auch zu einem finanziellen Ausgleich der Geschwister untereinander gekommen sei.

Eine derartige Handhabung rechtfertigt es aus Sicht des erkennenden Senats jedoch nicht, das Kindergeld bzw. einen diesem der Höhe nach entsprechenden Betrag nicht dem für sozialhilferechtliche Zwecke zu ermittelnden Einkommen der Klägerin, sondern dem ihres Sohnes A zuzurechnen. Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Klägerin insoweit auf einen vom Regelfall, nämlich der Zurechnung beim kindergeldberechtigten Elternteil, abweichenden Sonderfall - noch dazu ohne Abzweigung im Sinne des § 74 Abs. 1 EStG - beruft, an dessen Eingreifen erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Dies erklärt sich nicht zuletzt aus den mit solchen Fallgestaltungen verbundenen besonderen Schwierigkeiten der Abgrenzung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen, hier im Eltern-Kind-Verhältnis, untereinander nebst den entsprechenden tatsächlichen Feststellungen als solchen.

Die Schilderungen der Klägerin lassen insgesamt erkennen, dass sie es sich letztlich vorbehalten hat, ob, wem und in welchem Umfang sie Zahlungen und/oder sonstige Unterstützungsleistungen zukommen lassen wollte. Dies reicht aber für die Annahme der - auch nur rein tatsächlichen - Weiterleitung von Kindergeld bzw. diesem entsprechenden Leistungen an A und/oder die beiden Töchter B und C nicht aus.

Nichts anderes kann im Ergebnis für das von der Klägerin angeführte Darlehen gelten, das zur Ausbildung der Kinder - und damit auch für A - verwandt worden sein soll. Auch hierüber liegen keine Nachweise vor, anhand derer sich etwa ergäbe, wann / an wen / auf welche Weise / in welcher Höhe (Teilzahlungen?) die Auszahlung der Darlehenssumme erfolgte und auf welche konkrete Weise mit den Darlehensmitteln anschließend verfahren worden ist: welches der drei Kinder hat wann, auf welche Weise, in welchem Umfang diese Gelder erhalten.

Da die Klägerin danach weder substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hat, in Höhe des im Nachhinein festgesetzten Kindergeldes entsprechende Beträge (laufend) an ihren Sohn weitergeleitet zu haben, kann es an dieser Stelle dahinstehen, ob für diesen Fall von einer Anrechnung des Kindergeldes beim Einkommen des Hilfeempfängers und damit der Klägerin abgesehen werden könnte (vgl. Urteil des BSG vom 11. Dezember 2007 B 8/9b SO 23/06, BSGE 99, 262). Gleiches gilt für den von den Vertreterinnen der beigeladenen Stadt Y im Termin erhobenen Einwand, A hätte ausweislich der dort bestehenden Unterlagen zumindest gelegentlich selbst für seinen Unterhalt durch Aushilfstätigkeiten gesorgt.

Der Streitfall unterscheidet sich auch maßgeblich von den Entscheidungen des BFH, auf die sich die Klägerin ausdrücklich gestützt hat und in denen dieser das Bestehen eines Erstattungsanspruchs gem. § 74 Abs. 2 EStG unter Hinweis darauf abgelehnt hat, dass das Kindergeld dem Einkommen des Kindes nicht zugeordnet werden könne (vgl. BFH-Urteile vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326; vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; vom 17. April 2008 III R 33/05, BStBl. II 2009, 919). Denn den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten war gemein, dass unmittelbar gegenüber den in einem eigenen Haushalt lebenden (volljährigen) Kindern Sozialleistungen erbracht worden waren und die Sozialhilfeträger ihren Erstattungsanspruch auf gegenüber dem kindergeldberechtigten Elternteil nachträglich festgesetztes Kindergeld stützten. Im vorliegenden Rechtsstreit werden die Erstattungsansprüche dagegen ausschließlich im Hinblick auf gegenüber dem kindergeldberechtigten Elternteil - der Klägerin - bzw. gegenüber den mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen erbrachte Leistungen geltend gemacht.

(2.) Die an die Klägerin für sie und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen von der Beigeladenen zu 1.) ausgezahlten Leistungen überstiegen ausnahmslos - auch in der Summe -  die Höhe des gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 10. April 2008 festgesetzten Kindergeldes von bis zu 462 € monatlich für ihre Kinder A, B und C. Denn diese bewegten sich zwischen rund … € (für Januar 2007) und über … € (für September 2005), so dass auf eine weitergehende Differenzierung nach den einzelnen Monaten einerseits und der Anzahl der Kinder, für die Kindergeld festgesetzt worden ist, andererseits verzichtet werden kann. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglich ergangenen Leistungsbescheide wird auf die Beiakte zur Gerichtsakte verwiesen.

In diesem Zusammenhang kann es - wie zuvor bereits unter Punkt I.2.)b) aufgezeigt - nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Klägerin allein entsprechende Leistungen bezogen hat. Denn entscheidend abzustellen ist insoweit auf die Einkommenssituation der Bedarfsgemeinschaft als solche (vgl. auch § 7 AsylbLG). Nur auf diese Weise werden auch zufällige Ergebnisse aufgrund einer eventuellen Verlagerung von "Einkommen" bzw. "Einkommensbestandteilen" vermieden und der tatsächlich verwirklichten Lebensverhältnisse hinreichend Rechnung getragen.

bb) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das für die ebenfalls bereits zu Beginn des Streitzeitraums volljährige und durchgehend nicht mit der klägerischen Familie in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter B (geboren: 20. August 1985) festgesetzte Kindergeld, auf das von der Beigeladenen zu 1 ebenfalls ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden ist, mit der Folge als Einkommen der Klägerin anzusehen ist, dass es sich (auch) insoweit um eine mit den von der Stadt Y gewährten Leistungen gleichartige und auch vorrangige Leistung handelt.

Auch im Hinblick auf B hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, gegenüber ihrer Tochter in Höhe des im Nachhinein festgesetzten Kindergeldes Beträge geleistet zu haben, die es rechtfertigten, diese als Einkommen von B umzuqualifizieren.

Da entsprechend den Ausführungen zu A auch die übrigen Anforderungen eines Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1.) gegeben sind, kann der Klage in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein. Der angefochtene Bescheid vom 10. April 2008 erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

cc) Das gegenüber der Klägerin für ihre am 19. August 1987 geborene Tochter C festgesetzte Kindergeld führt gleichfalls dazu, dass der Beigeladenen zu 1. dem Grunde nach ein entsprechender Erstattungsanspruch zusteht. Denn auch insoweit hätte das Kindergeld im Falle seiner rechtzeitigen Festsetzung und fortlaufenden Auszahlung den Anspruch der Klägerin auf Sozialleistungen entsprechend gemindert.

(1.)(a) Dies gilt im Ergebnis unabhängig davon, ob bis zur Volljährigkeit von C im August 2005 ausgezahltes Kindergeld dem Einkommen des Kindes und nicht dem der Klägerin zuzurechnen gewesen wäre (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Denn selbst in diesem Fall wären die Sozialleistungen nur in entsprechend gekürztem Umfang zur Auszahlung gelangt.

Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung, ob - der Auffassung des 6. Senats des Finanzgerichts Münster folgend (vgl. Urteil vom 18. Februar 2010 VI K 390/08 AO, EFG 2010, 1140) - eine Erstattung des Kindergeldes gem. § 74 Abs. 2 EStG in diesen Fällen nur insoweit gerechtfertigt ist, als der Sozialleistungsträger monatlich mindestens dem festgesetzten Kindergeld entsprechend hohe Sozialleistungen für das Kind tatsächlich erbracht hat. Denn auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung wäre der Erstattungsanspruch vollumfänglich begründet, da die Beigeladene zu 1. gegenüber der Bedarfsgemeinschaft allein auf die Tochter C entfallene Leistungen in einer Größenordnung zwischen … € (für Dezember 2004) und … € (für die Monate Juni 2005 ff.) erbracht hat.

(b) Der Höhe nach ist der Erstattungsanspruch indes für den Monat Dezember 2004, für den der Klägerin Leistungen nach dem BSHG gewährt worden sind, um einen Betrag i.H.v. 10,25 € zu mindern (§ 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG).

Nach dieser Vorschrift sind von dem monatlichen Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG  für minderjährige unverheiratete Kinder 10,25 € abzusetzen. Dies haben die Beigeladene zu 1.) und ihr folgend die beklagte Familienkasse nicht beachtet.

Entsprechende Regelungen finden sich in den Normen des AsylbLG bzw. im SGB XII nicht mit der Folge, dass für die Folgemonate ab Januar 2005 keine entsprechende Minderung für die Tochter C vorzunehmen ist.

(2.) Mit Eintritt der Volljährigkeit von C im August 2005 erfolgte die Berücksichtigung des Kindergeldes ab dem ersten vollen Monat, in dem diese Voraussetzung vorgelegen hat (vgl. hierzu § 66 Abs. 2 EStG) und damit ab September 2005 wiederum als Einkommen der Klägerin als kindergeldberechtigter Kindesmutter. Insoweit ergeben sich dem Grunde nach keine Abweichungen gegenüber den vorangegangenen Ausführungen zu den Kindern A und B, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

d) Der von dem Beigeladenen zu 2. - dem JobCenter im Landkreis X - im Hinblick auf die gegenüber der Klägerin für C erfolgte Kindergeldfestsetzung für die Monate März und April 2008 im Umfang von insgesamt … € geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X ist vollumfänglich begründet und führt daher zur Abweisung der Klage in diesem Punkt.

Denn der Beigeladene zu 2. hat der Klägerin und den mit ihr gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern A (nur bis 27. März 2008) sowie C für die insoweit streitbefangenen beiden Monate März und April 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nebst Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des SGB II gewährt, ohne hierauf auf C entfallendes Kindergeld anzurechnen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den vom Beigeladenen zu 2. zur Gerichtsakte gereichten Leistungsbescheiden, die gegenüber der Klägerin für diesen Zeitraum ergangen sind (vgl. Bl. 90 ff der Gerichtsakte, insbesondere Bl. 97 ff, Bl. 105 ff sowie Bl. 110 ff).

Da der Beigeladene zu 2. zudem seinen Erstattungsanspruch monatlich um einen Betrag von 30 € gemindert hat (vgl. hierzu § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Arbeitslosengeld II (Alg II-V)), bestehen auch der Höhe nach gegen die Rechtmäßigkeit dieses Erstattungsanspruchs keine Bedenken. Solche sind im Übrigen auch von der Klägerin nicht eingewandt worden.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet (§ 139 Abs. 4 FGO).

Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.