Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 06.01.2012 - 7 LA 186/11
Fundstelle
openJur 2012, 52497
  • Rkr:

Auf die Wiedergestattung der Gewerbeausübung besteht ein Rechtsanspruch. Die Beweislast für die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung liegt bei der Gewerbeaufsichtsbehörde.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, mit dem seine Klage auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

Die im Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Nach § 35 Abs. 6 GewO ist die Wiedergestattung auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit iSv § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt. Diese Entscheidung erfordert - wie die Gewerbeuntersagung - eine Prognose über die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Sie muss prospektiv, d.h. bezogen auf eine mögliche Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs in der Zukunft, begründet werden, wobei allerdings in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten als Indiz gewertet werden kann. Zu beachten ist dabei, dass durch die Gewerbeuntersagung und ihre Aufrechterhaltung nicht vergangenes Verhalten "gleichsam bestraft" werden soll (NdsOVG, Beschl. v. 27.1.11 - 7 PA 1/11 -, juris). Aus der Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich, dass niemand länger von der Gewerbeausübung ferngehalten werden darf, als dies durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit geboten ist (Kramer, GewArch 2010, 273). Auf die Wiedergestattung besteht daher ein Rechtsanspruch, wenn etwa die den Untersagungsbescheid tragenden Gründe inzwischen entfallen oder Gefährdungen iSv § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr zu befürchten sind oder es inzwischen an der Verhältnismäßigkeit des Fortbestehens der Untersagung mangelt (NdsOVG, Urt. v. 15.1.1998 - 7 L 781/97 -, juris; Hess VGH, Urt. v. 28.5.1990 - 8 UE 878/89 -, GewArch 1990, 326; Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 176; Tettinger/Wank, GewO, § 35 Rn. 206). Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 -, juris). Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides und die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung liegt bei der Gewerbeaufsichtsbehörde (NdsOVG, Beschl. v. 3.2.2011 - 7 PA 101/10 -, Rspr-Datenbank des Gerichts mwN; Tettinger/Wank, aaO, § 35 Rn. 194 mwN). Die Anforderungen an eine Ablehnung des Wiedergestattungsantrages sind daher nicht geringer als für die Untersagung des Gewerbes selbst (NdsOVG, Beschl. v. 3.2.2011, aaO).

Hiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klagabweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Soweit in der Zulassungsbegründung für den Kläger geltend gemacht wird, seine Steuerschulden bestünden nicht, jedenfalls nicht in der angenommenen Höhe oder seien nicht vollstreckbar, hält der Senat dies für eine unwahre Schutzbehauptung. Nach der Mitteilung des Finanzamtes B. vom 14. Dezember 2011 bestehen derzeit Abgabenrückstände von 76.986,74 EUR. Nach den Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 16. Dezember 2011, der einzelne Pfändungsmaßnahmen aufführt, befindet sich die Steuerschuld auch in der Vollstreckung. Die angebliche Entscheidung des "… Finanzgericht(es) Hannover, (das) aufgrund von erheblichen Zweifeln … die Vollstreckung dieser … Steuerschulden … ausgesetzt (habe)", wird von den Prozessbevollmächtigten des Klägers bezeichnenderweise weder vorgelegt, obwohl ihm dies leicht möglich sein müsste, noch hat es sie wenigstens nach Datum und Aktenzeichen bezeichnet. Die angekündigte Nachreichung von Unterlagen, die belegen sollen, dass "… die Forderungen vom Finanzamt Steglitz … nicht mehr (bestehen) sowie auch die Forderungen des Finanzamtes Aurich", ist nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage kann von (wieder) geordneten Vermögensverhältnissen des Klägers nicht ausgegangen werden.

Zu dessen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Umstände, unter denen die Steuerschulden entstanden seien und dass diese auf Schätzungen sowie zu großen Teilen auf Säumniszuschlägen beruhten, nicht berücksichtigt, verweist der Senat zum wiederholten Male auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, solche nicht gezahlten Steuern sind, die fällig waren, so dass der Steuerschuldner sie von Rechts wegen hätte zahlen müssen (BVerwG, Beschl. v. 12.3.1997 - 1 B 72.97 -, juris). Es ist nicht Aufgabe der Gewerbeaufsichtsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu überprüfen und in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen vorzunehmen (BVerwG, aaO, mwN). Auf die weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung dazu kommt es danach nicht an.

Die geltend gemachten Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts sind nicht dargelegt und auch nicht erkennbar (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO iVm § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Es wäre Sache des Klägers, die von ihm behauptete angebliche Entscheidung des Finanzgerichts Hannover zur Aussetzung der Vollziehung vorzulegen.

Die vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf eine Verletzung "… der Grundrechte des Klägers als EU-Bürger" ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Gewerbeuntersagung und ihre Aufrechterhaltung sind grundrechtskonform. Die Untersagung ist zulässig, um Kunden, Beschäftigte und Allgemeinheit vor Nachteilen durch einen wirtschaftlich nicht leistungsfähigen, weil von ständigen Pfändungen bedrohten, und dadurch persönlich ungeeigneten Gewerbetreibenden zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1882 - 1 C 124.80 -, juris; OVG Weimar, Beschl. v. 4.8.2006 - 2 EO 1159/05 -, GewArch 2006, 472f. mwN).

Die vom Kläger persönlich eingereichten Schriftsätze sind im Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigungsfähig (§ 67 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG.

Die begehrte Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren kann dem Kläger nicht gewährt werden, da es aus den dargelegten Gründen an einer hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO iVm § 114 Satz 1 ZPO) mangelt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).