OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2011 - 10 W 10/11
Fundstelle
openJur 2012, 52427
  • Rkr:

1. Für Beschwerden gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts über Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gilt eine Beschwerdefrist von 2 Wochen. 2. Ist in einem landwirtschaftlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsmittelbelehrung inhaltlich fehlerhaft (hier: Angabe einer falschen Rechtsmittelfrist), kommt auch bei einer anwaltlichen Vertretung die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 9 LwVG, 17 FamFG in Betracht.Die Ursächlichkeit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung kann hier nicht verneint werden, wenn der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte von der Richtigkeit der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Rechtsmittelfrist ausgegangen ist.Die Verschuldensvermutung nach § 17 Abs. 2 FamFG ist widerlegbar. Sie kann bei fehlerhafter Angabe der Rechtsmittelfrist in der gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung nur dann als widerlegt angesehen werden, wenn die Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Angaben für den Rechtsanwalt ohne weiteres, also auch ohne nähere Rechtsprüfung, erkennbar war und insoweit von einem seitens des Gerichts gesetzten Vertrauenstatbestand nicht ausgegangen werden kann. 3. Für die Erteilung oder Verweigerung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 9 GrdstVG und eine daran anzuknüpfende Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 4 Abs. 1 RSG kann auch ein Vorhaben eines Naturschutzverbandes privilegiert und den Erwerbsinteressen eines dringend aufstockungsbedürftigen Landwirts gleichzustellen sein. Es wird dabei offen gelassen, ob dazu stets erforderlich ist, dass das Umweltschutz- oder Naturschutzprojekt mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. In jedem Fall muss der Naturschutzverband ein nachweisbares Kauf- oder dringendes Aufstockungsinteresse für ein konkretes Umweltschutz- oder Naturschutzprojekt haben, konkrete Vorbereitungen zur Durchführung eines solchen Projekts getroffen haben und die Realisierung des Projekts muss zu erwarten sein. Allein die Absicht, die zu erwerbenden Grundstücksflächen an Landwirte unter Naturschutzauflagen zu verpachten, reicht nicht aus.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 hat gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3 Einwendungen erhoben.

Der Beteiligte zu 1 schloss am 29.9.2010 mit dem Beteiligten zu 2 einen notariellen Grundstückskaufvertrag über die Flurstücke G1 der Gemarkung O… zu einem Kaufpreis von 12.000 €. Die Beteiligten beantragten durch den mit der Beurkundung befasst gewesenen Notar bei der Stadt O… als Genehmigungsbehörde die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Grundstücksverkehrsausschuss erteilte die beantragte Genehmigung nicht, verlängerte die Genehmigungsfrist auf drei Monate und ließ über die Siedlungsbehörde den Kaufvertrag der Siedlungsgesellschaft (der Beteiligten zu 3) vorlegen. Diese erklärte die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts im Hinblick auf das Vorhandensein eines erwerbsinteressierten, aufstockungsbedürftigen Landwirts. Die Genehmigungsbehörde teilte daraufhin mit Bescheid vom 29.9.2010 den durch den Notar vertretenen Kaufvertragsbeteiligten die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3 mit.

Gegen diesen am 4.10.2010 beim Notar eingegangenen Bescheid hat der Beteiligte zu 1 mit einem am 25.10.2010 beim Amtsgericht Oldenburg eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts und die Nichterteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erhoben. Der Beteiligte zu 1 hat insbesondere geltend gemacht, dass bei den beiden im Naturschutzgebiet "B… …" liegenden Grundstücken der Naturschutz Vorrang vor sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen haben müsse und er als dem Naturschutz in besonderer Weise verpflichtete Vereinigung, der es nicht um einen aus den Flächen zu erzielenden Gewinn gehe, den Belangen des Naturschutzes in optimaler Weise Rechnung tragen könne.

Die Beteiligte zu 3 und die Genehmigungsbehörde haben geltend gemacht, dass in dem genannten Naturschutzgebiet eine landwirtschaftliche Nutzung, wenn auch mit gewissen Beschränkungen und Auflagen, möglich sei und das hier vorhandene dringende Aufstockungsinteresse des Vollerwerbslandwirts H… D…Vorrang haben müsse, zumal nicht ersichtlich sei, dass der Beteiligte zu 1 das Grundstück zur Durchführung konkreter Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen erwerben wolle.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Landwirt H… D… als Zeugen vernommen und sodann den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Es hat angenommen, dass die Genehmigungsbehörde wegen des vorhandenen dringenden Aufstockungsbedarfs des hier erwerbsinteressierten Landwirts zu Recht die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht erteilt, den Kaufvertrag der Siedlungsgesellschaft zur Ausübung des Vorkaufsrechts vorgelegt und die Ausübung des Vorkaufsrechts den Kaufvertragsparteien mitgeteilt habe.

Gegen diesen ihm am 11.4.2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1 innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses genannten Frist von einem Monat mit einem am 28.4.2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Hinweis auf eine hier eventuell geltende Beschwerdefrist von zwei Wochen, auf die der Beteiligte zu 1 durch einen Schriftsatz der Beteiligten zu 3 hingewiesen worden ist, beantragt der Beteiligte zu 1 mit der Beschwerdeschrift vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nach §§ 9 LwVG, 58 Abs. 1 FamFG zulässig.

a) Es ist zwar die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat. Die nach § 10 RSG vorgesehene gerichtliche Überprüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts erfasst Einwendungen, die sich darauf gründen, dass die Veräußerung einer Genehmigung nach dem GrdstVG nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 9 des GrdstVG nicht versagt werden durfte. Aus dem Umstand, dass danach Prüfungsgegenstand die Genehmigungsbedürftigkeit des Grundstücksgeschäfts und die angenommene Verweigerung der Genehmigung ist, und aus der Verweisung in § 10 S. 2 RSG auf die Regelung des § 22 GrdstVG über die gerichtliche Überprüfung der Verweigerung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ist zu folgern, dass das gerichtliche Verfahren nach § 10 RSG denselben Grundsätzen zu folgen hat wie die Überprüfung der Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 22 GrdstVG. Für dieses Verfahren gilt jedoch die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (vgl. Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 5. Aufl., 9.5 (S. 869)); diese Regelung ist nämlich nach zutreffender Auffassung nicht nur bei einem Beschluss über die Erteilung, sondern auch bei einem Beschluss über die Ablehnung einer Genehmigung anwendbar (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 63 FamFG Rn. 14; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 63 FamFG Rn. 4; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 3. Aufl., § 63 FamFG Rn. 6). Es gilt danach nicht nur - wie in § 10 S.1 RSG und § 22 GrdstVG ausdrücklich festgelegt - für die Anfechtung der Verwaltungsentscheidung, sondern auch für die Anfechtung der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung eine Frist von zwei Wochen.

Diese Frist ist hier bei Einlegung der Beschwerde des Beteiligten zu 1 nicht eingehalten worden.

b) Wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Beteiligten zu 1 jedoch auf seinen vorsorglich gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 9 LwVG, 17, 18 FamFG zu gewähren.

Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1 - wie in § 17 Abs. 1 FamFG vorausgesetzt - ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seines anwaltlichen Vertreters an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war.

Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn die nach §§ 9 LwVG, 39 FamFG vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung fehlte, unvollständig oder fehlerhaft war. Hier war die vom Landwirtschaftsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung im entscheidenden Punkt der einzuhaltenden Rechtsmittelfrist fehlerhaft. Denn nach der Belehrung sollte die bei Beschwerden nach dem FamFG grundsätzlich geltende Frist von einem Monat einzuhalten sein, während hier jedoch - wie zuvor ausgeführt - nach der Sonderregelung des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG eine verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen galt.

Die erforderliche Ursächlichkeit der hier fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung kann nicht verneint und die Vermutung fehlenden Verschuldens kann auch nicht als widerlegt angesehen werden, weil der Beteiligte zu 1 als Verfahrensbevollmächtigten einen Rechtsanwalt hatte, von dem die notwendige Kenntnis und insbesondere die Kenntnis der hier einzuhaltenden Beschwerdefrist zu erwarten war und dessen evtl. Verschulden sich der Beteiligte zu 1 zurechnen lassen muss.

In der Literatur und Rspr. wird allerdings bei anwaltlicher Vertretung des Beteiligten teilweise die erforderliche Kausalität einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung verneint, weil eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung auf Seiten des Beteiligten nur den Kenntnisstand hätte vermitteln können, der bei einem anwaltlichen Vertreter (regelmäßig) als vorhanden unterstellt werden kann und unterstellt werden muss (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2010, 1223; Keidel/Sternal, § 17 FamFG Rn. 37; MK-ZPO/Papst, 3. Aufl., § 17 FamFG Rn. 9; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 17 FamFG Rn. 3). Diese Auffassung geht jedoch - so auch im vorliegenden Fall - vielfach an der Realität vorbei, wenn auf Seiten eines Beteiligten trotz anwaltlicher Vertretung tatsächlich eine falsche, längere Rechtsmittelfrist zugrunde gelegt wird. Auch bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann nicht generell eine zutreffende Fristenkenntnis unterstellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - nicht um eine Standardfrist, sondern um eine Sonderregelung geht, deren Anwendung nach dem Gesetzestext nicht offensichtlich auf der Hand liegt, und wenn es überdies nicht fern liegt, dass der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte sich auf die Rechtsmittelbelehrung des Gerichts verlassen hat.

Im vorliegenden Fall hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 sich ausweislich seiner Ausführungen in der Beschwerdebegründung (Seite 1/2) der Annahme des Landwirtschaftsgerichts von einer hier geltenden Monatsfrist angeschlossen. Nach den dargelegten und ersichtlichen Umständen erscheint es glaubhaft, dass die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 zur Versäumung der (hier anwendbaren kürzeren) Rechtsmittelfrist veranlasst hat und dies bei zutreffender Belehrung vermieden worden wäre.

Bei wertender Betrachtung kann auch von einer Widerlegung der aus § 17 Abs. 2 FamFG folgenden Vermutung fehlenden Verschuldens nicht ausgegangen werden.

Allerdings ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut (der von der vergleichbaren, aber als Fiktion formulierten Regelung in § 44 S. 2 StPO deutlich abweicht), den für die Vermutung geltenden allgemeinen Grundsätzen, wie sie in § 292 ZPO zum Ausdruck kommen, und mangels anderer Anhaltspunkte in der Gesetzessystematik davon auszugehen, dass es sich bei § 17 Abs. 2 FamFG um eine widerlegbare Vermutung handelt (vgl. OLG Rostock FamRZ 2011, 986, 987; Hartmann in BLAH, ZPO, 69. Aufl., § 17 FamFG Rn. 5; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann, § 17 FamFG Rn. 37; abweichend Keidel/Sternal, § 17 FamFG Rn. 37; Prütting/Helms/Ahn-Roth, § 17 FamFG Rn. 29; die für die abw. Auffassung teilweise herangezogene Entstehungsgeschichte der Norm - BTDrucks 16/6308, Seite 183 - lässt keine hinreichenden, zumindest keine zwingenden Schlüsse zu, dort wird zwar die Regelung in § 44 S. 2 StPO erwähnt, auf die deutlich abweichende Formulierung des § 17 Abs. 2 FamFG als Vermutung und die Frage ihrer Widerlegbarkeit wird jedoch nicht eingegangen).

Die Vermutung fehlenden Verschuldens kann im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als widerlegt angesehen werden.

Zwar wird regelmäßig von einem Rechtsanwalt zu erwarten sein, dass er das Rechtsmittelsystem sowie die anwendbare Rechtsmittelfrist kennt und die fehlerhafte Annahme einer zu langen Frist wird danach grundsätzlich ein Verschulden begründen, das sich der vertretene Beteiligte zurechnen lassen muss. Die Vermutung fehlenden Verschuldens wird danach insbesondere widerlegt sein, wenn die Rechtsmittelbelehrung unvollständig ist; hier muss die erforderliche Kenntnis hinsichtlich des unvollständigen Teils bei einem Rechtsanwalt regelmäßig erwartet werden (vgl. hierzu BGH FamRZ 2010, 1425, 1426; OLG Köln FGPrax 2011, 261). Hat hingegen - wie hier - das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung mit einer inhaltlich fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen, wird jedoch auch für einen Rechtsanwalt ein gewisser Vertrauenstatbestand geschaffen (ebenso OLG Rostock FamRZ 2011, 986, 987). Der Rechtsanwalt wird hier - wenn die Unrichtigkeit der Belehrung nicht offensichtlich ist - den gerichtlichen Angaben vertrauen und mangels konkreter entgegenstehender Umstände keine Veranlassung haben, sich mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung und ihrer Interpretation durch Rspr. und Literatur näher zu befassen. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - in der gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung die im Regelfall anwendbare, dem Rechtsanwalt geläufige Rechtsmittelfrist genannt wird.

In der Rspr. des BGH und in der Literatur ist für die Wiedereinsetzung im Zivilprozess bereits anerkannt worden, dass eine unzutreffende, inhaltlich falsche Rechtsbehelfsbelehrung oder eine sonst unzutreffende Belehrung des Gerichts einen Vertrauenstatbestand schaffen kann, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 408; BGH NJW 1993, 3206 - fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eines Landwirtschaftssenats; NJW 1981, 576, 577, MK-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 517 ZPO Rn. 13; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., Vor § 511 ZPO Rn. 36). Dabei darf auch eine anwaltlich vertretene Partei sich regelmäßig auf die Richtigkeit der Belehrung durch das Gericht verlassen (vgl. BGH NJW-RR 2004,408; NJW 1993, 3206; Musielak/Ball, a.a.O.). Auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist - ohne dass es im ArbGG eine dem § 17 Abs. 2 vergleichbare Vermutungsregelung gibt - anerkannt, dass bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung und dadurch veranlasster Fristversäumung Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn der vom Gericht (mit-)verursachte Irrtum des Rechtsanwalts (Rechtskundigen) nachvollziehbar und irgendwie verständlich erscheint (vgl. BAG NJW 2010, 3387; 2007, 1485; 2005, 3515, stRspr des BAG).

Entsprechende Grundsätze müssen auch für die Widerlegung der Vermutung des § 17 Abs. 2 FamFG gelten, wobei vorhandene, verbleibende Zweifel hier eine Widerlegung der Vermutung ausschließen.

Ein entsprechender Vertrauenstatbestand mag entfallen, wenn die Unrichtigkeit der gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung (für einen Rechtsanwalt) ohne weiteres, also auch ohne nähere Rechtsprüfung erkennbar ist. Ein solcher offensichtlicher Fehler kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht angenommen werden. Selbst wenn der anwaltliche Vertreter hier der Rechtsmittelbelehrung des Landwirtschaftsgerichts misstraut hätte, wäre die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht bereits mit einem Blick ins Gesetz ohne weiteres zu erfassen gewesen; dazu bedurfte es der oben dargestellten Ableitung aus den §§ 10 RSG, 22 GrdstVG.

Schließlich stehen einer Widerlegung der Verschuldensvermutung und der Verneinung eines Wiedereinsetzungsgrundes hier auch verfassungsrechtliche Gründe entgegen.

Der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip untersagt dem Gericht nämlich, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Versäumnissen oder Unklarheiten Verfahrensnachteile für Beteiligte abzuleiten (BVerfGE 51, 188, 192; BVerfG NJW 2006, 1579). Danach kann ein Beteiligter nicht auf eine verschuldete Versäumung der Rechtsmittelfrist verwiesen werden, wenn die gerichtliche Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war, der Beteiligte nachvollziehbar darauf vertraut hat und damit seitens der Gerichte bei wertender Betrachtung eine wesentliche Ursache für die Versäumung der Rechtsmittelfrist gesetzt worden ist (vgl. zu diesem auch bei § 17 Abs. 2 FamFG zu berücksichtigenden Gesichtspunkt Ulrici ZZP 2011, 219, 224 ff).

Nach alledem kann hier die aus § 17 Abs. 2 FamFG folgende Vermutung fehlenden Verschuldens nicht als widerlegt angesehen werden.

Dem Beteiligten zu 1 ist mithin wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Die nach Gewährung der Wiedereinsetzung zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist in der Sache jedoch unbegründet.

Das Landwirtschaftsgericht hat die nach § 10 RSG vom Beteiligten zu 1 erhobenen Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts zu Recht zurückgewiesen.

Im Verfahren nach § 10 RSG können Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht geltend gemacht werden, die sich darauf gründen, dass die Veräußerung einer Genehmigung nach dem GrdstVG nicht bedurfte oder eine Genehmigung nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen gewesen wäre. Daneben sind auch die formalen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Vorkaufsausübung in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen (vgl. dazu Netz, a.a.O., § 10 RSG, Anm. 4.35.9.1 ff., S. 1068 ff. - unter 3.).

a) Es kann hier nicht angenommen werden, dass bereits aufgrund Fristablaufs die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Kaufvertrag der Beteiligten zu 1 und 2 als erteilt anzusehen ist und damit die Grundlage für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts entfallen war.

Hier ist von der Genehmigungsbehörde nach § 6 Abs. 1 GrdstVG durch Zwischenbescheid die Frist für die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zunächst auf zwei Monate verlängert worden. Sodann ist die Frist nach §§ 6 Abs.1 S 2, 12 GrdstVG zur Herbeiführung einer Erklärung über eine Ausübung des Vorkaufsrechts um einen weiteren Monat (insgesamt also auf drei Monate) verlängert worden.

Innerhalb dieser noch laufenden Frist ist dem bevollmächtigten Notar am Montag, dem4.10.2010, der Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 29.9.2010 mit der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zugegangen.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob für die Frist und ihren Beginn auf den Eingang des unvollständigen Antrags des Notars am 2.7.2010 (Fristablauf dann am Montag 4.10.2010 gem. § 1 NdsVwVfG i.V.m. §§ 31 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG, 193 BGB) oder auf den Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Unterlagen und Eintritt der Bearbeitungsreife am 19.7.2010 abgestellt wird.

Es kann hier auch nicht angenommen werden, dass mangels Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach Ablauf der ersten Fristverlängerung die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt galt, weil die weitere Fristverlängerung auf insgesamt drei Monate zwecks Herbeiführung der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht berechtigt war.

Nach Rspr. des BGH ist allerdings die weitere Fristverlängerung zur Herbeiführung der Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht wirksam mit der Folge des Eintritts der Genehmigungsfiktion, wenn die Genehmigungbehörde zu Unrecht bzw. irrtümlich die Voraussetzungen für die weitere Fristverlängerung zwecks Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts angenommen hat, die Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts aber bei Fristverlängerung objektiv nicht vorlagen (vgl. BGH NJW-RR 1997, 336, 337; BGHZ 94, 299, 302; 44, 202, 204). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen, da nicht nur in der subjektiven Einschätzung der Genehmigungsbehörde, sondern auch - wie auszuführen sein wird - objektiv wegen eines letztlich vorhandenen erwerbsinteressierten, aufstockungsbedürftigen Landwirts die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu versagen gewesen wäre und damit die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorhanden waren.

b) Das Vorkaufsrecht ist hier durch die Siedlungsgesellschaft (die Beteiligte zu 3) zu Recht ausgeübt worden. Die Voraussetzungen hierfür lagen nach § 4 RSG vor, weil für die Veräußerung der landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 GrdstVG eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erforderlich war und diese nach § 9 GrdstVG zu versagen gewesen wäre.

Nach dieser Vorschrift darf die Grundstücksverkehrsgenehmigung nur versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift liegt eine ungesunde Verteilung in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

Nach Rspr. des BVerfG und des BGH sind für die maßgebenden und zu berücksichtigenden Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die verfolgten agrarstrukturellen Ziele die Agrarberichte der Bundesregierung heranzuziehen. Danach ist nach wie vor ein wesentliches agrarstrukturelles Ziel, die erforderliche Eigenlandausstattung der Landwirtschaft sicherzustellen. Es widerspricht danach regelmäßig den angestrebten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, wenn landwirtschaftlich genutzter bzw. zu nutzender Boden an einen Nichtlandwirt und einen auch sonst nicht nach dem GrdstVG privilegierten Erwerber veräußert werden soll und ein Landwirt das betreffende Grundstück zur Aufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebs mit hinreichender Dringlichkeit benötigt (BVerfG 21, 73, 79; 21, 99, 101; 21, 306, 309; BGHZ 75, 81, 83; 94, 292, 294; BGH AgrarR 1997, 249, 250; BGH NJW-RR 1998, 1472). Das Erwerbsinteresse des Grundstückskäufers, der seinen Erwerb nicht aus der Land- oder Forstwirtschaft bezieht und auch sonst kein agrarstrukturell förderungswürdiges Vorhaben verfolgt, muss dann regelmäßig zurücktreten.

Gegenüber diesem Aufstockungsbedarf eines vorhandenen erwerbsinteressierten Landwirts sind gleichwertige, ebenfalls agrarstrukturell förderungswürdige Belange des Beteiligten zu 1 nicht anzunehmen.

Der Beteiligte zu 1 ist selbst nicht Landwirt, auch nicht leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt.

Allein die Zuteilung einer Betriebsnummer seitens des Landwirtschaftsamts bzw. der Landwirtschaftskammer reicht hierfür nicht aus (vgl. Netz, GrdstVG, Anm. 4.10.4.1 (S. 508)). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1 in nennenswertem, betriebswirtschaftlich relevantem Umfang selbst Landwirtschaft betreibt.

Jedenfalls hat der Beteiligte zu 1 nach eigener Darstellung die hier relevanten Flurstücke nicht für eine eigene landwirtschaftliche Tätigkeit erworben.

Auch die vom Beteiligten zu 1 allgemein und hier konkret verfolgten Interessen des Naturschutzes können nicht als agrarstrukturell gleichrangige Belange berücksichtig werden.

Allerdings ist anhand der Agrarberichte der Bundesregierung festzustellen, dass zwischenzeitlich als weiteres agrarpolitisches Hauptziel unter anderem die Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt verfolgt wird und in der staatlichen Agrarpolitik den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes verstärkt Rechnung getragen wird, was auch im Interesse der Landwirtschaft liegen soll, die auf die dauerhafte Funktions- und Nutzungsfähigkeit des Naturhaushalts angewiesen ist (so zutreffend BGH NJW-RR 1997, 232). Entsprechende Belange des Umwelt- und Naturschutzes stehen danach inzwischen gleichrangig neben den agrarstrukturell nach wie vor förderungswürdigen Interessen der Landwirtschaft an einer ausreichenden Flächenausstattung. Dabei gewinnen Maßnahmen des Umwelt- und Naturschutzes zunehmend an Bedeutung für die angestrebte Verbesserung der Agrarstruktur (vgl. dazu Kollrus RdL 2011, 197).

Dementsprechend werden nach derzeitigem Stand der Rspr. Projekte von Naturschutzverbänden unter bestimmten Voraussetzungen den konkreten Aufstockungsbedürfnissen von Landwirten gleichgestellt und bei dafür getätigtem Flächenerwerb die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 9 GrdstVG trotz konkurrierender Erwerbsinteressen von Landwirten erteilt. Dies soll gelten, wenn

- ein konkretes förderungsfähiges Umweltschutz- oder Naturschutzprojekt dem Flächenerwerb des Naturschutzverbandes zugrunde liegt,

- der Ankauf der Flächen oder zumindest das betreffende Projekt entweder von der Bundesregierung, einem Land oder von der Europäischen Gemeinschaft unterstützt, insbesondere finanziell gefördert wird,

- die Pläne für die Umsetzung des Naturschutzvorhabens mit Ernsthaftigkeit betrieben werden

- und der Naturschutzverband ein nachweisbares dringendes, konkretes Kaufinteresse oder Aufstockungsbedürfnis hat

(vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze bei Netz, GrdstVG, Anm. 4.10.4.1 (S. 508)).

Die genannten Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor:

Es fehlt an einem eigenen konkreten Umwelt- oder Naturschutzprojekt, das der Beteiligte zu 1 verwirklichen will, an der geforderten staatlichen Förderung des Projekts und an einem projektbezogenen konkreten Kauf- oder Aufstockungsbedürfnis des Beteiligten

zu 1.

Es spricht aus Sicht des Senats zwar einiges dafür, die vorstehenden, aufgrund konkreter Fälle entwickelten Kriterien für den agrarstrukturell privilegierten Erwerb landwirtschaftlicher Flächen für Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes weiterzuentwickeln. Insbesondere könnte eine finanzielle Förderung des Flächenerwerbs oder zumindest des Projekts durch die öffentliche Hand nicht stets zwingend erforderlich sein, wenn die verfolgte konkrete Umweltschutz- oder Naturschutzmaßnahme von einer der oben genannten weiteren agrarstrukturellen Zielsetzungen eindeutig gedeckt wird. Dies kann jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben.

Es kann jedenfalls allein nicht ausreichen, dass ein Verein oder eine sonstige Vereinigung als Erwerber auftritt, der nach seiner Satzung Interessen des Umwelt- oder Naturschutzes verfolgt. Solche subjektiven Merkmale oder Qualifikationen des Erwerbers können nicht entscheidend sein. Es kann insoweit nichts anderes gelten als für den Fall eines Grundstückserwerbs durch einen Erwerber, der zwar den Beruf des Landwirts erlernt hat, mit dem Erwerb der landwirtschaftlichen Fläche jedoch landwirtschaftsfremde Zwecke verfolgt (z.B. Kapitalanlage- oder Verpachtungsinteressen) und dessen Erwerb dann nicht privilegiert ist (vgl. dazu Netz, GrdstVG, Anm. 4.10.3.6 (S. 455)). Für die Agrarstruktur, deren Förderung oder Verschlechterung ist allein von Bedeutung, zu welchem Zweck der Erwerber das Grundstück einsetzen will und welche tatsächliche Grundstücksnutzung in den Händen des Erwerbers zu erwarten ist.

Es kann danach nicht darauf verzichtet werden, dass die zu erwerbende Fläche vom Naturschutzverband zur Verwirklichung eines konkreten Umwelt- oder Naturschutzprojekts eingesetzt werden soll, konkrete Vorbereitungen zur Durchführung eines solchen Projekts getroffen sind und seine Realisierung zu erwarten ist.

Ein konkretes Naturschutz - oder Umweltschutzprojekt verfolgt der Beteiligte zu 1 - wie bereits ausgeführt - mit dem Grundstückserwerb nicht. Dies ergibt sich eindeutig aus den eigenen Ausführungen des Beteiligten zu 1. Auf entsprechende Auflage des Senats, sich zur beabsichtigten konkreten Nutzung der hier relevanten Flurstücke zu erklären, hat der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 18.11.2011 ausgeführt, dass die Flächen für den Naturschutz dauerhaft gesichert werden sollen und eine Verpachtung der Flächen an einen landwirtschaftlichen Betrieb geplant sei mit vertraglich festgelegten Bewirtschaftungsauflagen, die von den Vereinsmitgliedern kontrolliert werden sollen und wohl über das hinausgehen sollen, was an Bewirtschaftungsbeschränkungen und -auflagen in den für das Naturschutzgebiet geltenden beiden Verordnungen vorgesehen ist.

Die danach vom Beteiligten zu 1 angestrebte Verpachtung der betreffenden Flächen kann jedoch nicht als agrarstrukturell förderungswürdig angesehen werden. Es kann insoweit für den Beteiligten zu 1 nichts anderes gelten als bei anderen Erwerbern, die landwirtschaftliche Flächen für Verpachtungszwecke erwerben wollen und deren Erwerbsinteresse zurückzutreten hat, wenn es mit dem Erwerbsinteresse eines dringend aufstockungsbedürftigen Landwirts konkurriert, der die Flächen als Eigenland für seinen Betrieb benötigt.

Dass der Beteiligte zu 1 mit der beabsichtigten Verpachtung und den geplanten Verpachtungsauflagen den vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorgenommenen Ausgleich der landwirtschaftliche Nutzungsinteressen mit den Belangen des Naturschutzes im hier betroffenen Naturschutzgebiet zu Gunsten des Naturschutzes korrigieren und insoweit weitergehende Bewirtschaftungsauflagen zumindest partiell durchsetzen will, kann ebenfalls nicht einen agrarstrukturell privilegierten Erwerb rechtfertigen. Der Ausgleich der kollidierenden Interessen und die Festlegung der Einschränkungen und Auflagen für die landwirtschaftliche Nutzung im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes ist originäre Aufgabe des zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Wenn dieser die entsprechenden Flächen mit Einschränkungen und Auflagen für die landwirtschaftliche Nutzung zugelassen hat, muss diese Nutzung auch möglich sein und müssen die Flächen auch für erwerbsinteressierte aufstockungsbedürftige Landwirte (die die gesetzlichen Beschränkungen und Auflagen einzuhalten bereit sind) zur Verfügung stehen.

Es ist danach insgesamt festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 als Nichtlandwirt und auch sonst nach dem GrdstVG nicht privilegierter Erwerber einem erwerbsinteressierten, aufstockungsbedürftigen Haupterwerbslandwirt gegenübersteht. Die Genehmigungsbehörde ist bei dieser Konstellation zu Recht davon ausgegangen, dass die beantragte Grundstücksverkehrsgenehmigung hätte versagt werden müssen, und auf dieser Grundlage ist von der Beteiligten zu 3 das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zu Recht ausgeübt worden.

Die Einwendungen des Beteiligten zu 1 gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts sind danach zurückzuweisen. Mit diesem Ausspruch ist auch die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.