OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2011 - 32 Ss 87/11
Fundstelle
openJur 2012, 52182
  • Rkr:

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verständigung im Strafprozess - § 243 Abs 4 S 1 StPO statuiert auch "Negativmitteilungspflicht" - hier: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch unvertretbare fachgerichtliche Auslegung der Mitteilungspflichten gem § 243 Abs 4 S 1 StPO


Auch die „Negativmitteilung“, dass keine Gespräche über eine Verständigung stattgefunden haben, ist zu Beginn der Hauptverhandlung erforderlich


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§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; Art. 3 Abs. 1 GG

Die fehlende Dokumentation nach §§ 202a, 212 StPO von dokumentationspflichtigen Gesprächen durch den Vorsitzenden und/oder die Staatsanwaltschaft vor oder außerhalb einer Hauptverhandlung führt im Lic ...


Scheitern Verständigungsgespräche sind vom Gericht eingegangene "einseitige Verpflichtungen" gegenüber dem Angeklagten gesetzwidrig und führen zur Aufhebung des auf einer solchen Verpflichtung beruhen ...


1. a) Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch dann wirksam, wenn das Ausgangsgericht fehlerhaft Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen den festgestellten Delikten angenomm ...


Gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafprozess ist verfassungsgemäß – informelle Absprachen sind unzulässig


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§ 257c StPO; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG