Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.06.2011 - 2 NB 423/10
Fundstelle
openJur 2012, 52007
  • Rkr:
Gründe

I.

Durch Beschlüsse vom 4. November 2010, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Beschwerdeführer, die Antragsgegnerin im Wege von einstweiligen Anordnungen zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Zahnmedizin, 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zuzulassen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat für das Bewerbungssemester eine Aufnahmekapazität von 43 Studienplätzen (und damit einen Studienplatz mehr als durch die ZZ-VO 2010/2011 v. 5.7.2010, Nds. GVBl. S. 262 festgesetzt) errechnet, sodass jeweils eine Antragstellerin für das 1. und das 2. Fachsemester mit ihrem Anträgen Erfolg gehabt hat. Die übrigen Anträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung richten sich die von den Antragstellern erhobenen Beschwerden mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen, wobei die Antragsteller zu 1. und 2. ihren in erster Instanz gestellten Antrag, diese vorläufige Zulassung auf den vorklinischen Studienabschnitt zu beschränken, auch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgen.

II.

Die Beschwerden sind unbegründet. Die von den Antragstellern innerhalb der Frist des§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmen, greifen nicht durch.

Die Antragstellerin zu 3. rügt, es seien im 1. Fachsemester nicht alle Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität von 42 Studienplätzen besetzt und beansprucht einen innerkapazitären Studienplatz (dazu 1). Des Weiteren meinen die Antragsteller, es bestünden noch weitere außerkapazitäre Studienplätze (dazu 2.) und stellen mit mehreren Einwänden die Ermittlung des Lehrangebots (dazu 2.1), mit einem Einwand die Ermittlung der Lehrnachfrage (dazu 2.2) sowie die Schwundberechnung (dazu 2.3) durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht in Frage. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 2. auf Zuteilung eines Teilstudienplatzes gehen ins Leere (dazu 3.).

1. Die Antragstellerin zu 3. dringt mit ihrem Einwand, es seien im Wintersemester 2010/ 2011 im 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin nicht alle Studienplätze innerhalb der Kapazität besetzt worden, sodass sie einen Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes innerhalb der Kapazität habe, nicht durch.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 14. März 2011 eine anonymisierte Immatrikulationsliste vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich in dem hier maßgeblichen Wintersemester 2010/11 insgesamt 43 Studierende eingeschrieben haben, ohne sich im Laufe dieses Semesters exmatrikuliert zu haben. Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, zumal die Antragstellerin zu 3. in der Folgezeit weitere Einwände gegen die vorgelegte Immatrikulationsliste nicht erhoben hat. Der Vorlage einer Immatrikulationsliste, in der die vollständigen Namen der Studierenden aufgeführt sind, bedarf es nicht (Senat, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 6; Beschl. v. 27.4.2009 - 2 NB 328/08 u. a. -).

2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind keine außerkapazitären Studienplätze vorhanden.

2.1 Die Einwände der Antragsteller gegen die Ermittlung des Lehrangebotes greifen nicht durch.

2.1.1 Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 4. bis 7., das Verwaltungsgericht habe in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Wirtschaftsplan einschließlich der beigefügten Stellenübersicht zu Unrecht die erforderliche normative Festlegung der verfügbaren Stellen gesehen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass und warum der von dem zuständigen Vorstand des Bereichs Humanmedizin der Antragsgegnerin erstellte Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht den Zweck, die normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu gewährleisten, erfüllt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschl. 1.9.2009 - 2 NB 620/08 u. a. -; Beschl. v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u. a. - m. w. N.) und wird von den Antragstellern zu 4. bis 7. durch ihren Hinweis auf die wirtschaftlichen Interessen eines Universitätsklinikums nach einem zumindest ausgeglichenen Etat, sodass die Interessen der Studienplatzbewerber zwangsläufig hintangestellt würden, nicht erfolgreich in Frage gestellt. Die von diesen Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführten gegenläufigen Interessen der Studienplatzbewerber und der Hochschule sind nicht bereits bei der Frage nach der normativen Festlegung der verfügbaren Stellen, sondern im Rahmen konkreter Einzelmaßnahmen wie etwa der Streichung oder Verlagerung von Stellen in den Blick zu nehmen. Letzteres hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss geleistet und die Streichung einer befristeten Ä1-Stelle in der Abteilung Kieferorthopädie nicht anerkannt.

2.1.2 Die Forderung der Antragstellerin zu 3., diese befristete Ä1-Stelle müsse nicht nur mit einem Lehrdeputat von 4 LVS, sondern mit einem solchen von 10 LVS in die Berechnung der verfügbaren Stellen einfließen, geht ins Leere. Denn wie sich aus der Stellenübersicht und der Berechnung des bereinigten Lehrangebots des Verwaltungsgerichts auf S. 25 f. des Beschlussumdrucks ergibt, hat das Verwaltungsgericht die genannte Ä1-Stelle, deren Streichung es nicht anerkannt hat, im Rahmen des Stellenblocks von 14,7649, die jeweils mit 10 LVS zu Buche schlagen, in Ansatz gebracht.

2.1.3 Die Einwände der Antragsteller zu 1. bis 3. gegen die im Rahmen der Berechnung des Lehrangebotes nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO in Ansatz zu bringenden Lehrdeputate in Höhe von jeweils 4 LVS für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beschäftigungsverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, greifen ebenfalls nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat für diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge und Nebenabreden am Stichtag des 1. Oktober 2010 Bestand gehabt haben, die von der Antragsgegnerin angesetzte Lehrverpflichtung von 4 LVS gebilligt, weil die befristete Beschäftigung von vornherein auch zum Zweck der eigenen Weiterbildung vereinbart worden sei, ohne dass es auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Darlegungslast der Antragsgegnerin im Ergebnis darauf ankomme, dass einige Beschäftigungsverhältnisse (Dres. H., I. und J.) bereits seit längerer Zeit bestünden. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in diesen Fällen das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden könne und die Befristung insoweit nur zum Schein getroffen worden sei. Die Kritik der Antragsteller zu 1. bis 3. bleibt ohne Erfolg.

Anders als die Antragstellerin zu 3. meint, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht die Rahmenregelung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - 5. HRGÄndG - durch Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226 = NJW 2004, 2803) für nichtig erklärt hat. Abgesehen davon, dass sich diese Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht in hinreichendem Umfang mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auch nach der Nichtigkeitserklärung des genannten Gesetzes könne von einer unbefristeten Geltung der befristet abgeschlossenen Arbeitsverträge der bei der Antragsgegnerin eingesetzten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457 = NVwZ 2005, 605 <Leitsatz>), auseinandersetzt, kommt es für die Ermittlung des Lehrangebots auf die Nichtigkeitserklärung des 5. HRGÄndG nicht an. Die Antragstellerin zu 3. übersieht, dass der Bundesgesetzgeber auf die Nichtigkeitserklärung seitens des Bundesverfassungsgerichts bereits reagiert und mit dem Änderungsgesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835), durch das die §§ 57a bis 57f HRG a. F. - nunmehr ersetzt durch die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) vom 12.4.2007 (BGBl. I S. 506) - in das Hochschulrahmengesetz eingefügt worden waren, erneut eine Rechtsgrundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen bei wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen geschaffen hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.9.2005 - 8 Sa 292/05 -, BeckRS 2005 Nr. 44023). Dies hat zur Folge, dass auch kapazitätsrechtlich davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin zumindest nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 - nunmehr auf jeden Fall rechtlich wirksam - mit bestimmten wissenschaftlichen Mitarbeitern nur befristete Arbeitsverhältnisse schließen konnte, was sich auch auf die Lehrverpflichtung dieser Mitarbeiter auswirken konnte (vgl. Senat, Beschl. v. 4.5.2006 - 2 NB 249/05 -).

Soweit die Antragsteller zu 1. bis 3. die Reduzierung der Lehrverpflichtung für die bereits promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Dres. H. (lfd. Nr. 4 der Übersicht S. 18 des Beschlussumdruckes des Verwaltungsgerichts), I. (Nr. 27) und K. (Nr. 26) mit dem angegebenen Ziel "Forschung/Habilitation" unter Hinweis auf die langjährigen befristeten Beschäftigungsverhältnisse  (seit 1997 bzw. seit 1992) in Zweifel ziehen, da bei diesen eine noch bestehende Bereitschaft zur Weiterqualifikation zu verneinen sei, ist ihnen mit dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten, dass an dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Ziel der anzuerkennenden Weiterbildung mit dem Ziel der Forschung und Habilitation kein vernünftiger Zweifel besteht. Der Senat hat insoweit bereits mit Beschluss vom 27. April 2009 - 2 NB 328/08 u. a. - (bekräftigt mit Beschl. v. 1.9.2009 - 2 NB 620/08 u. a. -) zu einer gleichlautenden Kritik ausgeführt, diese drei befristet Beschäftigten befänden sich nach überzeugender Darstellung der Antragsgegnerin weiterhin in der Weiterqualifikation auf wissenschaftlich-theoretischem Gebiet mit dem Ziel der Erarbeitung der Grundlagen für eine spätere Habilitation. Soweit der Vorwurf von Scheinverträgen demgegenüber maßgeblich auf die Dauer des Bestandes der befristeten Arbeitsverhältnisse gestützt werde, könne ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, die Beschäftigung diene nicht (mehr) der wissenschaftlichen Weiterqualifikation. Derartige konkrete Anhaltspunkte zeigen die Antragsteller zu 1. bis 3. auch unter Berücksichtigung der von dem Verwaltungsgericht für diese drei befristet Beschäftigten angenommenen gesteigerten Darlegungslast der Antragsgegnerin in ihren Beschwerdebegründungen nicht auf.

Gleiches gilt für die weitere Kritik der Antragstellerin zu 3. an der Reduzierung der Lehrverpflichtung für die wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. L. (Nr. 20) und Dr. M. (Nr. 46), bei denen als Zweck der Weiterqualifikation "Forschung, ggf. Habilitation" und "Forschung" angegeben ist. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Katalog der Weiterqualifikationsziele nicht normativ umschrieben ist, sodass es einen "numerus clausus" dieser Ziele nicht gibt.

Die Antragstellerin zu 3. beruft sich zu Unrecht auf die arbeitsrechtliche Frage, ob die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit eine unbefristete Beschäftigung beanspruchen könnten. Der Senat hat in seinem das Wintersemester 2008/2009 betreffenden Beschluss vom 1. September 2009 - 2 NB 620/08 u. a. - ausgeführt, dass es auf die Frage, wie die langjährigen befristeten Arbeitsverhältnisse in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu bewerten und ob diese de jure bereits als unbefristet bestehend anzusehen seien, in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zumindest solange nicht ankommt, als sich eine Vertragspartei nicht darauf beruft und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für sich nicht in Anspruch nimmt (ebenso Senat, Beschl. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 u. a. -). Hieran ist trotz des gegenteiligen Einwandes der Antragstellerin zu 3. festzuhalten.

2.1.4 Die Antragsteller wenden im Ergebnis ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Deputatsreduzierung für - den am 27. August 2010 verstorbenen - Prof. Dr. Dr. N. und seit dem 1. Oktober 2010 für Prof. Dr. O. wegen ihrer Tätigkeiten als Vorsitzender des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung sowie als stellvertretender Vorsitzender für die zahnärztliche Prüfung um insgesamt 2 LVS anerkannt und in diesem Umfang das bereinigte Lehrangebot von insgesamt 252,3474 LVS gekürzt. Denn selbst wenn man zugunsten der Antragsteller unterstellt, es sei richtigerweise von einem bereinigten Lehrangebot von insgesamt 252,3474 LVS auszugehen, wäre für einen Erfolg der Beschwerden nichts gewonnen. Denn auch in diesem Fall würde sich unter Berücksichtigung des zutreffenden Schwundausgleichsfaktors von 1,0556 (vgl. dazu unten unter 2.3) und des Umstandes, dass die übrigen Einwände der Antragsteller gegen die Ermittlung des Lehrangebots (vgl. dazu unten unter 2.1.5) und der Lehrnachfrage (vgl. dazu unten unter 2.2) nicht durchgreifen, lediglich eine Kapazität von insgesamt 85,9810 und eine semesterliche Kapazität von wiederum nur 43 Studienplätzen ergeben (252,3474 x 2 ./. 6,1962 = 81,4523 x 1,0556 = 85,9810 ./. 2 = 42,9905, gerundet 43). Ein weiterer Studienplatz stünde auch in diesem Fall nicht zur Verteilung.

2.1.5 Der von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Abzug für die stationäre und ambulante Krankenversorgung nach § 9 Abs. 5 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung) vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. September 2010 (Nds. GVBl. S. 436) - im Folgenden: KapVO - ist trotz der Kritik der Antragsteller zu 3. bis 7. nicht zu verändern.

2.1.5.1 Soweit die Antragsteller zu 4. bis 7. darauf hinweisen, dass immer mehr Universitätskliniken "reine" Krankenversorgungsstellen einrichteten, die aufgrund finanzieller Leistungen der Krankenkassen oder Umwidmungen in reine "KV-Stellen" der Lehre nicht zur Verfügung stünden, und die daher gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 KapVO vorab von der Berechnung des Krankenversorgungsabzuges abzuziehen seien, und hieraus die Vermutung ableiten, Gleiches sei bei der Antragsgegnerin der Fall, greift dieser Einwand nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung deutlich gemacht, dass es derartige Stellen in ihrem Geschäftsbereich nicht gebe. Der Senat hat ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Derartige Zweifel ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass es nach dem Vortrag der genannten Antragsteller an anderen Hochschulen in anderen Bundesländern derartige reine Krankenversorgungsstellen geben soll. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin angesichts der zu § 9 Abs. 5 Satz 1 KapVO geregelten Pauschalisierung des Krankenversorgungsabzugs gehalten, die Krankenversorgung im Hinblick auf einzelne Stellen des Lehrpersonals im Einzelfall exakt zu ermitteln (ebenso Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.3.2009 - 7 CE 09.10003 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 9).

2.1.5.2  Der Forderung der Antragstellerin zu 3., im Rahmen der stationären Krankenversorgung den in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO vorgesehenen Abzug im Rahmen der für das Lehrdeputat zu berücksichtigenden Stellen nicht in Höhe von einer Stelle je 7,2, sondern in Höhe von einer Stelle je 8 tagesbelegter Betten vorzunehmen, folgt der Senat - wie bereits das Verwaltungsgericht - nicht.

Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO besteht in der Lehreinheit Zahnmedizin - wie in der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapVO - ein Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten. Dieser stationäre Krankenversorgungsparameter stützt sich auf Berechnungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft aus dem Jahr 1969, die eine Relation von 1 : 8 ergaben. Dieses Betreuungsverhältnis ist für Hochschulkliniken angesichts des höheren Schwierigkeitsgrades und der größeren apparativen Aufwendungen als nicht ausreichend angesehen und daher um 10 v. H., mithin um 0,8 nach unten korrigiert worden (vgl. hierzu Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 9 KapVO Rdnr. 19). Auch wenn diese Berechnungsweise sehr pauschal ist und man zugunsten der Antragsteller unterstellt, dass sich die Einzelparameter möglicherweise durch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit im öffentlichen Dienst, die zu beobachtende Verringerung der Anzahl der tagesbelegten Betten und insbesondere auch der von der Antragstellerin zu 3. angeführten Verbesserung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser sowie der Optimierung des Personaleinsatzes und der Verwendung der EDV verändert haben können, ist nicht ersichtlich, dass das Berechnungsergebnis nicht mehr von dem weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt ist (so auch Bahro/Berlin, a. a. O.). Jedenfalls ist es nicht gerechtfertigt, den stationären Krankenversorgungsabzug angesichts der geltend gemachten Unsicherheiten und Systembrüche bei der Berechnung zu senken (Senat, Beschl. v. 23.12.2010 - 2 NB 93/10 u. a. -; Beschl. v. Beschl. v. 1.9.2009 - 2 NB 620/08 u. a. -; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.7.2009 - 7 CE 09.10523 -, juris Langtext Rdnr. 36; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 27.8.2008 - 3 Nc 141/07 -, juris Langtext Rdnr. 140 m. w. N.).

Gleiches gilt für die Forderung der Antragsteller zu 4. bis 7., im Rahmen der Ermittlung der tagesbelegten Betten gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO nicht den Durchschnittswert der letzten drei Jahren in Höhe von 13,4949, sondern wegen der nach ihrer Ansicht "permanent" kontinuierlich nach unten gehenden Anzahl der tagesbelegten Betten von dem Wert aus dem dem Berechnungszeitraum vorhergehenden Jahr 2009 in Höhe von 13,1205 auszugehen mit der Folge, dass sich der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung von 1,8742 auf 1,8222 vermindern würde. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu Recht den genannten Durchschnittswert deshalb in Ansatz gebracht, weil sich für die Jahre 2009 bis 2007 eine kontinuierliche Entwicklung der Bettenauslastung gerade nicht feststellen lässt.

2.1.5.3 Soweit die Antragstellerin zu 3. die in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO für die ambulante Krankenversorgung festgelegten Parameter von 30 v. H. und auch den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats von dem Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten Parameter von 28 v. H. anzweifelt und einen noch geringeren Wert von nur 25 v. H. fordert, führt dieser Vortrag aus mehreren Gründen nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Zur bisherigen Entwicklung dieses Parameters und der dazu ergangenen Rechtsprechung sei zunächst auf Folgendes hingewiesen: Durch die dritte Verordnung zur Änderung der KapVO v. 2.7.1996 (Nds. GVBl. 1996, 341) - KapVO 1996 - ist in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393,610/85 - (BVerfGE 85,36 = NJW 1992, 361) bezogen auf die Lehreinheit Zahnmedizin aufgrund des Berichts der Projektgruppe Zahnmedizin zur "Überprüfung der Parameter zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin" vom 21. November 1995 der Paramater von 36 v. H. als ambulanter Krankenversorgungsabzug eingeführt worden (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3c KapVO 1996). Der früher für NC-Verfahren zuständige 10. Senat des beschließenden Gerichts hat diese Regelung bereits aufgrund einer nur summarischen Prüfung in einem Eilverfahren als mit dem aus Art. 12 GG abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht für vereinbar angesehen (Nds. OVG, Beschl. v. 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u. a. -; Beschl. v. 23.12.1998 - 10 N 3535/98 u. a. - unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.12.1997 - 1 D 11378/97 -, juris Langtext Rdnr. 12 ff.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ableitung eines normierten Pauschalsatzes auf der Grundlage des Untersuchungsberichts sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, im Hinblick auf das befristet beschäftigte wissenschaftliche Personal sei jedoch das Problem der Überschneidungen von ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung nicht zureichend beachtet worden. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wurde für die Ermittlung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung daher (nur) ein Ansatz von 28 v. H. ermittelt. Dem hat sich der beschließende Senat noch unter Geltung der KapVO 1996 angeschlossen (vgl. Senat, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 NB 270/03 -).

Die Verwaltungsgerichte Göttingen und Hannover nehmen seitdem in ständiger Rechtsprechung für den ambulanten Krankenversorgungsabzug im Studiengang Zahnmedizin einen Wert von 28 v. H. an. Daran haben sie auch nach Inkrafttreten der KapVO vom 23. Juni 2003 zum Wintersemester 2003/2004 und der darin enthaltenen Reduzierung des Parameters auf 30 v. H.  gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO 2003 festgehalten.

Der Senat hatte in der Vergangenheit keinen Anlass, die Aufrechterhaltung dieses Parameters von 28 v. H. durch die Verwaltungsgerichte einer konkreten Überprüfung zuzuführen, da die Differenz zwischen 28 v. H. und 30 v. H. für die Kapazitätsberechnung entweder unmaßgeblich war oder die Hochschulen den Ansatz von 28 v. H. (statt 30 v. H.) nicht mit zureichenden Gründen zur Überprüfung gestellt hatten.

Auch in den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist hierzu keine Entscheidung zu treffen, da das Verwaltungsgericht erneut nur einen Parameter von 28 v. H. seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die Antragsgegnerin den Ansatz von 28 v. H. in den hier zur Überprüfung anstehenden Beschwerdeverfahren nicht gerügt hat. Dazu bestand auch kein Anlass, da eine Erhöhung des von dem Verwaltungsgericht angesetzten Parameters von 28 v. H. auf 30 v. H. die Aufnahmekapazität zu Lasten der Antragsteller weiter verringern würde.

Der Forderung der Antragstellerin zu 3., den schon abweichend von der KapVO gewählten Ansatz von (nur) 28 v. H. mit Blick auf die Arbeitszeiterhöhung im öffentlichen Dienst und wegen des Umstandes, dass erfahrene Mitarbeiter in den Hochschulkliniken, auf die in kapazitätsrechtlicher Hinsicht abzustellen sei, durchschnittlich lediglich ein Viertel ihrer Arbeitszeit für die Krankenversorgung aufwendeten, noch weiter, nämlich auf 25 v. H. zu mindern, folgt der Senat (weiterhin) nicht. Der Verordnungsgeber hat bei der normativen Festlegung eines Zahlenwertes einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum, der indes begrenzt wird von dem Gebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit bei der Ableitung. Soweit die genannte Antragstellerin den angesetzten Krankenversorgungsabzug für die ambulante Behandlung rügt, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass der von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte und bereits gekürzte Wert von 28 v. H. der Reststellen diesen Anforderungen nicht genügt. Die Festlegung des Pauschalwerts von 30 v. H. in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO bzw. hier 28 v. H. beruht nämlich mittelbar auf den empirisch gewonnenen Ergebnissen, die dem Gutachten der Projektgruppe Zahnmedizin des Landes Niedersachsen vom 21. November 1995 zugrunde liegen. Das beschließende Gericht hat schon in seinem oben angegebenen Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 10 N 3473/98 u. a. - die Auffassung vertreten, dass die Ableitung des damals noch mit 36 v. H. normierten Pauschalsatzes auf der Grundlage des Untersuchungsberichts grundsätzlich  - bis auf die Problematik bei den wissenschaftlichen Assistenten - nicht zu beanstanden sei. Angesichts des dem Verordnungsgeber aus Praktikabilitätsgründen zustehenden weiten Spielraums ist der angesetzte Pauschalwert von 30 v. H. (gleiches gilt erst recht für einen Wert von 28 v. H.) auch nicht deshalb als überholt und korrekturbedürftig anzusehen, weil sich seit dem 1. November 2006 im öffentlichen Dienst die Wochenarbeitszeit um 3,5 Stunden/Woche erhöht hat. Selbst wenn die Annahme zutrifft, dass bei einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit, einer im Wesentlichen gleichbleibenden oder gar sinkenden Anzahl der Patienten sowie der weiteren von der Antragstellerin zu 3. angeführten Umstände der Anteil der Wochenarbeitszeit der Ärzte, der auf die Krankenversorgung entfällt, absinkt (dagegen etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.10.2009 - 7 CE 09.10527 u. a. -, juris), zwingt dies nicht ohne Weiteres zu einem Abweichen von dem Pauschalwert von 30 v. H. bzw. 28 v. H. Denn die Wochenarbeitszeit stellt lediglich einen Teilaspekt bei der Berechnung dieses Parameters dar, dessen Veränderung um nicht einmal 10 v. H. unter Berücksichtigung des genannten weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers nicht notwendigerweise zu einem geänderten Gesamtergebnis führen muss (Senat, Beschl. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 u. a. -). Außerdem steht der auf die Krankenversorgungsaufgaben entfallende Anteil in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Länge der Arbeitszeiten, sondern bemisst sich nach dem relativen zeitlichen Aufwand, der für die einzelnen Dienstaufgaben in der täglichen Praxis anfällt (Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.10.2009 - 7 CE 09.10527 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 15 zu dem Parameter von 30 v. H.). Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass hinsichtlich der Krankenversorgung seit dem Erstellen des Gutachtens der Projektgruppe Zahnmedizin aus dem Jahre 1995 bei der gebotenen landesweiten Betrachtung derart gewichtige Veränderungen eingetreten sind, dass die damalige empirische Erhebung für die Berechnung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs zu dem für das vorliegende Wintersemester 2010/2011 maßgeblichen Stichtag des 1. Februar 2010 nicht mehr verwertbar war und die zugrunde gelegte pauschale Festlegung auf 30 bzw. 28 v. H. aufgrund neuerer Entwicklungen als deutlich überhöht angesehen werden muss. Vielmehr ist - worauf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht hinweist (vgl. Beschl. v. 1.10.2009 - 7 CE 09.10527 u.a. -, a. a. O.) - im Gegenteil eher zu vermuten, dass der Krankenversorgungsaufwand mittlerweile über dem kapazitätsrechtlich angesetzten Zeitanteil liegt, da die Zahnkliniken zunehmend die schweren Fälle zahnmedizinischer Behandlung übernehmen mit der Konsequenz, dass sich die Ausbildungskapazität verringert (Senat, Beschl. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 u. a. -; vgl. zum Vorstehenden allgemein auch jeweils zum Abzug von 30 v. H.: Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.4.2011 - 7 CE 10.10402 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 13; Beschl. v. 3.5.2010 - 7 CE 10.10094 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 12 f.; Beschl. v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 -, juris Langtext Rdnr. 23 f.; Beschl. v. 1.10.2009 - 7 CE 09.10527 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 7 ff.; Beschl. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10112 -, juris Langtext Rdnr. 27 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.7.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, juris Langtext Rdnr. 12 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.3.2011 - 13 C 11/11 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 4 ff. -; Beschl. v. 26.1.2010 - 13 C 407/09 -, juris Langtext Rdnr. 5; a. A. lediglich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24. 3.2009 - 6 B 10123/09. OVG -, juris, das den Wert von 30 v. H. als nicht mehr gerechtfertigt ansieht und deswegen sowie wegen weiterer Mängel in der dortigen Kapazitätsberechnung einen Sicherheitszuschlag gewährt).

2.2 Die Einwände der Antragsteller zu 3. bis 7. zu der im Rahmen der Ermittlung der Lehrnachfrage berücksichtigten Lehrleistung "Zoologie für Zahnmediziner" greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Lehreinheit Zahnmedizin erbringe mit kapazitätsmindernder Relevanz seit dem Studienjahr 2009/2010 die gemäß § 21 ZAppO verpflichtend vorgesehene Lehrleistung "Zoologie für Zahnmediziner" selbst, nachdem in der Vergangenheit diese Lehrleistung freiwillig überobligatorisch und daher ohne rechtliche Verpflichtung bis zu seinem Ausscheiden von Prof. Dr. P. aus dem Studiengang Biologie importiert worden sei. Daher sei die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zu Recht von einem CNW von 6,1962 und nicht lediglich von einem solchen von 6,1074 (6,1962 abzüglich eines CA von 0,0888) ausgegangen.

Soweit die genannten Antragsteller bezweifeln, dass eine wirksame Kündigung der bisherigen Vereinbarung zwischen den Fachbereichen Zahnmedizin und Biologie der Antragsgegnerin besteht, und allein in dem Ausscheiden von Prof. Dr. P. aus dem Fachbereich Biologie keinen Grund zur Auslagerung der genannten Lehrveranstaltung in den Fachbereich Zahnmedizin erblicken können, sowie in diesem Zusammenhang die Kapazität der Lehreinheit Biologie überprüft wissen wollen, ist ihnen entgegen zu halten, dass es sich bei der genannten Lehrveranstaltung um eine Pflichtveranstaltung im Studiengang Zahnmedizin handelt, die diese Lehreinheit vorrangig originär mit eigenem Personal abzudecken hat und eine Verpflichtung, einen Dienstleistungsexport aus dem - ebenfalls zulassungsbeschränkten - Studiengang Biologie in Anspruch zu nehmen, nicht besteht.

Den weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwänden der Antragsteller zu 4. bis 7., es sei weder ersichtlich, dass diese Veranstaltung ausschließlich für Studierende der Zahnmedizin, noch dass sie in jedem Semester abgehalten werde, sodass die Gruppengröße g = 45 für diese Vorlesung in Zweifel zu ziehen sei, ist die Antragsgegnerin mit der

Versicherung entgegengetreten, beides sei der Fall. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Erklärungen der Antragsgegnerin zu zweifeln, zumal die genannten Antragsteller in der Folge ihre Einwände nicht weiter verfolgt haben.

2.3 Die Einwände der Antragsteller zu 4. bis 7. gegen die Schwundberechnung sind zwar zum Teil berechtigt, führen im Ergebnis aber nicht zum Erfolg der Beschwerden.

Die Kritik der Antragsteller zu 4. bis 7., es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die zum Sommersemester 2007 zugelassene Kohorte mit einer Anfängerzahl von 43 Studierenden im Laufe der nächsten Semester bis zum Wintersemester 2009/2010 auf 47 Studierende erhöhen könne, greift nicht durch. Diesem Kritikpunkt hat die Antragsgegnerin neben dem Hinweis auf ihre offizielle Studierendenstatistik nachvollziehbar entgegen gehalten, dass Erhöhungen in einzelnen Semesterkohorten unterschiedliche Ursachen haben könnten. Diese könnten etwa darin bestehen, dass gerichtliche Verfahren auf Zulassung in ein höheres Fachsemester zugunsten der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienplatzbewerber ausgingen oder dass Studienplätze in einem höheren Fachsemester an weitere Studienplatzbewerber vergeben würden.

Der weitere in diesem Zusammenhang erhobene Einwand dieser Antragsteller, dass sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht für das Wintersemester 2006/2007 im ersten Fachsemester zu Unrecht von 42 Studierenden ausgegangen seien, weil das Verwaltungsgericht in seinem das genannte Wintersemester 2006/2007 betreffenden Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 8 C 709/06 u. a. - eine Zulassungszahl von 43 Studienplätzen zugrunde gelegt habe, ist hingegen berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u. a. -) sind der Schwundberechnung auch die sogenannten "Gerichtsmediziner" zugrunde zu legen. Da der Senat in seinem das Wintersemester 2006/2007 betreffenden Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 2 NB 269/07 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 17 (sogar) von einer Kapazität von 45 Studienplätzen ausgegangen war, ist dieser Wert in die Schwundberechnung einzustellen.

Auf dieser Grundlage ergibt sich mithin folgende Schwundtabelle:

Fachsem.WS 06/07SS 07 WS 07/08SS 08 WS 08/09SS 09 WS 09/10SS 10 Erfolgs-quote (q)Kapazitäts-auslastung  (r)1.    45    43    49    48    46    45    45    44    q1 = 0,9968r 1 =  1 2.     49    43    44    49    48    46    45    45    q2 = 0,9814r2 = r1?-q1 =  0,99683.    44    46    43    44    48    47    46    44    q3 = 0,9811r3 = r2 ?·q2 = 0,9782 4.     42    42    44    43    44    46    47    46    q4 = 1r4 =r3-? q3 = 0,9597 5.     41    41    42    43    44    45    46    47    q5 = 1r5 = r4 ? q4 =  0,95976.    40    40    41    44    40    44    47    46    q6 = 0,9662r6 = r5 ? q5 = 0,95977.    42    37    40    40    44    41    40    44    q7 = 0,9929r7 = r6 ? q6 =  0,92728.    36    42    36    41    40    42    41    40    q8 = 0,9820r8 = r7 ? q7 = 0,92069.    37    37    44    36    41    36    41    38    q9 = 0,9595r9 = r8 ? q8 =  0,904010.     39    37    34    44    35    38    36    37            r10 = r9 ? q9 = 0,8673Insgesamt ergibt sich daraus eine Kapazitätsauslastung von9,4732,die mittlere Kapazitätsauslastung beträgt also0,9473,der Schwundausgleichsfaktor liegt mithin bei(1 : 0,9473 =)1,0556.3. Der von den Antragstellern zu 1. und 2. geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zuteilung eines Teilstudienplatzes geht ins Leere.

Derartige Teilstudienplätze werden in dem Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin nicht ausgewiesen, weil es sich um einen einheitlichen Studiengang handelt. Im Unterschied zur Humanmedizin besteht in dem Studiengang Zahnmedizin keine kapazitätsrechtlich zu beachtende Trennung zwischen dem vorklinischen und dem klinischen Studienabschnitt. Eine faktisch feststellbare Trennung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil reicht nicht aus, um daraus entgegen den geltenden eindeutigen Bestimmungen konkrete Folgerungen etwa im Hinblick auf die Ausweisung von Teilstudienplätzen abzuleiten (Senat, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 47; Beschl. v. 1.9.2009 - 2 NB 620/08 u. a. -; Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.6.2008 - 7 CE 08.10101 -, juris Langtext Rdnr. 13).