LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2011 - L 13 VS 1/07 ZVW
Fundstelle
openJur 2012, 51971
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 01. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Unfalltodes ihres Ehemannes, K., als Folge einer Wehrdienstbeschädigung.

Der 1963 geborene Ehemann der Klägerin, seinerzeit Oberbootsmann der Reserve, befand sich ab dem 12. Februar 2001 – für die geplante Dauer von drei Wochen – auf einer Wehrübung in L. im Rahmen eines multinationalen Marinemanövers (M. -Manöver). Er war Mitglied des Kontingents N. des Presse-Informationszentrums; das Kontingent flog am 12. Februar 2001 von O. nach P. in L.. Am 13. Februar 2001 wurde mit der Einrichtung des Pressezentrums auf der Q. begonnen, wobei Probleme mit dem Umfang der von der R. Marine bereitgestellten Ausstattung auftraten. Das zunächst an anderer Stelle – nämlich auf der Q. – vorgesehene Pressezentrum wurde daraufhin auf Befehl des Leiters des Pressezentrums, Fregattenkapitän S., am 13. Februar 2001 gegen 16.00 Uhr zu dem damaligen Hotel „T.“ verlegt. Für 18.30 Uhr desselben Tages setzte Fregattenkapitän S. – laut seinem in der Folgezeit erstellten Bericht – eine Musterung an, um "ggf. die Arbeit fortzusetzen bzw. eine Arbeitseinteilung für den darauf folgenden Tag vorzunehmen".

Gemäß einem am 8. November 2001 gefertigten Bericht des Oberleutnants zur See U. war der Ehemann der Klägerin als „Spieß“ für das Pressezentrum der Flotte eingesetzt. Zu seinen Aufgaben zählte insbesondere auch die Betreuung der ihm unterstellten Soldaten. Der Ehemann der Klägerin hatte am 13. Februar 2001 konkret den Befehl, sich um die Unterkunft sowie um die Erkundung des Hotels und dessen Umgebung zu kümmern.

Bis zu der für 18.30 Uhr angesetzten Musterung verblieb Zeit, woraufhin der Ehemann der Klägerin gemeinsam mit seinen Kameraden V. – seinerzeit im Rang eines Hauptgefreiten der Reserve – und W. – seinerzeit im Rang eines Stabsgefreiten der Reserve – beschloss, im Meer vor einem hotelnahen Strand zu baden. Ein vierter Soldat – der damalige Hauptgefreite der Reserve X. – hatte sich gemäß seiner späteren Zeugenaussage ebenfalls mit den Kameraden zum Baden verabredet, nahm letztlich hieran aber nicht teil. Die drei badenden Soldaten wurden in hüfttiefem Wasser in ca. 15 m Entfernung vom Strand von Wellen erfasst, gerieten in eine Unterströmung und wurden vom Strand fortgetrieben. Die Kameraden des Ehemannes der Klägerin konnten sich lebend an Land retten, der Ehemann der Klägerin hingegen ertrank; der Todeszeitpunkt ließ sich nur ungefähr - auf 17.15 Uhr bis 17.30 Uhr Ortszeit - bestimmen. Zu den Einzelheiten des Vorfalls berichtete Fregattenkapitän S., die Soldaten hätten zunächst versucht, aus eigener Kraft zurückzukommen, und anschließend durch Hilferufe auf sich aufmerksam gemacht. Ein Rettungsversuch eines Hotelangestellten habe für diesen ebenfalls in einer bedrohlichen Situation geendet, außerdem hätten zwei als Hotelgäste anwesende Y. Krankenschwestern Hilfe geleistet. Gegen 17.50 Uhr sei ein Krankenwagen vom Hoteleingang in Richtung Strand gefahren; Wiederbelebungsversuche beim Ehemann der Klägerin seien erfolglos geblieben.

Am 20. April 2001 beantragte die Klägerin telefonisch bei der Beklagten, den Unfalltod ihres Ehemannes als Folge einer Wehrdienstbeschädigung festzustellen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. April 2001 ab und führte zur Begründung aus, der Ehemann der Klägerin sei infolge eines Badeunfalls während seiner Freizeit und nicht im Dienst verstorben. Dies sei auch nicht auf wehrdiensteigentümliche Umstände zurückzuführen. Die Klägerin legte Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2002 mit der tragenden Begründung zurückwies, das Baden sei weder dienstlich befohlen noch aufgrund der Erfüllung des dienstlichen Aufgabenfeldes erforderlich gewesen, der Tod des Ehemannes der Klägerin sei auch nicht wehrdiensteigentümlich gewesen, auch habe es sich nicht um eine gesundheitliche Schädigung aufgrund gesundheitsschädigender Verhältnisse gehandelt, denen der Soldat am Ort seines dienstlichen Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt gewesen sei (§ 81 Abs. 2 Nr. 3 Soldatenversorgungsgesetz (SVG)). Für L. könne eine eindeutig höhere Gefahrenlage nicht bejaht werden, an deutschen Stränden könnten beim Baden in einem unbekannten Gewässer durchaus die gleichen Gefahrmomente vorliegen.

Mit ihrer am 16. April 2002 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr verstorbener Ehemann sei bei der zu seinen Aufgaben gehörenden Erkundung der Umgebung des Hotels, zu der auch die Außenanlagen und der entsprechende Strandabschnitt gehört hätten, tödlich verunglückt. Auch seien Strömungs-, Wind- und Wetterverhältnisse vor L. nicht mit denen in Z. zu vergleichen, so dass eine spezifische Gefahrenlage vorgelegen habe.

Nach Beiladung des Landes AA. durch Beschluss vom 13. März 2003 hat das SG Oldenburg die Klage mit Urteil vom 1. Juli 2003 abgewiesen und ausgeführt, der Ehemann der Klägerin sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht im Dienst gewesen, sondern ein allgemeines Lebensrisiko – ohne auslandsimmanente Gefahrenlage – habe sich bei ihm verwirklicht, nachdem er sich freiwillig entschlossen habe, die Zeit bis zur Musterung mit Baden zu verbringen.

Die hiergegen fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat der jetzt erkennende Senat zunächst durch Urteil vom 1. Juni 2006 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, der Tod des Ehemannes der Klägerin sei nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG gewesen, auch ein Anspruch gegen den Beigeladenen gemäß § 80 Satz 2 SVG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) auf Gewährung einer Witwenrente bestehe nicht. Gemäß § 81 Abs. 1 SVG sei eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden sei. Dies setze eine dienstliche Aufgabe voraus, hier hätten die Soldaten und damit auch der Ehemann der Klägerin hingegen in ihrer Freizeit gebadet. Die Zeugen V. und W. – die damalige Berichterstatterin des Senats hat den Zeugen V. am 14. Juni 2004 zu den Umständen des tödlichen Badeunfalls vernommen, der Zeuge W. ist vom SG Freiburg am 24. August 2004 zu den Vorgängen vernommen worden – hätten übereinstimmend und überzeugend bekundet, nach der auftragsgemäßen Erkundung der Hotelanlage sei noch Zeit bis zur Musterung gewesen, so dass sie zur Erfrischung ein Bad im Meer genommen hätten. Anhaltspunkte für eine Erkundung des Meeres im dienstlichen Auftrag bestünden nicht. Auch Hinweise auf ein Tätigwerden des Ehemannes der Klägerin im Rahmen einer besonderen Hilfspflicht unter Soldaten hätten sich nicht ergeben. Aus der Beweisaufnahme habe sich vielmehr ergeben, dass jeder der drei Soldaten ausschließlich damit beschäftigt gewesen sei, sein eigenes Leben zu retten. Von der Regelung des § 81 Abs. 2 Nr. 3 SVG würden zudem keine Unfälle infolge gesundheitsschädigender Verhältnisse erfasst.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Senats vom 1. Juni 2006 fristgerecht Revision zum Bundessozialgericht eingelegt und dabei eine Verletzung des § 81 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SVG mit der Begründung geltend gemacht, das Baden im Meer sei unter den Erkundungsauftrag des Ehemannes gefallen und sei deshalb Wehrdienstverrichtung gewesen, auch umfasse der Versorgungsschutz bei dienstlich angeordnetem Auslandsaufenthalt einen Unfall aufgrund der Strömungsverhältnisse im Meer um L., die von inländischen wesentlich abwichen. Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 5. Juli 2007 – B 9/9a VS 3/06 R – das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, für die Entscheidung über das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung sei im vorliegenden Fall gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SVG das beigeladene Land zuständig, von dem insoweit ein Verwaltungsakt noch nicht vorliege. Der gegen das beigeladene Land (auch) gerichtete Feststellungsantrag habe aber insoweit Erfolg, als das Berufungsurteil vom 1. Juni 2006 in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückzuverweisen sei. Der Klägerin kämen allerdings nicht die besonderen Vorschriften des SVG zugute, die den Versorgungsschutz bei Auslandseinsätzen erweiterten (§§ 81 c, 81 Abs. 2 Nr. 3 SVG). Der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 1. Juni 2006 auch zu Recht entschieden, dass der Ehemann der Klägerin beim Baden im Meer keinen Wehrdienst verrichtet habe und auch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse seinen Tod nicht herbeigeführt hätten. Ob sein Tod Folge eines während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfalls sei, lasse sich nach den vom erkennenden Senat getroffenen Feststellungen jedoch nicht abschließend entscheiden. Ein wesentlicher Zusammenhang bestehe hier aber nicht schon deshalb, weil sich der Ehemann der Klägerin mit dem Bad im Meer habe erfrischen wollen und sein Dienst für diesen Tag noch nicht beendet, sondern bis zu der für 18.30 Uhr angesetzten "Musterung" lediglich unterbrochen gewesen sei; denn das Bad im Meer sei unter Berücksichtigung der vom erkennenden Senat festgestellten Umstände nach Art und Zweck eine selbstständige, nicht dienstbezogene Verrichtung gewesen. Wegen der Beschaffenheit des Meerwassers habe es grundsätzlich nicht der Körperreinigung dienen und damit das Duschen in der Hotelunterkunft nicht ersetzen können; insofern habe erkennbar das private Vergnügen im Vordergrund gestanden. Die gesetzliche Unfallversicherung schütze einen Dienstreisenden (Wehrübenden) allerdings auch dann, wenn er sich im Rahmen seines privaten Lebensbereiches betätige und dabei besonderen Gefahren z. B. der auswärtigen Unterkunft erliege. Ob der Tod des Ehemannes der Klägerin nach diesen Grundsätzen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzusehen sei, lasse sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Der erkennende Senat werde in dem durch die Zurückverweisung wieder eröffneten Berufungsverfahren zu ermitteln haben, ob es sich bei dem Strandabschnitt, an dem der verunglückte Ehemann der Klägerin gebadet habe, um eine "Betriebseinrichtung" des Hotels gehandelt habe, in dem die Soldaten dienstlich untergebracht gewesen seien. Dafür könne etwa sprechen: die Lage des Hotels direkt am Meer, eine Organisation des Badebetriebs durch das Hotel (Liegen, Sonnenschirme, Handtücher, Strandbar), Beschränkung der Benutzung dieses Strandabschnitts auf Hotelgäste. Sollte der Strand als Betriebseinrichtung des Hotels anzusehen sein, so werde der Senat weiter zu prüfen haben, ob Baden im Meer unter den dort herrschenden Verhältnissen "zu den den normalen und notwendigen Lebensbedürfnissen dienenden Betätigungen" zu rechnen sei. Sei auch das zu bejahen, werde der erkennende Senat schließlich festzustellen haben, ob das Baden im Meer für den Ehemann der Klägerin erkennbar mit besonderen Gefahren verbunden gewesen sei (etwa Warnschilder, Hinweis auf fehlende Bewachung).

Die Klägerin vertritt auch weiterhin die Auffassung, der tödliche Unfall ihres Ehemannes habe sich im Dienst ereignet, jedenfalls aber stelle der Unfall aufgrund der konkreten Umstände die Folge einer Wehrdienstbeschädigung dar.

Die Klägerin beantragt,

gegenüber dem beigeladenen Land AA. festzustellen, dass der Tod ihres am 13. Februar 2001 verstorbenen Ehemannes, des Oberbootsmannes der Reserve K., Folge einer Wehrdienstbeschädigung gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen:

Das beigeladene Land beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte und der Beigeladene halten an ihrer Ansicht fest, das Urteil des SG Oldenburg sei insoweit zutreffend, als das Sozialgericht festgestellt habe, der Tod des Ehemannes der Klägerin sei nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung gewesen. Die Beklagte hat ergänzend - in Bezug auf die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen ihr und der Versorgungsverwaltung der Länder - auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. April 2010 - B 9 VS 2/09 R - verwiesen.

Der Senat hat Ermittlungen zu den örtlichen Verhältnissen des Strandes und der Hotelanlage durchgeführt, u. a. über das Generalkonsulat der Beklagten in AB. und durch schriftliche Zeugenbefragung von 14 Personen, die nach einer Liste der Wehrbereichsverwaltung West am seinerzeitigen Auslandseinsatz beteiligt waren. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussagen sowie der Auskunft des Generalkonsulats vom 18. Juni 2010 wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Gründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist hinsichtlich des verbliebenen Streitgegenstandes zulässig (§ 143 SGG), aber nicht begründet.

Die Zulässigkeit der Antragstellung der Klägerin ergibt sich aus der Möglichkeit der Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG, die sich auch auf Feststellungsklagen erstreckt, in Verbindung mit dem Vorliegen einer ablehnenden Entscheidung der Beklagten als eines – allerdings unzuständigen – Trägers (BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – B 9/9a VS 3/06 R – SozR 4-3200 § 81 SVG Nr. 3 = BSGE 99, 1 = Breith. 2008, 427 -, zit. nach juris, Rz. 17).

Der Tod des Ehemannes der Klägerin am 13. Februar 2001 ist nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG.

Nach § 81 Abs. 1 SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Der Tod des Ehemannes der Klägerin am 13. Februar 2001 ist nicht durch eine Wehrdienstverrichtung herbeigeführt worden; wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom 1. Juni 2006 - L 13 VS 3/06 - Bezug genommen, das insoweit in der Revisionsinstanz (Urteil des BSG vom 5. Juli 2007, a. a. O.) im Wesentlichen bestätigt worden ist. Eine zusammenhangsbegründende tätigkeitsbezogene Verknüpfung des Badens im Meer mit dem Wehrdienst lag nach den insoweit bindenden rechtlichen Ausführungen des Bundessozialgerichts (§ 170 Abs. 5 SGG) nicht vor. Denn das Bad im Meer war unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände nach Art und Zweck eine private, nicht dienstbezogene Verrichtung. Wegen der Beschaffenheit des Meerwassers konnte es grundsätzlich nicht der Körperreinigung dienen und damit das Duschen in der Hotelunterkunft nicht ersetzen. Insofern stand also erkennbar das private Vergnügen im Vordergrund der Handlungstendenz des verstorbenen Ehemannes der Klägerin (BSG, a. a. O., Rz. 29).

Allein die Frage, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin am 13. Februar 2001 deswegen als Folge eines während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfalls anzusehen ist, weil eine Wehrdienstbeschädigung - entsprechend der Reichweite des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung in Bezug auf einen Dienstreisenden (Wehrübenden) - auch dann angenommen werden kann, wenn sich ein Soldat im Rahmen seines privaten Lebensbereiches betätigt und dabei besonderen Gefahren z. B. der auswärtigen Unterkunft erliegt, ist im wieder eröffneten Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der insoweit vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung noch zu klären. Seinem Revisionsurteil vom 5. Juli 2007 zufolge hat das Bundessozialgericht weiteren Ermittlungsbedarf dahingehend gesehen, ob es sich bei dem Strandabschnitt um eine "Betriebseinrichtung" des Hotels gehandelt hat, in dem die Soldaten dienstlich untergebracht waren. In diesem Falle sei weiter zu prüfen, ob Baden im Meer unter den dort herrschenden Verhältnissen "zu den normalen und notwendigen Lebensbedürfnissen dienenden Betätigungen" zu rechnen sei. Sei auch das zu bejahen, sei weiter festzustellen, ob das Baden im Meer für den Ehemann der Klägerin erkennbar mit besonderen Gefahren verbunden gewesen sei (etwa Warnschilder, Hinweis auf fehlende Bewachung; BSG, a. a. O., Rz. 31).

Nach den vom Bundessozialgericht genannten Kriterien und unter Berücksichtigung der weiteren Ermittlungsergebnisse – insbesondere der amtlichen Auskunft des Generalkonsulats der Beklagten in AB. vom 18. Juni 2010 – ist der Senat davon überzeugt, dass der Strand nicht in eigentumsrechtlichem bzw. gesellschaftsrechtlichem Sinne zum Hotelbetrieb gehörte und dass es sich am Unfalltag nicht um eine Betriebseinrichtung des Hotels gehandelt hat. Nach der Auskunft des Generalkonsulats der AC. in AB. vom 18. Juni 2010 sind in L. alle Strände öffentlich, Anmietungen z. B. durch Hotels sind daher nicht möglich. Der Strand war damit am 13. Februar 2001 öffentlich zugänglich und stand - jedenfalls zeitweise - unter der Aufsicht von Bademeistern, die öffentliche Bedienstete und nicht etwa Angestellte des Hotels waren. Allein der Umstand, dass Hotelgäste dort Liegestühle anmieten konnten und dass dort eine Strandbar betrieben wurde, machte den Strand nach der Überzeugung des Senats noch nicht zu einer Betriebseinrichtung des Hotels. Vielmehr hatte das Hotel keine, über die Lage unmittelbar am Meer und am betreffenden Strandabschnitt hinausgehende Sonderrechte in Bezug auf diesen Strandabschnitt inne. Hierfür spricht u. a. auch der Umstand, dass das offenbar einzige zur Zeit des Unfalls am Strandabschnitt befindliche lesbare Warnschild fernab des Zugangswegs vom Hotel zum Strand angebracht war, wie sich aus der schriftlichen Aussage des Zeugen AD. vom 14. Januar 2010 ergibt. Zwar mag es aufgrund der Lage des Strandes direkt beim Hotel und der dort angebotenen Leistungen für Hotelgäste den Anschein gehabt haben, der Strand gehöre zum Hotel. Die Sichtweise des Hotelgastes, für den das Hotel mit der Infrastruktur am Strand und dem Strand selbst eine Funktionseinheit gebildet haben mag, machte diesen Strandabschnitt indes nicht zu einer Betriebseinrichtung; vielmehr ist davon auszugehen, dass sich ein Hotelgast über die Betriebsgrenzen der Hotelanlage keine besonderen Gedanken macht, so lange der Strand für ihn frei zugänglich ist. Der Zeuge V. hat in seiner schriftlichen Aussage vom 19. Januar 2010 ebenfalls überzeugend dargelegt, eine Beschränkung der Strandnutzung auf Hotelgäste sei nicht erkennbar gewesen, und auch andere Personen hätten den Strand genutzt. Es habe sich nicht um einen eigenen Hotelstrand oder um eine Betriebseinrichtung des Hotels gehandelt. Er ist in seiner schriftlichen Aussage auch davon ausgegangen, dass die Infrastruktur nicht durch das Hotel organisiert worden war. Auch der Zeuge S. - als Leiter des Pressezentrums - hat in seiner schriftlichen Aussage vom 6. Januar 2010 ausgeführt, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob der Strand in exklusiver Nutzung des Hotels stand. Hinsichtlich der Frage, ob der Betrieb der dortigen Einrichtungen durch Hotelangestellte erfolgte, differieren die Aussagen der Zeugen. Der Zeuge AE. hat zudem in seiner schriftlichen Aussage vom 6. Januar 2010 von einem größeren Parkplatz vor der Hotelanlage berichtet. Für den Senat ergibt sich damit ein Gesamtbild eines auch für externe Personen nutzbaren öffentlichen Strandes in Hotelnähe, der aufgrund seiner unmittelbaren Lage am Hotel und seiner Infrastruktur von einer Vielzahl der Hotelgäste als „Hotelstrand“ wahrgenommen worden sein mag, ohne indes eine Betriebseinrichtung des Hotels gewesen zu sein. Hiergegen spricht zudem, dass der Badebetrieb nicht seitens des Hotels, sondern von externen Bademeistern organisiert wurde, was sich, außer aus den den Senat überzeugenden Ausführungen des Generalkonsulats in AB., auch aus den schriftlichen Aussagen der Zeugen V. und AD. ergibt. Die ausschließliche Nutzbarkeit des Strandabschnitts für Hotelgäste, von der etwa der Zeuge X. in seiner schriftlichen Aussage vom 20. Januar 2010 und der Zeuge W. in seiner schriftlichen Aussage vom 23. Januar 2010 ausgehen, erachtet der Senat durch die entgegenstehenden Beweisergebnisse für widerlegt.

Das Baden im Meer gehörte - und dies stellt eine selbständig tragende Erwägung des Senats dar - unter den dort herrschenden Verhältnissen auch nicht "zu den den normalen und notwendigen Lebensbedürfnissen dienenden Betätigungen". Es stellte vielmehr - vergleichbar dem Sprung des Klägers in dem durch das Bundessozialgericht am 13. Februar 1975 entschiedenen Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 8 RU 86/74 (BSG, Urteil vom 13. Februar 1975 - BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr. 7) - eine eigenwirtschaftliche Betätigung dar, die mit dem Hotelaufenthalt nicht notwendigerweise verbunden war. Der dienstliche Aufenthalt bildete hierfür keinen notwendigen Anlass. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Bad im Meer an einem dem Badenden unbekannten Küstenabschnitt eine generell nicht unerhebliche Gefahr darstellt, insbesondere dann, wenn der Badende - wie vorliegend der Kläger - es unterlässt, vorab Erkundigungen einzuholen, die hier aufgrund der vor Ort gegebenen Erkenntnisse dazu geführt hätten, dass das Baden im hotelnahen Meer - jedenfalls nachmittags - wegen der dort zu dieser Zeit herrschenden Strömungsverhältnisse nicht mehr zu den normalen Betätigungen von Hotelgästen dieser Anlage zählte.

Die vom Bundessozialgericht in diesem Zusammenhang in seinem Revisionsurteil vom 5. Juli 2007 aufgeworfene Frage, ob der Ehemann der Klägerin bei seinem tödlichen Unfall am 13. Februar 2001 deswegen unter Versicherungsschutz stand, weil er sich zwar im Rahmen seines privaten Lebensbereiches betätigte, hierbei aber besonderen Gefahren der auswärtigen Unterkunft erlegen war, ist unter Berücksichtigung der insoweit vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu klären. Hierbei ist der Sachverhalt unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts umfassend zu würdigen. Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen Folgendes:

Mit Urteil vom 18. März 2008 (BSG – B 2 U 13/07 RSozR 4-2700 § 8 Nr. 26 = NZS 2009, 288, zit. nach juris) hat das Bundessozialgericht unter umfassender Inbezugnahme seiner vorherigen Rechtsprechung klargestellt, die Tatsache eines Unfalls während einer Dienstreise reiche für sich allein zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit nicht aus (a. a. O., Rz. 12). Vielmehr komme es auch hier darauf an, ob die Betätigung eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweise, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertige. Der Versicherungsschutz entfalle, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widme - wie das Bundessozialgericht im Revisionsurteil vom 5. Juli 2007 des vorliegenden Falles in Bezug auf das Bad im Meer auch festgestellt hat. Zu prüfen ist insoweit noch, ob das Baden im Meer trotz des privaten Charakters deshalb unter Versicherungsschutz gestanden hat, weil der Kläger durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt war. Denn ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dadurch begründet werden, dass der Reisende gezwungen ist, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (BSG, Urteil vom 18. März 2008, a. a. O, Rz. 14).

Im genannten Urteil vom 18. März 2008 (a. a. O., Rz. 15) hat das Bundessozialgericht hierzu Folgendes konkretisiert: Eine am Ort der auswärtigen Beschäftigung bestehende Gefahrenquelle sei nur unter bestimmten Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Erforderlich sei zum einen, dass sie sich bei solchen privaten Verrichtungen des täglichen Lebens auswirkt, die auch während einer Dienst- oder Geschäftsreise zwangsläufig anfallen, mit der Folge, dass sich der Versicherte der Gefährdung nicht entziehen kann (Hervorhebungen durch den erkennenden Senat). Ein betrieblicher Bezug sei deshalb gegeben, wenn besondere gefahrbringende Umstände am Ort des Dienstgeschäfts Unfälle beispielsweise während der Nachtruhe, bei der Körperreinigung oder bei der Nahrungsaufnahme einschließlich der damit zusammenhängenden Wege verursachen. Dagegen begründeten Gefährdungen, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig aussetzt, keinen Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 18. März 2008, a. a. O., mit weiteren Nachweisen).

Da der Ehemann der Klägerin bei einem privat veranlassten Bad im Meer an einem ihm bis dahin unbekannten Strandabschnitt verunglückt ist, kann nach den soeben dargestellten Kriterien ein Versicherungsschutz nicht angenommen werden. Denn ein derartiges Bad stellt eine zumindest abstrakte Gefahr dar, die sich vorliegend aufgrund gefährlicher Unterströmungen realisiert hat und die – dies ist entscheidend – keineswegs zwangsläufig mit der Reise bzw. der Wehrübung zusammenhing. Auch trifft es in keiner Weise zu, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin sich dieser Gefährdung nicht entziehen konnte, denn es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, das – privat motivierte – Bad im Meer ohne weitere Folgen für seine Gestaltung des dienstlichen Aufenthalts in der Hotelanlage zu unterlassen. Das Meer am Strand vor dem Hotel war - selbst wenn man entgegen der Überzeugung des Senats davon ausgehen würde, dass es zu den Betriebseinrichtungen des Hotels zu zählen sein sollte - keine derartige Einrichtung, die der Ehemann der Klägerin hätte benutzen müssen (BSG, Urteil vom 18. März 2008, a. a. O., Rz. 18) bzw. die zu benutzen er gezwungen gewesen wäre (a. a. O., Rz. 17). Die Gefahrenlage entstand erst dadurch, dass der Ehemann der Klägerin ein privat veranlasstes Bad im Meer nahm, auf das er ohne weitere Auswirkungen für seinen dienstlich veranlassten Aufenthalt, auch in Bezug auf die in diesem Zusammenhang notwendigerweise anfallenden privaten Verrichtungen, hätte verzichten können. Ein rechtlich bedeutsamer innerer Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit, und folglich ein Wehrdienstbeschädigung, liegt nach alledem nicht vor. Insbesondere hat das Bundessozialgericht (Urt. vom 5. Juli 2007, a. a. O., Rz. 29) auch festgestellt, dass das Bad im Meer wegen der Beschaffenheit des Meerwassers grundsätzlich nicht der Körperreinigung habe dienen und damit das Duschen in der Hotelunterkunft nicht habe ersetzen können. Daher kommt auch vor dem Hintergrund der für 18.30 Uhr angesetzten Musterung eine andere rechtliche Bewertung nicht in Betracht.

Ob es am Unfalltag eine für den verstorbenen Ehemann der Klägerin tatsächlich erkennbare Warnung vor den Strömungsverhältnissen gab, lässt der Senat nach alledem als nicht (mehr) entscheidungserheblich dahinstehen. Indes spricht mehr dagegen als dafür. Nach der amtlichen Auskunft des Generalkonsulats der Beklagten in AB. vom 18. Juni 2010 waren am frei zugänglichen Strand im Februar 2001 am späten Nachmittag bzw. frühen Abend keine Bademeister tätig. Zudem gab es nach den Zeugenaussagen auch keine unschwer wahrnehmbaren Hinweise in Bezug auf besondere Gefahren an diesem Strand. Die bereits am Unfalltag vorhandenen Warnschilder am Küstenabschnitt waren jedenfalls im Bereich dieses Strandes – an dem ebenfalls ein derartiges Holzschild stand, das vom Zeugen W. auch wahrgenommen worden war – nach der insoweit überzeugenden schriftlichen Aussage des Zeugen W. vom 23. Februar 2010 verwittert und nicht mehr lesbar. Erst zwei Tage nach dem Unfall wurden demnach neue, gut lesbare Schilder aufgestellt. Auch auf den Umstand, dass es dem Ehemann der Klägerin aufgrund seiner Funktion innerhalb der Abteilung im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben möglicherweise oblegen haben könnte, Erkundigungen auch über Gefahren einzuziehen, die den Soldaten seitens der Strömungsverhältnisse im Meer drohten, kommt es nicht in entscheidungserheblicher Weise an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenbelastung der Beklagten mit der Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin rechtfertigt sich aus der durch das Bundessozialgericht vorgenommenen Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2002 aufgrund der vom Bundessozialgericht dargelegten Unzuständigkeit der Beklagten.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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