AG Stadthagen, Urteil vom 15.06.2011 - 41 C 414/10 (VII)
Fundstelle
openJur 2012, 51945
  • Rkr:
Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, weitere 25,70 € an den Kläger zu zahlen nebst Zinsen hieraus seit 15.05.2009 sowie weitere 63,18 € nebst Zinsen aus 52,67 € seit 18.08.2010. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 28 % und der Beklagte zu 72 % zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 300,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Werklohn gemäß §§ 631, 632 BGB gegen den Beklagten in Höhe von netto 21,60 € bzw. brutto 25,70 €.

1.

Der Unternehmer trägt die Beweislast für die abgerechneten Stunden bei einer Vereinbarung nach Stundenlohn (Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 632 Rn. 18 m.w.N.). Er muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (BGH, MDR 2009, 922). Unstreitig haben die Parteien eine Vergütung nach Stundenlohn vereinbart. Unstreitig hat der Beklagte 45 Minuten vergütet für den beauftragten Fensteraustausch.

a) Der Beklagte hat nicht die abgerechneten Stunden gemäß § 781 BGB anerkannt, da die Stundenzettel der Mitarbeiter von ihm nicht unterzeichnet wurden und im Übrigen lediglich der Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber, dem Kläger, dienten. Denn der Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, dass derartige Stundenzettel nicht für die Kunden erstellt würden, sondern lediglich die Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber dokumentieren sollen.

Weiterhin kann auch dem als Anlage zum Protokoll genommenen Auftragszettel vom 23.10.2008 keine Bedeutung nach § 781 BGB zukommen, weil nach der durchgeführten Beweisaufnahme offenblieb, ob die angegebene Zeit bereits im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch die Zeugin St. vorhanden war oder nicht. Der Kläger hat mitgeteilt, dass der untere Teil des Zettels vor Ort ausgefüllt würde. Der Mitarbeiter B. hat jedoch bekundet, den Zettel nicht ausgefüllt zu haben. Der Mitarbeiter Sch. hat ausgesagt, dass lediglich die handschriftliche Ergänzung "fehlt, Versiegelung braun außen" von ihm eingetragen sei. Schließlich hat die Zeugin St. nicht bestätigt, dass im Zeitpunkt des Ausfüllens bereits die Zeiten eingetragen gewesen seien. Tatsächlich erachtet das Gericht es als wahrscheinlich, dass eine dritte Person die Zeiten nachträglich eingetragen hat wie auch weitere Zusätze, da dem Schriftstück drei verschiedene Handschriften entnommen werden können.

b) Der Kläger ist auch im Übrigen dafür beweisfällig geblieben, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind.

Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Sinne des § 141 ZPO geschätzt, dass der Umfang des Auftrages möglicherweise vor Ort eine Stunde gedauert haben könnte. Dahingegen hat aber die Zeugin St., die Ehefrau des Beklagten ausgesagt, dass allenfalls 45 Minuten vor Ort gearbeitet worden sei. Sie könne vielleicht 55 Minuten nicht ausschließen. Diese Aussage ist glaubhaft, da auch einer der beiden Mitarbeiter des Klägers, der Zeuge B., glaubhaft ausgesagt hat, dass man etwa eine 3/4 Stunde vor Ort gewesen sei. Genau könne er dies nicht mehr sagen, da er jetzt keine konkreten Erinnerungen an den Vorfall im Oktober 2008 mehr habe.

Schließlich hat der zweite Mitarbeiter des Klägers, der Zeuge Sch., ausgesagt, dass er keine Erinnerung an den betreffenden Einsatz mehr habe.

Das Gericht erachtet die sicherlich gut gemeinte Aussage des Zeugen B. als nicht ausreichend, er fülle seine Stundenzettel stets korrekt und zutreffend aus. Denn beide Mitarbeiter haben überstimmend mitgeteilt, dass die Stundenzettel für den Kläger erst am Abend gemeinsam ausgefüllt würden. Das Gericht hält es für nicht unwahrscheinlich, dass sich hierbei Fehler einschleichen können, denn auch der Zeuge B. vermochte auf Nachfrage nicht zu bestätigen, dass er die angegebene Stundenzahl wirklich voll geleistet habe.

Damit muss der Kläger als beweisfällig gelten, soweit er mehr als 45 Minuten Arbeitszeit in Rechnung gestellt hat.

2.

Der Kläger hat aber einen Anspruch auf An- und Abfahrtszeit.

Zwar wird vertreten, dass bei einer vereinbarten Vergütung nach Zeitaufwand ohne besondere Vereinbarung An- und Abfahrtszeiten nicht verlangt werden können (Palandt/Sprau, § 632 Rn. 6; AG Königstein, NJW-RR 1998, 49). Dies überzeugt nicht.

14Vielmehr ist es anerkannt, dass es bei kleineren, in nur einer oder wenigen Stunden zu erbringenden Werkleistungen üblich ist, dass der Unternehmer die An- oder Abfahrtskosten berechnet. So ist es beispielsweise üblich, dass Unternehmer, die eine Werkleistung in ein oder zwei Stunden ausführen, auch dann, wenn sich der Leistungsort am Ort der Betriebsstätte befindet, die An- und Abfahrt nach Stunden berechnen. Dies gilt maßgeblich für Rohrreinigungsdienste, Heizungsinstallateure und Glaser (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.1996, 5 U 169/94, in juris). Soweit Palandt/Sprau, a.a.O. Bezug nehmen auf OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1334, wird verkannt, dass diese Entscheidung keine Abkehr der früheren darstellt, sondern sich vielmehr der in der früheren Entscheidung des 5. Senats getroffenen Differenzierung explizit anschließt. Etwas anderes gilt daher nur, wenn über einen Zeitraum von Wochen oder Monaten An- und Abfahrten anfallen, die zum Gegenstand der Preiskalkulation gemacht werden können (OLG Düsseldorf, BauR 2000, a.a.O.). Im Übrigen bleibt es bei der grundsätzlichen Berechtigung des Werkunternehmers, Kosten erstattet zu verlangen, die ihm entstehen, wenn der Leistungsort nicht der Ort der Betriebsstätte ist. Denn der Werkunternehmer muss seinen Arbeitnehmern in der Zeit, in der sie sich auf dem Weg von der Betriebsstätte zum Leistungsort befinden, Lohn zahlen, ohne dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit für ihn etwas erwirtschaftet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.1996, in juris). Es muss dem Werkunternehmer im Rahmen von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte möglich sein, diese Kosten im Rahmen eines vereinbarten Stundenlohns auch ohne ausdrücklichen Hinweis an den Besteller weiterzugeben. Etwas anderes gilt dann, wenn derartige Kosten ohne expliziten Hinweis ein Vielfaches der eigentlichen Arbeitszeit ausmachen (etwa Anfahrtskosten eines Schlüsseldienstes aus einer entfernten Stadt, vgl. AG Hannover, 468 C 8456/08, in juris).

Kann die Dauer der An- und Abfahrt zum Werksgelände des Unternehmers nicht mehr konkret nachvollzogen werden, kann das Gericht sie gemäß § 287 ZPO schätzen. Eine derartige Schätzung ist auch nicht unzulässig, weil sie "völlig in der Luft hängen würde" (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl., § 287 Rn. 4). Denn anhand gängiger Routenplaner wie z.B. google maps vermag eine durchschnittliche einfache Fahrt nachvollziehbar dargestellt zu werden. Die einfache Entfernung mit dem Pkw zwischen dem Werkssitz des Klägers und dem Wohnhaus des Beklagten wird dort mit 8 Minuten angegeben. Aus eigener Erfahrung weiß das Gericht, dass die betreffende Distanz in ca. 15 Minuten hin- und zurückgelegt werden kann unter Berücksichtigung normaler Straßenverhältnisse.

Der Kläger ist mithin berechtigt, weitere 15 Minuten Arbeitszeit für zwei Mitarbeiter dem Beklagten in Rechnung zu stellen, demnach bei einer vereinbarten Arbeitsstunde von 43,20 € weitere 25,70 € brutto.

3.

17Der Kläger ist nicht berechtigt, nicht vereinbarte Rüstzeiten in Rechnung zu stellen. Denn mit einer solchen Zeit muss der Besteller nicht rechnen. Er kann vielmehr erwarten, dass interne Arbeitsvorgänge bereits in der Preiskalkulation der Werkleistung enthalten sind. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ein Werkbesteller zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in der Lage sein muss, sich einen Überblick über die entstehenden Kosten zu verschaffen. Dadurch bleibt es ihm freigestellt, sich Vergleichsangebote von Mitbewerbern einzuholen oder von dem Auftrag ganz Abstand zu nehmen. Dies gilt insbesondere für die zugrundeliegenden Nebenkosten, die dem Besteller nicht sogleich bewusst sind, mit denen er dem Grunde oder der Höhe nach nicht rechnen kann und muss und die er auch nicht - wie Anfahrtszeiten - selbst überschauen kann (vgl. AG Hannover, 468 C 8456/08, in juris).

Bezeichnenderweise wissen die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter selbst nicht genau, wie sich die Rüstzeiten in ihren Stundenzetteln prozentual niederschlagen. Sie gaben übereinstimmend an, dass bei mehreren Aufträgen nach Ermessen, quasi "Pi mal Daumen", Rüstzeiten auf alle Kunden umgelegt werden. Eine solche Berechnungsweise entbehrt jeglicher Transparenz und Vorhersehbarkeit, zumal es völlig vom Zufall abhinge, ob Werkunternehmer stets aufgerüstete Fahrzeuge bereit hielten oder - wie vorliegend - jeden Abend sämtliches Werkzeug erneut in die Lagerhalle verbracht wird. Interne Betriebsabläufe können nicht durch überraschende Kosten auf die Kunden als "Rüstzeit" umgelegt werden.

Insoweit ist die Klage daher unbegründet.

4.

Der Beklagte befindet sich nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB seit dem 15.05.2009, dem unbestrittenen Zugang der Mahnung des Klägers in Verzug. Soweit der Beklagte meint, sich nicht in "relevantem" Verzug zu befinden, deutet dies das Gericht as Versuch des Nachweises eines Nichtvertretenmüssens. Das Vertretenmüssen des Schuldners ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand. Die Beweislast trifft den Schuldner (Palandt/Grüneberg, § 286 Rn. 32; OLG Naumburg, NJW-RR 2010, 1180). Gemäß § 286 Abs. 4 BGB hat der Schuldner im Zeitpunkt, in dem alle Verzugsvoraussetzungen vorliegen, den Entlastungsbeweis zu führen. Einen Entschuldigungsgrund hat der Beklagte nicht mit Substanz dargetan, da er lediglich vorträgt, von Anfang an nicht bereit gewesen zu sein, eine überhöhte Forderung zu begleichen und dies mitgeteilt zu haben. Nach Aktenlage hat der Beklagte erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.07.2010 dezidierte Einwände gegen die Abrechnung vorgebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung jedenfalls in Höhe der unstreitigen 45 Minuten sowie des Materialbedarfs fällig, zumal der Beklagte später hierauf gezahlt hat, sodass der Kläger einen Anspruch auf zutreffend ausgerechnete Verzugszinsen in Höhe von 10,51 € aus einem Betrag in Höhe von 168,08 € gemäß § 288 Abs. 1 BGB für den Zeitraum 15.05.2009 bis zur Teilzahlung am 20.07.2010 hat.

21Als weiteren Verzugsschaden kann der Kläger zutreffend berechnete vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 45,00 € sowie Auskunftskosten in Höhe von 7,67 BGB begehren. Denn der Kläger durfte am 13.07.2010 auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Bonitätsauskunft über den Beklagten einholen, weil dieser erst später mit anwaltlichem Schriftsatz Einwendungen gegen die Abrechnung hervorbrachte. Dies auch, obwohl der Beklagte nur eine relativ geringe Forderung nicht zu zahlen bereit war. Denn es ist gerichtsbekannt, dass auch regelmäßig geringe Forderungen wegen Zahlungsproblemen nicht beglichen werden. Dass der Kläger die Bonität des Beklagten kannte, wird nicht mit Substanz vorgetragen. Prozesszinsen aus 52,67 € schuldet der Beklagte gemäß §§ 291, 288 BGB seit Rechtshängigkeit, seit Zustellung des Mahnbescheids am 18.08.2010. Schließlich hat der Kläger einen Anspruch auf Verzugszinsen aus weiteren 25,70 € in erkannter Höhe gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Hierbei war nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eine Teilzahlung vornahm und zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug war; die Klage wäre auch diesbezüglich begründet gewesen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gemäß § 3 ZPO erfolgte die Streitwertfestsetzung.