Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.05.2011 - 4 LA 306/08
Fundstelle
openJur 2012, 51902
  • Rkr:

Der Umstand, dass mehrere selbständige juristische Personen die für den Heimbegriff nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG konstituierenden Merkmale der Wohnraumüberlassung und der Betreuung und Pflege übernehmen, steht der Einordnung einer Einrichtung als Heim nicht zwingend entgegen. Vielmehr kann das Heimgesetz auch bei Vorliegen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG genannten Kriterien zur Anwendung kommen, sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG begründende Umstände vorliegen.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg. Gründe, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage der Klägerin gegen die in dem Bescheid vom 8. Juni 2006 getroffene Feststellung, das Heimgesetz finde auf die Einrichtung der „A. GmbH“ und des Pflegedienstes „B.“ Anwendung, als unbegründet abgewiesen worden ist, zuzulassen, sind von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Es fehlt bereits an der für die Zulassung der Berufung erforderlichen hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes. Die Berufung kann nach § 124 Abs. 2 VwGO nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Es ist mithin in der Begründung des Zulassungsantrages darzulegen, ob die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte und / oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beantragt wird. Ferner muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 18.4.2011 - 4 LA 146/10 -, v. 14.4.2011 - 4 LA 145/10-, v. 16.4.2010 - 4 LA 91/10 - u. v. 20.10.2009 - 4 LA 232/09 -). Die Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags genügen den vorgenannten Anforderungen nicht, weil die Klägerin mit keinem Wort ausgeführt hat, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe der Zulassungsantrag gestützt werden soll. Keine der fünf Fallgruppen des § 124 Abs. 2 VwGO ist nach Nummern oder Wortlaut benannt. Zudem kann aus der nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch nicht durch Auslegung ermittelt werden, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird. Es ist unklar, ob mit dem Vorbringen in dem Zulassungsantrag, die Klägerin und der Pflegedienst C. Medizinische Dienstleistungen GmbH, der mit Vertrag vom 11. Oktober 2007 den Pflegedienst „B.“ erworben hat, stünden selbständig nebeneinander und die „formal-rechtliche Trennung der Bereiche Unterkunft und Pflege“ werde in dem Haus Waldweg 29 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gelebt (vgl. S. 2 des Zulassungsantrags), Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht worden sind oder ob die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und damit einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt hat, da sich nach ihrer Auffassung das Verwaltungsgericht „im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht kein eigenes Bild von den tatsächlichen Umständen“ gemacht, „ohne eigene Ermittlung“ Feststellungen des Beklagten übernommen und den von den Bewohnern mit der Unterbringung in dem Haus Waldweg 29 verfolgten Zweck nicht ermittelt habe (vgl. S. 3 ff. des Zulassungsantrags). Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen der anwaltlich vertretenen Klägerin den möglicherweise in Betracht kommenden Zulassungsgründen zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 -).

Im Übrigen wäre auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass sie die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO geltend gemacht hat, der Antrag unbegründet. Denn es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch ein Verfahrensfehler wegen einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass - wie die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag ausgeführt hat - sie und der Pflegedienst C. GmbH „selbständig nebeneinander“ stünden, sie „gegenüber den Pflegebedürftigen lediglich als Vermieterin“ auftrete, die „formal-rechtliche Trennung der Bereiche Unterkunft und Pflege in dem Haus auch gelebt“ werde und „jemand, der als Vermieter von Wohnraum keinerlei Betreuungsleistungen anbietet, niemals Heimträger sein“ könne (vgl. Seite 2 f. des Zulassungsantrags).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG sind Heime im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, dass es auf den Zweck ankommt, dem die Einrichtung dient, nicht auf den Zweck, den der Träger ausgesprochen oder unausgesprochen mit der Einrichtung verfolgt, wenn dieser nicht in den objektiven Gegebenheiten, namentlich der sächlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung sowie den erbrachten Leistungen gegenüber den Bewohnern, zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.2.2004 - 6 B 70.03 - , GewArch 2004, 485). Dieser nach den objektiven Gegebenheiten zu bestimmende Zweck muss neben der Unterbringung auf eine Betreuung und Verpflegung im Sinne einer „heimmäßigen“ Versorgung gerichtet sein. Dies bedeutet, dass der Träger des Heims eine Versorgungsgarantie - auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes - übernimmt und der Bewohner eines Heims darauf vertrauen kann, dass er Hilfe in allen Bereichen der Daseinsvorsorge erhält, selbst wenn sich seine Bedürfnisse stark ändern (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes in BT-Drs 14/5399, S. 18).

6Dass ein Heim im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung auch dann vorliegen kann, wenn die Vermietungs- und Betreuungsleistungen von unterschiedlichen Anbietern erbracht werden, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 HeimG. Diese Vorschrift enthält Auslegungsregeln zur Abgrenzung von Heimen von Einrichtungen des sog. „Betreuten Wohnens“, die vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes ausgenommen werden sollen (vgl. dazu im Einzelnen die Gesetzesbegründung in BT-Drs 14/5399, Seite 18 f.). Wenn - wie in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG vorausgesetzt - ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet dieser Umstand allein zwar nicht die Anwendung des Heimgesetzes, die Annahme, dass ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG vorliegt, ist in derartigen Konstellationen nach der gesetzlichen Auslegungsregel jedoch nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 3 HeimG sieht die Anwendung des Heimgesetzes sogar ausdrücklich in den Fällen vor, in denen die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. In dieser Konstellation, in welcher Wohnraum und Betreuungs- und Pflegeleistungen ebenfalls von unterschiedlichen Anbietern zur Verfügung gestellt werden, ist nach der gesetzlichen Auslegungsregel vom Vorliegen eines Heimes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG auszugehen. Folglich steht der Umstand, dass mehrere selbständige juristische Personen die für den Heimbegriff konstituierenden Merkmale der Wohnraumüberlassung und der Betreuung und Pflege übernehmen, der Einordnung einer Einrichtung als Heim nicht zwingend entgegen (ebenso Giese in Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2011, § 1 Rn 9). Vielmehr kann das Heimgesetz auch bei Vorliegen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG genannten Kriterien zur Anwendung kommen, sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG begründende Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.9.2003 - 14 S 718/03 -, ESVGH 54, 65; ferner Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 1 Rn 16). Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG allgemein definierte Heimbegriff bleibt daher maßgeblich. Entscheidend für das Vorliegen eines auf die „heimmäßige“ Versorgung gerichteten Zwecks ist demnach, ob unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 HeimG genannten Auslegungskriterien nach den objektiven Gegebenheiten das Angebot für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung Bestandteil einer dem Bewohner der Anlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG ist.

Dass das Verwaltungsgericht nach den von ihm festgestellten objektiven Gegebenheiten hier trotz der formal-rechtlichen Trennung der Bereiche Unterkunft und Pflege das Vorliegen eines Heimes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG angenommen hat, ist nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids sämtliche Bewohner der Einrichtung im Waldweg 29 pflegebedürftig nach den Pflegestufen II (Schwerpflegebedürftige) und III (Schwerstpflegebedürftige) im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB XI und nach den Feststellungen des Beklagten zudem dement gewesen sind, und hieraus gefolgert, dass die Bewohner aufgrund des Grads ihrer Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage gewesen seien, ein eigenständiges, selbstverantwortetes Wirtschaften und Leben zu gestalten, wie es für das „betreute Wohnen“ typisch sei. Soweit die Klägerin dem entgegengehalten hat, dass das Verwaltungsgericht ungeprüft streitige Tatsachen übernommen habe, greift dieses nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat auf den Grad der Pflegebedürftigkeit der Bewohner nach dem SGB XI abgestellt, der zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen ist. Dass für die Bewohner des Hauses nach ihrem tatsächlichen gesundheitlichen Zustand die Einordnung in eine andere Pflegestufe nach § 15 SGB XI gerechtfertigt gewesen wäre, wird von der Klägerin nicht behauptet. Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Bewohner dement seien, ist von dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt worden. Da einige Bewohner nach den von der Klägerin insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hilfe rund um die Uhr benötigt haben, ist es für das Vorliegen einer auf eine selbstbestimmte Lebensführung gerichteten Wohngemeinschaft von Bedeutung, ob nach den tatsächlichen Begebenheiten die erforderlichen Pflegeleistungen für die Bewohner auch von anderen Anbietern als dem Pflegedienst „B.“ durchgeführt werden konnten bzw. nunmehr der C. GmbH durchgeführt werden können. Dieses ist jedoch nicht der Fall. Formal sind nach dem Inhalt der zwischen der Klägerin und den Bewohnern geschlossenen Verträge diese nicht verpflichtet, einen bestimmten Pflegedienst mit den erforderlichen Pflegeleistungen zu beauftragen. Allerdings ist das formal gegebene Wahlrecht der Bewohner hinsichtlich der Leistungsanbieter angesichts des Umstands, dass jedenfalls die für einige Bewohner erforderliche Betreuung in der Nacht nur durch einen Pflegedienst, der über Räumlichkeiten in dem Haus Waldweg 29 verfügt, erfolgen kann, faktisch nicht gegeben. Bis Ende Oktober 2007 hat der Geschäftsführer der Klägerin in den Kellerräumen des Gebäudes Waldweg 29 den Pflegedienst „B.“ betrieben. Gemäß dem Vertrag über den Erwerb des Pflegedienstes „B.“ wird der Betrieb des Pflegedienstes seit dem 1. November 2007 von der C. GmbH fortgeführt, bei der der Geschäftsführer der Klägerin nunmehr als Bereichsleiter für den Bereich Pflegedienst bei der C. GmbH tätig ist. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen hat, gibt es nach den örtlichen Begebenheiten für das Personal anderer Pflegedienste nicht die Möglichkeit, sich während der erforderlichen Nachtbereitschaft in einem Raum des Gebäudes aufzuhalten. Soweit die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen darauf hingewiesen hat, dass ein Pflegedienst, der nicht im Haus ansässig sei, von dem jeweiligen Mieter durch ein Hausnotrufsystem herbeigerufen werden könne, ist zu entgegnen, dass Mitarbeiter des Beklagten im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 26. April 2006 in dem Gebäude Waldweg 29 festgestellt hatten, dass in keinem der Zimmer eine Notrufanlage angeschlossen war und der Geschäftsführer der Klägerin als Grund hierfür angegeben hat, dass sowohl tagsüber als auch nachts immer mindestens eine Pflegekraft anwesend sei. Dieses zeigt, dass eine nächtliche Versorgung der Bewohner durch andere Pflegedienste nach den tatsächlichen Begebenheiten nicht vorgesehen ist und die erforderliche Betreuung der Bewohner nach den gegebenen Umständen zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids sinnvollerweise nur durch den Pflegedienst „B.“ erfolgen konnte bzw. nunmehr durch den Pflegedienst der C. GmbH erfolgen kann. Dieses wird auch dadurch bestätigt, dass die Einrichtung im Namen des Pflegedienstes „B.“ beworben worden ist und dadurch für Dritte der Eindruck erweckt worden ist, dass dieser Pflegedienst für eine umfassende Versorgungs- und Pflegeleistung in dem Haus einsteht. Der von der Klägerin erhobene Einwand, dass in der Zeitungsanzeige ein Konzept beworben worden sei, welches nie umgesetzt worden sei, führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren das mit dem Betrieb der Einrichtung verfolgte Konzept inhaltlich näher erläutert bzw. dargelegt, inwieweit sich relevante Änderungen in der Konzeption ergeben haben. Zum anderen tritt nach den mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Funktion als Bereichsleiter für den Bereich Pflegedienst der C. GmbH auch nach Verkauf des Pflegedienstes „B.“ gegenüber potentiellen und tatsächlichen Pflegevertragspartnern als verantwortlich handelnde Person auf und entscheidet über die Aufnahme neuer Bewohner, so dass weiterhin - auch nach dem Verkauf des Pflegedienstes „B.“ - der Eindruck vermittelt wird, dass der Pflegedienst C. GmbH durch Betreuung und Verpflegung und die Klägerin durch Vermietung von Wohnraum für eine umfassende Versorgungsleistung in dem Haus Waldweg 29 einstehen.

Dass die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag darüber hinaus gerügt hat, dass das Verwaltungsgericht den von den Bewohnern verfolgten Zweck, nicht „heimmäßig“ untergebracht zu werden, unberücksichtigt gelassen habe und diese teilweise Prozesse gegen Kostenträger führten, um den Verbleib in dem Haus Waldweg 29 zu ermöglichen, ist für die Einordnung der Einrichtung als Heim unerheblich, da es - wie gezeigt - auf den mit der Unterbringung und Betreuung verfolgten Zweck nach den objektiven Begebenheiten und nicht auf die Vorstellung der Bewohner oder ihrer Betreuer ankommt.

Schließlich liegt kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Gestalt einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Gericht, d.h. eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO vor. Nach Auffassung der Klägerin hat es das Verwaltungsgericht versäumt, die Motive der Bewohner für die Anmietung eines Zimmers im Haus Waldweg 29 und den tatsächlichen Eindruck, welchen die Mieter von dem Haus haben, durch Vernehmung der Betreuer als Zeugen zu ermitteln. Auf die subjektive Einschätzung der Bewohner bzw. ihrer Betreuer kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG vorliegt, wie dargelegt indes nicht an. Auch der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Bewohner teilweise Prozesse gegen Kostenträger führen, ist lediglich Indiz dafür, dass die Bewohner bzw. deren Betreuer einen Verbleib in der Einrichtung erstreben, für den nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilenden Zweck der Einrichtung ist dieses jedoch ohne Belang. Schließlich bedurfte es keiner weiteren Sachermittlung des Verwaltungsgerichts zu der von der Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag unter Beweis gestellten Qualität der Pflege durch den Pflegedienst C. GmbH. Auch wenn aufgrund der Qualität der Pflege durch die C. GmbH für die Bewohner des Hauses kein Grund zu einem Wechsel des Anbieters bestehen sollte, vermag dieses nicht die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Annahme zu entkräften, dass ein Wechsel nach den tatsächlichen Begebenheiten nicht möglich bzw. von den Bewohnern und ihren Betreuern aufgrund der gegebenen Umstände vernünftigerweise nicht befürwortet werden kann. Im Übrigen scheitert eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz auch deshalb, weil es die anwaltlich vertretene Klägerin versäumt hat, im erstinstanzlichen Verfahren einen förmlichen Beweisantrag zu stellen oder in sonstiger Form auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht hinzuwirken (vgl. Senatsbeschl. v. 18.2.2010 - 4 LA 106/09 -).