Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17.05.2011 - 10 LC 266/08
Fundstelle
openJur 2012, 51900
  • Rkr:

Für die Zuerkennung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen einer Investition i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 können nur die innerhalb der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV vom Antragsteller beigebrachten Nachweise zugrunde gelegt werden.Für die Ermittlung der Produktionskapazität bei Mutterkuhhaltung vor und nach der Investition ist auf die Anzahl der prämienfähigen Tiere (Mutterkühe und Färsen), nicht lediglich auf die Anzahl der Mutterkühe im Sinne von Art. 3 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 abzustellen.Macht ein Betriebsinhaber mehrere Investitionsmaßnahmen zum Gegenstand eines Antrags auf Berücksichtigung zusätzlicher betriebsindividueller Beträge bei der Ermittlung des Referenzbetrages, sind die Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV für jede Investitionsmaßnahme gesondert einzuhalten.

Tatbestand

Der Kläger ist Landwirt und begehrt die Erhöhung des Wertes seiner Zahlungsansprüche im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung durch Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in die Mutterkuhhaltung und die Bullenmast.

Mit Sammelantrag vom 17. Mai 2005 beantragte er die Festsetzung von Zahlungsansprüchen bei der Landwirtschaftskammer Hannover, u.a. verbunden mit einem Antrag auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen. Dazu erklärte er im Vordruck J u.a., vor der Investition habe er über zwei Weideplätze für die Maßnahme "Sonderprämie Bullen" verfügt mit einer Haltedauer von 26 Monaten, nach der Investition verfüge er über 18 Weideplätze mit einer Haltedauer von 26 Monaten. Er habe außerdem vor der Investition über 3,3 Weideplätze für die Maßnahme "Mutterkuhprämie Mutterkühe" mit einer Haltedauer von 60 Monaten und nach der Investition über zwölf Weideplätze mit einer Haltedauer von 75 Monaten verfügt. Für die Maßnahme "Mutterkuhprämie Färsen" verfüge er nach der Investition über 4 Weideplätze mit einer Haltedauer von 26 Monaten. Die Aufstockung des Viehbestandes erfolge aus eigener Nachzucht und sei zum 31. Dezember 2004 zu mindestens 50% realisiert gewesen. Insgesamt habe er 33.800 EUR investiert in Maschinen, Geräte/technische Einrichtungen, Tieraufstockung, Prämien- und Lieferrechte sowie die Pacht von Flächen. Beginn der Investitionen sei Dezember 2002 gewesen. Zeitpunkt der Fertigstellung der „Zaunanlage für Bullen“ sei 2005. Dem Antrag fügte er u.a. eine „Investitionsrechnung“ der „D. E.“ mit dem Datum „Dez. 2002“ nebst Anlagen (Bl. 6 bis 18 Beiakte A), eine Aufstellung „neue Pachten ab 2003“ nebst Kopien der Pachtverträge (Bl. 19 - 35 Beiakte A), eine Aufstellung „Ist-Investitionen“ (Bl. 40 - 41 der Beiakte A), Bescheide des Amts für Agrarstruktur Verden vom 7. Februar 2003, vom 2. April 2003 und vom 14. Mai 2004 über die Festsetzung von Prämienansprüchen für Mutterkuhprämien nebst Nachweisen über den Erwerb der Prämienansprüche (Bl. 42 - 53 Beiakte A) sowie Nachweise über die in der Aufstellung „Ist-Investitionen“ getätigten Ausgaben (Bl. 54 - 97 Beiakte A) bei.

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte zugunsten des Klägers 0,06 Zahlungsansprüche zum Wert von 288,13 EUR und 23,03 Zahlungsansprüche zum Wert von 132,76 EUR fest. Dabei berücksichtigte die Beklagte keine zusätzlichen betriebsindividuellen Beträge aus der nationalen Reserve (Anlage 2 des Bescheides) und führte hierzu aus: Anhand der „Mutterkuhquotenerhöhung“ könnte im Rahmen der Investition eine erhöhte Kapazität von 11,1 Tieren anerkannt werden. Da jedoch auch die Aufstockung des Tierbestandes in den Jahren 2002 bis 2004 mit berücksichtigt werden müsse, könne nach Prüfung der HIT-Datenbank keine Kapazitätserhöhung festgestellt werden. Für die Investition in die Bullenhaltung seien keine Investitionen nachgewiesen worden wie z. B. Pacht oder Bau eines Bullenstalles.

Der Kläger hat am 3. Mai 2006 Klage erhoben. Er hat sich mit seiner Klage ursprünglich sowohl gegen die Anzahl als auch gegen den Wert der von der Beklagten festgesetzten Zahlungsansprüche gewandt. Soweit er eine größere Anzahl an Zahlungsansprüchen begehrt hat, hat er seine Klage zurückgenommen.

Zur Begründung seiner Klage im Übrigen hat der Kläger vorgetragen: Er habe sich Ende 2002 entschlossen, die Landwirtschaft auszubauen. Er habe die Mutterkuhhaltung ausgeweitet und den separaten Betriebszweig Bullenmast komplett neu aufgebaut. Er halte Rinder der Rasse Galloway, die ganzjährig auf der Weide blieben. Es habe daher in erster Linie Flächen von zusammenhängendem Weideland mit Witterungsschutz, Zaunanlagen, Tränken und Maschinen für die Winterfuttergewinnung und Pflege der Flächen bedurft. Die Kapazitätserweiterung im Bereich der Mutterkuhhaltung entspreche 11,1 Prämienrechten. Entgegen der Einschätzung der Beklagten habe eine Erhöhung des Mutterkuhbestandes nach der Investition vorgelegen. Er habe zu Beginn des Investitionszeitraumes am 1. Dezember 2002 sechs Mutterkühe und am 31. Dezember 2004 zwölf Mutterkühe gehalten. Es dürften nur diejenigen weiblichen Rinder als Mutterkühe berücksichtigt werden, welche die Definition der Mutterkuh erfüllten, d. h. bereits mindestens ein Kalb geboren hätten. Färsen dürften demnach nicht berücksichtigt werden. Für Färsen sei es nur in eingeschränktem Umfang möglich gewesen, Mutterkuhprämien zu beantragen. Er habe bei der von ihm gehaltenen Anzahl von Mutterkühen für keine Färsen Mutterkuhprämie beantragen müssen. Es liege in der Natur der Sache, dass weibliche Nachkommen geboren würden, wenn ein Mutterkuhbestand aus eigener Nachzucht aufgebaut werde. Eine Mutterkuhfärse sei erst mit zwei Jahren potentiell zur Zucht geeignet, seine Färsen würden erst mit drei Jahren zur Mutterkuh. Daher müsse mit der Nachzucht bei geplanter Ausweitung der Mutterkuhhaltung frühzeitig, d. h. mit mehrjährigem Vorlauf begonnen werden. Auch könne nicht jedes weibliche Tier zur Zucht verwendet werden. So habe er die Färsen aus Inzucht im Alter von 9 Monaten verkauft oder schlachten lassen. Auch wenn sich nicht jede Position der Aufstellung „Ist-Investition“ eindeutig dem einen oder anderen Betriebszweig zuordnen lasse, so seien doch alle Investitionen für die Betriebszweige Mutterkuhhaltung und Bullenmast getätigt worden, die förderfähig seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, für ihn Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrages zusätzlich aus der nationalen Reserve in Höhe von 4.106,32 EUR [(6 Bullen x 0,88Plafondkürzung x 210,00 EUR + 11,1 Einheiten Mutterkühe x 200,00 EUR + 16,38 Einheiten Extensivierungsprämie x 50,00 EUR) abzüglich 1% für die nationale Reserve] festzusetzen und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Antrag auf Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in die Mutterkuhhaltung sei abzulehnen gewesen, weil die Investitionen des Klägers nicht zu einer unmittelbaren Erhöhung der Produktionskapazität geführt hätten. Dabei seien die im Betrieb gehaltenen prämienfähigen Färsen zu berücksichtigen. Deshalb habe der Kläger im Jahr 2002 tatsächlich durchschnittlich 14 prämienfähige Mutterkühe gehalten. In den Jahren 2003 und 2004 seien im klägerischen Betrieb durchschnittlich 15 Mutterkühe gehalten worden.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Weiter hat es mit Urteil vom 27. Mai 2008 die Beklagte verpflichtet, die Zahlungsansprüche des Klägers unter Berücksichtigung eines weiteren betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 1.069,28 EUR festzusetzen; es hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe lediglich einen Anspruch auf die Festsetzung von Zahlungsansprüchen unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 1.069,28 EUR aufgrund von Investitionen in die Bullenmast. Er erfülle die Voraussetzungen für eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve für die von ihm geltend gemachte Investition in die Bullenmast nur zum Teil. Hinsichtlich der Pacht von Weideflächen für die Bullenhaltung erfülle allein der Pachtvertrag vom 16. Januar 2004 über eine Fläche zur Größe von 7,22 ha die Voraussetzungen eines langfristigen Pachtvertrages nach Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 795/2004, und führe zu einer Erhöhung der Produktionskapazität von 4,6 Bullen.

Der Kläger könne darüber hinaus keinen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen in die Mutterkuhhaltung beanspruchen. Der Kauf von Mutterkuhprämienrechten stelle bereits keine Investition in Produktionskapazitäten im Sinne des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 dar. Hiermit seien nur Investitionen in das Leistungsvermögen des Betriebes, nämlich in seine Fähigkeit zur Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemeint. Vorausgesetzt werde deswegen eine Investition in Produktionsmittel. Hierzu gehörten die Prämienansprüche nicht. Dies verdeutliche auch § 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV, wonach zusätzlich zu den näher beschriebenen Anforderungen Investitionen in die Produktionskapazität der Mutterkuhhaltung bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur in dem Umfang berücksichtigt würden, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben worden seien. Der Erwerb der Prämienansprüche trete hier als Nachweis der Nachhaltigkeit der Investition neben die an die Kapazitätserweiterung zu stellenden Erfordernisse.

Allein durch die Aufstockung der Mutterkuhherde sei keine Erhöhung der Produktionskapazität im Bereich der Mutterkuhhaltung erfolgt. Es sei nach der Investition nicht zu einer Bestandserhöhung gekommen. Das gewogene Mittel der im Betrieb des Klägers gehaltenen über acht Monate alten weiblichen Tiere habe im Jahr 2002 bei 14 Tieren, in den Jahren 2003 und 2004 bei jeweils 15 Tieren und im Jahr 2005 - nach der Investition - wieder bei 14 Tieren gelegen. Auch wenn auf die Höchststände der im Betrieb des Klägers gehaltenen über acht Monate alten weiblichen Tiere abgestellt würde, hätte eine signifikante Erhöhung nicht vorgelegen. Die Erhöhung um ein zusätzliches Tier erreiche nicht die Grenze des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV von mindestens 500,- EUR.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht allein die Anzahl der im Betrieb gehaltenen Mutterkühe maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob es durch die Investition zu einer Erhöhung der Produktionskapazität gekommen sei. Bei einem Betrieb, der Mutterkuhhaltung betreibe, gehörten neben den Mutterkühen grundsätzlich auch die im Betrieb gehaltenen Färsen zu den die Produktionskapazität bestimmenden Produktionsmitteln, denn sie könnten für die Erhaltung bzw. die Erweiterung der Mutterkuhherde genutzt werden. Dies gelte ungeachtet dessen, dass abhängig vom Produktionsverfahren des jeweiligen Betriebs unter Umständen nicht alle Färsen für die Zucht eingesetzt würden, etwa weil die notwendige Reproduktionsrate eines Mutterkuhbestandes lediglich zwischen 15 % und 20 % liege und Färsen im Regelfall frühestens im Alter von 24 Monaten gedeckt werden könnten. Hier könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die vom Kläger in der umstrittenen Zeit gehaltenen Färsen nicht der Aufrechterhaltung des Mutterkuhbestandes gedient hätten. Der Kläger habe in dem maßgeblichen Zeitraum die Aufrechterhaltung und Aufstockung seines Mutterkuhbestandes aus eigener Nachzucht betrieben. Er habe die nicht zur Zucht geeigneten weiblichen Tiere im Alter von neun Monaten verkauft. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger die im Betrieb verbleibenden Färsen für Zuchtzwecke behalten habe. Im Übrigen seien die Färsen auch deswegen im Sinne des § 15 BetrPrämDurchfV Teil der Produktionskapazität eines Mutterkuhbetriebes, weil sie prämienfähig gewesen seien und bei der Berechnung des zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages zu berücksichtigen seien.

Auch mit dem Erwerb und der Anlegung von Weideflächen für die Mutterkuhhaltung liege keine anzuerkennende Investition vor, weil jedenfalls die Voraussetzung des § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV nicht erfüllt sei. Das Mittel der im Betrieb des Klägers gehaltenen über acht Monate alten weiblichen Tiere habe im Dezember 2002 sowie auch im ganzen Jahr 2002 - wie dargelegt - bei 14 Tieren gelegen. Am 31. Dezember 2004 habe der Kläger 15 Tiere gehalten. Die Bestandserweiterung um lediglich ein Tier habe nicht die Hälfte der vorgesehenen Bestandserweiterung mit acht Tieren (sechs Muttertiere und zwei Färsen) erreicht.

Gegen das Urteil führt der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung, soweit es seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten abgewiesen hat, die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines weiteren betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 2.727,50 EUR für Investitionen in die Mutterkuhhaltung festzusetzen. Dazu trägt er ergänzend im Wesentlichen vor:

Er habe seit Ende 2002 planmäßig Investitionen zur Aufstockung seines Mutterkuhbestandes vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei in der Zeit von Ende 2002 bis 2005 tatsächlich sein Mutterkuhbestand aufgestockt worden. Die Definition in Art. 4a dritter Gedankenstrich Verordnung (EWG) Nr. 805/68 zugrunde gelegt, habe der Bestand an Mutterkühen zu Beginn des Investitionszeitraums Ende 2002 bei sechs Mutterkühen gelegen und sei in 2003 auf neun Mutterkühe und im Jahr 2004 auf zwölf Mutterkühe aus eigener Nachzucht aufgestockt worden. Der Aufbau der Mutterkuhhaltung sei stetig von 1995 mit einer Mutterkuh bis 2004 mit 12 Mutterkühen erfolgt. Bei der Bestandsentwicklung dürften nicht bereits alle über acht Monate alten weiblichen Tiere berücksichtigt werden. Der Betriebsprämienregelung werde grundsätzlich der betriebsindividuelle Betrag zugrunde gelegt, der nach dem 3-Jahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfG genannten Direktzahlungen berechnet werde, die er bezogen habe. Ende 2002 habe er über sechs Mutterkühe sowie acht Färsen verfügt. Weitere Direktzahlungen für die Färsen hätte er nicht beanspruchen können. Da er über weniger als 15 Prämienrechte verfügt habe, sei er zu keinem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, auch nur eine Färse in den Mutterkuhprämienanträgen anzugeben. Sofern es unter Beachtung dieser Rechtslage nunmehr darum gehe, ob die Anzahl der Mutterkühe seit Ende 2002 aufgestockt worden sei, sei auf die Anzahl der Mutterkühe nach der genannten Definition abzustellen. Andernfalls würde er 2002 keine Prämien erhalten, weil es sich bei einzelnen Kühen im Zeitraum bis 2002 um Färsen gehandelt habe und 2005 würde er deswegen keine zusätzlichen Prämien aus der nationalen Reserve erhalten, weil die Färsen bereits als Mutterkühe beurteilt würden. Dies sei ein offensichtlich unbilliges Ergebnis und deshalb unzutreffend. Die Investition im Bereich der Mutterkuhhaltung habe zunächst den Erwerb von zusätzlichen Prämienrechten umfasst. Ohne zusätzliche Mutterkühe wäre der Erwerb weiterer Prämienrechte für ihn sinnlos gewesen. Außerdem habe er zusätzliche Pachtflächen durch langfristige Pachtverträge erworben. Er habe in der Zeit von Januar 2001 bis Mai 2003 Pachtverträge über Flächen zur Größe von 10,32 ha geschlossen; hierbei seien Zupachtungen für die Bullenmast nicht berücksichtigt worden. Durch diese Flächenaufstockung sei ihm erst die Haltung weiterer Mutterkühe möglich geworden. Für die Herrichtung der Flächen als Weide und Futterfläche habe er die im Antrag nachgewiesenen Investitionen für Zäune, Brunnen, Tränken und Neueinsaaten getätigt. Er habe die Färsen nicht allein zur Aufrechterhaltung des vorhandenen Mutterkuhbestands vorgehalten. Wäre dies sein alleiniges Ziel gewesen, hätte er keine zusätzlichen Prämienansprüche und Flächen erwerben müssen. So habe er in den Aufbaujahren geeignete Färsen zu Mutterkühen aufgezogen. Damit seien für ihn im Investitionszeitraum erhebliche finanzielle Einbußen verbunden gewesen.

Auch habe ein Investitionsplan vor Beginn der Investitionsmaßnahmen vorgelegen, wobei die Investitionen in Umsetzung dieses Planes erfolgt seien. Er habe bereits am 7. Mai 1998 und am 2. Mai 2002 die Zuteilung von Prämienansprüchen beim Amt für Agrarstruktur Verden beantragt. In beiden Verfahren seien die geplante Ausweitung der Mutterkuhherde und die dafür notwendigen Investitionen dargelegt worden. Nach dem Antrag von 2002 sei geplant gewesen, die Anzahl der Mutterkühe von sieben in 2002 auf 18 in 2007 zu erhöhen. Sodann sei er in 2002 arbeitslos geworden. Mit Blick auf einen möglichen Ausbau der Landwirtschaft sei der Investitionsplan „Investitionsrechnung Ausbau Direktvermarktung“ der „D. E.“ aus Dezember 2002 erstellt worden. Dieser Plan genüge den Anforderungen an einen Nachweis einer Investition der BetrPrämDurchfV. In dem Plan werde beschrieben, dass eine Flächenausweitung auf ca. 25 ha ökologisch extensiv bewirtschafteter Fläche mit einem Rindviehbestand von ca. 40 Tieren der Rasse Galloway beabsichtigt sei. Es seien der aktuelle Ist-Zustand und der geplante Zustand beschrieben worden. Nach dem Ist-Zustand in 2002 habe es eine Herde von 1 bis 2 Bullen (mit Zuchtbullen) und drei Mutterkühe gegeben. Nach der Planung sollten mehr männliche Rinder zur Schlachtreife gebracht werden. Darüber hinaus sei es erforderlich gewesen, die männlichen Kälber in einer eigenen Bullenherde an einem separaten Standort zu halten. Der Bullenbestand habe durch eigene Aufzucht erhöht werden sollen. Dies habe die Erhöhung der Anzahl der Mutterkühe vorausgesetzt. Geplant seien 12 bis 13 Mutterkühe gewesen. Sodann sei der Investitionsbedarf genau beschrieben worden. Danach sei der Zukauf von Mutterkuhprämienrechten vorgesehen gewesen. Er habe ausdrücklich beschrieben, dass die Tieraufstockungen aus eigener Nachzucht erfolgen sollten. In dem Plan werde verdeutlicht, dass weitere Flächen für die Tierhaltung notwendig seien und folglich hinzu gepachtet oder gekauft werden müssten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 27. Mai 2008 teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten seine Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 3.796,78 € festzusetzen sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Festsetzung seiner Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 2.727,50 EUR für Investitionen im Bereich der Mutterkuhhaltung begehrt. Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch nicht zur Seite und ist der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 rechtmäßig.

Der Entscheidung des Rechtsstreits sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die sich für das Antragsjahr 2005 Geltung beilegten. Hiernach ist § 15 Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3204) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 29. April 2005 (BGBl I S. 1213) maßgeblich, durch den Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABl. Nr. L 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl. Nr. L 63 S. 17) umgesetzt worden ist. Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe usw. (ABl. Nr. L 270 S. 1). Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung beruht formell auf § 8 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen vom 20. September 1995 (BGBl I S. 1146) in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763) und fügt sich inhaltlich in die Regelungen des Gesetzes zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763) in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1861; vgl. die Neubekanntmachung vom 26. Juli 2004, BGBl I S. 1868) ein. Weiter findet die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) Anwendung.

Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für die Gewährung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen einer Investition nach Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 im Produktionssektor Mutterkuhhaltung liegen schon dem Grunde nach nicht vor.

1. Der Kläger hat das Vorliegen einer Investition im Sinne des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nicht fristgerecht nachgewiesen.

a. § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 InVeKoSV und Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 verlangt, dass der Plan oder das Programm, in welchem die Investition vorgesehen ist, oder sonstige objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 InVeKoSV vorgelegt werden.

Nach Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Hieraus ist zu folgern, dass zum einen der Investitionsplan vor Beginn der Investitionsmaßnahme bestanden haben muss, und des Weiteren, dass die Investitionsmaßnahme die Umsetzung dieses Plans bezwecken muss. Ein Investitionsplan schließt schon nach seinem Wortsinn ein, dass mit der geplanten Maßnahme die Absicht verfolgt wird, die Produktionsbedingungen oder -kapazitäten in einer bestimmten Hinsicht und in einem bestimmten Ausmaß zu verbessern oder zu erweitern, und dass dies als betriebswirtschaftlich zweckmäßig angesehen wird. Es genügt deshalb nicht, allein aus den tatsächlichen Investitionsmaßnahmen auf einen Plan zurückzuschließen, der ihnen zugrunde liegen müsse. Ein derartiger Rückschluss von der Planausführung auf einen „konkludenten“ Plan ließe schon nicht zu, das Investitionsvorhaben zu bestimmen, ohne dessen Kenntnis das Maß der Planerfüllung - in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die plante Erweiterung der Produktionskapazität verwirklicht war - nicht bestimmt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 3 C 17.08 -, RdL 2010, 193; Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 7 und BVerwG 3 B 53.08 -, juris).

Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 begünstigt zudem nur Investitionen, die der Kapazitätserweiterung in einem bestimmten Produktionssektor dienen. Die Vorschrift schützt das Vertrauen in den Fortbestand des bisherigen Systems der Direktzahlungen, wenn dieses bereits zu Investitionen geführt hat. Dies setzt aber voraus, dass die Investition von vornherein mit dem Zweck verbunden war, eine bestimmte Produktion aufzunehmen oder auszuweiten, die nach dem bisherigen System mit bestimmten Direktzahlungen gefördert wurde. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift schließt es aus, tatsächlichen Veränderungen der Produktionsbedingungen erst im Nachhinein eine Bestimmung zu geben, für die sie vielleicht objektiv geeignet sind, aber nicht eigens geschaffen wurden. Es ist unzulässig, eine auf eine andere Produktion gezielte Investition im Nachhinein umzuwidmen; vollends ist es unzulässig, eine ungezielte Veränderung der Produktionsbedingungen erst im Nachhinein für eine bestimmte Produktion zu widmen (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 - und BVerwG 3 B 53.08 -, a.a.O.).

Dass es sich um eine Investition im beschriebenen Sinne handelt, muss der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nachweisen (Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Dies kann er tun, indem er der Behörde den Plan oder das Programm für die Investition übermittelt (UAbs. 1 Satz 2). Liegen weder ein Investitionsplan noch ein Investitionsprogramm in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen (UAbs. 2). Diese müssen ebenfalls belegen, dass die Investitionsmaßnahme mit Blick auf eine bestimmte Produktion begonnen wurde (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 - und BVerwG 3 B 53.08 -, a.a.O.). Es muss sich um objektive Nachweise dafür handeln, dass den Investitionsmaßnahmen eine vorherige Planung zugrunde lag; zudem müssen sich den Nachweisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O.).

34Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind für die Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen einer Investition im Sinne des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nur die innerhalb der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV vom Antragsteller gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV beigebrachten Nachweise für das Vorliegen einer Investition zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - 10 LB 70/09 -, AUR 2011, 156 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 2. März 2011, juris Rdnr. 19).

Denn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV, der besondere Vorgaben für die innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV zu erbringenden Nachweise enthält, wird in Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrags der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der „durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 InVeKoSV nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität“ berechnet. Die Vorschrift verlangt nicht nur den Nachweis einer zusätzlichen Produktionskapazität, sondern den Nachweis gerade „durch die Investition“, d.h. auch den Nachweis des Vorliegens einer Investition im Sinne des Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 dem Grunde nach innerhalb der Antragsfrist. Da das Vorliegen einer Investition gemäß Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 dem Grunde nach - wie ausgeführt - grundsätzlich durch einen Investitionsplan oder ein Investitionsprogramm nachzuweisen ist, hat der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist den Plan oder das Programm vorzulegen. Soll das Vorliegen einer Investition nach Art. 21 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mangels Plans oder Programms durch andere objektive Nachweise nachgewiesen werden, hat der Antragsteller diese ebenfalls innerhalb der Antragsfrist vorzulegen. Denn eine unterschiedliche Behandlung wäre mit Blick auf die identische Beweisrichtung der Nachweise sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2009 - 10 LA 206/08 -, juris). Aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV, der die Berechnung des Referenzbetrags unmittelbar an die bis zum Ablauf der Antragsfrist erbrachten Nachweise knüpft, ergibt sich, dass es sich dabei um eine materielle Ausschlussfrist handelt, d.h. die Nichteinhaltung hat direkte Auswirkungen auf den materiellen Anspruch auf Gewährung des Referenzbetrags.

Diese Auslegung entspricht auch den der Betriebsprämienregelung zugrunde liegenden Vorschriften des Unionsrechts; zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 18. Januar 2011, a.a.O., verwiesen.

b. Gemessen hieran hat der Kläger die geltend gemachte Investition im Produktionssektor Mutterkuhhaltung schon dem Grunde nach nicht fristgerecht nachgewiesen.

Die bis zum Ablauf der Antragsfrist am 17. Mai 2005 vom Kläger beigebrachten Unterlagen genügen den vorstehenden Anforderungen nicht. Der Kläger hat zunächst eine Investitionsrechnung „Ausbau Direktvermarktung“, datiert auf „Dez. 2002“ (Seiten 1 bis 6) nebst Anlagen (Seiten 1 bis 7) eingereicht, die er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung selbst erstellt hat. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dieses Konzept tatsächlich bereits im Dez. 2002 erstellt worden ist. So findet sich auf den Anlagen des Konzepts („D. E. - Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnung-LW“) jeweils das Datum „08.05.2005“. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass dieses Datum lediglich den Zeitpunkt des Ausdrucks dokumentiere. Selbst wenn dies zutreffend wäre, besagt dies nicht, dass das Konzept nebst Anlagen bereits vor Durchführung der vom Kläger geltend gemachten Investition erstellt worden ist. Der Kläger hat auch nicht überzeugend darzulegen vermocht, aus welchem Anlass er das Konzept erstellt hat. So hat er nicht verlässlich erklären können, dass er dieses Konzept beim Arbeitsamt vorgelegt hat, obwohl er zugleich vorgetragen hat, es wohl für diesen Zweck erstellt zu haben. Diese Dokumente sind deshalb nicht geeignet, nachzuweisen, dass die geltend gemachte Investitionsmaßnahme von vornherein darauf abzielte, die Produktionskapazität im Bereich Mutterkuhhaltung in einem bestimmten Umfang zu erweitern.

Aber auch inhaltlich genügt dieses Konzept nicht den o.a. Anforderungen. Es wird zwar darin ausgeführt: Der landwirtschaftliche Sektor sei seit 1995 im Aufbau und er sei im 3-Jahresturnus ausgeweitet worden. Derzeit stehe eine Flächenausweitung auf ca. 25 ha ökologisch extensiv bewirtschafteter Fläche mit einem Rindviehbestand von ca. 40 Tieren der Rasse Galloway an. Es werde mittelfristig eine Konzentration an zwei Standorten angestrebt. Als langfristiges Ziel sei eine Vermarktung von bis zu 10 bis 12 Schlachttieren vorgesehen. Zum Ausbau der Landwirtschaft (Ziffer 2.2 des Konzepts) wird festgehalten: Es sei ein Ausbau auf 25 ha Grünland vorgesehen. Es werde eine Beschränkung auf die Rasse Galloway angestrebt. Um die eigenen erzeugten männlichen Kälber zur Schlachtreife zu bringen, sei der Ausbau einer eigenen Bullenherde an einem separaten Standort notwendig. Als Standort biete sich ein 3 km von der derzeitigen Mutterkuhherde entfernt gelegenes Areal an. Zum Investitionsbedarf (Ziffer 3.0 des Konzepts) wird ausgeführt: Für die eigenständige Bullenherde sei eine Komplettanschaffung eines Zaunsystems notwendig. Diverse Brunnen müssten erstellt werden, für die neue Pumpen nebst Zubehör und Schläuche notwendig seien. Um den erhöhten Futterbedarf zu decken, seien Investitionen in näher bezeichnete Maschinen und Geräte geplant. Ein Zukauf von Mutterkuhprämienrechten sei unabdingbar. Sämtliche Tieraufstockungen sollten aus eigener Nachzucht erfolgen. Weiter sei eine Ausbildung des Betriebsinhabers zum Landwirt vorgesehen.

Diesen Beschreibungen lässt sich zwar entnehmen, dass der Kläger beabsichtigte, die Produktion im Bereich Mutterkuhhaltung langfristig zu erweitern und zudem eine Bullenmast aufzubauen. Hieraus wird aber nicht erkennbar, in welchem konkreten Umfang und in welchem konkreten Zeitraum die Produktion(skapazität) im Bereich Mutterkuhhaltung erweitert werden sollte. Soweit in dem Konzept unter Ziffer 1.1 von einer Flächenausweitung auf ca. 25 ha mit einem Rindviehbestand von etwa 40 Tieren die Rede ist, differenziert das Konzept nicht zwischen den Bereichen Mutterkuhhaltung und Bullenmast. Diese Aussage kann sich aber schon deshalb nicht allein auf den Bereich der Mutterkuhhaltung beziehen, weil die angesprochene Ausweitung der landwirtschaftlichen Flächen beide Produktionsbereiche betrifft. So hat der Kläger vorgetragen, dass davon Flächen zur Größe von rd. 7,5 ha im Bereich der Bullenmast genutzt worden seien (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 6. September 2007 nebst der Anlage „Investitionen in neue Flächen“ - Bl. 69 der Gerichtsakte), wobei das Verwaltungsgericht eine Erweiterung der landwirtschaftlichen Flächen zur Größe von 7,22 ha bereits der Bullenhaltung zugeordnet und die Beklagte insoweit verpflichtet hat, einen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag für Investitionen in die Bullenmast der Berechnung des Werts der Zahlungsansprüche des Klägers zugrunde zu legen.

Dass dieses Konzept nicht Grundlage für eine künftige konkrete Investitionsmaßnahme im Bereich Mutterkuhhaltung gewesen ist, wird auch darin deutlich, dass nach der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „die Investitionen … eigentlich schon im Jahr 2001 begonnen“ hätten.

Die nunmehr im Berufungsverfahren vom Kläger eingereichten Antragsunterlagen auf Zuteilung von Mutterkuhprämienansprüche (undatiertes Schreiben nebst Anlagen - Bl. 271 ff. der Gerichtsakte) vermögen ebenfalls nicht nachzuweisen, dass einer bestimmten, im Dezember 2002 beginnenden Investitionsmaßnahme des Klägers im Bereich der Mutterkuhhaltung eine konkrete vorherige Planung zugrunde lag, der sich u.a. Umfang und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lässt. Vielmehr lässt sich aus diesen Unterlagen ersehen, dass der Bestand der Mutterkuhherde (gebärfähige Kühe und weibliche Rinder) bereits ab dem Jahr 2001 kontinuierlich wachsen sollte: Bestand in 2000 von 12 Tieren, in 2001 von 16 Tieren, in 2002 und 2003 jeweils von 17 Tieren, in 2004 von 19 Tieren, in 2005 von 23 Tieren, in 2006 und 2007 jeweils von 25 Tieren. Überdies zeigt die Tabelle „Ist- und Planergebnisrechnung“ (Seite 274 der Gerichtsakte), dass der Kläger für die Jahre 2000 bis 2007 zunächst noch unverändert mit der Gewährung von Mutterkuhprämien in Höhe von 660 EUR je Jahr gerechnet hat. Dem lag zugrunde, dass durch Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Verden vom 3. Mai 2000 die erzeugerspezifische Obergrenze des Klägers für Mutterkuhprämie auf 3,3 Prämienansprüche festgesetzt wurde. Erst durch Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Verden vom 7. Februar 2003 wurde die erzeugerspezifische Obergrenze Mutterkuhprämie auf 8,1 Prämienansprüche erhöht, so dass die handschriftlichen Änderungen zur Höhe der Mutterkuhprämien ab 2003 in der Tabelle „Ist- und Planergebnisrechnung“ (Erhöhung der jährlichen Mutterkuhprämien von 660,- EUR für 3,3 Prämienansprüche auf 1.620 EUR für 8,1 Prämienansprüche) erst nachträglich zum hier behaupteten Investitionsbeginn im Dezember 2002 vorgenommen worden sind. Dieser Aufstellung kann ferner entnommen werden, dass sich der Kläger um die Zuteilung von weiteren neun Prämienansprüchen ab dem Wirtschaftsjahr 2003 und einen weiteren Prämienanspruch ab dem Wirtschaftsjahr 2004 aus der nationalen Reserve bemüht hat (siehe Zeile „Mutterkuhprämie Antrag“). Den hierauf gerichteten Antrag, der durch Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Verden vom 18. November 2002 abgelehnt wurde, stellte der Kläger aber bereits am 2. Mai 2002 und damit erhebliche Zeit vor dem behaupteten Beginn der geltend gemachten Investition.

Daneben können diese Unterlagen nicht als objektive Nachweise für die geltend gemachte Investition im Bereich Mutterkuhhaltung Berücksichtigung finden, weil sie der Beklagten nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist am 17. Mai 2005, sondern erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden sind. Da es sich bei der Frist zur Einreichung des Investitionsplans oder -programms oder der sie ersetzenden sonstigen objektiven Nachweise um eine materielle Ausschlussfrist handelt, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 32 VwVfG) aus (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011, a.a.O. mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

2. Darüber hinaus steht einer Berücksichtigung (weiterer) betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve wegen einer Investition in die Mutterkuhhaltung die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV entgegen.

45Nach dieser Bestimmung werden Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität und zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder mindestens um 5 von Hundert, mindestens aber um 500,- EUR, oder mindestens um 5.000,- EUR führt. Auch wenn ein Betriebsinhaber mehrere Investitionsmaßnahmen - insbesondere in verschiedenen Produktionssektoren - zum Gegenstand eines Antrags auf Berücksichtigung zusätzlicher betriebsindividueller Beträge bei der Ermittlung des Referenzbetrages machen kann, sind die Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV für jede Investitionsmaßnahme gesondert einzuhalten (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 19 BV 10.273 -, juris Rdnr. 29). Sowohl der Wortlaut als auch die Gesetzessystematik sprechen für diese Auslegung. So verlangt die Bestimmung nicht, dass „die Investitionen“ des Betriebsinhabers insgesamt, sondern gerade „die Investition“ unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führt. Ferner müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 für „die Investition“ jeweils vorliegen. Daraus folgt, dass die Erhöhung des betriebsindividuellen Betrags nicht nur die Unmittelbarkeit der Erhöhung der Produktionskapazität durch die jeweilige Investition voraussetzt, sondern zugleich auch eine Erhöhung des Referenzbetrages um ein bestimmtes Mindestmaß verlangt. Insoweit ist der Bezugpunkt der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrPrämDurchfV auf „die Investition“ derselbe.

46Die vom Kläger geltend gemachte Investition in die Mutterkuhhaltung führt nicht zu einer Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages um mindestens 500,- EUR gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV. Der Erhöhungsbetrag wird dabei entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BetrPrämDurchfG auf der Grundlage der durch die Investition zusätzlich geschaffenen Produktionskapazität berechnet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchstabe bb BetrPrämDurchfG wird der betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 für „Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen“ nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet. Es ist deshalb zu ermitteln, in welchem Umfang für die zusätzlich geschaffene Produktionskapazität Direktzahlungen für den betreffenden Produktionssektor gezahlt worden wären. Anknüpfend an die Produktionskapazität hat deshalb das Verwaltungsgericht zu Recht nicht allein auf die im Betrieb des Klägers gehaltenen Mutterkühe im Sinne von Art. 3 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 160 S. 21), sondern auf alle Tiere abgestellt, die für die Gewährung einer Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) nach Art. 6 der Verordnung in Betracht kommen. Mit der ab dem Wirtschaftsjahr 2000 geltenden Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch war die Gewährung der Mutterkuhprämie nicht mehr auf Mutterkühe beschränkt. Vielmehr ist die Mutterkuhprämie auch auf Färsen - mindestens acht Monate alte weibliche Rinder vor der ersten Abkalbung (Art. 3 Buchst. g der Verordnung) - ausgeweitet worden, um die Regelung für die Erzeuger flexibler zu gestalten (vgl. 7. Erwägungsgrund der Verordnung). Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, auch für Färsen eine Mutterkuhprämie zu beantragen. So sieht Art. 6 Abs. 2 UAbs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in der ab dem Wirtschaftsjahr 2002 geltenden Fassung aufgrund der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 201 S. 1) zwar vor, dass für Erzeuger, die weniger als 14 Mutterkuhprämien beantragen, die Regelung über die Mindestanzahl an Färsen (Art. 6 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Verordnung) nicht gilt. Dies berührt jedoch nicht die Möglichkeit für die Erzeuger, auch in solchen Fällen für Färsen im vorgenannten Sinne Mutterkuhprämien zu beantragen. Die danach gegebene Prämienfähigkeit der im Betrieb des Klägers vorhandenen Färsen bleibt deshalb für die Bestimmung der Produktionskapazität im Bereich der Mutterkuhhaltung maßgeblich.

Da ausweislich der Aufstellung der Beklagten (Bl. 106 f. der Beiakte) der Höchststand an prämienfähigen Tieren, die für die Gewährung von Mutterkuhprämie in Betracht kamen (prämienfähige weibliche Rinder), und damit die Produktionskapazität für diesen Produktionssektor in den Jahren 2001 und 2002 - mithin vor der geltend gemachten Investition - bereits 15 Tiere betrug und in den Jahren 2003 bis 2005 auf jeweils 16 Tiere erweitert wurde, ergäbe sich allenfalls eine zusätzliche Produktionskapazität in diesem Sektor von einem Tier, so dass sich der betriebsindividuelle Betrag für diese Investition lediglich um 250,- EUR erhöht hätte. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, er hätte in 2002 nicht die Gewährung von Mutterkuhprämie - selbst bei Vorhandensein der erforderlichen Prämienrechte - für 15 Tiere beanspruchen können, weil er lediglich sechs Mutterkühe gehalten habe und deshalb nur wenige Färsen prämienfähig gewesen seien. Denn unabhängig von einer Erhöhung der Produktionskapazität im Bereich der Mutterkuhhaltung (etwa aufgrund einer Investitionsmaßnahme) kann der Anspruch auf Gewährung von Mutterkuhprämie durch denselben Tierbestand schon dadurch steigen, dass bisherige Färsen mit der Zeit Mutterkühe geworden sind. Eine wesentliche Erhöhung der Produktionskapazität durch eine Investitionsmaßnahme im Bereich der Mutterkuhhaltung erfordert deshalb eine entsprechende Erhöhung des Tierbestands, der für die Gewährung von Mutterkuhprämien in Betracht kommt. Hieran fehlt es jedoch.

3. Schließlich genügt die vom Kläger geltend gemachte Investition in die Mutterkuhhaltung auch nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV. Nach dieser Vorschrift muss in den Fällen, in denen im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen ist, der zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 v. H. im Betrieb vorhanden sein. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Ausweislich der Aufstellung der Beklagten (Bl. 107 der Beiakte) betrug die Höchstzahl prämienfähiger weiblicher Rinder in 2002 bereits 15 Tiere. Da am 31. Dezember 2004 im Betrieb des Klägers ebenfalls 15 prämienfähige weibliche Rinder vorhanden waren, ist es tatsächlich nicht zu einer Bestandsaufstockung prämienfähiger weiblicher Rinder aus eigener Nachzucht gekommen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger Tiere aus eigener Nachzucht in seinen Mutterkuhbestand aufgenommen hat, um den Bestand zu halten.