Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2011 - 2 LA 343/10
Fundstelle
openJur 2012, 51706
  • Rkr:

1. Die Frage, ob die in § 122 Satz 1 NBG normierte Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 für die Behebung eines Normierungsdefizites bei Lehramtsprüfungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ist mit Blick auf § 26 NBG n. F. und die inzwischen in Kraft getretene Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst - APVO-Lehr - vom 13. Juli 2010, die die bisherige auf der Verordnungsermächtigung des § 202 NBG a. F. beruhende Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter - PVO-Lehr II - vom 18. Oktober 2001 ersetzt hat, nicht von grundsätzlicher Bedeutung.2. Die Verordnungsermächtigung des § 26 NBG n. F. genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren bleibt erfolglos, da - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 28. Juni 2010 hat keinen Erfolg, da die von dem Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht durchgreifen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid des bisherigen Niedersächsischen Landesamtes für Lehrerbildung und Schulentwicklung - NiLS - (nunmehr durch Organisationsakt der Landesregierung vom 9. November 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 mit der Niedersächsischen Schulinspektion - NSchI - zum Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung - NLQ - zusammengelegt) vom 18. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2008 über das Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte habe den Prüfungsteil Hausarbeit in der Wiederholungsprüfung wegen eines Täuschungsversuchs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter - PVO-Lehr II - vom 18. Oktober 2001 - im Folgenden: PVO-Lehr II - zu Recht mit der Note "ungenügend" bewertet, sodass nach §§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 PVO-Lehr II die Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Zwar habe der niedersächsische Gesetzgeber mit seiner Ermächtigung in § 202 NBG in der bis zum 30. März 2009 geltenden Fassung - im Folgenden: NBG a. F. - das nach Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geforderte Normierungssoll nicht erfüllt, mit Blick auf die Besonderheiten des Schul- und Prüfungsrechts sei die in § 122 Satz 1 NBG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) - im Folgenden: NBG n. F. - geregelte Übergangsfrist für die Gültigkeit der PVO-Lehr II bis zum 31. Dezember 2012 jedoch gerechtfertigt. Der Kläger habe dadurch, dass er wesentliche Teile seiner Hausarbeit mit dem Thema "Springen am Mini-Trampolin unter besonderer Berücksichtigung der Perspektiven 'Bewegungserfahrungen erweitern, etwas wagen und sich körperlich ausdrücken' - Ein Unterrichtsversuch in einer 7. Klasse eines Gymnasiums" aus einer im Jahre 1991 erstellten Hausarbeit einer anderen Prüfungskandidatin mit einem ähnlichen Thema übernommen habe, ohne dies kenntlich zu machen oder offen zu legen, zu täuschen versucht. Hierbei hat sich das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 ME 96/09 - (NJW 2009, 2394 = juris) anlässlich der Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009 - 3 B 1921/08 - zu Eigen gemacht.

Die Einwände des Klägers hiergegen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Dazu im Einzelnen:

1. Die Grundsatzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (Senat, Beschl. v. 18.10.2010 - 2 LA 281/10 - ; Beschl. v. 17.8.2006 - 2 LA 229/05 -; Beschl. v. 23.3.2006 - 2 LA 227/05 -, Nds. OVG, Beschl. v. 12.7.2010 - 8 LA 154/10 -, juris Langtext Rdnr. 2).

Hiervon ausgehend ist bereits die Zulässigkeit der Grundsatzrüge fraglich, da der Kläger zwar die aus seiner Sicht einschlägige Rechtsprechung und Literatur zu dem Problemkreis des Normierungssolls im Prüfungsrecht anführt, es aber versäumt, eindeutig eine konkrete Frage von allgemeiner, übergreifender Bedeutung zu formulieren.

8Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen sinngemäß die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage aufwirft, ob die in § 122 Satz 1 NBG n. F. normierte Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 zu lang, vielmehr die für die Behebung des Normierungsdefizits bei Lehramtsprüfungen geltende Übergangsfrist inzwischen bereits seit längerem abgelaufen sei, und aus dem Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage die Schlussfolgerung ableitet, ihm stünden weitere, ungegrenzte Wiederholungsmöglichkeiten der als nicht bestanden erklärten Hausarbeit auch für den Fall eines Betrugsvorwurfes und der dadurch erfolgten Benotung mit "nicht bestanden" zu, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn diese Fragen betreffen inzwischen abgelaufenes Recht, sodass es einer grundsätzlichen Klärung im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft nicht mehr bedarf. Durch die neue Rechtslage stellt sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage auch nicht mehr in gleicher Weise (vgl. zu diesen Kriterien Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 146 m. w. N.).

Der Kläger weist im Ansatz zutreffend darauf hin, dass Bestimmungen des Prüfungsrechts, die mit den darin angeordneten Rechtsfolgen die Berufswahl und die spätere Berufsausübung berühren, dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unterstehen, der eine Regelung durch Gesetz oder durch eine auf hinreichender gesetzlicher Grundlage beruhende untergesetzliche Rechtsnorm verlangt. Auch im Prüfungsrecht müssen die wesentlichen Entscheidungen daher durch den parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 1.6.1995 - BVerwG 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324 = NVwZ 1997, 73 = juris Langtext Rdnr. 15 m. w. N.; Hessischer VGH, Beschl. Urt. v. 27.9.1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654 = juris Langtext Rdnr.; Beschl. v. 6.5.1997 - 1 TZ 1183/97 -, DÖD 1998, 290 = juris Langtext Rdnr. 6 ff.; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 19 ff. m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht angenommen, die pauschale Blankettermächtigung des niedersächsischen Gesetzgebers in § 202 Abs. 1 Satz 1 NBG a. F. genüge nicht diesem im Bereich der Grundrechtsausübung verfassungsrechtlich geforderten Normierungssoll, wobei zu den wesentlichen Teilen einer Prüfungsregelung, die einer normativen Festlegung bedürften, vor allem die Frage gehöre, unter welchen Voraussetzungen ein Prüfungskandidat die Prüfung bestanden habe. Indes sei die dem Gesetzgeber einzuräumende Übergangsfrist, die dieser gemäß § 122 Satz 1 NBG n. F. zutreffend auf das Datum des 31. Dezember 2012 bestimmt habe, noch nicht abgelaufen.

Dieser Rechtsprechung und demzufolge auch der Argumentation des Klägers ist durch das am 1. April 2009 in Kraft getretene Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts vom 25. März 2009 und speziell durch die Verordnungsermächtigung in § 26 NBG n. F. sowie durch die auf dieser Grundlage ergangene Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. Juli 2010 (Nds. GVBl. S. 288), die die bisherige PVO-Lehr II ersetzt hat (vgl. § 25 Abs. 2 APVO-Lehr), die Grundlage entzogen. Die Verordnungsermächtigung in § 26 NBG n. F. beschränkt sich nicht lediglich wie bisher auf eine bloße Blankettvorschrift, sondern ermächtigt über § 117 Abs. 2 NBG n. F. die niedersächsische Landesregierung, insbesondere die Durchführung von Prüfungen (Nr. 6), die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei Bestehen und endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung (Nr. 7) und gerade auch die Folgen von Täuschungen (Nr. 8) durch Rechtsverordnung zu regeln. Auf die von dem Kläger sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob die Übergangsvorschrift inzwischen abgelaufen sei, kommt es daher nicht (mehr) entscheidungserheblich an.

11§ 26 NBG n. F. genügt den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben (so auch Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz <n. F.>, Stand: Februar 2011, § 26 NBG, Rdnr. 2 unter Hinweis auf Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz <a. F.>, Stand: Januar 2010, § 15 BBG Rdnr. 2a). Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung ergeben sich aus der Verordnungsermächtigung des § 26 NBG n. F. (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG/Art. 43 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsische Verfassung), wobei sich zudem die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der untergesetzlichen Norm mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen. Letzteres lässt sich damit rechtfertigen, dass das Prüfungsrecht durch konkrete verfassungsrechtliche Grundsätze beherrscht wird, die im Laufe der Zeit unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet worden sind und durch ihre konkreten Aussagen entsprechende Rechtsbindungen erzeugen. Zudem kann auf das Gebot der Praktikabilität abgestellt werden, da es angesichts der Vielzahl der Prüfungen gerechtfertigt ist, insbesondere auch die Bestehensvoraussetzungen und die Folgen von Regelverstößen wie hier eines Täuschungsversuchs der untergesetzlichen Rechtsetzung durch den Verordnungsgeber zu überlassen. Die gesetzliche Ermächtigung des § 26 Nr. 8 NBG n. F. schließt nach allgemeinen Prüfungsgrundsätzen auch die Möglichkeit ein, in der untergesetzlichen Verordnung bei Täuschungshandlungen das Nichtbestehen der Teilprüfung und infolgedessen das Nichtbestehen der gesamten Prüfung vorzusehen. Denn Hintergrund dessen ist erkennbar die Überlegung, dass aufgrund des allgemeinen prüfungsrechtlichen Gebotes, die Prüfungsleistung persönlich und selbst zu erbringen, und des Zweckes der Prüfung, die wahre Leistungsfähigkeit des Prüflings zu ermitteln, sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gebotes der Chancengleichheit vorgetäuschte oder sonst erschlichene Leistungen als Grundlage eines Prüfungserfolges ausscheiden und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sanktioniert werden müssen (Niehues/Fischer, a. a. O., Rdnr. 228 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.6.2010 - 7 K 3246/09 -, juris Langtext Rdnr. 27 f., jeweils m. w. N.).

Ungeachtet dessen berücksichtigt der Kläger bei seiner Argumentation nicht hinreichend, dass selbst für den Fall, dass der Gesetzgeber seiner Obliegenheit nicht nachkommt, die wesentlichen Entscheidungen im Bereich der Grundrechtsausübung und hier speziell im Bereich des Sanktionsprogramms bei Täuschungsversuchen in einer berufsqualifizierenden Prüfung selbst zu treffen, sodass eine verordnungsrechtliche Bestimmung im Bereich des Prüfungsrechts wegen Fehlens der erforderlichen parlamentarischen Ermächtigung in einem formellen Gesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, es den Gerichten obliegt, bis zum Vorliegen der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend Maßstäbe zu entwickeln, die einerseits dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen, andererseits an der Grundentscheidung zugunsten der Berufsfreiheit orientiert eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionen bei Täuschungsversuchen im Rahmen einer Prüfung sicherstellen (vgl. hierzu ausführlich Hessischer VGH, Urt. v. 27.9.1995 - 1 UE 3026/94 -, juris Langtext Rdnr. 25 m. w. N.; VG Meiningen, Urt. v. 3.5.2010 - 1 K 611/07 Me -, ThürVBl. 2011, 16 = juris Langtext Rdnr. 22). Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht Einiges dafür, unabhängig von der Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm einen schweren Fall eines Täuschungsversuchs mit dem Nichtbestehen der Teilprüfung und infolgedessen mit dem Nichtbestehen der gesamten Wiederholungsprüfung zu sanktionieren (in diesem Sinn etwa Hessischer VGH, Urt. v. 27.9.1995 - 1 UE 3026/94 -, juris Langtext Rdnr. 26 ff.), zumal der niedersächsische Verordnungsgeber den Fall eines Täuschungsversuchs sowohl in § 17 Abs. 1 PVO-Lehr II als auch in § 17 Abs. 1 APVO-Lehr in inhaltlich gleicher Weise sanktioniert.

2. Aufgrund der dargestellten Änderung der Rechtslage wird zugleich deutlich, dass die von dem Kläger aufgeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Fragen des Normierungsdefizits seitens des Gesetzgebers und der diesem einzuräumenden Übergangsfrist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mehr bestehen, sodass die Durchführung eines Berufungsverfahrens aus diesem Grunde ebenfalls nicht gerechtfertigt ist.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Für diesen Zulassungsgrund ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei im Ergebnis unrichtig; hierfür müssen die Sachgründe bezeichnet und erläutert werden. Ernstliche Zweifel sind dann anzunehmen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig sind, sondern allein darauf, ob sich diese im Ergebnis als unrichtig erweist (vgl. Senat, Beschl. v. 22.7.2010 - 2 LA 443/09 -; Beschl. v. 17.1.2006 - 2 LA 1259/04 -).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf §§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter (PVO-Lehr II) vom 18. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 655) und den zuvor im Beschwerdeverfahren des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Senats 18. Mai 2009 - 2 ME 96/09 - (NJW 2009, 2394 = juris) dargelegt und begründet, warum der angefochtene Prüfungsbescheid des Beklagten rechtmäßig ist. Nach den genannten Vorschriften sei eine Prüfung endgültig nicht bestanden, wenn auch nach einer einmal möglichen Wiederholungsprüfung für einen Prüfungsteil die Note "ungenügend" erteilt worden sei. Dies sei bei dem Kläger der Fall, da der Prüfungsteil Hausarbeit in der Wiederholungsprüfung zu Recht wegen eines Täuschungsversuchs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 PVO-Lehr II (nunmehr § 17 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr) mit der Note "ungenügend" bewertet worden sei. Denn die Hausarbeit beruhe nicht auf einer eigenständigen Leistung des Klägers, da er entgegen seiner zuvor abgegebenen Versicherung sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht vorsätzlich wesentliche Textabschnitte entweder wörtlich oder sinngemäß den Darstellungen einer im Jahre 1991 erstellten Hausarbeit zu einem ähnlichen Thema entnommen habe, ohne dieses kenntlich zu machen. Die Hausarbeit des Klägers sei auch ungeachtet ihrer im Vergleich zu der früheren Hausarbeit ähnlichen Themenstellung nicht ungeeignet gewesen, da noch genügend Spielraum bestanden habe, eigene Gedanken und Ansätze möglicherweise unter Auseinandersetzung anderer Lösungswege in ähnlichen Hausarbeiten zu entwickeln, sodass ein Verfahrensfehler nicht vorliege.

Die Einwände des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

a) Soweit er wiederum in Abrede zu stellen versucht, dass er wesentliche Teile aus der früheren Hausarbeit - die er im Rahmen der erlaubten Prüfungsvorbereitungen zwar gelesen habe - in seine Hausarbeit bewusst übernommen, also abgeschrieben oder nur leicht abgewandelt und mithin vorsätzlich zu täuschen versucht habe, gibt das Vorbringen des Klägers dem Senat keine Veranlassung, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Bereits sein erneuter Hinweis auf sein angebliches fotografisches Gedächtnis, das ihn befähige, einmal Gelesenes ohne Weiteres zu memorieren, verfängt nicht. Zum einen sprechen hiergegen die ansonsten durchweg schlechten Noten des Klägers. Wenn er tatsächlich ein fotografisches Gedächtnis hat, spricht Überwiegendes dafür, dass er gerade aufgrund dieser besonderen intellektuellen Fähigkeit einen besseren Notenspiegel erreichen müsste. Für den jetzigen Erklärungsversuch des Klägers, es gebe für seine schlechten Noten "andere - private - Gründe" wie zum Beispiel "Krankheiten (ADS, ADHS)", fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, zumal insoweit eine Glaubhaftmachung etwa durch ärztliche Atteste nicht vorliegt. Zum anderen würde es den Kläger vom Vorwurf der Täuschung selbst dann nicht entlasten, wenn er ein derartiges fotografisches Gedächtnis hat, das ihn befähigt, zahlreiche Passagen aus einer einmal gelesenen umfänglichen Ausarbeitung zu einem ähnlichen Thema problemlos zu memorieren. Denn auch in einem solchen Fall wäre er von der Verpflichtung, diese so memorierten fremden Gedanken und Ausarbeitungen in seiner Hausarbeit als Zitat eindeutig kenntlich zu machen, nicht befreit. Dass dem Kläger dieses Erinnern und Verwenden der fremden Ausarbeitungen aus der früheren Hausarbeit nicht bewusst gewesen sein soll, wie er ebenso wie zuvor in erster Instanz und im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erneut behauptet, ist angesichts der Vielzahl der entweder direkt übernommenen oder leicht abgewandelten Textpassagen wenig glaubhaft. Hierzu verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 ME 96/09 -, die der Kläger durch sein wiederholtes Vorbringen nicht erfolgreich infrage stellt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem neuerlichen Vortrag des Klägers, die ähnliche Themenstellung der beiden Hausarbeiten bedinge die Verwendung spezieller Fachausdrücke, Fachformulierungen und Fachbegriffe, die weder in der früheren Hausarbeit noch in seiner Hausarbeit anders hätten formuliert werden können, sodass die nur formal andere Bezeichnung des Hausarbeitsthemas bei inhaltlicher Deckungsgleichheit keine Bearbeitungsspielraum zugelassen habe. Weder die ähnliche Themenstellung noch das Vorhandensein spezieller Fachbegriffe und -formulierungen rechtfertigen angesichts der Vielzahl der Übereinstimmungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht in der früheren Hausarbeit und derjenigen des Klägers die begründete Annahme, der Kläger habe entgegen den obigen Ausführungen und des zutreffenden Hinweises des Verwaltungsgerichts auf die gleichwohl bestehenden Möglichkeiten einer andersartigen Bearbeitung des Hausarbeitsthemas nicht zu täuschen versucht.

b) Ein durchgreifender Verfahrensfehler, der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts begründen könnte, ist nicht gegeben. Der Hinweis des Klägers in diesem Zusammenhang, die aufgrund der Nachlässigkeit des Prüfers erfolgte erneute Ausgabe eines vergleichbaren Themas für eine Hausarbeit beinhalte eine unzulässige Aufgabenstellung und verletze ihn gerade mit Blick auf den für ihn so wichtigen Wiederholungsversuch in seiner Chancengleichheit, greift nicht durch. Zwar sind Aufgaben, die den Prüflingen auf sonstige Weise vorher bekannt geworden sind, sodass sie die Lösung auswendig lernen konnten und ihnen somit in Wahrheit nur eine Gedächtnisleistung abverlangt worden ist, von vornherein ungeeignet, die prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings zu ermitteln (vgl. dazu Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 381 m. w. N.). Um einen solchen Fall der im Wesentlichen bloßen "Abschreibleistung" anstelle der eigenständigen fachlichen Bearbeitung handelt es sich vorliegend aber gerade nicht. Der Senat schließt sich vielmehr der Ansicht des Verwaltungsgerichts an, dass gerade Hausarbeitsthemen aufgrund ihrer Themenstellung genügend Spielraum für eigene Gedanken und Ansätze bieten.