Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28.02.2011 - 16 KO 7/10
Fundstelle
openJur 2012, 51598
  • Rkr:
Tatbestand

Die Klägerin und Erinnerungsführerin führte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Az. 16 K 428/09 einen Rechtsstreit, in dem sie durch einen Steuerberater vertreten wurde, der sie bereits im außergerichtlichen Vorverfahren wegen desselben Streitpunks vertreten hatte. Mit Beschluss vom 2. Februar 2010 wurden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Erinnerungsgegner auferlegt. Zudem wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Auf Antrag des Erinnerungsführers erging am 7. Juli 2010 ein Kostenfestsetzungsbeschluss.

Mit der am 23. Juli 2010 hiergegen erhobenen Erinnerung rügt die Erinnerungsführerin die Anrechnung der Gebühr für das Vorverfahren nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG, da dies eine Abrechnung des Vorverfahrens nach RVG voraussetze. Die Vorbemerkung 3 zu Abs. 4 sehe eine Anrechnung nur für die nach VV-Nr. 2300 bis 2303 RVG verdienten Gebühren vor. Gebühren, die ein Steuerberater nach StbGebV verdient habe, seien nicht benannt und somit auch nicht anzurechnen. Eine Anrechnung sei im Übrigen auch nicht sachgerecht, da die im Vorverfahren angefallene Gebühr nach der StbGebV deutlich niedriger sei als die für das Vorverfahren nach RVG abzurechnende Gebühr. Eine Anrechnung würde daher zu einer ungerechtfertigten Gebührenbeschneidung des Steuerberaters führen.

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Erinnerungsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG- der Einzelrichter. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG begründet eine originäre Zuständigkeit des Einzelrichters (vgl. FG Düsseldorf-Beschluss vom 26. August 2005 11 Ko 1919/05 GK, EFG 2005, 1894).

Der Kostenbeamte hat zu Recht angenommen, dass der Gebührensatz im Vorverfahren in Höhe von 11,5/10 in Höhe der Hälfte auf die 1,6-fache Verfahrensgebühr angerechnet wird, so dass eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,025-fachen Satzes als erstattungsfähig anzuerkennen ist.

Nach § 139 Abs. 1 und 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- gehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nur erstattungsfähig, wenn das Gericht - wie im Streitfall geschehen - die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

Nach § 45 StBGebV sind auf die Vergütung eines Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - sinngemäß anzuwenden. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VVRVG - welcher u.a. die Gebührentatbestände in Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, mithin auch der Finanzgerichtsbarkeit, regelt - wird eine wegen desselben Gegenstands nach den Nummern 2300 bis 2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.

Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG findet auch auf das finanzgerichtliche Verfahren Anwendung. Zwar wird die Ansicht vertreten, die Vorbemerkung sei nicht anwendbar, da die Anrechnungsvorschrift ausschließlich auf eine nach Nr. 3100 VVRVG entstandene Verfahrensgebühr anwendbar sei, nicht aber auf die im finanzgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VVRVG, weil das Finanzgericht seiner Struktur nach ein Obergericht sei und die höheren Gebühren gerechtfertigt seien, weil das Finanzgericht die erste und gleichzeitig die letzte Tatsacheninstanz und die Tätigkeit des Rechtsanwalts im finanzgerichtlichen Verfahren mithin nicht vergleichbar mit seiner Tätigkeit vor den sonstigen erstinstanzlichen Gerichten sei (Sächsisches-FG, Beschluss vom 22. April 2009 1 K 1302/08 zitiert nach FG Köln-Beschluss vom 30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09, EFG 2009, 1857). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Anrechnungsvorschrift des Abs. 4 in der allgemeinen Vorbemerkung 3 des Teils 3, die systematisch sowohl für den Abschnitt 1 (erster Rechtszug) als auch für den Abschnitt 2 (Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor den Finanzgerichten) befindet, gilt. Bereits dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Anrechnungsvorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auch für die in Abschnitt 2 geregelte Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 VV-RVG gelten muss (vgl. FG Köln-Beschluss vom 30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09, a.a.O).

Auch der Einwand, dass eine Anrechnung der Verfahrensgebühr der ersten gerichtlichen Instanz auf die Verfahrensgebühr der Berufungsinstanz - welche wie die finanzgerichtliche Verfahrensgebühr im 2. Abschnitt des Teil 3 VVRVG geregelt ist - nicht vorgesehen sei und mithin auch die Anrechnung einer im Vorverfahren nach Nr. 2300 ff. VVRVG entstandenen Gebühr auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VVRVG sinnwidrig sei (vgl. zur Darlegung der Einwände die Darstellung im Beschluss des FG Köln vom 30. Juli 2009 10 Ko 1450/09, a.a.O.), ist verfehlt. Denn die Vorbemerkung 3 VVRVG ist dem Teil 3 der VVRVG - anders als die weiteren Vorbemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten dieses Teils - insgesamt vorangestellt, so dass sie auch für den gesamten Teil 3 - mithin auch für die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VVRVG - Geltung beansprucht. Im Übrigen handelt es sich bei der Anrechnung nicht um eine Anrechnung von Gebühren eines erstinstanzlichen Verfahrens auf die eines zweitinstanzlichen, sondern um die von der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG gerade bezweckte Anrechnung einer entstandenen Gebühr für das außergerichtliche Vorverfahren auf die des nachfolgenden Gerichtsverfahrens (Hessisches Finanzgericht-Beschluss vom 26. Februar 2010 11 Ko 103/10, juris). Der Grund für die Anrechnung besteht nach der Gesetzesbegründung gerade darin, dass sowohl die Geschäftsgebühr für das finanzbehördlichen Vorverfahren als auch die Verfahrensgebühr für das anschließende gerichtliche Verfahren in einem bestimmten Umfang dieselbe Tätigkeit entgelten. Durch die Anrechnung soll deshalb verhindert werden, dass der Anwalt für die betreffende Tätigkeit doppelt honoriert wird (BT-Drucks. 16/12717, S. 58 f.).

Die Erinnerungsführerin vermag auch nicht mit Erfolg einzuwenden, eine Anrechnung sei im Streitfall ausgeschlossen, weil die Geschäftsgebühr für die Vertretung im außergerichtlichen Vorverfahren nicht auf der Grundlage der Nrn. 2300 bis 2303 VVRVG entstanden sei, sondern auf § 40 StBGebV beruhe. Auch wenn der Wortlaut der Bestimmung nur die Anrechnung einer nach den Nrn. 2300 bis 2303 VVRVG entstandenen Geschäftsgebühr vorsieht, so ergibt sich aus der in § 45 StBGebV vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG auch auf Steuerberatervergütungen in finanzgerichtlichen Verfahren, dass eine Anrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn die Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Vorverfahren auf der Grundlage von § 40 StBGebV entstanden ist. Denn der Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts nach Nrn. 2300 bis 2303 VVRVG (früher: Nr. 2400 ff. VVRVG) entspricht die Geschäftsgebühr eines Steuerberaters nach § 40 StBGebV und beide Berufsgruppen sind hinsichtlich der im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Gebühren nach § 45 StBGebV gleich zu behandeln (vgl. FG Köln-Beschluss vom 30. Juli 2009 10 Ko 1450/09, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes.