OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2011 - 322 SsRs 390/10
Fundstelle
openJur 2012, 51444
  • Rkr:

1. Die Wirksamkeit der für einen Sattelzug erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO hängt im Falle der Durchführung eines Schwertransportes, ohne dass eine im konkreten Fall erforderliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO vorliegt, vom Inhalt der Ausnahmegenehmigung ab. 2. Hat die Genehmigungsbehörde die Geltung der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO ausdrücklich im Wege einer Bedingung von dem Bestand einer nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen streckenbezogenen Erlaubnis abhängig gemacht, hat dies bei Nichtvorliegen der Erlaubnis zur Folge, dass damit auch die Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO nicht wirksam ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Diepholz vom 14. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges schuldig ist, dessen zulässiges Gesamtgewicht und dessen zulässige Abmessungen überschritten waren.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Betroffene ist vom Amtsgericht Diepholz wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschriften über eine Überschreitung der Abmessungen und Gesamtgewichte von Fahrzeugen zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt worden.

Dem liegt nach den Feststellungen des Amtsgerichts folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 07.10.2009 befuhr der Betroffene mit einem Sattelzug, Sattelzugmaschine mit Anhänger, in D. die S. Straße in Richtung R.. Die Fahrzeugkombination wurde als Schwertransport geführt und in D. verkehrsrechtlich kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der Sattelzug nebst Auflieger und Ladungsteilen ein Gesamtgewicht von 62.300 kg aufwies und damit das gemäß § 34 Abs. 3, Abs. 6 StVZO zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 55,75 % überschritt. Die tatsächliche Länge des Sattelzuges wurde mit 18,40 m festgestellt, womit die gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 StVZO für dieses Fahrzeug höchstzulässige Länge von 16,5 m überschritten war.

Für den Sattelzug nebst Anhänger war von der Bezirksregierung D. unter dem 22.06.2009 eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO über eine zulässige Länge bis 18,50 m und ein zulässiges Gesamtgewicht bis 77,5 t erteilt worden. Diese Ausnahmegenehmigung galt nach ihrem Wortlaut nur unter der Bedingung, dass auch die nach § 29 Abs. 3 StVO erforderliche Erlaubnis für den jeweiligen Verkehr mit solchen Fahrzeugen erteilt wurde. Die letzte Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für den vom Betroffenen geführten Lastzug galt nur bis zum 31.12.2008, eine nach der Verkehrskontrolle eingeholte Erlaubnis galt für den Zeitraum vom 08.10. bis zum 04.11.2009. Für die Fahrt am 07.10.2009 lag somit keine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO vor.

Nach Auffassung des Amtsgerichts fehlte es für die Fahrt am 07.10.2009 deshalb auch an einer wirksamen Genehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Denn die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sei nur wirksam, wenn gleichzeitig auch eine wirksame Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO vorliege. Deshalb habe für den vom Betroffenen geführten Schwertransport keine gültige Betriebserlaubnis nach § 70 StVZO vorgelegen mit der Folge, dass das für Kraftfahrzeuge zulässige Gesamtgewicht von 40 t und die zulässige Länge von 16,50 m überschritten gewesen seien. Dies habe der Betroffene bei gehöriger, gebotener und zumutbarer Sorgfalt auch erkennen können.

Gegen dieses Urteil richten sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und seine Rechtsbeschwerde. Der Einzelrichter hat dem Antrag auf Zulassung stattgegeben und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung des Schuldspruches. Im Übrigen ist sie unbegründet und war zu verwerfen.

1. Die durch den Tatrichter rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 3, Abs. 6 Nr. 5, 69 a Abs. 3 Nr. 2, 4 StVZO. Der Betroffene hat ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ein Fahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) geführt, welches die gesetzlich vorgeschriebenen Gewichts- und Längenmaße überschritt.

a) Dem steht nicht entgegen, dass für die genutzte Fahrzeugkombination grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO betreffend Länge und Gesamtgewicht erteilt war. Denn diese Ausnahmegenehmigung war wegen der fehlenden Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für die konkrete Fahrt nicht wirksam.

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO enthält eine fahrzeugbezogene Ausnahme zur allgemeinen Verkehrszulassung eines Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen, das die sonst zulässigen Maße und Gewichte von Kraftfahrzeugen überschreitet (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 29 StVO Rdnr. 8).

Demgegenüber verlangt § 29 Abs. 3 StVO eine streckenbezogene Ausnahmeerlaubnis mit örtlichen und zeitlichen Vorgaben im Hinblick auf den Einsatz des Fahrzeuges für eine konkrete Fahrt (vgl. König a. a. O.). Soll daher ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Gesamtgewicht und dessen tatsächliche Abmessungen die allgemein zugelassenen Grenzen nach der StVZO überschreiten, im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, ist zusätzlich zur fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vor Antritt der Fahrt die Erteilung einer streckenbezogenen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO zur Teilnahme am Verkehr erforderlich (vgl. zu allem König a. a. O. m. w. N.; s. a. Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 29 StVO Rdnr. 6).

b) Ob beim Fehlen einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO gleichzeitig auch die Wirksamkeit der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erlischt, hängt vom Inhalt dieser Ausnahmegenehmigung ab. Ist das Vorliegen einer streckenbezogenen Erlaubnis dort als Bedingung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG vorgesehen, so gilt die Ausnahmegenehmigung nicht, wenn die Bedingung, also eine gleichzeitig gültige streckenbezogene Ausnahmeerlaubnis, nicht vorliegt. Ist deren Vorliegen in der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO hingegen (lediglich) als Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und § 71 StVZO bestimmt, dann berührt das Fehlen der streckenbezogenen Ausnahmeerlaubnis die Wirksamkeit der Ausnahmegenehmigung nach der StVZO nicht (vgl. Janker a.a.O.; s. a. OLG Bamberg, Beschluss vom 14.05.2007, NVZ 2007,638, das in seinem konkreten Fall die Nebenbestimmung der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO als Auflage eingeordnet hat). In einem solchen Fall läge nur ein Verstoß gegen § 29 Abs. 3 StVO mit einer Bußgeldandrohung nach Nr. 116 des Bußgeldkataloges von 40 € vor, bei einem gleichzeitigen Verstoß gegen § 70 StVZO droht Nr. 197.1.7 i.V.m. der Tabelle 3 des Bußgeldkataloges bei einer Überschreitung, wie sie hier vorliegt, hingegen ein Bußgeld von 380 € an.

Hat die Genehmigungsbehörde die Geltung der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO danach ausdrücklich im Wege einer Bedingung von dem Bestand einer nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen streckenbezogenen Erlaubnis abhängig gemacht und liegt eine solche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO nicht vor, hat dies zur Folge, dass damit auch die allgemeine Genehmigung nach § 70 StVZO nicht wirksam ist.

Hier hat das Amtsgericht zum Inhalt der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung festgestellt, dass sie nur unter der Bedingung einer gleichzeitig gültigen streckenbezogenen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO gilt. Diese Formulierung lässt nur den Schluss darauf zu, dass die Wirksamkeit der fahrzeugbezogenen Betriebserlaubnis nach § 70 StVZO vom Bestand einer wirksamen streckenbezogenen Genehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO abhängt und ohne den Eintritt dieser Bedingung unwirksam ist (vgl. dazu allgemein Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 36 Rdnr. 86).

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsbehörde, die explizit die Formulierung "Bedingung" gewählt hat, nur eine Auflage gemeint haben könnte oder diese so zu verstehen wäre, insbesondere, weil das Vorliegen einer streckenbezogenen Erlaubnis von hoher Bedeutung für die Verkehrssicherheit ist und anderenfalls im Falle ihres Fehlens nur ein Bußgeld in Höhe von 40 € drohen würde. Es entspricht daher dem Interesse der Verwaltungsbehörde, das Vorliegen der streckenbezogenen Erlaubnis in Form einer Bedingung mit der Ausnahmegenehmigung zu verknüpfen, denn durch die nachhaltige Bußgeldbewehrung entsteht ein entsprechender Anreiz für die Verkehrsteilnehmer, sich auch um das Vorliegen der streckenbezogenen Erlaubnis zu bemühen. Dieses Interesse hat die Behörde durch die eindeutige Formulierung auch hinreichend zum Ausdruck gebracht.

c) Einer Verknüpfung der Ausnahmegenehmigung mit einer Bedingung steht auch § 71 StVZO nicht entgegen (anders offenbar OLG Bamberg a.a.O.). Nach § 71 StVZO kann die Genehmigung von Ausnahmen nach u. a. § 70 StVZO mit Auflagen verbunden werden. Dies verbietet indes nicht, sie nach allgemeinem Verwaltungsrecht auch mit Bedingungen zu versehen, § 71 StVZO enthält lediglich eine zusätzliche Rechtsgrundlage für die Erteilung von Auflagen, verbietet andererseits aber nicht die Erteilung einer Betriebserlaubnis i. S. v. § 70 StVZO unter einer Bedingung nach allgemeinem Verwaltungsrecht gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (ebenso Dauer in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 71 StVZO Rdnr. 2; Rebler/Borzym, SVR 2008, 133).

d) Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 14.05.2007 (a.a.O.) bedurfte es nicht, weil es an einem Widerspruch bereits wegen der in jener Entscheidung anders formulierten Nebenbestimmung fehlt.

2. Den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils hat der Senat lediglich klarstellend berichtigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 79 Abs. 3 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.