Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2010 - 8 ME 276/10
Fundstelle
openJur 2012, 51354
  • Rkr:

1. Auch eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts kann der Kirche zuzuordnen sein, mit der Folge, dass Ordnung und Verwaltung der Stiftung durch die Kirche deren durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschütztem Selbstbestimmungsrecht unterfallen und vor staatlicher Einflussnahme geschützt sind.2. Von Kirchenbehörden getroffene stiftungsaufsichtliche Maßnahmen gegenüber einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts und deren Organen sind Bestandteil der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV garantierten selbständigen Ordnung und Verwaltung durch die Kirche und daher innerhalb des von Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gezogenen Rahmens einer Kontrolle durch staatliche Gerichte entzogen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen stiftungsrechtliche Aufsichtsmaßnahmen der Antragsgegnerin, durch die er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung als Vorstand der Beigeladenen abberufen und sein Vorstandsanstellungsverhältnis für beendet erklärt und hilfsweise gekündigt worden ist.

Die beigeladene Stiftung Johannes A Lasco Bibliothek Große Kirche Emden - Stiftung - ist nach ihrer Satzung eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts (§ 7 Satz 1 der Satzung der Stiftung Johannes A Lasco Bibliothek Große Kirche Emden in der von der Stiftungsaufsicht der Antragsgegnerin am 10.1.2006 genehmigten Fassung - Stiftungssatzung -). Ihr Zweck ist der Betrieb der Johannes A Lasco Bibliothek Große Kirche Emden als einer außeruniversitären wissenschaftlichen Bibliotheks- und Studieneinrichtung, die unter anderem der theologischen und historischen Forschung und Lehre dient, die literarische Überlieferungen des reformierten Protestantismus sammelt und erschließt und dazu beitragen soll, die Wechselwirkung von Religion und Freiheit zu erhellen (§ 3 der Stiftungssatzung). Das Stiftungsvermögen bestand unter anderem aus dem von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Emden und der Evangelisch-reformierten Kirche übertragenen Grundvermögen der Großen Kirche zu Emden, dem Bestand der Bibliothek der Großen Kirche zu Emden und des Gemeindearchivs der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Emden und einem Kapitalvermögen von zunächst 8 Mio. DM (§ 4 der Stiftungssatzung), das durch eine Zustiftung der Antragsgegnerin im Jahre 2001 auf 15,5 Mio. DM erhöht wurde. Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand (§ 6 der Stiftungssatzung). Letzterer führt grundsätzlich die Geschäfte, verwaltet das Stiftungsvermögen und vertritt die Stiftung (§ 12 der Stiftungssatzung). Die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht wird von der Antragsgegnerin ausgeübt (§ 7 Satz 2 der Stiftungssatzung).

Der Antragsteller stand seit 1983 als Pfarrer im Dienst der Antragsgegnerin. Unter Beibehaltung seiner Pfarrstelle war er nach Errichtung der Stiftung im Jahre 1993 als Mitglied ihres zunächst noch mehrköpfigen Vorstands tätig. Im Jahre 2001 schied er aus dem Pfarrdienst aus und wurde vom Kuratorium der Stiftung zum nunmehr alleinigen und hauptamtlichen Vorstand berufen. Zugleich wurde mit ihm ein Vorstandsanstellungsvertrag mit einer festen Laufzeit von zehn Jahren geschlossen.

Im März 2001 ging der Antragsteller mit verschiedenen Banken Verträge über die Verwaltung des Stiftungskapitals ein, wonach diese Banken bis zu 80 v.H. des ihnen anvertrauten Kapitals in Aktien anlegen durften und dies in der Folge auch taten. Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass sich das Kapitalvermögen der Stiftung in den Jahren seit 2001 zunehmend vermindert hatte, beauftragte sie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstattung eines Gutachtens. Das Gutachten vom 28. April 2008 kam zu dem Ergebnis, dass sich das ursprüngliche Kapitalvermögen zum Stichtag 31 Dezember 2007 um circa 4,5 Mio. EUR gemindert hatte und hierfür im Wesentlichen die Anlage des Kapitals in Aktien und deren Wertverlust ursächlich sei. Wegen dieses Verlustes forderte die Antragsgegnerin die Beigeladene mit Verfügung vom 26. August 2008 auf, den Antragsteller als Stiftungsvorstand abzuberufen und das Vorstandsanstellungsverhältnis zu kündigen. Da dies innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgte, ordnete die Antragsgegnerin mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 1. September 2008 die Abberufung des Antragstellers als Vorstand und die Beendigung, hilfsweise die Kündigung des Vorstandsanstellungsverhältnisses an. Gleichzeitig berief sie einen neuen Stiftungsvorstand.

Als der Antragsteller daraufhin seinen Arbeitsplatz bei der Beigeladenen räumte, wurde festgestellt, dass eine Festplatte aus seinem PC ausgebaut worden war und aus dem Stiftungsgebäude gebracht werden sollte. Hierauf forderte die Antragsgegnerin die Beigeladene mit Verfügung vom 12. September 2008 erneut auf, den Antragsteller als Stiftungsvorstand abzuberufen und das Vorstandsanstellungsverhältnis zu kündigen. Da die Beigeladene auch dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, traf die Antragsgegnerin unter dem 15. September 2008 einer der vorausgehenden Verfügung vom 1. September 2008 inhaltsgleiche und für sofort vollziehbar erklärte Anordnung.

Bei der Auswertung der Festplatte aus dem PC des Antragstellers stellte die Antragsgegnerin fest, dass dieser für mehrere Hunderttausend Euro Archivbestände adeliger Familien aus der ehemaligen DDR erworben hatte. Die Finanzierung sollte dabei eine mit dem Antragsteller persönlich verbundene Stiftung übernehmen. Weil diese nicht über die zum Erwerb erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, war der überwiegende Teil des Kaufpreises von der Beigeladenen aufzubringen, obwohl sie weder das Eigentum noch Nutzungsrechte an den Archivalien erhielt. Nach Kenntnis dieser Vorgänge forderte die Antragsgegnerin die Beigeladene mit Verfügung vom 5. März 2009 erneut auf, den Antragsteller als Stiftungsvorstand abzuberufen und das Vorstandsanstellungsverhältnis zu kündigen. Da die Beigeladene auch dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkam, traf die Antragsgegnerin unter dem 9. März 2009 eine den vorausgehenden Verfügungen vom 1. und 15. September 2008 inhaltsgleiche und für sofort vollziehbar erklärte Anordnung.

Der Antragsteller hat gegen alle Verfügungen die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Klage beim Gemeinsamen kirchlichen Verwaltungsgericht in Detmold erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass er keineswegs eigenmächtig riskante Wertpapiergeschäfte getätigt habe. Alle Anlageentscheidungen seien vielmehr dem zuständigen Gremium der Beigeladenen und teilweise auch der Antragsgegnerin als Stiftungsaufsicht bekannt gewesen. Er sei stets bemüht gewesen, die seiner Ansicht nach unterkapitalisierte Stiftung arbeitsfähig zu erhalten und durch Anlage in Wertpapieren Erträge zu erwirtschaften, um die anspruchsvollen Ziele der Stiftung erreichen zu können. Mit dem Ausbau der Festplatte habe er nichts verheimlichen wollen, weil alle dort gespeicherten Dokumente auch in den Räumen der Stiftung vorhanden gewesen seien. Ihm sei es lediglich um die Sicherung der auf der Festplatte befindlichen Daten gegangen, was an seinem Arbeitsplatz bei der Stiftung nicht möglich gewesen wäre. Die von ihm angekauften Archivbestände aus dem Gebiet der ehemaligen DDR hätten engen Bezug zum Forschungszweck und zum Bestand der Johannes A Lasco Bibliothek. Die Mittel sollten von einem Drittfinanzierer aufgebracht werden, dem deshalb auch das Eigentum an den Archivbeständen übertragen worden sei. Derartiges sei allgemein üblich und auch von der Beigeladenen mehrfach so getätigt worden.

Das vom Antragsteller angerufene Gemeinsame Verwaltungsgericht der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche, Detmold, lehnte die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 ab. Die vom Antragsteller angefochtenen Verfügungen seien voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig und die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt, um eine weitere Vermögensgefährdung der Stiftung zu verhindern. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof der Union der Evangelischen Kirchen in der EKD, Hannover, mit Beschluss vom 13. April 2010 zurück. Die angefochtene Verfügung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe ein berechtigtes Interesse daran, unabhängig von der Klärung der Vorwürfe im Einzelnen durch einen Wechsel im Vorstand "sofort das Steuer herumzureißen" und den Schaden für die Stiftung nach Möglichkeit zu begrenzen.

Nach der Abberufung des Klägers blieb die Johannes A Lasco Bibliothek vorübergehend geschlossen. Zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit haben die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen für das Kapitalvermögen der Stiftung eine Finanzhilfe in Höhe von circa 7 Mio. EUR erbracht. Seit dem 1. Februar 2010 ist die Bibliothek unter neuer Leitung wieder eröffnet.

Nach Beendigung des Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor den kirchlichen Gerichten hat der Antragsteller am 28. Mai 2010 beim Verwaltungsgericht Oldenburg um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und geltend gemacht, dass die von der Antragsgegnerin verfügte Ersatzvornahme schon deshalb nicht habe ergehen dürfen, weil die beigeladene Stiftung keine ausreichende Gelegenheit erhalten habe, die Angelegenheiten selbst zu regeln. In der Sache seien die erhobenen Vorwürfe unberechtigt. Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten und hat insbesondere geltend gemacht, schon der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei nicht eröffnet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27. September 2010 abgelehnt. Es hat zwar den Verwaltungsrechtsweg als eröffnet angesehen, da das kirchliche Selbstbestimmungsrecht weder einen rechtsfreien Raum begründe noch den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gegenüber hoheitlichen Maßnahmen ausschließe. Das Maß der gerichtlichen Überprüfung der hier vorliegenden rein innerkirchlichen Maßnahme sei durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aber auf eine reine Wirksamkeitskontrolle beschränkt, nämlich ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstoße, wie etwa das allgemeine Willkürverbot, die Grundrechtsordnung oder rechtsstaatliche Prinzipien. Diese Grenzen seien hier nicht verletzt. Denn die Maßnahme sei in einem justizförmigen, fairen und an die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung angelehnten Rechtsmittelverfahren durch die kirchlichen Gerichte überprüft worden. Die dabei getroffenen Entscheidungen seien sorgfältig und ausführlich unter Beachtung des Vortrages des Antragstellers begründet worden und hätten eine nicht zu beanstandende Interessenabwägung vorgenommen.

Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller am 8. Oktober 2010 erhobene Beschwerde, zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen weiter vertieft. Das Verwaltungsgericht sei zwar zutreffend von der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ausgegangen, habe aber den Umfang der gerichtlichen Überprüfung zu Unrecht beschränkt. Eine solche Beschränkung des Prüfungsumfangs sei nur angezeigt bei rein innerkirchlichen und vom Selbstbestimmungsrecht der Kirche getragenen Maßnahmen, die auf der Ausübung autonomer kircheneigener Gewalt beruhten. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Abberufung des Antragstellers als Vorstand einer kirchlichen Stiftung und die Kündigung seines Vorstandsanstellungsverhältnisses betreffe keine Kirchenämter und könne auch nicht allein auf kirchliche Befugnisse gestützt werden. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen beurteile sich vielmehr nach den staatlichen Normen des Stiftungsrechts. Gerade auf die Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes habe sich die Antragsgegnerin in ihren Verfügungen auch stets bezogen. Daher sei die Maßnahme auf der Grundlage zumindest mittelbar vom Staat abgeleiteter hoheitlicher Gewalt ausgeübt worden und berühre einen außerkirchlichen Bereich; sie müsse daher vollständig durch die staatlichen Gerichte überprüft werden. Diese Überprüfung führe unter Berücksichtigung der in den kirchengerichtlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwände zu einer Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügungen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer - vom 27. September 2010 zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 1. September 2008, 15. September 2008 und 9. März 2009 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bereits der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet. Hier liege eine rein innerkirchliche Maßnahme vor, die die Kirche ohne Ausübung von vom Staat verliehener hoheitlicher Gewalt getroffen habe. Sowohl zur Errichtung einer kirchlichen Stiftung als auch zu deren Ausstattung mit Personal und zur Führung der Aufsicht über diese bedürfe es keiner hoheitlichen Befugnisse. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe die Antragsgegnerin ihre Verfügungen auch nicht unmittelbar auf die Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes gestützt, sondern diese nur im Rahmen ihrer allgemeinen kirchenrechtlichen Aufsichtsbefugnisse entsprechend angewandt. Selbst wenn man Maßnahmen dieses rein innerkirchlichen Bereichs einer Überprüfung durch staatliche Gerichte stellen wollte, wäre diese wegen des grundgesetzlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts jedenfalls auf eine bloße Wirksamkeitskontrolle beschränkt. Eine solche Kontrolle habe das Verwaltungsgericht durchgeführt und keine Verstöße festgestellt. Dass diese Feststellung unzutreffend sei, ergebe sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A bis O) verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 27. September 2010, mit dem dieses es abgelehnt hat, vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 1. September 2008, 15. September 2008 und 9. März 2009 zu gewähren, hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die staatlichen Verwaltungsgerichte ist mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 VwGO unzulässig. Die in den angefochtenen Verfügungen getroffenen stiftungsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen sind keine Akte öffentlicher staatlicher Gewalt, sondern rein innerkirchliche Maßnahmen. Sie unterliegen daher nicht der Kontrolle durch die staatliche Gerichtsbarkeit (vgl. zum Erfordernis der Ausübung von staatlicher Gewalt für den Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Entsch. v. 17.2.1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, 385, 387; BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241, 242, und für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 - 2 C 23.01 -, BVerwGE 117, 145, 147).

Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und Abs. 3 WRV). Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Folge ist, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf (vgl. BVerfG, Entsch. v. 17.2.1965, a.a.O., S. 386). Dort, wo die Kirchen über das Recht zur Selbstbestimmung verfügen, unterliegen sie auch nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, a.a.O., m.w.N.).

Diese Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bedeutet entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine Ausklammerung aus der staatlichen Rechtsordnung im Sinne rechtsfreier Räume, sondern sie begründet im Gegenteil eine die gemeinschaftliche Freiheitsausübung respektierende Sonderstellung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung. Dies ist nicht nur dem Grundrecht aus Art. 4 GG im Sinne gemeinschaftlicher Glaubens- und Religionsfreiheit geschuldet, es handelt sich vielmehr auch um eine institutionelle Sicherung der geforderten Staatsfreiheit der Kirchen im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV (so nun ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 9.12.2008 - 2 BvR 717/08 -, NJW 2009, 1195; vgl. auch Grzeszick, Staatlicher Rechtsschutz und kirchliches Selbstbestimmungsrecht, in: AöR 129 (2004), S. 168, 187 f., 198 und 202 f. m.w.N.).

Die Eigenständigkeit der Kirchen wird auch nicht durch ihren Charakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) in Frage gestellt. Angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nach dem Grundgesetz bedeutet diese zusammenfassende Kennzeichnung der Rechtsstellung der Kirchen keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat eingegliederte Verbände sind, sondern nur die Zuerkennung eines öffentlichen Status, der sie zwar über die Religionsgesellschaften des Privatrechts erhebt, aber keiner besonderen Kirchenhoheit des Staates oder einer gesteigerten Staatsaufsicht unterwirft. Infolge dieser öffentlichen Rechtsstellung und öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist die kirchliche Gewalt keine staatliche Gewalt. Nur soweit sie die vom Staat verliehenen Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die Kirchen mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, dass ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.2.1965, a.a.O., S. 387).

Hieran gemessen handelt es sich bei den in den angefochtenen Verfügungen getroffenen stiftungsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen um rein innerkirchliche Maßnahmen, die durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht vor jeder staatlichen Einflussnahme geschützt sind.

Zum einen beruhen die von der Antragsgegnerin ausgeübte Stiftungsaufsicht und die getroffenen konkreten stiftungsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen nicht auf vom Staat verliehenen Befugnissen.

Nach § 20 Abs. 2 Satz 5 Niedersächsisches Stiftungsgesetz - NStiftG - vom 24. Juli 1968 (Nds. GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. S. 514), tritt an die Stelle der staatlichen Stiftungsaufsicht nach §§ 10 bis 16 NStiftG die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde. Diese auf Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Ergänzungsvertrag vom 4. März 1965 zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 (Nds. GVBl. 1966, S. 4) beruhende landesrechtliche Regelung stellt folglich rechtsfähige kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts, wie die Beigeladene, von einer staatlichen Aufsicht über die laufende Stiftungsverwaltung frei (vgl. Gesetzentwurf des Niedersächsischen Landesministeriums, Entwurf eines Niedersächsischen Stiftungsgesetzes, LT-Drs. 6/200, S. 17; Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 121; Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts, 2 Aufl., § 28 Rn. 2; Siegmund-Schultze, NStiftG, 8. Aufl., § 20 Anm. 3.a.). Insoweit ist das staatliche Stiftungsrecht also nicht lediglich subsidiär gegenüber etwa bestehendem kirchlichem Stiftungsrecht. Vielmehr ist der Geltungsbereich des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes von vorneherein eingeschränkt. Daher ist es für die Freistellung von der staatlichen Stiftungsaufsicht nach § 20 Abs. 2 Satz 5 NStiftG ohne Belang, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen kirchliches Recht betreffend die Aufsicht über kirchliche Stiftungen, insbesondere deren Befugnisse und das bei Ausübung dieser Aufsicht einzuhaltende Verfahren, offenbar nicht kodifiziert hatte (vgl. nunmehr das Stiftungsgesetz der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) - RefStiftG - vom 23. April 2009, GVBl. Band 19, S. 104). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügungen auch nicht hoheitlicher Befugnisse nach den §§ 10 bis 16 NStiftG - zu Unrecht - berühmt. Bei Erlass dieser Verfügungen hat sich die Antragsgegnerin, handelnd durch das nach §§ 74 Abs. 1 Nr. 8 und 81 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) vom 9. Juni 1988 in der Fassung vom 13. November 2009 (GVBl. Bd. 19 S. 120) zuständige Landeskirchenamt, vielmehr auf ihre allgemeinen kirchenrechtlichen Aufsichtsbefugnisse gestützt und in diesem Rahmen mangels kirchenrechtlich kodifizierter Aufsichtsbefugnisse die §§ 10 bis 16 NStiftG ausdrücklich (vgl. Verfügungen vom 1.9.2008, dort S. 3, vom 15.9.2008, dort S. 3, und vom 9.3.2009, dort S. 4) nur "entsprechend" angewendet.

Zum anderen überschreiten die angefochtenen stiftungsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen auch nicht den kirchlichen Bereich oder reichen in den staatlichen Bereich hinein.

Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, im Rahmen des Auftrags der Kirche tätig zu sein. Die Regelungs- und Verwaltungsbefugnis gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV stehen demnach der Kirche nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und ihrer Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet ist. Das gilt ohne Weiteres für organisatorisch oder institutionell mit Kirchen verbundene Vereinigungen wie kirchliche Orden, deren Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält. Es gilt darüber hinaus aber auch für andere selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 -, BVerfGE 46, 73, 86 f.; BVerfG, Entsch. v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 -, BVerfGE 24, 236, 246 f.).

29Die Freiheit der Kirche im Staat schließt mithin ein, dass sich die Kirche zur Erfüllung ihres Auftrags auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass allein dadurch die Zugehörigkeit einer auf dieser Rechtsgrundlage gegründeten Einrichtung zur Kirche aufgehoben würde. Auch eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977, a.a.O.) oder ein eingetragener Verein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.1980 - 2 BvR 208/76 -, BVerfGE 53, 366), die zur Errichtung der Anerkennung staatlicher Stellen oder der Registrierung in staatlichen Registern bedürfen (vgl. etwa § 80 BGB, § 4 NStiftG bzw. § 21 BGB), können daher der Kirche zuzuordnen sein, mit der Folge, dass deren Ordnung und Verwaltung durch die Kirche deren Selbstbestimmungsrecht unterfällt und vor staatlicher Einflussnahme geschützt ist.

Maßgebendes Kriterium für diese Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche ist dabei nicht die Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung. Es genügt vielmehr, dass die in Frage stehende Einrichtung der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung des Auftrags der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.1980, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977, a.a.O., S. 87).

Nach diesen Maßgaben ist die Beigeladene, die Stiftung Johannes a Lasco Bibliothek Große Kirche Emden, der Antragsgegnerin zuzuordnen.

So besteht der Stiftungszweck im Betrieb der Johannes A Lasco Bibliothek Große Kirche Emden als einer außeruniversitären wissenschaftlichen Bibliotheks- und Studieneinrichtung, die im Wesentlichen der theologischen und historischen Forschung und Lehre dient, die literarischen Überlieferungen des reformierten Protestantismus sammelt und erschließt und dazu beitragen soll, die Wechselwirkung von Religion und Freiheit zu erhellen sowie den in der Vergangenheit geleisteten oder auch versagten und den in der Gegenwart zu erbringenden Beitrag des Christentums für die Freiheitsgeschichte des Menschen interdisziplinär zu erforschen und zu beschreiben (§ 3 der Stiftungssatzung). Dass daneben auch untergeordnete außerkirchliche Zwecke (etwa die Dokumentation der Geschichte der Stadt Emden und die Erbringung von Beiträgen zum kulturellen Leben in Niedersachsen) verfolgt werden, ist ohne Belang. Denn der wesentliche Stiftungszweck ist erkennbar darauf ausgerichtet, die Erfüllung des Auftrags der Kirche im Geist christlicher Religiosität und im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche zu unterstützen. Diesem Stiftungszweck entspricht auch das tatsächliche Auftreten und die Wahrnehmung der Stiftung in der Öffentlichkeit als "Leuchtturm des Protestantismus" (http://www.ekd.de/studium_bildung/presse/pm6_2010_wiedereroeffnung_a_lasco_emden.html, Stand: 14.12.2010), " weltweit bedeutendste Sammlung für den reformierten Protestantismus" (http://www.evangelisch.de/themen/religion/groesste-reformierte-bibliothek-wird-wiedereroeffnet9599, Stand: 14.12.2010) und als international anerkannte Spezialbibliothek und Forschungsstätte für den Reformierten Protestantismus und die Konfessionsgeschichte der Frühen Neuzeit (vgl. den Internetauftritt der Beigeladenen unter www.jalb.de), die im Jahr 2001 vom Deutschen Bibliotheksverband den von der ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius gestifteten Preis "Bibliothek des Jahres" erhalten hat.

Ungeachtet der hohen Beteiligung der öffentlichen Hand, insbesondere der Stiftung Niedersachsen, des Landes Niedersachsen und der Stadt Emden, bei der Errichtung der Bibliothek ist zudem das anfängliche Stiftungsvermögen ausschließlich von der Antragsgegnerin und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Emden aufgebracht worden (vgl. § 4 Abs. 1 der Stiftungssatzung). Im Jahre 2001 erfolgte eine Zustiftung in Höhe von 7,5 Mio. DM durch die Antragsgegnerin. Schließlich haben die Evangelische Kirche in Deutschland - EKD - und ihre Gliedkirchen im Januar 2010 das Stiftungsvermögen durch eine Finanzhilfe von circa 7 Mio. EUR aufgestockt (vgl. http://www.evangelisch.de/ themen/kultur/emder-johannes-a-lasco-bibliothek-neu-eroeffnet16748, Stand: 14.12.2010).

Zutreffend hat auch schon das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Organisation der Beigeladenen und die Einflussnahme der Antragsgegnerin auf diese verdeutlichen (vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche: Achilles, a.a.O., S. 185 f. m.w.N.), dass es sich bei der Stiftung Johannes a Lasco Bibliothek Große Kirche Emden nicht um eine unabhängig von der kirchlichen Verkündung und Lehre eingerichtete Stiftung handelt. So ist nach § 10 der Stiftungssatzung oberstes Organ der Stiftung, das unter anderem die Grundsätze und Richtlinien der Arbeit der Stiftung bestimmt, das Kuratorium. Dieses Gremium besteht aus mindestens acht Mitgliedern, von denen fünf von Gremien der Antragsgegnerin und zwei vom Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Emden benannt werden. Als einziges nicht kirchlich gebundenes Mitglied gehört dem Kuratorium der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Stadt Emden an. Auch wenn das Kuratorium mit Zustimmung der Mehrzahl seiner Mitglieder bis zu fünf weitere Personen als Mitglieder kooptieren kann, ändert dies nichts an dem maßgeblichen kirchlichen Einfluss. Selbst wenn das Kuratorium mit dreizehn Mitgliedern besetzt wäre, würden die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Stiftungssatzung aufgeführten kirchlichen Mitglieder immer noch die Mehrheit bilden. Amtsträger der Kirche haben daher über das Kuratorium der Stiftung entscheidenden Einfluss auf Grundsätze und Richtlinien der Stiftungsarbeit (vgl. § 10 der Stiftungssatzung).

35Obwohl die Beigeladene nach staatlichem Recht eine rechtsfähige Stiftung und damit rechtlich selbständig ist, gehört sie aufgrund des beschriebenen Stiftungszwecks und des Ausmaßes der institutionellen und personellen Verbindung mit der Antragsgegnerin als Gliedkirche der EKD (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 1 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche, a.a.O.) daher zu dieser als Kirche, wie sie Art 140 GG i.V.m. Art 137 WRV meint. Mit dieser Feststellung ist gleichzeitig entschieden, dass die Stiftung Johannes A Lasco Bibliothek Große Kirche Emden "Angelegenheit" der Kirche ist und dass dieser insoweit die selbständige Ordnung und Verwaltung dieser Einrichtung innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert ist.

Dies umfasst die nach kirchlichem Recht von den zuständigen Kirchenbehörden ausgeübte Aufsicht über die kirchliche Stiftung und deren Organe (so ausdrücklich Achilles, a.a.O., S. 158 f., 161, 165 m.w.N.). Denn die Aufsicht über eine der Kirche zuzuordnende Einrichtung und deren Organe ist untrennbarer und wesentlicher Bestandteil der Ordnung und Verwaltung dieser Einrichtung und im Wesentlichen auf die Erreichung des mit der Einrichtung verfolgten kirchlichen Zwecks gerichtet. Dies gilt insbesondere für die hier angefochtenen stiftungsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen, die Regelungen zur personellen Besetzung eines Stiftungsorgans und zum zugrunde liegenden Dienstverhältnis treffen und auf eine Sicherstellung des Stiftungszwecks gerichtet sind. Die vom Antragsteller angefochtenen stiftungsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen wirken damit rein innerkirchlich.

Selbst wenn sie aber in den Bereich des Öffentlichen und des Gesellschaftspolitischen hinüberreichen und dort mittelbar wirken würden, könnte dies letztlich ihren Charakter als kircheninterne Maßnahme nicht beseitigen. Denn erst für kirchliche Maßnahmen, die unmittelbare Wirkung in dem vom Staat zu ordnenden Bereich haben, woran es hier fehlt (vgl. Achilles, a.a.O., S. 244 f.), gilt das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, 312, 334; BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, a.a.O., S. 147 f.).

Betreffen die in den angefochtenen Verfügungen getroffenen stiftungsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen der Antragsgegnerin daher einen rein innerkirchlichen Bereich, schließt das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Kirche zur Selbstbestimmung eine staatliche Einflussnahme und damit auch eine Kontrolle durch staatliche Gerichte von vorneherein aus. Denn wenn staatliche Gerichte in der Sache über kirchliche Angelegenheiten zu entscheiden haben, bestimmen sie in diesen Angelegenheiten mit, und zwar selbst dann, wenn sie sich bemühen, der kirchlichen Eigenständigkeit bei der materiellen Entscheidung gerecht zu werden. Die konkrete Betrachtung der konfligierenden Interessen und Rechte im Einzelfall kann erfahrungsgemäß zu einer allmählichen Steigerung der richterlichen Kontrolldichte führen und birgt so die Gefahr, dass die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Normen verkannt und damit gegen den Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen verstoßen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.12.2008, a.a.O., S. 1196 m.w.N.). Für eine Abwägung zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und staatlichem Recht ist in dem Bereich rein innerkirchlicher Maßnahmen daher kein Raum (vgl. aber BGH, Urt. v. 28.3.2003 - V ZR 261/02 -, BGHZ 154, 306 ff.; BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 7 C 7/01 -, BVerwGE 116, 86 ff.), da eine solche Abwägung - ungeachtet des anzuwendenden Maßstabs - eine inhaltliche Kontrolle innerkirchlicher Maßnahmen durch staatliche Gerichte voraussetzt und schon hierdurch das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen unzulässig relativiert wird (vgl. Grzeszick, a.a.O., S. 183 f., 204 f.). Dies gilt insbesondere in dem hier betroffenen sensiblen Bereich der personellen Besetzung von Organen kirchlicher oder der Kirche zuzuordnender Einrichtungen (vgl. Achilles, a.a.O., S. 224).

Die damit grundsätzlich ausgeschlossene Kontrolle von Aufsichtsmaßnahmen kirchlicher Behörden gegenüber kirchlichen Stiftungen und deren Organen durch staatliche Gerichte ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise deshalb eröffnet, weil die von der Antragsgegnerin getroffenen Verfügungen die Grenze "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV überschreiten (vgl. zu dieser Ausnahme Achilles, a.a.O., S. 250 f. m.w.N.). Der Antragsteller hat im verwaltungsgerichtlichen und auch im Beschwerdeverfahren ausschließlich geltend gemacht, die von der Antragsgegnerin erlassenen Verfügungen vom 1. September 2008, 15. September 2008 und 9. März 2009 verstießen gegen die stiftungsaufsichtlichen Bestimmungen des NStiftG bzw. fänden in diesen keine taugliche Rechtsgrundlage. Wie ausgeführt gelten nach § 20 Abs. 2 Satz 5 NStiftG die stiftungsaufsichtlichen Bestimmungen der §§ 10 bis 16 NStiftG für kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts aber gerade nicht, so dass es sich insoweit auch nicht um ein für alle geltendes Gesetz im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV handelt. Die von dem Antragsteller behaupteten Rechtsverletzungen überschreiten daher - ungeachtet ihres Vorliegens - die gezogene Grenze "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" nicht und ermöglichen daher auch keine Überprüfung durch die staatlichen Gerichte.

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