OLG Celle, Beschluss vom 01.09.2010 - 1 Ws 443/10
Fundstelle
openJur 2012, 51002
  • Rkr:

1. Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgebende Kammerbeschlüsse auszuführen, solange nicht auf Antrag eine Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung angeordnet oder eine anderslautende Sachentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen ist. 2. Ein isolierter Antrag auf Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung ohne Erhebung einer Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 19. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Eilverfahrens trägt die Landeskasse einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers.

Der Streitwert wird auf 300 € festgesetzt (§§ 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG).

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte am 8. Juni 2010 die Gewährung von Urlaub für die Zeit vom 3. bis 6. September 2010, um an der Hochzeit seines Bruders und der Taufe seiner Nichte teilnehmen zu können. Dies lehnte die Antragsgegnerin wegen bestehender Missbrauchsgefahr am 15. Juni 2010 ab. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hob die Kammer am 19. August 2010 die ablehnende Entscheidung auf und verpflichtete die Antragsgegnerin, dem Antragsteller den beantragten Urlaub zu gewähren. Daraufhin stellte die Antragsgegnerin am 24. August 2010 den Antrag, die Aussetzung des Vollzuges des Kammerbeschlusses anzuordnen. Eine Rechtsbeschwerde ist bislang nicht erhoben worden.

II.

2Der Antrag auf Vollzugsaussetzung war als unzulässig zurückzuweisen.

31. Zwar ist nach § 116 Abs. 3 Satz 2 StVollzG die entsprechende Anwendung von § 114 Abs. 2 StVollzG mit der Folge vorgesehen, dass der Senat den Vollzug einer Kammerentscheidung aussetzen kann. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein Strafgefangener mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor der Kammer unterlegen ist und die Vollziehung dieses Beschlusses die Verwirklichung eines Rechts, dem ein höher zu bewertendes Interesse am Sofortvollzug nicht entgegensteht, vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Auch die Vollzugsbehörde kann wegen der ihr zukommenden Pflicht zur Ausführung von Kammerentscheidungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2008, 1 Ws 540/08 (StrVollz) und vom 22. August 2007, 1 Ws 313/07 (StrVollz)) und der wegen § 116 Abs. 3 Satz 1 StVollzG fehlenden Suspensivwirkung von Rechtsbeschwerden (vgl. OLG Karlsruhe, StraFo 2009, 305; OLG Koblenz ZfStrVo 1978, 180; OLG Hamm ZfStrVo 1979, 192; OLG Celle NStZ 1981, 118; KG GA 1980, 258; OLG Frankfurt StV 1983, 467; ZfStrVo 1986, 188; OLG Zweibrücken StV 1987, 543; OLG Stuttgart Justiz 2005, 253; a.A. OLG Bremen NStZ 1983, 525) im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Außervollzugsetzung erwirken. Dabei hätte der Senat entsprechend § 114 Abs. 2 StVollzG zwischen den Interessen des Gefangenen und des Vollzugs unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, ob eine Aussetzung des Vollzugs die Verwirklichung eines Rechts des Gefangenen vereitelt oder wesentlich erschweren würde (vgl. statt vieler Callies/Müller-Dietz, § 116 StVollzG Rn. 6 m.w.N.).

42. Vorliegend hat die Antragsgegnerin indes keine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 19. August 2010 erhoben. Besteht aber mangels erhobener Rechtsbeschwerde keine Zuständigkeit des Senats nach § 117 StVollzG, ist auch die nur als Annex dazu begründete Zuständigkeit des Senats für eine vorläufige Entscheidung im Sinne des § 114 Abs. 2 StVollzG (vgl. OLG Celle, ZfStrVo SH 1979, 104) nicht gegeben. Dass der Antrag nach §§ 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 114 Abs. 2 StVollzG in Abhängigkeit zu einer Rechtsbeschwerde steht, ergibt sich zudem aus § 114 Abs. 3 StVollzG. Danach ist ein Eilantrag im Sinne des § 114 Abs. 2 StVollzG auch schon vor Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zulässig. Eine Verweisung auf § 114 Abs. 3 StVollzG sieht § 116 Abs. 3 StVollzG aber für das Verhältnis von Eilantrag zur Rechtsbeschwerde gerade nicht vor.

3. Der Antrag auf Aussetzung der Kammerentscheidung ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil die von der Antragsgegnerin begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde (vgl. hierzu BVerfG NStZ 2000, 166; Callies/Müller-Dietz, § 114 StVollzG Rn. 3 m.w.N.). Denn die Aussetzung des Vollzugs des Kammerbeschlusses hätte zur Folge, dass dem Antragsteller unwiderruflich für die beantragte Zeit kein Urlaub gewährt werden würde. Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, lagen nicht vor. Zwar würde der Vollzug der Maßnahme dazu führen, dass die Antragsgegnerin aufgrund eintretender Erledigung in der Hauptsache keine Rechtsbeschwerdeentscheidung mehr herbeiführen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2008, 1 Ws 310/08). Dies stellt jedoch keine schweren oder unzumutbaren Nachteile dar, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten. Als Behörde kann die Antragsgegnerin niemals eine derartige Grundrechtsbetroffenheit geltend machen. Zudem ist auch angesichts der zum 8. September 2010 anstehenden Vollverbüßung durch den Antragsteller ein überragendes Vollzugsinteresse nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend.