AG Lehrte, Urteil vom 03.08.2010 - 13 C 793/09
Fundstelle
openJur 2012, 50894
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht aus übergegangenem Recht die Vergütung für die zahnärztliche Behandlung des am 29.04.1991 geborenen Sohnes des Beklagten. Die behandelnden Zahnärzte, Dr. G., Frau L. und Dr. R. aus B., schlossen im Mai 2006 mit der Klägerin eine sogenannte Factoringvereinbarung, auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird (Bl. 59 d.A.). In der Zeit vom 09.02. bis 18.03.2009 wurde der Sohn des Beklagten wiederholt in der genannten Praxis zahnärztlich behandelt. Eine vorformulierte Einverständniserklärung der Klägerin wurde am 16.02.2009 mit dem vollen Namen des Beklagten unterschrieben. Nach dem Wortlaut dieser Einverständniserklärung soll sich der Patient damit einverstanden erklären, dass die Abrechnung auf die Klägerin übertragen werde. Die Einverständniserklärung bezieht sich auch auf die Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung der Forderung erforderlichen Informationen, auch aus der Patientendatei (Diagnose, Leistungsziffern, Behandlungsdaten und -verläufe) an die Klägerin. Weiter heißt es: "Ich entbinde meinen Arzt/Zahnarzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderung erforderlich ist." Die Klägerin rechnete unter dem 22.04.2009 die zahnärztlichen Leistungen gegenüber dem Beklagten in einer Höhe von 1751,34 € ab.

Die Klägerin meint, die zahnärztliche Forderung sei wirksam an sie abgetreten worden. Die Unterschrift unter der Einverständniserklärung habe der Beklagte selbst geleistet. Aber auch falls seine Ehefrau, zugleich Mutter des gemeinsamen, behandelten Sohnes mit dem Namenszug des Beklagten unterschrieben habe, sei der Beklagte gleichwohl zur Zahlung verpflichtet worden. Der Sohn habe zumindest konkludent die Schweigepflichtentbindungserklärung auf den in der Zahnarztpraxis ebenfalls anwesenden Elternteil übertragen. Im Übrigen berühre es die Wirksamkeit der Abtretung nicht, falls der Sohn den Zahnarzt nicht von der Schweigepflicht entbunden haben sollte. Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1751,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab 17.06.2009, sowie weitere 229,55 € Rechtsanwaltskosten nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und behauptet, die Unterschrift unter die "Einverständniserklärung" habe nicht er geleistet. Möglicherweise habe seine Ehefrau mit seinem Namenszug unterschrieben. Er selbst nämlich sei nie mit seinem Sohn in der Zahnarztpraxis gewesen. Weiterhin habe der Zahnarzt weder einen Heil- und Kostenplan erstellt noch habe er im Vorfeld über die voraussichtlichen Kosten für die zahnärztliche Behandlung aufgeklärt. Die der Berechnung zugrunde gelegten Sätze seien zudem überhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann nicht die Vergütung für die zahnärztliche Behandlung des seinerzeit 17jährigen Sohnes des Beklagten beanspruchen, denn sie ist nicht aktivlegitimiert.

Die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt, ist wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 StGB) gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der Patient ihr nicht zugestimmt hat (BGHZ 115, 123). Gemäß § 402 BGB sind nämlich die Abrechnungsunterlagen, und damit auch die Behandlungsunterlagen der Klägerin zu übergeben, wie es auch ausdrücklich unter Ziffer 2. der Factoringvereinbarung vereinbart ist.

Eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht ist jedoch nicht erfolgt. Zwar mögen der Beklagte alleine bzw. er und seine Ehefrau gemeinsam als Sorgeberechtigte für ihren Sohn den Behandlungsvertrag mit dem Zahnarzt abgeschlossen haben. Die davon abzugrenzende ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber minderjährigen Patienten (LG Köln, Urteil vom 17.09.2008 - 25 O 35/08, zit. nach JURIS; Sommer: "Die ärztliche Schweigepflicht" in VersMed 1998, S. 1-2; i.E. wohl auch Schönke/Schröder- Lenckner: StGB, 27. Aufl., § 203, Rdnr. 23). Im medizinischen Sinne war der Sohn des Beklagten der Patient, denn er wurde zahnärztlich behandelt. Wenn die ärztliche Schweigepflicht, jedenfalls wenn die Minderjährigen bereits über ein ausreichendes Einsichtsvermögen verfügen, es dem Arzt sogar gebietet, gegenüber den Eltern Verschwiegenheit zu wahren (so ausdrücklich LG Köln a.a.O.), so gebietet sie es ihm erst recht, Verschwiegenheit Dritten gegenüber, hier also gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin, zu wahren. Das Gesetz (§ 203 StGB) differenziert auch nicht nach Art und Schwere des Befundes und der Behandlung.

Der Sohn des Beklagten hat jedoch einer Entbindung von der Schweigepflicht weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt. Die Klägerin trägt nicht einmal vor, der Sohn des Beklagten habe überhaupt Kenntnis von der Abtretungserklärung und der damit einhergehenden Entbindungserklärung gehabt, was aber Voraussetzung für ein bewusstes Einverständnis ist. Die vorgefertigte "Erklärung" haben unstreitig entweder der Beklagte selbst oder seine Ehefrau, nicht aber deren Sohn, unterschreiben. Eine solche Entbindungserklärung kann der Minderjährige dann wirksam erklären, wenn er die Tragweite der Erklärung zu erfassen vermag; anderenfalls (aber auch nur dann) steht dem gesetzlichen Vertreter die Befugnis zu, das Einverständnis mit der Weitergabe der Behandlungsunterlagen zu erklären (Sommer a.a.O.). An der Befähigung eines normal entwickelten 17jährigen, fast schon 18jährigen jungen Menschen, die Tragweite des Umstandes zu erfassen, dass die ihn betreffenden medizinische Befunde und Behandlungsmaßnahmen an einen Dritten weitergegeben werden, bestehen keine Zweifel.

Der Sohn des Beklagten hätte deshalb auch selbst den behandelnden Zahnarzt von der Schweigepflicht entbinden müssen. Wie ausgeführt, liegt keine derartige Erklärung des Sohnes des Beklagten vor, und die Abtretung ist deshalb nichtig.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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