Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.06.2010 - 11 LB 473/09
Fundstelle
openJur 2012, 50711
  • Rkr:

Nach §§ 13 Abs. 1, 15 NHundG in entsprechender Anwendung sind in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte auch zum Vollzug des HundVerbrEinfG und der HundVerbrEinfVO zuständig.

Gegenüber einer niedersächsischen Gemeinde kann deshalb nicht die Unwirksamkeit oder die Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG festgestellt werden.

Gründe

I.

Die Kläger wollen als Hundezüchter Bullterrier zu Zuchtzwecken aus Großbritannien nach Niedersachsen importieren.

Dem steht dem Wortlaut nach § 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) entgegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes (HundVerbrEinfG) dürfen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden; nach der Legaldefinition in § 1 HundVerbrEinfG versteht der Gesetzgeber dabei unter einem "Verbringen" in das Inland jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland, also auch aus Großbritannien. Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 HundVerbrEinfG, dass Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden dürfen. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundVerbrEinfG wird die Bundesregierung ermächtigt, Ausnahmen von den in Absatz 1 enthaltenen Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln. Von dieser Ermächtigung ist in der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (HundVerbrEinfVO) vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1248), geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), Gebrauch gemacht worden. § 2 HundVerbrEinfVO sieht Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot u. a. für Diensthunde (Abs. 1) sowie für einen vorübergehenden Aufenthalt im Inland (Abs. 3) und für eine Rückkehr ins Inland nach vorübergehendem Auslandsaufenthalt (Abs. 2), soweit der betroffene Hund hier zuvor berechtigt gehalten worden ist, vor. Die weitere Ausnahme des § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO bezieht sich lediglich auf gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundVerbrEinfG, also nicht auf Hunde der hier maßgeblichen, in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen. § 4 HundVerbrEinfVO regelt die Befugnisse der zuständigen Behörde. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des zugrunde liegenden Gesetzes oder der Verordnung kann die zuständige Behörde, deren Befugnisse auf Grund anderer Vorschriften gemäß Satz 2 unberührt bleiben, u. a.

- anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,

- den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder

- das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.

Mit Urteil vom 16. März 2004 (- 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 ff.) wies das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbringungs- und Einfuhrverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG für Hunde der darin genannten Rassen zurück. Der Gesetzgeber habe allerdings die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob sich die der Norm zugrunde liegenden Annahmen insbesondere der rassetypischen Gefährlichkeit der betroffenen Hunde tatsächlich bestätigen.

Die Kläger sind der Ansicht, dass im Rahmen dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine rassetypische Gefährdung von Bullterriern schon nicht hinreichend geprüft worden sei; bei Hunden dieser Rasse habe es schon immer an Anhaltspunkten für eine solche rassebedingte Gefährlichkeit gefehlt. Jedenfalls sei diese Annahme heute nicht mehr aufrecht zu erhalten. Weder Bullterrier allgemein noch gar die Bullterrierzuchtlinie der Kläger seien rassebedingt gefährlich. Bei Bullterriern handele es sich nicht um Kampf-, sondern um Ausstellungs- und Begleithunde. Im Übrigen sei der Gesetzgeber jedenfalls nicht der ihm vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auferlegten Beobachtungspflicht nachgekommen. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG sei somit wegen Verstoßes gegen Art. 12 und Art. 3 GG verfassungswidrig.

Darüber hinaus verstoße die Regelung aus den genannten Gründen gegen Gemeinschaftsrecht und sei deshalb unwirksam. Sekundärrechtlich sei § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht mit der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 zu vereinbaren. Denn das im Gesetz enthaltene Verbringungsverbot führe zu einer mit dieser Richtlinie unvereinbaren Beschränkung der Vermarktung reinrassiger Tiere. Primärrechtlich liege ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EGV (heute: Art. 34 AEUV) vor.

Nachdem die Kläger bei verschiedenen Bundes- und Landesbehörden vergeblich um eine Genehmigung zur Verbringung eines Standardbullterriers aus Großbritannien nachgesucht hatten, haben sie am 14. November 2005 den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

Die Kläger haben beantragt,

1. festzustellen, dass sie berechtigt sind, Hunde der Rasse Bullterrier zu Zuchtzwecken nach Niedersachsen aus Großbritannien zu importieren,

2. hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Erlaubnis zum Import von Hunden der Rasse Bullterrier zu Zuchtzwecken nach Niedersachsen aus Großbritannien zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bereits die Zulässigkeit der Klage bezweifelt, diese Zweifel aber nicht näher ausgeführt. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG sowie des § 2 HundVerbrEinfVO sei das Verbringen eines Hundes der Rasse Bullterrier aus Großbritannien in das Bundesgebiet unzulässig. Eine Normverwerfungskompetenz stehe der Beklagten nicht zu, zumal § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt worden sei. Unabhängig davon teile die Beklagte nicht die Auffassung, die für den Rechtsstreit maßgeblichen Vorschriften des Hundeverbringungs- und -einfuhrrechts seien gemeinschaftsrechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag als zulässig, aber unbegründet angesehen. Zur Passivlegitimation der Beklagten hat es keine näheren Ausführungen gemacht, sondern in der Sache ausgeführt, dass die Kläger einen Bullterrier zu Zuchtzwecken nicht in das Bundesgebiet verbringen dürften. Dem stehe die verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG entgegen. Insbesondere könne den Klägern nicht in der Annahme gefolgt werden, Bullterrier seien quasi aus Versehen in die Rasseliste des genannten Gesetzes aufgenommen worden, so dass bereits die Frage der anfänglichen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes im Hinblick auf Bullterrier nochmals zu überprüfen sei. Ebenso wenig komme ein Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht unter dem Aspekt in Betracht, dass die Bundesregierung der ihr vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Überprüfungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Die Evaluierung dauere vielmehr noch an. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbEinfG sei auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die von den Klägern angeführte Richtlinie 91/174/EWG beziehe sich nicht auf den hier betroffenen Wirtschaftsverkehr mit Hunden, die als Ausstellungs- und Begleittiere gehalten werden. Die streitige gesetzliche Bestimmung sei auch mit primärem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Das Verbringungsverbot sei nach Art. 30 EGV zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigt. Dies gelte unabhängig von der Existenz eines Zuchtverbotes. Auch der Hilfsantrag bleibe erfolglos, da eine Genehmigung allenfalls auf der Grundlage des § 2 HundVerbrEinfVO erteilt werden könne, die dazu erforderlichen Voraussetzungen jedoch erkennbar nicht vorlägen.

Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 23. September 2009 die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die gebotene Evaluierung der rassebedingten Gefährlichkeit der in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Hunderassen bisher nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Anderenfalls hätte an dem gesetzlichen Verbringungsverbot bezogen auf Bullterrier nicht festgehalten werden dürfen. Mittlerweile habe sich nämlich die Erkenntnis durchgesetzt, dass es eine rassebedingte Gefährlichkeit jedenfalls von Hunden der Rasse Bullterrier nicht gebe. Dagegen sprächen auch Auswertungen von "Beißvorfällen" durch Hunde. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Vorbringen vertieft. Zur Passivlegitimation der Beklagten tragen die Kläger ergänzend vor, dass die Zuständigkeit der Beklagten zum Vollzug des Hundeverbringungs- und - einfuhrrechts aus ihrer Eigenschaft als untere allgemeine Gefahrenabwehrbehörde i. S. d. § 97 Abs. 1 Nds. SOG folge. Eine speziellere, abdrängende Zuständigkeitsregelung sei nicht getroffen worden und ergebe sich insbesondere nicht aus §§ 13, 15 NHundG. Für den Vollzug des HundVerbrEinfG und der dazu ergangenen Verordnung bedürfe es keines besonderen veterinärmedizinischen Sachverstandes; es handele sich vielmehr um eine Regelung auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Es sei auch nicht zwingend, alle Befugnisse zur Bekämpfung der von Hunden ausgehenden Gefahren bei einer Behörde zu konzentrieren; dies sei im Jahr 2000 auch in Niedersachsen nicht so gehandhabt worden.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, Hunde der Rasse Bullterrier zu Zuchtzwecken nach Niedersachsen aus Großbritannien zu importieren,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Erlaubnis zum Import von Hunden der Rasse Bullterrier zu Zuchtzwecken nach Niedersachsen aus Großbritannien zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend zur Verfassungs- und Europarechtskonformität des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG vor; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom 25. März 2010 nebst Anlage Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden, in der Sache aber nicht begründet.

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

30Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie sich gegen den falschen Beklagten richtet. Die Beklagte ist nämlich für den Verwaltungsvollzug des HundVerbrEinfG und der dazu ergangenen HundVerbrEinfVO nicht zuständig. Sie kann daher schon aus diesem Grund weder verpflichtet werden, den Klägern eine Ausnahmeerlaubnis zum Verbringen von Hunden der Rasse Bullterrier aus Großbritannien zu erteilen (Hilfsantrag), noch kann ihr gegenüber festgestellt werden, dass die Kläger zu einem entsprechenden Verbringen berechtigt sind (Hauptantrag).

Wird - wie vorliegend mit dem Hauptantrag - im Rahmen der Feststellungsklage geltend gemacht, eine Norm sei wegen eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht unwirksam oder wegen entgegenstehendem vorrangigen Gemeinschaftsrecht unanwendbar, so ist bei Normen, die nicht "self-executing" sind, d. h. aus sich heraus ohne jeden behördlichen Vollzug unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, eine Feststellungsklage gegen die für den Normvollzug zuständige Verwaltungsbehörde zu richten, anderenfalls unmittelbar gegen den Normgeber (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, juris, sowie v. 23.8.2007 - 7 C 13/06 -, NVwZ 2007, 1311 ff., jeweils m. w. N.).

Hiernach reicht die nach § 4 HundVerbrEinfVO bestehende Befugnis der zuständigen Vollzugsbehörde, bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des HundVerbrEinfG oder der HundVerbrEinfVO über das Verbringen von "gefährlichen Hunden" in das Inland tätig zu werden, insbesondere das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anzuordnen, aus, um die genannten Bestimmungen nicht als "self-executing" anzusehen, sondern bei einem Streit um die Wirksamkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG - wie hier - gegenüber der Vollzugsbehörde ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO zu begründen. Die Beklagte ist jedoch nicht zuständige (Vollzugs-)Behörde im Sinne des § 4 HundVerbrEinfVO.

Aus den genannten bundesrechtlichen Regelungen ergibt sich die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde nicht. Bereits der Wortlaut des § 4 HundVerbrEinfVO deutet allerdings darauf hin, dass der Bund von der einheitlichen Zuständigkeit einer nach Landesrecht zu bestimmenden Behörde für alle Maßnahmen gegenüber gefährlichen Hunden ausgegangen ist. Er hat nämlich in § 4 Satz 2 HundVerbrEinfVO klargestellt, dass die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften - bei Gefahren, die von Hunden ausgehen - unberührt bleiben.

34Kann sich somit die Zuständigkeit der Beklagten zum Vollzug des (Bundes-)Hundever-bringungs- und -einfuhrrechts nur aus niedersächsischem Landesrecht ergeben, so kommt als Rechtsgrundlage insoweit § 97 Abs. 1 Nds. SOG in Betracht. Danach sind die Gemeinden zuständige Verwaltungsbehörden für Aufgaben der Gefahrenabwehr, soweit für diese Aufgaben keine besondere Zuständigkeitsregelung besteht. Ungeachtet der vom Kläger in anderem Zusammenhang selbst vorgebrachten Einwände gegen die Annahme, bei einem Vollzug des Hundeverbringungs- und -einfuhrrechts handele es sich in der Sache um Maßnahmen der Gefahrenabwehr, scheidet vorliegend ein Rückgriff auf § 97 Abs. 1 Nds. SOG jedenfalls deshalb aus, weil insoweit in den §§ 13 Abs. 1, 15 NHundG eine vorrangige, besondere Zuständigkeitsregelung besteht, die auf den Vollzug des HundVerbrEinfG und der HundVerbrEinfVO zumindest entsprechend anwendbar ist, eine ausschließliche Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte vorsieht und damit die Auffangzuständigkeit der Beklagten als Gefahrenabwehrbehörde nach § 97 Abs. 1 Nds. SOG verdrängt.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 NHundG werden die Aufgaben nach diesem Gesetz von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. § 15 Abs. 1 Satz 3 NHundG stellt ausdrücklich klar, dass damit selbst die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden ausgeschlossen ist. § 13 Abs. 1 NHundG erweitert die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte über die Aufgaben nach diesem Gesetz, also nach dem NHundG, hinaus ausdrücklich auch auf diejenigen Maßnahmen nach dem Nds. Gefahrenabwehrgesetz (heute wieder: Nds. SOG), die im Einzelfall notwendig sind, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

Es kann offenbleiben, ob damit schon nach dem Wortlaut auch einzelne Vollzugsmaßnahmen bei einem Verstoß gegen das Hundeverbringungs- und -einfuhrrecht gemeint sind. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn Hunde unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG in das Bundesgebiet verbracht oder eingeführt worden sind, die Behörde in Anwendung der ihr nach § 4 HundVerbrEinfVO ausdrücklich offenstehenden Befugnis zu weitergehenden Maßnahmen jedoch keine der dort nicht abschließend genannten Maßnahmen trifft, sondern gestützt auf die Generalklausel des § 11 Nds. SOG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG eine abweichende Maßnahme, etwa die Tötung des Hundes oder das unverzügliche Verbringen in einen Drittstaat, anordnet.

Selbst wenn man jedoch solche oder andere Vollzugsmaßnahmen wegen Verstoßes gegen das Hundeverbringungs- und -einfuhrrecht nicht mehr als vom Wortlaut des § 13 Abs. 1 NHundG umfasst ansieht, so ist die Vorschrift auf diese Fälle doch zumindest entsprechend anwendbar (vgl. zu den notwendigen Voraussetzungen einer solchen Analogie BVerwG, Urt. v. 17.2.2005 - 7 C 14/04 -, BVerwGE 123, 7 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.11.2005 - 8 LB 252/04 -, OVGE 50, 376 ff., m. w. N.).

Eine planwidrige Lücke ist insoweit gegeben, denn es ist nicht ersichtlich, dass dem (Landes-)Gesetzgeber die Problematik bewusst war, dass zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren oder zur Vorsorge gegen solche Gefahren neben dem Vollzug des NHundG und des Nds. SOG ggf. noch zusätzlich Maßnahmen wegen Verstoßes gegen das (Bundes-)Hundeverbringungs- und -einfuhrrecht erforderlich sein können.

Die so entstandene Lücke ist nach der Entstehungsgeschichte der §§ 13 Abs. 1, 15 NHundG, dem Sinn und Zweck dieser Regelungen sowie der Systematik dahingehend zu schließen, dass sich die bei den Landkreisen und kreisfreien Städten bewusst konzentrierte Vollzugskompetenz für Maßnahmen nach dem NHundG und dem Nds. SOG wegen einer von einem Hund ausgehenden Gefahr einschließlich der Gefahrenvorsorge auch auf Vollzugsmaßnahmen nach dem bundesrechtlichen Hundeverbringungs- und -einfuhrrecht bezieht.

Vor dem Erlass des NHundG gab es in Niedersachsen eine sogenannte "gespaltene Zuständigkeit" zur Bekämpfung der von Hunden ausgehenden Gefahren. Den Landkreisen und kreisfreien Städten oblag als Fachbehörde (untere Veterinärbehörde) der Vollzug der - damals noch Regelungen über gefährliche Hunde enthaltenden (vgl. dazu Senatsurt. v. 30.5.2001 - 11 K 2877/00 -, Nds VBl. 2001, 245 ff.) - Gefahrtierverordnung a. F. vom 5. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 149), während die Gemeinden als allgemeine Gefahrenabwehrbehörde für weitere, nicht ausdrücklich in der Gefahrtierverordnung geregelte Maßnahmen gegenüber Hunden nach dem Gefahrenabwehrrecht zuständig waren. An die Stelle der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 3.7.2002 - 6 CN 8/01 -, BVerwGE 116, 347 ff.) sinngemäß insgesamt für unwirksam erkannten Regelungen über rassebedingt gefährliche Hunde in der Gefahrtierverordnung ist nachfolgend das NHundG getreten. Bei dessen Erlass im Dezember 2002 hat der Niedersächsische Gesetzgeber die "gespaltene Zuständigkeit" bewusst zu Gunsten einer einheitlichen Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte aufgehoben und zur Begründung im schriftlichen Bericht (LT-Drs. 14/4006, S. 12) ausgeführt:

"Die neue Vorschrift stellt durch Aufnahme einer Generalklausel klar, dass das Gesetz grundsätzlich abschließende Regelungen zur Vorbeugung und Abwehr vor von Hunden ausgehenden Gefahren enthält, die den Vorschriften des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes vorgehen. Diese Klarstellung ist notwendig, weil sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge überschneiden können. Wegen der auseinanderfallenden Zuständigkeit der Gemeinden für Maßnahmen nach dem Nds. Gefahrenabwehrgesetz … einerseits und der Landkreise und kreisfreien Städte für die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen andererseits bestünde die Gefahr widerstreitender Entscheidungen. Die … vorgeschlagene Regelung stellt sicher, dass durch die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Behörde … jede im Einzelfall notwendige Maßnahme auf der Grundlage dieses Gesetzes angeordnet werden kann. Die einheitliche Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte wird auch wegen des bei diesen vorhandenen Sachverstandes empfohlen. Sie können durch die Veterinärämter beurteilen, ob die Regelungen über die Erlaubnispflicht von Hunden und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zur Gefahrenabwehr ausreichen oder ob ergänzende oder abweichende Maßnahmen aufgrund der Generalklausel getroffen werden müssen."

Diese Begründung gilt erst recht für den Vollzug des bundesrechtlichen Hundeverbringungs- und -einfuhrrechts, wobei zur Klärung der allgemeinen Zuständigkeit auf die im Normalfall anfallenden Vollzugsaufgaben und nicht - wie von den Klägern vorgetragen - auf die vorliegende Sondersituation der mittelbaren Normenkontrollklage abzustellen ist.

Den Gemeinden dürfte regelmäßig schon die zum Vollzug des bundesrechtlichen Hundeverbringungs- und -einfuhrrechts notwendige Feststellung Schwierigkeiten bereiten, ob es sich bei einem in ihrem Gebiet auffällig gewordenen Hund überhaupt um einen solchen handelt, der einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG angeführten Rasse angehört. Erst recht gilt dies für Hundemischlinge aus einer dieser Rassen. Auf diese Vollzugsschwierigkeiten allgemeiner Verwaltungsbehörden ist insoweit zu Recht bereits im o. a. Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hingewiesen worden (vgl. Rn. 82 des Abdrucks in juris). Die Schwierigkeiten der Gemeinden werden noch dadurch vergrößert, dass ihnen mangels Personals mit veterinärmedizinischem Sachverstand auch die Kompetenz zur Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall fehlt. Schließlich verfügen sie regelmäßig auch nicht über die Verwaltungskraft, um sachgerecht beurteilen zu können, welche rechtlichen (und ggf. medizinischen) Voraussetzungen, etwa Impfungen, gegeben sein müssen, um einen Hund an seinen außerhalb des Bundesgebiets liegenden Ursprungsort zurückführen zu können, wie dies in § 4 HundVerbrEinfVO als eine Möglichkeit bei einer illegalen Einfuhr vorgesehen ist. Ohne diese Kenntnisse dürfte aber eine nach § 4 HundVerbrEinfVO regelmäßig vorgesehene Rückführungsanordnung kaum ermessensfehlerfrei zu erlassen sein.

Die Landkreise und kreisfreien Städte verfügen hingegen über Veterinärämter und damit jedenfalls auch über den notwendigen Sachverstand zum Vollzug des Hundeverbringungs- und -einfuhrrechts. Wenn ihnen vom Landesgesetzgeber ausdrücklich selbst solche Befugnisse zur Bekämpfung der von Hunden ausgehenden Gefahren übertragen worden sind, die auf Grund ihrer Ortsnähe und Ortskenntnisse im Einzelfall sehr viel leichter durch die Gemeinden wahrgenommen werden könnten, wie etwa ein Grundstück ausbruchsicher machen zu lassen oder für einen Hund einen Leinen- oder Maulkorbzwang anzuordnen, so muss dies erst recht für die Anordnung von Vollzugsmaßnahmen nach dem Hundeverbringungs- und -einfuhrrecht des Bundes gelten, da insoweit aus den vorgenannten Gründen regelmäßig ein viel höheres Maß an Sachverstand und Verwaltungskraft erforderlich ist. Auch der weitere vom Gesetzgeber für die Zuständigkeitskonzentration bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angeführte Gesichtspunkt trifft für Maßnahmen nach dem Hundeverbringungs- und - einfuhrrechts zu. Denn auch insoweit gilt es, widerstreitende Entscheidungen über einen Vollzug des Hundeverbringungs- und -einfuhrrechts durch die andernfalls zuständigen Gemeinden einerseits und über den Vollzug des NHundG und des Nds. SOG durch die Landkreise und kreisfreien Städte als "Hunde"-Fachbehörde zu vermeiden.

Schließlich zeigt auch die umfangreiche Aufzählung der gemäß § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG) den Landkreisen und kreisfreien Städten vorbehaltenen, dort dem Amtstierarzt obliegenden Aufgaben, dass solche Aufgaben, die veterinärmedizinischen Sachverstand voraussetzen, von diesen "großen" Kommunen, also den Landkreisen und kreisfreien Städten, nicht aber von allen (Klein-)Gemeinden wahrgenommen werden sollen; dies gilt nach § 2 Nr. 14 ZustVO-SOG ausdrücklich auch für die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und § 2 Satz 1 der Gefahrtierverordnung in der aktuellen Fassung. Dass in dieser Aufzählung nicht auch eine ausschließliche Zuständigkeitsregelung zu Gunsten der Landkreise und kreisfreien Städte für den Vollzug des Hundeverbringungs- und -einfuhrrechts enthalten ist, lässt sich - wie dargelegt - nur dadurch erklären, dass diese Zuständigkeit bereits aufgrund der §§ 13 Abs. 1, 15 NHundG in entsprechender Anwendung in die Zuständigkeit dieser "großen" Kommunen fällt.

Eine abweichende Verwaltungspraxis, wonach das bundesrechtliche Hundeverbringungs- und -einfuhrrecht mit Billigung des Landesgesetzgebers bewusst ständig von den Gemeinden vollzogen würde, ist dem Senat nicht bekannt und drängt sich auch nicht auf. Vielmehr liegt insoweit eher die Annahme nahe, dass es kaum entsprechende Anwendungsfälle gibt. Rechtsstreitigkeiten in Niedersachsen sind dem Senat jedenfalls insoweit nicht bekannt geworden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber trotz gegenteiliger Intervention der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens an der Zuständigkeitsbündelung bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als Fachbehörde festgehalten.

Vollziehen somit in Niedersachsen nicht die Gemeinden, sondern die Landkreise und kreisfreien Städte das Bundeshundeverbringungs- und einfuhrrecht, so ist die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag gegen die falsche Beklagte gerichtet und hat schon deshalb keinen Erfolg.

Bleiben die Klage und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts also aus dem vorgenannten formellen Grund ohne Erfolg, so ist in diesem Verfahren nicht mehr über die Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG mit höherrangigem Recht zu entscheiden. Der Senat braucht daher auch nicht der bislang nicht vertieft erörterten Frage näher nachzugehen, ob § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG allgemein oder zumindest hinsichtlich Großbritanniens eine nach Art. 34, 36 Satz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erforderliche, diskriminierungsfreie Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels enthält oder dem entgegensteht, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG vergleichbare Regelungen für den Handel mit Hunden der betroffenen Rassen innerhalb Niedersachsens und die "Ein- und Ausfuhr" hinsichtlich anderer Bundesländer nicht bestehen. Dass aus Großbritannien eingeführten Hunden der Rasse "Bullterrier" generell ein höheres, ein ausnahmsloses Einfuhr- bzw. Verbringungsverbot rechtfertigendes Maß an Gefährlichkeit zukommen soll als im Bundesgebiet aufgewachsenen Hunden, ist nach Aktenlage nicht zu erkennen.