LG Hildesheim, Urteil vom 11.05.2010 - 16 KLs 4252 Js 103632/04
Fundstelle
openJur 2012, 50499
  • Rkr:
Tenor

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Der Antrag auf Festsetzung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Angeklagten und Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Verteidigung trägt die Landeskasse.

Die Landekasse ist verpflichtet, die Nebenbeteiligten für aus der Durchsuchung und Sicherstellung am 16.02.2005 erlittene Schäden zu entschädigen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Hannover - Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung - legt in der teilweise durch das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 28.09.2007 (2 Ws 261/07) zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 14.12.2006 (4252 Js 103632/04) den Angeklagten XXX und XXX gemeinschaftliche gewerbsmäßige Bestechung gemäß §§ 334 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 335 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB tatmehrheitlich in fünfzehn Fällen (Tatvorwürfe 1. bis 9. sowie 11. bis 16. der Anklageschrift) zur Last.

Durch Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 01.03.2010 wurde fallbezogen die Nebenbeteiligung der XXX K. H. XXX m.b.H. und der XXX XXXX gemäß § 444 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG angeordnet.

Die Angeklagten sollen jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken für die nebenbeteiligten Handelsgesellschaften handelnd in XXX, Hildesheim, Hannover und anderen Orten im Zeitraum von April 2002 bis Januar 2005 mit den Schulleitern oder Schulpersonal öffentlicher Schulen als Gegenleistung für die Vermittlung von sogenannten Schulfotoaktionen durch die Weitergabe der Namen und Anschriften von Schülern, die Erlaubnis zum Betreten des Schulgebäudes sowie die Bereitstellung von Räumlichkeiten zum Fotografieren der Schüler Zuwendungen vereinbart haben. Diese seien als prozentuale Rückvergütung am Umsatz der Nebenbeteiligten bemessen worden. Die jeweilige Zuwendung sei im Anschluss an die Schulfotoaktion als Geld- oder Sachspende an die Schule gewährt und durch überhöhte Preise auf Kosten der Schüler beziehungsweise Eltern refinanziert worden. Den Angeklagten sei dabei bekannt gewesen, dass die Schulleiter bei ihren Entscheidungen über die Auftragserteilung zugunsten der Nebenbeteiligten sich ermessensfehlerhaft und damit pflichtwidrig an der Höhe des der Schule versprochenen Vorteils orientiert hätten. Den Angeklagten sei es gerade darauf angekommen, den Nebenbeteiligten so neue Aufträge zu verschaffen.

Der Freispruch der Angeklagten erfolgt aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen.

II.

Folgende Feststellungen hat die Kammer in der Hauptverhandlung getroffen:

1. Mit dem Geschäftsmodell der Schulfotografie beschäftigen sich bundesweit eine Vielzahl von spezialisierten Fotografen und Handelsgesellschaften. Üblicherweise läuft die Schulfotografie - in Einzelpunkten variierend - so wie auch in den im Folgenden festgestellten Einzelfällen ab:

Über die Schulleitung wird ein Termin vereinbart, an dem die Schulklassen klassenweise sowie die Schüler einzeln fotografiert werden sollen („Fotoaktion“). Zu diesem Termin, der den Eltern der Schüler von Seiten der Schule vorab mitgeteilt wird, erscheint ein Fotograf in der Schule und baut dort seine Kamera sowie mobiles Zubehör wie Scheinwerfer und Hintergrundleinwand in einem ihm zugewiesenen Raum auf. Nach einem von der Schule vorgegebenen zeitlichen Ablaufplan wird der Fototermin während der Schulzeit unter Aufsicht der jeweiligen Klassen- oder Fachlehrer durchgeführt, die die Schüler zu dem Fotografen bringen. Die Lichtbilder der Schulklassen und der einzelnen Schüler werden danach im Fotolabor vollständig entwickelt und die Originale klassenweise sowie schülerweise verpackt. Über das Sekretariat der Schule und die Klassenlehrer werden die Originalbilder den Schülern übergeben, so dass sie beziehungsweise ihre Eltern die Bilder in Augenschein nehmen können. Gleichzeitig unterbreitet der Schulfotograf den Eltern beziehungsweise geschäftsfähigen Schülern dabei das Angebot, Fotos käuflich zu erwerben. Diese werden häufig in sogenannten Schülersets zusammengefasst, die sich beispielsweise aus einem Klassenfoto sowie Portraitaufnahmen des Schülers in unterschiedlichen Formaten zusammensetzen. Je nach Angebot können die Eltern beziehungsweise Schüler ein Set zu einem Pauschalpreis oder auch nur einzelne Lichtbilder erwerben. Wenn sich die Eltern oder Schüler zum Kauf entschließen, übergeben sie den geforderten Kaufpreis meist in bar an den Klassenlehrer, der das Geld entweder durch eigene Überweisung klassenweise oder über die Schulleitung für alle Schüler gesammelt an den Fotografen weiterleitet. Entscheiden sich die Eltern beziehungsweise Schüler gegen den Ankauf der Bilder, geben sie diese über die Schule an den Fotografen zurück, ohne dass für sie Kosten anfallen.

Im Zeitraum der angeklagten Taten war es allgemein üblich, dass Schulfotografen Zuwendungen gewährten, die am Umsatz oder der Anzahl fotografierter Schüler bemessen wurden. Die Zuwendungen kommen entweder den einzelnen Klassen in Form von Geld für die vom Klassenlehrer für gemeinsame Anschaffungen und Ausgaben geführte Klassenkasse oder der Schule in Form von Geld- oder Sachleistungen zu Gute. Die Zuwendungen werden zum Teil als „Rabatt“, „Sponsoring“ oder „Aufwandsentschädigung“ deklariert.

2. Im Zeitraum der angeklagten Taten gab es im Land Niedersachsen keine gesetzliche Regelung und keinen ministeriellen Erlass, wie von Seiten der Schulen mit Schulfotografieaktionen zu verfahren war. Erst nach Kenntnis der diesem Strafverfahren zugrunde liegenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen versandte die Landesschulbehörde Lüneburg unter dem Datum des 06.05.2005 sowie die Landesschulbehörde Hannover unter dem Datum des 23.05.2005 inhaltlich im wesentlichen gleichlautende Schreiben, in denen auf die Problematik einer möglichen Strafbarkeit wegen Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit hingewiesen wurde. Auch darin wurden jedoch keine bindenden Regelungen getroffen. In den Schreiben heißt es unter anderem:

[…] „Grundsätzlich steht es den Schulen frei, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung das günstigste Angebot auszuwählen. Allerdings ist z.B. wie hier der Abschluss eines Vertrages, der die Rückzahlung von Geldbeträgen sowie die unentgeltliche Überlassung weiterer Fotos vorsieht - insbesondere wenn dies zu Lasten der die Kosten tragenden Erziehungsberechtigten geht -, wegen des oben genannten Tatbestandes des § 331 StGB rechtlich bedenklich.“ […]

Für Schulen galt der Erlass des Kultusministeriums vom 07.09.1994 - 308 - 81 705 (SVBl. S.290) - VORIS 22410 01 00 35 071 - über die wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen. Dieser lautet auszugsweise:

[…] „2. Zuwendungen

Spenden oder sonstige Zuwendungen, die mit Werbung verbunden sind, können entgegen genommen werden, wenn der Werbeeffekt hinter dem pädagogischen Nutzen deutlich zurückbleibt. § 113 NSchG bleibt unberührt. Insbesondere ist die Zustimmung des Schulträgers zur Entgegennahme von Spenden, die der Inventarisierung bedürfen oder Folgekosten verursachen können, erforderlich. Im Zweifel haben sich die Schulen mit dem Schulträger in Verbindung zu setzen.

Die Schulen können Spendenbescheinigungen ausstellen.“ […]

Ferner galten allgemein für die niedersächsische Verwaltung der gemeinsame Runderlass des Innenministeriums, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 15.03.2000 - 15.2-03102/2.4 - VORIS 20411 01 00 00 034 - zu § 78 NBG a.F. (Annahme von Belohnungen und Geschenken) sowie die Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung von Korruption in der Landesverwaltung vom 14.06.2001 - 15.5-03019/2.4.1 - VORIS 20480 00 00 00 025 - (VV-Kor).

3. Die Angeklagten sind langjährig auf dem Gebiet der Schulfotografie tätig. Sie arbeiten jeweils für die Nebenbeteiligten - die XXX K.H. XXX mbH (im Folgenden: „XXX“) und die XXX XXXX (im Folgenden: „XXX“).

Die Anteile der XXX werden zu 98% von der Ehefrau des Angeklagten XXX, Frau H XXX, gehalten, die auch seit dem 02.01.2003 Geschäftsführerin der GmbH ist.

Die übrigen Anteile der XXX hält der Angeklagte XXX. Dieser ist gelernter  Fotograf. Zugleich fungiert er als persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Nebenbeteiligten XXX. Bis zu deren Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft am Tag der Eintragung in das Handelsregister am 11.11.2002 war er bereits Geschäftsführer der gleichnamigen Vorgängergesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die Angeklagte XXX ist Büroangestellte. Als Kommanditistin ist sie mit einer Einlage von 1.300 € an der XXX beteiligt. Sie war bis zum 02.01.2003 Geschäftsführerin der XXX.

4. Die beiden Angeklagten handelten für die als Nebenbeteiligte aufgeführten Handelsgesellschaften nach dem Geschäftsmodell der Schulfotografie. Dabei traten sie insbesondere bei der schriftlichen und telefonischen Kundenbetreuung arbeitsteilig entweder für die XXX oder die XXX auf. Sie versandten in den Jahren 2002 bis 2004 an unterschiedliche Schulen Angebotsschreiben, in denen sie für die Dienstleistung der Nebenbeteiligten warben.

a) Fall 1

Am 17.09.2004 wurde von der XXX eine Fotoaktion am XXX durchgeführt.

Nach Vereinbarung der Fotoaktion zwischen dem Angeklagten XXX und dem Schulleiter XXX XXX wurde der konkrete Ablauf durch den Schulassistenten organisiert. Dieser erhielt das eingesammelte Geld aus den Klassen durch die Klassensprecher übergeben. Die Geldbeträge wurden vollständig von der Sekretärin auf das Konto der Schule eingezahlt. Von dort wurde es in zwei Raten zu 3.534,00 € und wenig später zu 536,00 € ohne Abzug an die XXX weitergeleitet. Eine Zuwendung durch die XXX oder auch nur ein entsprechendes Angebot ist im Zusammenhang mit der Fotoaktion nicht feststellbar.

b) Fall 2

Eine Fotoaktion wurde von der XXX am 25.11.2004 in der XXX durchgeführt.

Nach Durchsicht von Angebotsschreiben verschiedener Schulfotografen stellte der damalige Schulleiter XXX dem Lehrerkollegium drei Angebote vor. Es wurde beschlossen, die Nebenbeteiligte XXX mit der Schulfotografie zu beauftragen. Für die Wahl ausschlaggebend war die Qualität der angebotenen Bilder in der Mustermappe, die durch gute Kritiken aus den Nachbarschulen bestätigt wurde. Ferner  erschien der Arbeits- und Verwaltungsaufwand für die Schule geringer als bei anderen Anbietern, weil die XXX wegen der ortsnahen Ansässigkeit die Geldbeträge und Bilder nach dem Einsammeln in der Schule selbst im Sekretariat abzuholen anbot. Nach Einholung der Zustimmung des Schulelternrates wurde telefonisch zwischen der Schulsekretärin und der Angeklagten XXX für die XXX ein Fototermin abgestimmt.

Mit Fernkopie der XXX vom 02.11.2004 bestätigte die Angeklagte XXX den zuvor telefonisch abgesprochenen Fototermin für acht Klassen am 25.11.2004 und fügte ferner eine undatierte Angebotsübersicht der XXX bei. In dieser wurde der Leistungsumfang und die Preise einzeln aufgeführter „Schul-Sets“ erläutert:

Schul-Set „Standard“

2 Portraits 13x18cm + 2 Portraits 9x13 cm + 8 Passbilder = EURO 10,-

Schul-Set „plus 24“

2 Portraits 9x13 cm + 22 Passbilder = EURO 10,-

Schul-Set “Super-Oval”

1 Passpartout-Portrait 13x18 cm oval + 7 Passbilder +  2 Portraits 9x13 cm + 3 Passpartout-Portraits oval 6x9 cm = EURO 10,-

Schul-Set “Erinnerung” ca. 3 Wochen Lieferzeit

1 Portrait 13x18 cm + 1 Portrait 9x13 cm + 4 Passbilder + 32 Mini-Passbilder selbstklebend + Erinnerungsmappe zum Einkleben von Mitschülerfotos = EURO 12,-

Schul-Set „Super-Mix“ ca. 3 Wochen Lieferzeit

1 Portrait 13x18 cm + 1 Portrait 9x13 cm + 4 Passbilder + 16 Mini-Passbilder selbstklebend + 1 Portrait 13 x 18 cm in Sepia-Tönung + 1 Portrait 13x18 cm in Schwarz-Weiss = EURO 12,-

Gruppenbild 18x 24 cm = EURO 4,-

Ferner wurde auf den im Auftragswert enthaltenen „Schul-Service“ hingewiesen:

„Klassenfotos für die Schulchronik“, „Klassenfotos / Sets für Mitarbeiter“

sowie nach Absprache:

„Gruppenaufnahmen des Kollegiums“, „Aufnahmen für Festschriften, Jubiläen, Jahrbuch etc.“ und „alle Aufnahmen auf CD“.

Unter derselben Rubrik  findet sich ebenfalls hervorgehoben in einem rechteckig gezeichneten Rahmen der Hinweis: „10 % der Einnahmen erhält Ihre Schule“.

Mit Erklärung vom 03.11.2004 bestätigte der Schulleiter XXX den Erhalt der übersandten Fernkopien und der Fototermin fand wie vereinbart statt.

Nach Anfertigung der Fotografien und deren Austeilung über die Lehrer an die Schüler nahmen die Klassenlehrer die passend gezahlten Kaufpreise beziehungsweise die zurückgegebenen Bilder schülerweise in Klarsichtbeutel verpackt entgegen und verwahrten diese ohne weitere Kontrolle der Geldbeträge und Bilder im Tresor des Sekretariats bis zur Abholung durch die XXX. Im Kassenbuch der XXX wurde am 14.01.2005 unter Belegnummer 08 die Einnahmen aus dieser Fotoaktion in Höhe von 1.970,75 € verbucht. Dem entsprechend wurde durch den Angeklagten XXX am 04.02.2005 ein Betrag von 200 € in bar gegen Quittung an den Schulleiter XXX ausgehändigt. Das Geld wurde in der Folgezeit für den Schulbetrieb verwendet, zum Beispiel zur Ausstattung der Arbeitsgemeinschaft „Schulgarten“, Reparatur des Spielhauses auf dem Schulhof sowie der Schubkarre des Hausmeisters, Kleinanschaffungen für Lehrmittel sowie den „Erste-Hilfe-Koffer“ im Sekretariat und einen Blumenstrauß für ein ausgeschiedenes Mitglied des Schulelternrates.

c) Fall 3

Am 17.09.2004 wurde von der XXX eine Fotoaktion in der Haupt- und Realschule der XXX durchgeführt.

Bereits im März des Jahres hatte der Angeklagte XXX mit dem durch die Schulleitung beauftragten Lehrer XXX den Fototermin abgestimmt. Auch in den Vorjahren hatte die XXX die Schülerfotos an dieser Schule angefertigt. Für die Auswahl des Unternehmens war ursprünglich die Qualität der eingesandten Mustermappe entscheidend sowie später die guten Erfahrungen mit diesem Anbieter. Hinsichtlich eines Rabattes wurde zwischen dem Angeklagten XXX und dem Zeugen XXX mündlich vereinbart, dass die Klassenlehrer das Geld von den Schülern einsammeln und auf das Konto der XXX überweisen sollten abzüglich von 10% des eingesammelten Betrages. Dieser Anteil sollte der Klassenkasse zu Gute kommen. Entsprechend erhielten die einzelnen Klassen Rabatte in Höhe von 15,00 - 37,00 €, insgesamt bei achtzehn Klassen rund 570,00 €. Die XXX erzielte Einnahmen in Gesamthöhe von 5.130,30 €.

d) Fall 4

Am 06.09.2004 wurde von der XXX eine Fotoaktion in der XXX durchgeführt.

Bereits im März des Jahres vereinbarte der Angeklagte XXX mit dem Schulleiter XXX den Fototermin. Dem Schulelternrat hatte der Schulleiter Leistungsumfang und Preise dargestellt. Mit der Beauftragung bestand allseitiges Einverständnis, da sowohl den Lehrern als auch den Eltern die gute Qualität der Fotos der XXX aus dem Vorjahr bekannt war. Nach Durchführung der Fotoaktion wurde von den Klassenlehrerinnen das Geld eingesammelt und per Zahlschein auf das Konto der XXX überwiesen. Dabei zogen sie für die jeweilige Klassenkasse einen Rabatt von 10% der eingenommenen Summe ab, insgesamt 394,60 € verteilt auf dreizehn beteiligte Schulklassen. Die XXX erhielt insgesamt einen Betrag von 3.551,40 € aus dieser Fotoaktion überwiesen.

e) Fall 5

Am 16.04.2002 wurde von der XXX eine Fotoaktion in der XXX durchgeführt.

Die Schule arbeitet bereits seit etwa zwanzig Jahren mit dem Angeklagten XXX zusammen. Lediglich in ein oder zwei Fällen wurden Fotografen der Konkurrenz gewählt. Danach kehrte man jedoch wieder zu der Firma der Angeklagten zurück, da deren Art der Abwicklung und die Qualität der Aufnahmen immer in Ordnung waren. Den Schülern wurde durch das Angebot ein weites Auswahlrecht eingeräumt, ob sie überhaupt beziehungsweise in welchem Umfang sie Fotos erwerben wollten. Zuwendungen oder Rabatte erhielten die Schule beziehungsweise die Schüler üblicherweise nicht. Lediglich im Jahr 2002 bot der Angeklagte XXX dem Schulleiter XXX an, wegen der langjährigen guten Zusammenarbeit der Schule etwas Gutes tun zu wollen. Kurz vor oder nach dem Fototermin wurde daher vereinbart, dass die XXX für die Schule zur Ausstattung des im Aufbau befindlichen Computerraumes einen Drucker anschafft und ihr diesen übergibt. Die XXX verkaufte Fotos im Gesamtwert von 3.308,00 € an die Schüler und Eltern. Entsprechend wurde der Schule Anfang Mai 2002 ein Laserdrucker Brother HL-1440 zum Bruttopreis von 346,84 € geliefert, der fortan im Computerraum der Schule genutzt wurde.

f) Fall 6

Am 23.05.2002 wurde von der XXX eine Fotoaktion in der XXX in Hannover durchgeführt.

Der Schulleiter XXX entschied in jedem Jahr neu, welcher Schulfotograf entsprechend den gesammelten aktuellen Angeboten ausgewählt wurde. Die Angebote wurden von ihm in der Reihenfolge ihrer Gewichtung nach folgenden Kriterien ausgesucht: Preis-/Leistungsverhältnis für die Schüler, Wahlmöglichkeit für die Schüler hinsichtlich des Leistungsumfanges, der Verwaltungsaufwand für die Schule sowie Erfahrungen über die Qualität des Anbieters aus den Vorjahren sowie aus Nachbarschulen. Es wurde auch danach geschaut, welcher Rabatt von den Fotografen angeboten wurde, ohne dass dies jedoch ausschlaggebend für die Auswahl war. Die XXX lieferte Fotos im Gesamtwert von 4.475,00 € an die Schule. Die Klassenlehrer sammelten das Bargeld beziehungsweise die zurückgegebenen Bilder ein. Für diese Fotoaktion erhielt die Schule vereinbarungsgemäß eine Digitalkamera Olympus Camedia C3020Z im Wert von brutto 499,76 €, die den Schulklassen in der Folgezeit beispielsweise bei Ausflügen zur Verfügung gestellt wurde.

g) Fall 7

Am 08.09.2004 wurde von der XXX eine Fotoaktion in der XXX durchgeführt.

Bereits seit der Mitte der 1990-iger Jahre arbeitete die Schule mit der XXX zusammen. Mit den zuvor eingesetzten Fotografen war das Lehrerkollegium unzufrieden. Der Lehrer XXX schlug daher der Schulleitung bestehend aus dem Schulleiter XXX, dessen Stellvertreter und den zu jener Zeit vier Stufenkoordinatoren vor, das Angebot der XXX auszuprobieren, was dann auch geschah. Dabei war für die Entscheidung insbesondere von Bedeutung, dass das Unternehmen ortsnah zur Schule seinen Sitz hatte und der Verwaltungsaufwand der Schule gering gehalten werden konnte. Im Gegensatz zu den reißerisch aufgemachten Werbeangeboten der Konkurrenten erschien dem Gremium die Angebotsgestaltung der XXX seriös. In den folgenden Jahren bewährte sich die Zusammenarbeit mit der XXX: Die organisatorische Abstimmung mit den Fotografen verlief unbürokratisch, die durchgeführten Schulfotoaktionen hatten einen glatten Ablauf und im Falle von Reklamationen erfolgte die Nachbesserung schnell. Es gab daher aus Sicht der Lehrer keinen Grund, den Fotografen zu wechseln. Während es bei den ersten Fototerminen noch keinen Preisnachlass zugunsten der Schule gab, wurden später Prozente gewährt. Diese Konditionen wurden bei jedem neuen Auftrag ohne weitere Verhandlung fortgeschrieben. Nach dem Fototermin wurden die Gelder für die angekauften Bilder durch die Klassenlehrer eingesammelt und an den Zeugen XXX übergeben. Dieser überwies den Gesamtbetrag abzüglich eines Rabattes von 10% auf das Konto der XXX. Für diese Fotoaktion gingen bei der XXX Geldbeträge von insgesamt 7.637,00 € ein. Das einbehaltene Geld in Höhe von 848,56 € wurde von der Schulleitung zum Ankauf technischer Geräte für den Schulunterricht verwendet. Weder von Lehrern noch von Mitgliedern des Schulelternrates wurden Bedenken gegen diese Verfahrensweise geäußert.

h) Fall 8

Am 05.08.2002 wurde von der XXX eine Fotoaktion in der XXX in Hannover durchgeführt.

Die Auswahl der Schulfotografen erfolgte durch die Schulleiterin XXX aufgrund der Qualität der Bilder und deren Preis. Der Fotograf wurde häufiger gewechselt. Die Vereinbarungen für diesen Fototermin wurden zwischen der Schulleiterin und der Angeklagten XXX getroffen. Anlässlich dieser Fotoaktion wurden von der XXX Fotos im Gesamtwert von 4.372,00 € an die Schule ausgeliefert. Im Dezember 2002 erhielt die Schule eine Digitalkamera Fuji Finepix A 303 im Wert von 365,40 €. Diese wurde fortan in der Foto-Arbeitsgemeinschaft der Schule genutzt.

i) Fall 9

Am 06.10.2003 wurde von der XXX eine Fotoaktion an der Orientierungsstufe XXX in Hannover durchgeführt.

Die Schule arbeitete in den letzten Jahren mit unterschiedlichen Schulfotografen und mehrfach mit der XXX zusammen. Zusammen mit der übrigen Schulleitung entschied der Schulleiter XXX, welcher Fotograf tätig werden sollte. Anhand von übersandten Probeexemplaren wurde das Preis-/Leistungsverhältnis abgewogen. Da die Schule in einem sozialen Brennpunkt Hannovers liegt, wurde das preislich günstigste Angebot bevorzugt. Der Termin wurde vom Schulleiter mit der Angeklagten XXX vereinbart, die übrige Organisation auf andere Mitarbeiter der Schule delegiert. Vereinbart war ein Rabatt für die Klassenkassen von 10% der Einnahmen aus den Bildverkäufen. Geldleistungen an die Schule hat es nicht gegeben. Insgesamt hat die XXX aus diesen Bildverkäufen 2.308,15 € eingenommen, so dass 230,82 € für die Klassenkassen verblieben.

j) Fall 11

Am 25. und 26.11.2004 wurde von der XXX eine Fotoaktion in der Hauptschule XXX durchgeführt.

Der Kontakt zwischen der Schule und der XXX bestand bereits seit dem Jahr 1996. An der Schule waren zuvor mehrere Jahre keine Schulfotoaktionen durchgeführt worden, weil nach Ansicht des Lehrerkollegiums insbesondere das Einsammeln der Gelder und der zurückzugebenden Fotos aufgrund des hohen Anteils an undisziplinierten oder aus materiell unterprivilegierten Familien stammenden Schülern zu viel Aufwand bereitete. Zum Teil mussten die Lehrer bis zu fünfmal an Schüler herantreten, um entweder den Kaufpreis oder die Fotos ausgehändigt zu erhalten. Die Lehrer erkannten dann jedoch das praktische Bedürfnis, insbesondere den Schülern der Abschlussklassen durch die Schulfotoaktionen günstig Passbilder für Lehrstellenbewerbungen zu vermitteln. Die Wahl des Schulleiters XXX fiel nach Rücksprache mit der  übrigen Schulleitung auf die XXX, weil sie in XXX ortsansässig ist und die Terminsabsprache und Einflussnahme auf die angebotenen Fotosets auf einfache Weise möglich war. Der Termin wurde durch den Schulleiter und den Angeklagten XXX festgelegt. Es wurde vereinbart, dass der Schule 15% der Einnahmen der XXX zu Gute kommen. Insgesamt hat die XXX 3.856,00 € eingenommen, so dass für die Schule ein Betrag von 579,00 € verblieb. Dieser wurden anlässlich der Feier zum zehnjährigen Jubiläum der Schule zur Neugestaltung des Schuleingangs durch ein Wandmosaik verwendet.

k) Fälle 12 und 13

Am 07.08.2002 sowie am 27.09.2004 wurde von der XXX am XXX in XXX jeweils eine Schulfotoaktion durchgeführt.

Die Schule arbeitete langjährig mit dem Angeklagten XXX zusammen. Die Gründe für die Beauftragung der XXX waren, dass die Qualität der Fotos in Ordnung war und die Abrechnung gegenüber den Schülern von der Schulleitung als sehr offen und transparent empfunden wurde. Die Firmen der Angeklagten waren die einzigen örtlich ansässigen, die sich mit Schulfotografie beschäftigen, und die Preisgestaltung war bei konkurrierenden Schulfotografen ähnlich. Positiv bewertete der Schulleiter zudem das Auftreten der XXX im Geschäftsverkehr, da sie nach seiner Würdigung im Gegensatz zu den Konkurrenten nicht mit „Lockangeboten“ arbeitete. Der Schulelternrat befürwortete die Durchführung von Fotoaktionen alle zwei Jahre und den Elternvertretern war es auch unter Zurückstellung individueller Preisvorteile wichtig, dass der Schule ein „Bonus“ für die Durchführung zukommen sollte. Der Schulleiter holte daher vom Schulelternrat über dessen Vorsitzenden jeweils die Zustimmung zu der vereinbarten Sachzuwendung ein.

Auf die Schulfotoaktion aus dem Jahre 2002 (Fall 12) wurden Lichtbilder im Wert von 6.507,00 € an die Schule geliefert. Das Gymnasium erhielt aus der Fotoaktion eine Videokamera JVC GR-DVX400Eg zum Bruttoverkaufspreis von 599,00 €, die fortan vom Fachbereich Kunst genutzt wurde.

Aus der Schulfotoaktion im Jahre 2004 (Fall 13) erhielt die Schule vier Digitalkameras Nikon Coolpix 4100 inklusive Ladegerät im Bruttogesamtwert von 885,34 € übergeben, die fortan in der Ganztagsbetreuung der Schüler zur Schuldokumentation eingesetzt wurden. Die vollständigen Einnahmen der XXX konnten weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung festgestellt werden.

l) Fälle 14 und 15

Am 10.09.2003 und 01.11.2004 wurde in der XXX (Hauptschule) in XXX von der XXX jeweils eine Schulfotoaktion durchgeführt.

Der Schulleiter XXX besprach mit dem Lehrerkollegium die vorliegenden verschiedenen Angebote der Schulfotofirmen. Ausschlaggebend für die Wahl des Fotografen war die Qualität der Fotos, der Ablauf der Fotoaktion sowie die örtliche Nähe der Firma des Angeklagten XXX. Der Schulleiter vereinbarte daher mit dem Angeklagten XXX die Fototermine. Ein Rabatt von 10% der Kaufpreissumme floss jeweils in die Klassenkassen. Den Ablauf der Schulfotoaktionen unterstützte der zur Hilfe bei der Berufsfindung eingesetzte Sozialarbeiter XXX.

Aus der Fotoaktion 2003 (Fall 14) erzielte die XXX Einnahmen von 1.347,80 €, so dass in den Klassenkassen ein Betrag von 134,78 € verblieb.

Aus der Aktion 2004 (Fall 15) wurden von der XXX 960,70 € eingenommen, so dass in den Klassenkassen von fünf fotografierten Schulklassen ein Gesamtbetrag von 96,07 € verblieb.

m) Fall 16

Am 13.09.2004 wurde von der XXX an der XXX eine Fotoaktion durchgeführt.

Nach Rücksprache mit dem Schulelternrat wurde die XXX vertreten durch den Angeklagten XXX von der Schulleiterin XXX beauftragt. Maßgebliche Auswahlkriterien waren der günstige Preis und der lokale Bezug der XXX. Positiv wurde registriert, dass nach dem Empfinden der Schulleitung im Vergleich zu Konkurrenten die XXX nicht aggressiv mit Vergünstigungen für die Schule warb. Der vereinbarte Rabatt von 5% wurde bei der Geldübergabe in bar an den Angeklagten XXX durch den Schulassistenten abgezogen und später der Stadt Springe als Schulträger zur Schaffung eines Multifunktionssportfeldes auf dem Pausenhof der Schule übergeben. Die Gesamteinnahme der XXX vom 29.09.2004 belief sich auf 3.058,10 €, die vorab abgezogene Zuwendung für die Schule auf 160,95 €.

III.

1.

Die Angeklagten haben sich zur Sache nicht eingelassen.

Die Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX XXX sowie auf den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.

Die Zeugenaussagen sind glaubhaft. Alle Zeugen zeigten ein ruhiges und sachliches Aussageverhalten und waren sichtlich um Mithilfe bei der Wahrheitsfindung bemüht. Die von ihnen geschilderten Sachverhalte waren in sich schlüssig und frei von Widersprüchen.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in Würdigung der Anklagevorwürfe die Zeugen selbst als Täter einer Bestechlichkeit in Betracht kommen könnten. Gleichwohl haben sich keine Anhaltspunkte gefunden, dass die Zeugen aus einem möglichen Eigeninteresse Sachverhalte verfälscht oder bewusst lückenhaft schilderten. Vielmehr machten sie auch nach erfolgtem Hinweis gemäß § 55 StPO freimütig dazu Angaben, wie sie an den in der Anklage beschriebenen Sachverhalten beteiligt waren, und räumten die Entgegennahme sowie Verwendung von Zuwendungen seitens der Angeklagten ein.

Die vernommenen Zeugen mussten allesamt aufgrund des Zeitablaufes zwischen den Tatzeitpunkten und dem Termin der Hauptverhandlung ihr Erinnerungsvermögen in Bezug auf die konkreten Tatvorwürfe der Anklage relativieren. Vor diesem Hintergrund erscheinen einzelne Erinnerungslücken oder Unsicherheiten gut nachvollziehbar, zumal die Zeugen erstmals mit den zurückliegenden Sachverhalten konfrontiert wurden, weil bisher im Laufe des Strafverfahrens durch die Ermittlungsbehörden noch nicht an sie herangetreten worden war.

Zur Überzeugung der Kammer haben sich jedoch alle Zeugen bemüht, die damaligen Sachverhalte auch in Abgrenzung zu ähnlichen Sachverhalten in den Jahren zuvor und den Folgejahren möglichst genau zu erinnern. Ein Vergleich der Aussagen mit den eingeführten Urkunden, die aus der polizeilichen Sicherstellung vom 16.02.2005 der ausgedruckten elektronischen Kundenkartei sowie der Buchhaltung und Ablage der Nebenbeteiligten in deren Büroräumen stammen, hat ebenfalls keine Veranlassung gegeben, die Aussagen in Zweifel zu ziehen.

Im Hinblick auf einzelne Tatvorwürfe gilt Folgendes:

a) Fall 1

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Bekundung des Schulleiters XXX XXX. Dieser hat angegeben, keine Kenntnis von irgendwelchen Zuwendungen seitens der Angeklagten zu jenem Tatzeitraum zu haben. Aus den von ihm gesichteten Kontounterlagen der Schule ergebe sich, dass Gelder ohne jeglichen Abzug an die XXX weitergeleitet worden seien.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat ruhig, sachlich und in sich schlüssig ausgesagt. Die Bekundung steht auch nicht im Widerspruch mit den sichergestellten schriftlichen Beweismitteln. Insbesondere kann das in der Hauptverhandlung erörterte Kundenblatt Nr. 20015 (Bl. 73 SB-Schulen 1) der Kartei der Nebenbeteiligten keine Zweifel an der Aussage wecken.

In den Kundenblättern wurde von den Angeklagten sprachlich verkürzt und zum Teil nur durch Zeichenfolgen die Modalitäten der einzelnen Kundenaufträge vermerkt. Der Aufbau eines Kundenblattes ist dabei immer gleich: Im oberen linken Viertel ist neben der Kundennummer, die auch bei der Zuordnung von Zahlungen in der Buchhaltung genutzt wird, die jeweilige Schule beschrieben. Im rechten oberen Viertel der Kundenblätter sind die Daten des jeweiligen Fototermins aufgeführt: In der oberen Zeile „Termin“ ist der jeweilig zuständige Sachbearbeiter der Nebenbeteiligten durch Kürzel XXX für die Angeklagte XXX beziehungsweise XXX für den Angeklagten XXX vermerkt. In den Zeilen darunter folgen unter anderem Datum und Zeit des Fototermins, die Anzahl der zu fotografierenden Schulklassen, die Ansprechpartner auf Seiten der Schule, die „Kondition“ der zu leistenden Zuwendung sowie die Daten der Terminsbestätigung. Dabei ist die „Kondition“ der Zuwendung durch Buchstaben und Zahlen chiffriert. Aus den Gesamtumständen folgert die Kammer, dass die Kürzel hinsichtlich der Inkassotätigkeit des Schulpersonals und die Bemessung der prozentualen Zuwendung folgende Bedeutung haben:

L[Prozentzahl]:Geld wird vom Klassenlehrer eingesammelt und abgerechnet, Prozentzahl wird vorab von der Summe zum Verbleib in der Klassenkasse abgezogen, der Rest klassenweise an XXX/XXX weitergeleitet.LA+A[Prozentzahl]:Geld wird eingesammelt und von einem Beauftragten der Schule abgerechnet, die Prozentzahl wird von der Gesamtsumme zugunsten der Schule abgezogen, der Rest insgesamt an XXX/XXX weitergeleitet.LZ+Z[Prozentzahl]:Geld wird von der Schule nur eingesammelt und an XXX/XXX weitergeleitet, diese rechnen ab und erstatten den prozentualen Anteil zugunsten der Schule.Auf dem den Fall 1 betreffenden Kundenblatt Nr. 20015 sind die Kürzel, die auf einen zehnprozentigen Rabatt hinweisen könnten, mit einem Fragezeichen versehen: „?=LA+A10 lt. 31 v.20.11.03“, so dass hieraus ein Schluss auf eine tatsächlich erfolgte Zuwendung an die Schule nicht gezogen werden kann.

Weitere Beweismittel standen nicht zur Verfügung; darüber hinausgehende Ermittlungsansätze waren nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit dieser Fotoaktion ist daher weder die Gewährung einer Zuwendung von Seiten der Angeklagten noch ein entsprechendes Angebot nachweisbar.

b) Fall 13

Aus der Termininformation für Mitarbeiter zu Kundennummer 20012 ergibt sich, dass am 27.09.2004 ein Fototermin mit achtundzwanzig Klassen stattgefunden hat. Aus den Teilzahlungen im Kassenbuch am 08.11.2004 und 22.11.2004 (Bl. 176-177 SB-Schulen 7) sowie den Überweisungseingängen entsprechend den Kontoauszügen der Postbank, Kontonummer 67 281 306, vom 01.12.2004 und 03.01.2005 (Bl. 178-179 SB-Schulen 7) sind lediglich Einnahmen von 3.757,10 € erkennbar. Weitere Belege konnten die Ermittlungsbehörden nicht aus der Buchhaltung der Nebenbeteiligten zu Tage fördern. Im Hinblick auf deutlich höheren Einnahmen aus dem Fototermin vom 07.08.2002 (Fall 12), an welchem zwanzig Schulklassen derselben Schule fotografiert worden sind, hat die Kammer keinen Zweifel, dass die tatsächlichen Einnahmen im Fall 13 höher gelegen haben, ohne dass hierzu genaue Feststellungen möglich wären. Auch in der Anklageschrift sind keine Feststellungen zu den Einnahmen erfolgt.

2. Folgende in der Anklageschrift aufgeführten Umstände fand die Kammer nicht bestätigt:

a) Namen und Anschriften der Schüler beziehungsweise deren Eltern wurden nach übereinstimmender Auskunft aller vernommenen Zeugen nicht an die Angeklagten beziehungsweise Nebenbeteiligten weitergegeben. Vielmehr kannten die Angeklagten die Namen ihrer potentiellen Vertragspartner nicht. Für das Austeilen der Bilder sowie das Einsammeln der Gelder und Bilder war daher die Mitwirkung der Klassenlehrer unabdingbar. Ausschließlich Namen und Geburtsdaten der Schüler wurden seitens einzelner Schulen nur dann an die Nebenbeteiligten übermittelt, wenn diese Schülerausweise (Kurzform: „SAW“) herstellen sollten, die entweder im Vertragspaket ohne weitere Kosten enthalten waren oder die den Schülern zum Preis von einem Euro zum Erwerb angeboten wurden.

b) In keinem Fall wurde durch Zeugen bekundet, dass die Auswahl des Schulfotografen aufgrund dessen angebotener Zuwendung zugunsten der Schule getroffen wurde. Stattdessen war für die vernommenen Schulleiter insbesondere das Preis-/Leistungsverhältnis, ein möglichst geringer Organisationsaufwand der Schule sowie die Ortsnähe des Sitzes der Nebenbeteiligten ausschlaggebend. Diese Bekundungen erschließen sich insbesondere vor dem Hintergrund als glaubhaft, dass laut übereinstimmender Aussage der Zeugen alle auf dem Gebiet der Schulfotografie tätigen Unternehmen in der einen oder anderen Weise eine Vergünstigung für die Schule anboten. Im Vergleich zu konkurrierenden Anbietern unter den Schulfotografen warben die Nebenbeteiligten eher zurückhaltend. Darauf wiesen unabhängig voneinander die Zeugen H, XXX, XXX und XXX hin.

c) Keine Bestätigung in der Beweisaufnahme fand sich dafür, dass die Zuwendungen durch „überhöhte Preise“ refinanziert wurden. Denn zum einen wurden die Preise durch die Zeugen entweder als marktüblich eingestuft wie von den Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX beziehungsweise sogar die jeweilige Nebenbeteiligte als günstigster Anbieter am Markt bewertet wie von den Zeugen XXX und XXX. In den Fällen 14/15 wurde gerade im Hinblick auf die Bewerbungsfotos das Angebot sogar als deutlich günstiger als „beim Fotografen in der Stadt“ bezeichnet. Der Preis und die mögliche Nutzung als Bewerbungsfotos waren insbesondere den Rektoren von Schulen in sozialen Brennpunkten wichtig, wie die Zeugen Kaufmann, Heuser und XXX nachvollziehbar bekundeten.

IV.

Der Tatbestand der Bestechung im Sinne des § 334 Abs. 1 und 3 StGB setzt voraus, dass einem Amtsträger ein Vorteil als Gegenleistung für dessen Diensthandlung angeboten, versprochen oder gewährt wird.

Im Fall 1 der Anklageschrift ist bereits eine Zuwendung oder deren Angebot an einen Amtsträger nicht feststellbar.

1051. Auch in den übrigen Fällen (2. - 9. sowie 11. - 16. der Anklageschrift) fehlt es trotz der festgestellten Zuwendungen an einem angebotenen, versprochenen oder gewährten Vorteil im Sinne des § 334 Abs. 1 und 3 StGB als Gegenleistung für die Diensthandlungen der jeweiligen Amtsträger.

Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB ist jede Leistung des Zuwendenden, die den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat (vgl. Fischer , StGB-Kommentar, 57. Auflage 2010, § 331 Rdnr. 11 m.w.N., § 332 Rdnr. 3, § 333 Rdnr. 5, § 334 Rdnr. 3).

Ausgehend von dieser Definition hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 20.10.2005 (BGH NJW 2006, 225, 228) zu einer den Anklagesachverhalten vergleichbaren Konstellation folgendes ausgeführt:

108„Ein solcher Vorteil wird durch die beanstandeten Verträge zur Durchführung von Schulfotoaktionen nicht begründet. Wird auf Grund eines entgeltlichen Vertrags für eine geldwerte Leistung eine Gegenleistung erbracht, liegt darin zumindest dann kein Vorteil i.S. des § 331 I und des § 333 I StGB, wenn die Gegenleistung als Entgelt nicht unangemessen ist und nicht schon der Vertragsschluss als solcher als Vorteil anzusehen ist (vgl. dazu - zu § 331 I StGB a.F. - BGH , Urt. v. 3. 7. 1991 - 2 StR 132/91, insoweit in NStZ 1991, 550 nicht abgedruckt; Wentzell, Zur Tatbestandsproblematik der §§ 331, 332 StGB, 2004, S. 124 ff.). Im vorliegenden Fall steht die mit dem Unterlassungsantrag beanstandete Leistung eines PC nicht nur in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu den erheblichen Leistungen, die von der Schule und ihren Lehrkräften zu erbringen sind; es ist auch weder vorgetragen noch ohne weiteres ersichtlich, dass die Werte der beiderseitigen Leistungen in einem Ungleichgewicht stehen müssten.“

109a) Die Vereinbarung einer Fotoaktion zwischen Fotografen und Schulleitung mit dem Versprechen einer Zuwendung hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als gegenseitigen zivilrechtlichen Vertrag gewertet. Diese Auffassung teilt die Kammer.

Auszuschließen ist zunächst, dass sich der Fotograf mit der angebotenen Zuwendung das Zutrittsrecht zur Schule erkaufen will, denn der Zutritt zur Schule allein nützt ihm nichts. Die Durchführung einer Fotoaktion bis hin zum Verkauf der Fotos erfordert einen beträchtlichen Organisationsaufwand, den der Fotograf ohne die Unterstützung der Schule nicht oder allenfalls mit erheblichen Kosten erbringen kann. Die bloße Zugangsgestattung selbst führt schon deshalb noch nicht zur Erreichung des wirtschaftlichen Zieles des Fotografen, weil die Schüler weiterhin in den Klassenräumen dem Unterricht folgten. Denkbar wäre es zwar, dass der  Schulfotograf versucht, die Schüler in den Pausen oder nach Schulschluss zu fotografieren; es liegt allerdings auf der Hand, dass ein solcher Versuch ohne die Zuhilfenahme der Autorität des Schulpersonals mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt wäre. Der Fotograf ist bereits daher im Regelfall auf eine ganze Reihe von Dienstleistungen der Schulleitung beziehungsweise der Lehrer angewiesen:

Dem Schulfotografen ist - sofern Aufnahmen im Freien entweder nicht beabsichtigt oder nicht möglich sind - ein Raum zur Verfügung zu stellen, in dem er seine Fotoausrüstung aufbauen kann. Es muss sichergestellt sein, dass an dem Fototermin keine Schulklasse, die sich fotografieren lassen möchte, etwa durch Klassenarbeiten oder Ausflüge verhindert ist. Zudem ist von der Schulleitung ein Ablauforganisationsplan zu erstellen, der festlegt, welche Klasse in welchem Zeitraum fotografiert werden soll, damit sämtliche Schüler innerhalb der normalen Schulzeit fotografiert werden können. Die Klasse ist zum Schulfotografen führen und die auf die Portraitaufnahme wartenden Schüler sind zu beaufsichtigen. Diese Leistungen seitens der Schule sind für den Schulfotografen unabdingbar, da sie während der Schulzeit nur durch die Lehrer (oder sonstiges Schulpersonal) zu leisten sind und auch nicht etwa auf zusätzliche Mitarbeiter des Schulfotografen übertragen werden können.

Aber auch nach den Fotoaufnahmen und der Entwicklung der Bilder ist der Fotograf - jedenfalls entsprechend dem bei den angeklagten Taten festgestellten Geschäftsmodell - weiterhin auf die Mithilfe der Lehrer angewiesen. Denn nach den getroffenen Feststellungen werden die Klassen fotografiert, ohne dass der Fotograf die Daten der Schüler aufnimmt. Er kennt also die Namen der Schüler und insbesondere die der Eltern, die bei nicht volljährigen Schülern über den Ankauf der Bilder zu entscheiden haben, und deren Anschriften nicht. Der Fotograf ist daher zwingend darauf angewiesen, dass der Klassenlehrer die entwickelten Bilder an die Schüler beziehungsweise Eltern weiterleitet und dafür Sorge trägt, dass bei Vertragsschluss das Geld oder bei Ablehnung des Vertrages die zurückgegebenen Bilder zum Schulfotografen gelangen.

Die genannten Leistungen erwartete der Fotograf von der Schulleitung und den Lehrern. Wenn er ein Angebot für eine Zuwendung unterbreitet, ist diese, wenn ein prozentualer Anteil an den Einnahmen oder eine im Wert daran orientierte Sachzuwendung angeboten wird, denknotwendig vom Erfolg der Fotoaktion und damit von den Leistungen der Schule abhängig. Die Zuwendung wird - unabhängig davon, wie sie deklariert wird - auch nicht nur unverbindlich in Aussicht gestellt, sondern verbindlich für den Fall der Durchführung der Fotoaktion zugesagt.

All dies ist für den Schulleiter oder die von ihm beauftragte Person erkennbar. Bei Vereinbarung einer Fotoaktion, bei der regelmäßig auch deren Modalitäten abgesprochen werden, ist damit für die Schulseite klar, dass sie die angebotene Zuwendung nur dann bekommt, wenn sie ihrerseits eine Reihe von Leistungen erbringt. Ebenso deutlich ist für sie, dass sich der Fotograf aus wirtschaftlichen Gründen auf die Einhaltung der Vereinbarung verlassen können will, so dass sie eine entsprechende Verpflichtung eingehen muss. Hieraus leitet sich ein zwischen Schulleitung und Fotografen abgeschlossener Vertrag ab, bei dem die Pflichten der Vertragsparteien (Organisationsleistungen und Zuwendung) im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Dieser Vertrag ist kein öffentlich-rechtlicher Vertrag, denn er betrifft kein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die Durchführung einer Schulfotoaktion hat zwar eine jahrzehntelange Tradition an staatlichen Schulen, da sie letztlich pädagogisch sinnvoll erscheint, um beispielsweise den Schülern der Abgangeslassen Bewerbungsfotos zu verschaffen oder durch Gruppenaufnahmen das Zusammengehörigkeitsgefühl der Schulklasse oder der Schüler einer Schule zu fördern. Eine hoheitliche Aufgabe der Schule stellen jedoch Schulfotoaktionen unzweifelhaft nicht dar. Eine Empfehlung im Lehrplan oder sonstige generalisierte Regelungen zur Schulfotografie seitens der Schulbehörde fehlen - jedenfalls in Niedersachsen - vollständig. Bei der Durchführung einer Schulfotoaktion handelt es sich damit um eine öffentlich-rechtlich geregelte, freiwillige Leistung des Lehrkörpers, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dienstlichen Verrichtungen ausgeführt wird und daher als Diensthandlung im Sinne des § 334 StGB zu qualifizieren ist.

Die Zuwendung des Fotografen wird damit angeboten und versprochen im Hinblick auf eine Gegenleistung und letztlich gewährt für Leistungen der Schule aufgrund eines gegenseitigen Vertrages.

b) Zwar würde allein das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses eine Strafbarkeit wegen eines Korruptionsdeliktes nicht ausschließen. Ein Vorteil soll nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  bereits im Abschluss eines Vertrages bestehen, der Leistungen an den Amtsträger zur Folge hat, selbst wenn diese nur das angemessene Entgelt für die von ihm selbst aufgrund des Vertrages geschuldeten Leistungen sind, da die Bestechungsdelikte sonst stets durch die Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses zwischen Amtsträger und Leistungsgeber ausgeschlossen werden könnten (BGHSt 31, 264, 280 m.w.N.).

Jedoch ist nach Auffassung der Kammer diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertragsabschluss als Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB auch nach der Reform der Korruptionsdelikte mit der Einführung des Drittvorteils auf die vorliegenden Fälle nicht anwendbar.

Nach seiner Begründung war dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bewusst, dass ein Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB bereits der Vertragsschluss sein kann. Er hat es aber offenkundig als selbstverständlich angenommen und deshalb nicht näher begründet, dass in dem Fall, dass ein Amtsträger einen dienstlichen Vertrag über eine Diensthandlung schließt, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, und der Vertrag die wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage des Amtsträgers nicht einmal ansatzweise objektiv verbessert, der Vertragsschluss schlechterdings nicht als ein solcher Vorteil angesehen werden kann.

Evident ist, dass hier der Vertragsschluss für den Amtsträger persönlich keinen Vorteil darstellt. Vor der legislativen Einbeziehung des Drittvorteils ist zur Erfassung dieser Konstellationen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auch die mittelbare Zuwendung eines Vorteils an den Begünstigten erfasst worden (BGHSt 14, 123, 128), der zu einer objektiv messbaren Besserstellung des Amtsträgers geführt hat (vgl. BGHSt 48, 44, 49; OLG Hamburg StV 2001, 284, 285). Eine derartige persönliche Besserstellung der Schulleiter in Form einer messbaren Verbesserung der persönlichen Wirkungsmöglichkeiten der Entscheidungsträger (vgl. insoweit BGHSt 47, 295, 304-306; 48, 44, 49) ist nicht einmal aufgrund der von den Schulen empfangenen Sach- oder Geldzuwendungen in der Anklage behauptet noch in der Hauptverhandlung festgestellt worden. Der Vertragsschluss allein bringt dem Schulleiter erst recht keine Vorteile.

Danach bliebe nur noch ein Vorteil für einen Dritten. Dritter kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 331 Rn. 14 m.w.N.). Daher sind Leistungen an die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers (vgl. § 50 Abs. 2 S. 1 NSchG) oder an die Gebietskörperschaft, die als Schulträger fungiert (vgl. §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 1-3 NSchG) und für die der Amtsträger gehandelt hat, wenn er Sach- oder Geldmittel für die Schule annimmt, in gleicher Weise erfasst wie Leistungen, die dem schulischen Amtsträger unmittelbar zugute kommen. Diesbezüglich greift aber die Begründung, die der BGH für die Vorverlagerung des Vorteils auf den Vertragsschluss gegeben hat, in den aufgezeigten Konstellationen nicht. Diese Rechtsprechung betrifft ausschließlich Fälle, in denen der Amtsträger außerdienstlich gegen Entgelt tätig geworden ist. Der BGH (BGHSt 31, 264, 280) hat zur Begründung angeführt, anderenfalls könnten die Bestechungstatbestände stets durch die Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses zwischen Amtsträger und Leistungsgeber ausgeschlossen werden. Er wollte damit Verträge als Umgehungsmöglichkeit ausschließen, die entweder nur zum Schein geschlossen werden oder bei denen Leistung und Gegenleistung in einem gewollten Ungleichgewicht stehen, das aber nur schwer nachzuweisen ist. In dieser Entscheidung ging es gerade um den klassischen Fall kaum oder gar nicht bewertbarer Leistungen: um Beratungsleistungen. Die Situation des Scheinvertrages kann sich hingegen nicht ergeben, wenn die öffentliche Verwaltung einen Vertrag schließt, der von ihr eine Leistung verlangt. Dass diese Leistung nicht oder jedenfalls nicht soweit bewertbar ist, dass ein etwaiges Ungleichgewicht zur Gegenleistung feststellbar wäre, ist kaum vorstellbar. Damit ist aber die Möglichkeit eröffnet, die Frage nach einem Vorteil für den Dritten aufgrund des Vertragsinhalts zu bestimmen. Abgesehen davon ist kein Grund dafür ersichtlich, warum bereits ein Vertragsschluss, der die öffentliche Verwaltung zu einer Leistung verpflichtet, ohne Prüfung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung als Vorteil qualifiziert werden soll. Die Situation ist hier grundlegend anders als bei einem Amtsträger, dem bereits durch den Abschluss eines Vertrages über eine Nebentätigkeit die Möglichkeit gegeben wird, seine sonst brachliegende private Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen. Das individuelle Gut der Arbeitskraft erlangt allenfalls dann eine vermögensrechtliche Wertschätzung, wenn sie angefordert wird beziehungsweise wenn sich jemand bereit erklärt, sie wirtschaftlich im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages zu bewerten und damit zu honorieren, und wandelt sich dann in den Vermögenswert der Arbeitsleistung (so zutreffend Wentzell, a.a.O., S. 132). Auch dies rechtfertigt es, bereits den Vertragsschluss für den Amtsträger als Vorteil anzusehen; diese Betrachtungsweise ist aber auf einen von der öffentlichen Verwaltung abgeschlossenen Vertrag, der für eine Leistung der Verwaltung, die gerade die Diensthandlung im Sinne der §§ 332, 334 StGB darstellt, eine Gegenleistung an die Verwaltung vorsieht, nicht übertragbar. Der I. Zivilsenat des BGH war schon deshalb nicht gehalten, weitere Ausführungen zu machen, ob in der zugrunde liegenden Konstellation bereits der Vertragsschluss als Vorteil anzusehen ist.

c) Die Frage, ob ein Vorteil gegeben ist, ist somit nach dem Vertragsinhalt zu beantworten.

Es kann dahinstehen, ob die Höhe eines „unangemessenen“ Entgelts für die von den Schulen erbrachten Leistungen generell-abstrakt beziffert werden könnte. Die Unangemessenheit des Entgelts ist nicht schon deshalb ein untaugliches Abgrenzungskriterium, weil sie schwer zu bestimmen ist.

Für die Angemessenheit ist in den vorliegenden Konstellationen zwar keine feste Grenze bestimmbar. Es kommt auf diese Bestimmung einer konkreten Grenze für die Unangemessenheit der Gegenleistung jedoch nicht an, da die von den jeweiligen Schulen erbrachten, organisatorischen Leistungen bis hin zu einer Umsatzbeteiligung von 15% an den erzielten Erlösen jedenfalls nicht unangemessen hoch vergütet worden sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Schule für den Fotografen Leistungen erbringt, die dieser mit eigenen Mitarbeitern so nicht oder nur mit erheblichem Kostenaufwand selbst erledigen kann. Allein der Verkauf der Bilder würde für den Fotografen beträchtliche zusätzliche Kosten verursachen.  Anlässlich der Fotoaufnahme müssten jeweils die Daten der Schüler - insbesondere die Adresse der Eltern - aufgenommen werden. Bereits dies würde zunächst zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen und deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Der Fotograf könnte dann zwar die Lichtbilder direkt an das Elternhaus der fotografierten Schüler senden. Allerdings wäre bei einer solchen unbeauftragten Übersendung nicht sichergestellt, dass und wie Geldbeträge übergeben oder Bildrückläufer zurückgegeben werden. Die sonst im Schulbetrieb durch den Klassenlehrer ausgeübte soziale Kontrolle entfiele vollständig. Auch mit eigenem Personal wäre ein bloßes Geldeinsammeln in der Schule nicht möglich. Andernfalls müsste - wiederum unter Mithilfe der Lehrer - sich ein Mitarbeiter des Schulfotografen zur Schule begeben und das Geld in mehrstündigen Aktionen einzeln einsammeln.

Würde der Fotograf hingegen den Lichtbildern Überweisungsträger beziehungsweise Zahlscheine beifügen, könnten zwar die Eltern das Geld direkt überweisen; insbesondere bei Schulen mit vielen Schülern würde selbst bei einem ordnungsgemäßen Verhalten der Schüler beziehungsweise ihrer Eltern aber erheblicher Aufwand in der Buchhaltung anfallen, weil mehrere Hundert Einzelbuchungen auszuwerten wären. Sofern aber weder Zahlungen noch Rücksendungen der Lichtbilder erfolgen würden, müsste der Fotograf selbst an die Schüler beziehungsweise deren Eltern herantreten; es bedarf keiner besonderen Phantasie, um sich vorzustellen, wie mühsam und zeitaufwendig sich dieses für den Fotografen, der im Gegensatz zu den sonst mit dieser Aufgabe betrauten Lehrern keinerlei Beziehung zu den Schülern hat, darstellen würde.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die prozentual höchste Rückvergütung ausgerechnet der Hauptschule XXX gewährt worden ist, deren Schulleiter eindringlich die angesichts der Zusammensetzung der Schülerschaft bestehenden erheblichen Probleme der Lehrer mit dem Kassieren des Geldes oder der Rückforderung der Bilder geschildert hat. Eine Abhängigkeit der Vergütung vom Aufwand, der generell bei der Inkassotätigkeit am größten ist, liegt hier sehr nahe.

Das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Entgelt ist auch nicht unabhängig vom organisatorischen Aufwand der betroffenen Schulen vereinbart worden. Bereits anhand der vereinbarten Leistungen der beteiligten Firmen ist erkennbar, dass die Höhe der den Schulen zu gewährenden Umsatzbeteiligungen oder der Wert der Sachzuwendungen von der Anzahl der Schüler und damit denknotwendig dem organisatorischen Aufwand der Schulen abhängig waren. Dieser Aufwand (Organisation der Fototermine der Schüler; Austeilen der Bilder; Kassieren des Geldes für verkaufte und Rücknahme nicht abgenommener Lichtbilder) ist mit zunehmender Schülerzahl und den damit regelmäßig zunehmenden Umsätzen denknotwendig größer. Letztlich dürfte es im Ergebnis ohne Bedeutung sein, ob sich die Zuwendung an den Schülerzahlen oder an den Einnahmen orientiert. Die prozentuale Berechnung der Zuwendung nach Umsatz oder Schülerzahl sind für den Fotografen lediglich unterschiedliche betriebswirtschaftliche Berechnungsarten. In jedem Fall muss der Schulfotograf seine Aufwendungen für die Zuwendungen an die Schule anhand von wirtschaftlichen Erfahrungswerten kalkulieren. Ein Unterschied könnte sich nur dann ergeben, wenn dem Fotografen ungewöhnlich viele Bilder einer Schulfotoaktion misslingen, die ihm dann nicht abgekauft werden. Während nämlich dann sein Umsatz - und damit auch die Zuwendung an die Schule - sinken würde, stünde bei einer Bemessung der Zuwendung an der Schülerzahl deren Höhe bereits vorab fest. Im Normalfall - bei einer durchschnittlichen Qualität der Bilder einer Schulfotoaktion - würden hingegen beide Berechnungsgrundlagen zu derselben absoluten Zuwendungshöhe führen.

Für die Sachzuwendungen gilt nichts anderes, denn diese haben sich wertmäßig in dem genannten prozentualen Rahmen gehalten.

Für die dem Gewähren vorgelagerten Tatvarianten des Anbietens und Versprechens im Hinblick auf einen angestrebten Vertragsschluss kann der Vorteil nicht anders beurteilt werden als beim Gewähren aufgrund eines anschließend geschlossenen Vertrags.

d) Im Fall 5 der Anklage ist die Zuwendung nicht aufgrund eines gegenseitigen Vertrages erfolgt, sondern als Anerkennung der langjährigen guten Zusammenarbeit mit der Schule. Da die Zuwendung aber auch im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages für die Leistungen der Schule hätte zulässigerweise gewährt werden können, kann sie bei der Gewährung nur im Zusammenhang mit diesen Leistungen vernünftigerweise nicht anders behandelt werden. Auch insofern ist die Gewährung eines Vorteils für eine Diensthandlung zu verneinen.

e) In den Fällen 3, 4, 9, 14 und 15 besteht die Besonderheit, dass nicht die Schule sondern die jeweilige Klassenkasse von der Zuwendung der Schulfotografen profitiert hat. Die Zuwendung wirkte dabei zumindest ähnlich wie ein „Rabatt“ zugunsten der kaufenden Schüler beziehungsweise Eltern, die auch sonst in die jeweilige Klassenkasse einzahlten, so dass es auch insofern zweifelhaft erscheint, ob diese Zuwendung einen Drittvorteil im Sinne des Gesetzes darstellen kann. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch dahinstehen, weil bereits aus den übrigen genannten Gründen weder der Vertragsschluss noch die geleistete Zuwendung einen Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB begründen können.

Es fehlt damit in jedem der angeklagten Fälle an einem Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB, sodass bereits insofern eine Strafbarkeit der Angeklagten entfällt.

1322. Selbst wenn man vom Vorliegen eines Vorteils ausgehen würde, würde es an der von den für die beteiligten Firmen jeweils handelnden Angeklagten notwendigen angestrebten Unrechtsvereinbarung fehlen. Eine solche Unrechtsvereinbarung stellt ein dienstliches Handeln (oder im Rahmen der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs.1 StGB die Dienstausübung) in ein bestimmtes Beziehungsverhältnis (Äquivalenzverhältnis) zu einer Vorteilsgewährung (vgl. hierzu z.B. Schönke/Schröder-Heine, StGB-Kommentar, 27. Auflage 2006, § 331 Rdnr. 4/5 m.w.N.).

a) Sieht man den Vertragsschluss als Vorteil, fehlt es bereits an diesem Beziehungsverhältnis. Die Mitwirkung der Schule an der Durchführung der Schulfotoaktion und die hierfür notwendige Zustimmung des Schulleiters stehen ausschließlich in einem Beziehungsverhältnis zu den im Vertrag vereinbarten Leistungen des Fotografen, nicht aber zum Abschluss dieses Vertrages (Kuhlen, in: Nomos-Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2010, § 331 Rdnr. 79 d, e). Es ist nämlich nicht ersichtlich, für welche Diensthandlung der Abschluss des Vertrages - der im Übrigen selbst Diensthandlung ist - eine Gegenleistung darstellen soll. Dem Schulleiter wird der Abschluss des Vertrages nicht dafür gewährt, dass die Schulen aufgrund desselben abgeschlossenen Vertrages Leistungen gegenüber dem Fotografen erbringen.

b) Sieht man die Zuwendung als Vorteil, so besteht zwar ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und den Handlungen der Schule. Für das Vorliegen des Merkmals der Unrechtsvereinbarung ist aber mehr als nur dieser Zusammenhang zu fordern. Es kann nicht Sinn der Korruptionsvorschriften des StGB sein, der öffentlichen Verwaltung den Abschluss zivilrechtlicher gegenseitiger Verträge, die Leistungen der und an die Verwaltung vorsehen, zu verbieten. Naturgemäß wird im Vorfeld dieser Verträge dem für die öffentliche Verwaltung Handelnden für die Leistung der Verwaltung eine Gegenleistung angeboten. Da es sich ebenso naturgemäß um eine künftige Leistung der Verwaltung handelt und der Verhandlungspartner auf Seiten der Verwaltung immer die Wahl hat, den Vertrag abzuschließen oder nicht, und damit Ermessens-Amtsträger im Sinne der §§ 332 Abs. 3 Nr. 2 und 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist, wäre eine Strafbarkeit der Verhandlungspartner im Sinne der genannten Bestimmungen nicht zu verneinen, wenn man bereits die Verknüpfung von Vorteil und Diensthandlung für die (angestrebte) Unrechtsvereinbarung ausreichen ließe. Die Unrechtsvereinbarung muss deshalb zur Vermeidung derart offenkundig unsinniger Ergebnisse eine rechtlich nicht erlaubte regelwidrige Verknüpfung von Vorteil und Diensthandlung vorsehen, durch die das von den §§ 331 ff. StGB geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wird (vgl. hierzu z. B. Schönke/Schröder-Heine, a.a.O., § 331 Rdnrn. 4/5, 28 und 29; Sowada, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009, § 331 Rdnr. 65; Korte, in: Münchner Kommentar zum StGB, 2006, § 331 Rdnr. 107). Begründet wird dies zutreffend damit, dass die Lauterkeit der staatlichen Verwaltung und das hierin gesetzte Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Amtsträger nur betroffen sein können, wenn sich die Koppelung als rechtswidrig darstellt. Ob eine derartige Unrechtsvereinbarung vorliegt, kann letztlich nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (vgl. hierzu auch BGHSt 53, 6, 14 ff.).

aa) Das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung wird regelmäßig dann verneint, wenn sämtliche Anforderungen der jeweiligen Erlaubnisnormen erfüllt sind, die der Vermeidung des Anscheins der Käuflichkeit dienen. Zu derartigen Erlaubnisnormen könnten hier außerstrafrechtlichen Regelungen des für die jeweilige Schule beziehungsweise den Schulträger geltenden Schulrechts und die vergabe- und dienstrechtlichen Vorschriften zum Sponsoring öffentlicher Einrichtungen und Behörden durch Privatpersonen oder Unternehmen gehören. An deren Vorgaben, die regelmäßig die Dokumentation, Anzeige, Genehmigung oder die sonstige Einschaltung von Aufsichtsinstanzen vorschreiben und auf diese Weise zur Transparenz des Vorgangs beitragen, könnten die verfahrensgegenständlichen Vereinbarungen zwischen Fotografen und Schulen zu messen sein.

Zu den Zeitpunkten der getroffenen Vereinbarungen gab es in Niedersachsen überhaupt keine an die Schulen adressierte Regelung, die den Bereich der Schulfotografie einem derartigen besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen hätte. Es gab zwar die bereits genannte Regelung in Ziffer 2 des Erlasses des Kultusministeriums vom 07.09.1994. Diese Regelung ist allerdings nicht auf Schulfotoaktionen anwendbar. Bei den Leistungen der Schulfotografen an die Schule handelt es sich um Entgelt für deren Leistungen und nicht um Spenden, auch wenn sie gelegentlich so deklariert wurden. Die Leistungen der Schulfotografen als sonstige Zuwendungen zu qualifizieren, die mit Werbung verbunden sind, ist aus dem gleichen Grund nicht möglich. Da die Annahmefähigkeit danach bestimmt wird, ob der Werbeeffekt deutlich hinter dem pädagogischen Nutzen zurückbleibt, ist offensichtlich, dass auch damit Leistungen an die Schule zu Werbezwecken ohne Gegenleistungen gemeint sind. Konsequenterweise finden sich in den Rundschreiben der Landesschulbehörde vom 06.05.2005 und 23.05.2005  an die Schulen keinerlei Hinweise auf diese Regelung. Im Gegenteil wurde sogar betont, dass es den Schulen grundsätzlich freistehe, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung das günstigste Angebot auszuwählen. Insofern dürfte auch die Landesschulbehörde davon ausgegangen sein, dass die Regelung keine Anwendung findet; von den Schulleitern war dann auch nicht zu erwarten, dass sie sie anwenden.

Das Fehlen einer verwaltungs-innenrechtlichen Erlaubnisnorm bedeutet jedoch nicht, dass jegliche wirtschaftliche Betätigung der Schulen verboten wäre. Auf die Möglichkeit wirtschaftlicher Betätigung wiesen die Schulbehörden in den genannten Rundschreiben gerade hin. In den vorliegenden Konstellationen handelte es sich - unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Taten räumlich geltenden Verwaltungsvorschriften - nicht um ein rechtlich verbotenes Handeln der betreffenden Schulleiter oder der in ihrem Namen handelnden Personen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der zu den Tatzeitpunkten allgemein geltenden Verwaltungsvorschriften des Landes Niedersachsen festzustellen, dass in ihnen der Drittvorteil noch nicht erfasst worden ist und das Handeln der Schulleiter nach den geltenden Vorschriften nicht der Genehmigung bedurfte.

Hinsichtlich des Runderlasses des Innenministeriums, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 15.03.2000 - 15.2-03102/2.4 - VORIS 20411 01 00 00 034 - zu § 78 NBG a.F. (Annahme von Belohnungen und Geschenken) ergibt sich dies aus dem Wortlaut der Begriffsbestimmung zu Ordnungsziffer 2.1: Hier wird noch von privat unmittelbar oder mittelbar an den Beamten geleisteten Zuwendungen ausgegangen, während lediglich darauf hingewiesen wird, dass auch die Weitergabe der Zuwendung an Dritte die Annahme nicht rechtfertige. Bei einer Zuwendung aufgrund einer Leistung des Beamten sollte es zudem zur Feststellung eines Vorteils darauf ankommen, dass diese „objektiv in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht“. Im Gegensatz dazu war in den vorliegenden Fällen sowohl nach dem Willen der Schulfotografen als auch der Schulleiter die Schule (oder die Schulklassen) selbst Begünstigte der Vereinbarung und es lag zudem nach den Feststellungen der Kammer kein unangemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.

Auch die Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung von Korruption in der Landesverwaltung vom 14.06.2001 - 15.5-03019/2.4.1 - VORIS 20480 00 00 00 025 - (VV-Kor) war bereits aus dem gleichen Grunde nicht einschlägig, da nach Ziffer 1 der Anlage 3 zu Nr. 7 VV-Kor begriffsmäßig kein Sponsoring vorläge: „Unter Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Dritte (natürliche oder juristische Personen, insbesondere Unternehmen) ohne angemessene Gegenleistung an das Land zur Erfüllung von Landesaufgaben verstanden“.

Anders als bei den Sachverhalten, die der für die Drittmitteleinwerbung im Bereich der Universitätskliniken vorliegenden Rechtsprechung zu Grunde lagen (vgl. BGHSt 47, 295, 307 ff.) bestand mithin für die vorliegenden Sachverhaltskonstellationen kein Genehmigungsverfahren, das verletzt worden wäre.

Abgesehen hiervon stellt sich die Frage, ob der Anschein der Käuflichkeit von Verwaltungshandeln in der Öffentlichkeit - ein solcher einmal unterstellt - tatsächlich dadurch hätte vermieden werden können, wenn im konkreten Fall der Schulträger die Entgegennahme von Geld oder Sachwerten genehmigt hätte, welche gerade ihm selbst zugute kommen.

bb) Auch im Übrigen hat die Kammer keine Kriterien gefunden, die es rechtfertigen könnten, eine Regelwidrigkeit des Äquivalenzverhältnisses zu bejahen.

Ein größtmögliches Maß an Transparenz und Gewährleistung von Kontrollmöglichkeiten durch Dokumentation und institutionalisierte Befassung von Aufsichtsinstanzen durch Anzeigen und Genehmigenlassen (BGHSt 47, 295, 310) sind Parameter, die normativ geeignet erscheinen, einem Vertrauensabfall der Allgemeinheit vorzubeugen. Mit dem Transparenzgebot gewinnt ein Kriterium an Bedeutung, dem generell Indikatorfunktion zukommt (Schönke/Schröder, a.a.O., § 331 Rdnr. 29b unter Hinweis auf BGHSt 48, 44, 51). Danach ist Bestechlichkeit beziehungsweise Bestechung wie Vorteilsannahme beziehungsweise Vorteilsgewährung ein gewisses Maß an Heimlichkeit und Verdeckung der Vorteilsvereinbarung und des Vorteils gegenüber der Anstellungskörperschaft eigen (BGH a.a.O., BGH NStZ 2008, 216, 218). Die Mitteilung an den Schulträger beziehungsweise die Anstellungskörperschaft ist hier jedoch mangels einer Mitteilungsverpflichtung unterblieben. Die getroffenen Vereinbarungen selbst sind in keinem Fall verheimlicht oder in Abrede gestellt worden. Die einzelnen Schulen sind allerdings sehr unterschiedlich vorgegangen, was Information und gegebenenfalls Mitwirkung von Elterngremien betrifft. Die Bandbreite der Handhabung reicht hier von keinerlei Information gegenüber den Elternvertretern über die Zuwendungen bis hin zum Genehmigenlassen durch Elternvertreter. Aus ersterem lässt sich allerdings nichts zu Lasten der Angeklagten herleiten. Die Nichtbeteiligung wurde zum Teil mit mangelndem Engagement der Eltern an Hauptschulen begründet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten Einfluss auf die Informationspolitik der Schulen genommen hätten; dass es zum Teil zu einer Beteiligung von Elterngremien gekommen ist, spricht sogar dagegen, dass die Angeklagten versucht hätten, ihre Zuwendungen an die Schulen geheim zu halten. Es dürfte auch kaum möglich sein, im Rahmen einer Schulfotoaktion für die Schule erworbene Gelder oder Geräte in irgendeiner Weise geheim zu halten. Dies ist offenkundig dann unmöglich, wenn das zugewandte Geld in die jeweiligen Klassenkassen fließt.

Ohnehin dürften die in der Rechtsprechung zur Vorteilsnahme eines Amtsträgers gemäß § 332 StGB entwickelten Kriterien bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Zuwendenden allein nicht den Ausschlag geben können. Denn die genannten Kriterien beziehen sich ausschließlich auf die Sphäre des Amtsträgers. In den vorliegenden Fällen waren die Schulfotografen aber nicht in der Lage, auf das Auswahlverfahren innerhalb der Schule zum Beispiel durch Einbeziehung oder Ausschluss des Elternrates Einfluss zu nehmen. Für Schulfotografen ist es auch nicht ersichtlich, ob und wie sich die jeweiligen Schulleiter eine Zuwendung von vorgesetzter Stelle genehmigen lassen oder eine Sachzuwendung inventarisiert wird. Etwaige Verfahrensfehler der Schulen dürften ihnen daher nicht zum Nachteil gereichen. Hinweise auf eine Einflussnahme der Schulfotografen auf schulinterne Verfahrenweisen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

Auch die weiteren Umstände des Vorgehens der Angeklagten rechtfertigen nicht die Annahme eines regelwidrigen Äquivalenzverhältnisses. Die Angeklagten haben für die Nebenbeteiligten mit den Zuwendungen Leistungen der Schule erkauft, die sie selbst so nicht oder nur unter erheblichem Kostenaufwand hätten erbringen können; die Zuwendungen standen in keinem unangemessenen Verhältnis zu diesen Leistungen und haben schon von daher die Fotos für die Schüler beziehungsweise deren Eltern nicht unnötig verteuert. Auch die Werbung der Nebenbeteiligten war im Vergleich zu konkurrierenden Anbietern unter den Schulfotografen eher zurückhaltend.

Eine von den Angeklagten angestrebte Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 ff. StGB lässt sich danach auch nicht feststellen.

3. Aus den gleichen Gründen des Fehlens eines Vorteils sowie einer Unrechtsvereinbarung scheidet auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB aus.

V.

Wegen fehlender Verwirklichung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch die Angeklagten war der Antrag gemäß § 30 Abs. 1 OWiG auf Festsetzung eines Bußgeldes zu Lasten der Nebenbeteiligten zurückzuweisen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 467 Abs. 1, 472b Abs. 3 StPO. Wegen der genannten Ermittlungshandlungen in den Büroräumen der Nebenbeteiligten war gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 StrEG die Grundentscheidung über die Entschädigungspflicht der Landeskasse zu treffen.