LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.05.2010 - L 3 KA 70/07
Fundstelle
openJur 2012, 50498
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. Juli 2007 geändert.

Die Honorarbescheide vom 23. März 2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. bzw vom 24. Mai 2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Beigeladenen für das Jahr 2003 ein Honorar in Höhe von 465.272,77 Euro festzusetzen und deren Honorarkonto den sich hieraus ergebenden Zusatzbetrag von 7.266,43 Euro gutzuschreiben.

Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7. Die Kosten des zweiten Rechtszugs trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um höheres vertragszahnärztliches Honorar für das Jahr 2003.

Die vier Kläger sind Zahnärzte und nehmen an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Im Quartal I/2003 waren die Kläger zu 1., 2. und 4. in einer Gemeinschaftspraxis in I. (mit der Abrechnungsnummer 8.429) tätig, der vom Zulassungsausschuss die Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV, in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) erteilt worden war. Der über die Gemeinschaftspraxis abgeschlossene Gesellschaftsvertrag vom 20. Februar 2001 enthielt unter § 30 (Abs 2) die Vereinbarung, bei einer Kündigung durch die Klägerin zu 2. oder den Kläger zu 4. scheide der jeweils Kündigende aus der Gesellschaft aus; diese werde dann ohne Auflösung durch die verbliebenen Gesellschafter mit allen Aktiva und Passiva fortgeführt.

Ende des Quartals verließ der Kläger zu 4. die Gemeinschaftspraxis, während die Kläger zu 1. und 2. dort tätig blieben. Unter dem 4. Februar 2003 ("Betreff: Auflösung der Gemeinschaftspraxis 8.429") teilten die drei Zahnärzte der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) mit, dass – wenn möglich – ein Kollege in die Gemeinschaftspraxis eintrete, ansonsten diese mit vorerst nur zwei Partnern fortgeführt werde. Die Beklagte wertete diese Änderung als Auflösung der bisherigen Gemeinschaftspraxis und erteilte den beiden anderen Zahnärzten eine neue gemeinsame Abrechnungsnummer (10.791).

Am 26. August 2003 schlossen die Kläger zu 1., 2. und 3. einen Vertrag, wonach die Klägerin zu 3. in die seit März 2001 bestehende Gemeinschaftspraxis eintrat. Eine Erklärung über den Betrieb einer Gemeinschaftspraxis ab 1. Oktober 2003 bzw eine "Niederlassungsmeldung" der drei Zahnärzte über eine "Praxisaufnahme am 01. 10. 2003" leitete die Beklagte dem Zulassungsausschuss zu, der die Ausübung der Gemeinschaftspraxis mit Beschluss vom 17. September genehmigte. Ab Quartal IV/2003 arbeiteten die Kläger zu 1., 2. und 3. zusammen. Die Beklagte erteilte ihnen wiederum eine neue Abrechnungsnummer (11.283).

Der für 2003 geltende Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten sah für konservierend-chirurgische, Kieferbruch- und Parodontopathie-Leistungen (im Folgenden: KCH-Leistungen), Zahnersatzleistungen sowie - anteilig - kieferorthopädische Leistungen eine getrennte Verteilung auf Grund zahnarztbezogener Budgets vor. Dabei wurden jeweils Jahresbudgets gebildet, die für jeden Vertragszahnarzt mit 120.500,00 Euro für KCH-Leistungen und 36.500,00 Euro für Zahnersatzleistungen gleich hoch bemessen waren. Bis zu dieser Grenze sollten die Leistungen jedes Vertragszahnarztes nach Einzelleistungspunktwerten vergütet werden. Darüber hinaus erbrachte Leistungen sollten in der Weise honoriert werden, dass die noch nicht verteilte Gesamtvergütung ins Verhältnis zu der Anzahl der die genannten Sockelbeträge überschreitenden Zahnärzte gesetzt werden sollte; innerhalb der durch diesen Quotienten definierten Grenze (erhöhter Sockelbetrag) erfolgte wiederum eine Vergütung nach Einzelleistungspunktwerten. Die primären und erhöhten Budgetbeträge vervielfachten sich für Gemeinschaftspraxen entsprechend der Anzahl der Partner. Der genannte Verteilungsvorgang sollte solange wiederholt werden, bis der verbleibende Rest 3 % oder weniger der Gesamthonorare betrug. Die Vergütung der diesen Rahmen überschreitenden Leistungen wurde auf eine Quote beschränkt.

Zur Vergütung der im Jahr 2003 in Gemeinschaftspraxis erbrachten Leistungen der Kläger erteilte die Beklagte unter dem 23. März 2004 drei "Jahreshonorarbescheide für 2003". Unter der Abrechnungsnummer 8.429 richtete sie einen Bescheid an die Kläger zu 1., 2. und 4. (Bescheid 1), der (im Wesentlichen) für das Quartal I/2003 einen Abrechnungsbetrag von 128.693,40 Euro auswies, von denen 87.865,09 Euro auf KCH-Leistungen und 13.440,90 Euro auf Zahnersatzleistungen entfielen. Die Abrechnungsergebnisse dieser budgetrelevanten Leistungen blieben unter den Jahresvergütungsobergrenzen (in Höhe von 95.131,52 bzw. 31.522,26 Euro), so dass sie in vollem  Umfang vergütet wurden.

Unter der Abrechnungs-Nr. 10.791 wurden die Kläger zu 1. und 2. für die Quartale II bis III/2003 beschieden (Bescheid 2). Den diesbezüglichen Abrechnungsergebnissen in Höhe von 263.194,60 Euro stand ein Honoraranspruch von lediglich 217.222,56 Euro gegenüber; denn von den abgerechneten KCH-Leistungen in Höhe von 184.524,99 Euro verblieben nach Berücksichtigung der Jahresvergütungsobergrenze von 137.021,81 Euro und einer Vergütungsquote des Resthonorars von 3,22 % nur zu beanspruchende 138.552,95 Euro.

In Hinblick auf die im 4. Quartal 2003 erbrachten Leistungen erließ die Beklagte gegenüber den Klägern zu 1. bis 3. (Abrechnungs-Nr. 11283) einen "Jahreshonorarbescheid" (Bescheid 3), der abgerechnete Leistungen in Höhe von 143.980,50 Euro und einen Honoraranspruch in Höhe von 139.090,38 Euro auswies. Von den budgetrelevanten KCH-Leistungen in Höhe von 102.298,55 Euro waren - angesichts einer Obergrenze von 97.245,56 Euro und einer Vergütungsquote von 3,22 % - zu beanspruchende 97.408,43 Euro verblieben.

Gegen diese Bescheide legten die Kläger am 27. April 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie zum einen ausführten, der HVM der Beklagten verletze den Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit. Im Übrigen verkennten die Bescheide, dass es um dieselbe Gemeinschaftspraxis gehe. Dies führe dazu, dass die Jahresvergütungsobergrenze insgesamt zu niedrig angesetzt worden sei; die Differenz zwischen der Obergrenze für das Quartal I/2003 und dem (geringeren) tatsächlich abgerechneten Honorar sei durch die Erteilung getrennter Bescheide verloren gegangen, was eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle.

Die Beklagte wies den Widerspruch in Hinblick auf den Bescheid 3 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004 - zur Post gegeben am 24. Mai 2004 - und hinsichtlich der Bescheide 1 und 2 mit Widerspruchsbescheiden vom 24. Mai 2004 - zur Post gegeben am 3. Juni 2004 - zurück und vertrat dabei die Auffassung, ihr HVM sei formell und materiell rechtmäßig.

Am 24. Juni 2004 haben die Kläger hiergegen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben, mit der sie ihre im Widerspruchsverfahren erhobenen Bedenken weiter verfolgt haben.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18. Juli 2007 abgewiesen. Die von der Beklagten vorgenommenen Honorarfestsetzungen für das Kalenderjahr 2003 seien rechtmäßig. Das Bundessozialgericht (BSG) habe am 8. Februar 2006 entschieden, dass der HVM der Beklagten für das Jahr 1999 rechtmäßig gewesen sei (B 6 KA 24, 25 und 26/05 R). Der damaligen Rechtslage entspreche auch die Lage im streitbefangenen Kalenderjahr, so dass die vorliegenden HVM-Regelungen nicht zu beanstanden seien.

Gegen das ihnen am 9. August 2007 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16. August 2007 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen erhoben. Mit ihrer Berufung wenden sie sich nur noch dagegen, dass die Beklagte drei voneinander getrennte Honorarbescheide für das Jahr 2003 erlassen habe. Hierzu sei es zu einer Honorardifferenz zu ihren Lasten in Höhe von 7.266,43 Euro gekommen, entsprechend der im 1. Quartal 2003 nicht ausgenutzten Differenz zwischen Obergrenze und budgetunterworfenem Betrag im Bereich der KCH-Leistungen. Bei der Gemeinschaftspraxis handele es sich um eine rechtsfähige GbR, die zwar im Jahr 2003 ihre personelle Zusammensetzung geändert, aber im Übrigen als rechtsfähige Gesellschaft durchgehend bestanden habe. Diese bestehe auch weiterhin - nunmehr zusammengesetzt aus den Klägern zu 1. und 3. - in Gestalt der Beigeladenen. Die Gesellschafter seien am wirtschaftlichen Ergebnis der Gemeinschaftspraxis im Jahr 2003 sämtlich beteiligt und entsprechend von den Honorarbescheiden der Beklagten für das Geschäftsjahr 2003 auch sämtlich betroffen.

Die Kläger beantragen,

1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. Juli 2007 zu ändern und die Honorarbescheide vom 23. März 2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. bzw. 24. Mai 2004 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, zugunsten der Beigeladenen für das Jahr 2003 ein Honorar in Höhe von 465.272,77 Euro festzusetzen und deren Honorarkonto den sich hieraus ergebenden Zusatzbetrag von 7.266,43 Euro gutzuschreiben,

hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, den Honoraranspruch der Beigeladenen für das Jahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festzusetzen,

höchst hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, über die Honoraransprüche der Kläger des Jahres 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines an alle vier Zahnärzte adressierten Jahreshonorarbescheides sei unbegründet, weil zu keinem Zeitpunkt eine sich aus allen vier Zahnärzten zusammensetzende Gemeinschaftspraxis bestanden habe. Die vertragszahnärztlichen Honorare stünden den Partnern einer Gemeinschaftspraxis gemeinschaftlich zu, nicht aber Dritten. Auf die zivilrechtlichen Beziehungen der Zahnärzte untereinander komme es nicht an. Die Beklagte habe die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte und nicht an die aus diesen gebildeten Gesellschaften zu verteilen. Der Vertragszahnarztstatus knüpfe an die vertragszahnärztliche Zulassung an, deren Träger der einzelne Vertragszahnarzt, nicht jedoch die aus Vertragszahnärzten gebildete GbR sei. Der Fortbestand einer GbR trotz Mitgliederwechsel könne allenfalls deren Prozessführungsbefugnis bzw. Aktivlegitimation betreffen. Materiellrechtlich sei dagegen entscheidend, dass die Gemeinschaftspraxis erst mit der Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Zahnärzte-ZV entstehe. Eine nach Mitgliederwechsel ohne derartige Genehmigung vorgenommene gemeinsame Honorarbescheidung sei deshalb nicht möglich und widerspräche auch der BSG-Rechtsprechung. Dies würde außerdem auch die Durchführung der Degression bei Gesellschaften mit wechselnden Partnern unmöglich machen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

In Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen.

Die gegen die Honorarbescheide vom 23. März 2004 bzw. die Widerspruchsbescheide vom 18. und vom 24. Mai 2004 gerichtete Klage ist als Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Kläger verfügen insbesondere über die Befugnis, einen Anspruch geltend zu machen, der ihrer Rechtsauffassung nach der Beigeladenen zusteht. Grundsätzlich fehlt den Gesellschaftern einer GbR allerdings das prozessuale Recht, deren Ansprüche einzuklagen, weil die GbR nach inzwischen allgemein anerkannter Ansicht (grundlegend: Bundesgerichtshof <BGH> BGHZ 146, 341) selbst prozessführungsbefugt ist, wenn sie eigene Rechte geltend machen will. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 33/02 R - juris) können sich die einzelnen Gesellschafter aber zur Prozessführung ermächtigen lassen (gewillkürte Prozessstandschaft). Eine derartige Ermächtigung hat die Beigeladene den Klägern unter dem 13. März 2009 erteilt.

Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Honorarbescheide sind rechtswidrig.

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Honorierung ist § 85 Abs 4 S 1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V; in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22. Dezember 1999) iVm dem seit 2001 geltenden HVM der Beklagten (beschlossen am 6. Juni 2001, zuletzt geändert mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 31. Oktober 2003). Dieser HVM sieht in § 2 Abs 1 vor, dass die Beklagte die Honorare für KCH-Leistungen sowie (teilweise) für kieferorthopädische Leistungen aufgrund zahnarztbezogener Budgets verteilt, wobei das Jahresbudget für jeden Zahnarzt gleichermaßen 120.500,00 Euro beträgt. Dies erfolgt in entsprechender Weise für Zahnersatzhonorare auf der Grundlage eines zahnarztbezogenen Jahresbudgets von 36.500,00 Euro (§ 5 Abs 1 HVM). Innerhalb des Budgetrahmens erfolgt die Honorarverteilung in der Weise, dass bis zu der zahnarztbezogenen Budgetobergrenze alle Leistungen nach Art und Umfang nach den geltenden Einzelleistungspunktwerten vergütet werden (§ 2 Abs 6 HVM). Die Vergütung der diese Grenze überschreitenden Leistungen erfolgt dergestalt, dass die noch nicht verteilte Gesamtvergütung in das Verhältnis zu der Anzahl der den Sockelbetrag überschreitenden Zahnärzte gesetzt wird und die Leistungen innerhalb der durch diesen Quotienten definierten Grenze mit den geltenden Einzelleistungspunktwerten vergütet wird. Die Vergütung der diesen Rahmen überschreitenden Leistungen erfolgt in der gleichen Weise (§ 2 Abs 7 HVM). Die Wiederholung dieses Verteilungsvorganges erfolgt gemäß § 2 Abs 8 HVM solange, bis der verbleibende Rest 3 % oder weniger der Honorarmenge nach Abs 1 S 1 beträgt; die Vergütung der diesen Rahmen überschreitenden Leistungen wird auf eine Quote beschränkt, die dem Verhältnis des noch nicht verteilten Anteils der Gesamtvergütung zur Summe aller Honoraranforderungen entspricht, die den letzten gemäß § 2 Abs 7 HVM definierten Sockelbetrag übersteigen. Für Gemeinschaftspraxen sieht § 2 Abs 4 HVM vor, dass sich die Jahresbudgets nach Abs 1 S 2, Abs 7 und Abs 8 entsprechend der Anzahl der Partner vervielfachen. Die das jeweilige Jahr umfassende Schlussabrechnung erfolgt gemäß § 4 Abs 2 HVM mit dem nach dem 4. Quartal ergehenden Jahreshonorarbescheid.

28Eine derartige Honorarverteilung, die eine Honorierung nach Einzelleistungspunktwerten mit der Verteilung einer so genannten Restvergütung unter Anwendung einer nur geringen Honorierungsquote kombiniert, steht mit höherrangigem Recht - insbesondere mit § 85 Abs 4 SGB V - in Übereinstimmung. Der diesbezüglichen BSG-Rechtsprechung (SozR 4-2500 § 85 Nr. 23) hat sich der Senat in stRspr angeschlossen (vgl zB Urteil vom 25. Juni 2008 - L 3 KA 166/06) . Die insoweit in der ersten Instanz noch geltend gemachten Bedenken der Klägerseite hat das SG deshalb zu Recht für unbegründet gehalten.

Die Beklagte hat ihren HVM jedoch unrichtig angewandt, wenn sie den im Jahr 2003 zweimal erfolgten GbR-Mitgliederwechsel zum Anlass genommen hat, drei getrennte Jahreshonorarbescheide mit entsprechenden separaten Budgetberechnungen vorzunehmen.

Mit der genannten Vorschrift des § 2 Abs 4 S 1, die eine besondere Budgetberechnungsregel für Gemeinschaftspraxen enthält, hat der vorliegend maßgebliche HVM dem Umstand Rechnung getragen, dass die GbR, die eine Gemeinschaftspraxis unterhält, nur jeweils einen einheitlichen Honoraranspruch hat. Dies ergibt sich aus der oa Rspr des BGH (aaO) , wonach der GbR Rechtsfähigkeit zukommt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Als Ergebnis hiervon stehen auch Vergütungsansprüche für der GbR zuzuordnende Tätigkeiten der Gesellschaft als solcher, nicht aber deren Mitglieder zu. Dem hat sich das BSG in stRspr (SozR 4-5520 § 33 Nr 1; SozR 4-2500 § 106 Nr 6) auch für vertrags(zahn)ärztliche Honoraransprüche angeschlossen. Deshalb ist der in § 4 Abs 2 HVM vorgegebene Jahreshonorarbescheid richtigerweise auch der GbR als Inhaberin des Honoraranspruchs zu erteilen. Diese Rechtslage verkennt die Beklagte, wenn sie im Berufungsverfahren vorträgt, sie habe die Gesamtvergütung an Vertragszahnärzte und nicht an die aus diesen gebildeten Gesellschaften zu verteilen. Zu Unrecht beruft sie sich insoweit auf die §§ 95 Abs 3 und 77 Abs 3 SGB V. Denn diese Vorschriften betreffen den persönlichen Status des Vertrags(zahn)arztes, sagen über die Zuordnung vermögensrechtlicher Ansprüche an Gemeinschaftspraxen aber nichts aus.

Ungeachtet des zweimaligen Mitgliederwechsels hat im Jahr 2003 auch nur eine Gemeinschaftspraxis (genauer: eine GbR als Trägerin der Gemeinschaftspraxis) vorgelegen, nicht aber - wie die Beklagte schon ausweislich der Zuerkennung verschiedener Abrechnungsnummern meint - drei verschiedene. Wie der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 dargelegt hat, folgt aus der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der GbR, dass ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluss auf den Fortbestand der Gesellschaft hat (BGHZ 146, 341, 345). Dem hat sich das BSG für die Konstellation der vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis ausdrücklich angeschlossen und dabei ausgeführt, einem Mitgliederwechsel, der zu einer Änderung des Namens der Gemeinschaftspraxis führe, sei lediglich durch Anpassung ihrer Bezeichnung im Urteilsrubrum Rechnung zu tragen (SozR 4-1500 § 141 Nr. 1). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies nicht nur für die Prozessführungsbefugnis und die Aktivlegitimation von Bedeutung. Vielmehr bleibt der Wechsel im Mitgliederbestand auch ohne Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse ( BGHZ aaO; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Oktober 2007 - 6 Sa 332/07 - juris;  OLG Oldenburg MedR 2008, 293).

Für den vertrags(zahn)ärztlichen Bereich folgt nichts Anderes aus dem besonderen Genehmigungserfordernis nach § 33 Abs. 2 (Zahn)ärzte-ZV aF. Mit der Genehmigung wird der Gemeinschaftspraxis zwar ein besonderer öffentlich-rechtlicher Status eingeräumt. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Rechte und Pflichten der die Gemeinschaftspraxis betreibenden GbR im Übrigen nach zivil- bzw gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen beurteilen (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2). Dies gilt namentlich für die Zuordnung vermögensrechtlicher Rechte und Pflichten zur Gesellschaft, für die die §§ 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  entscheidend sind. § 33 Abs. 2 Zahnärzte-ZV sieht keine besonderen Regeln für den Fall vor, dass sich der Mitgliederbestand einer einmal gegründeten, genehmigten und zivilrechtlich fortbestehenden Gemeinschaftspraxis später verändert. Deshalb bleibt es auch für diesen Fall bei der gesellschaftsrechtlich vorgegebenen Lage, dass der Gesellschafterwechsel - durch Übertragung des Gesellschaftsanteils oder durch Ausscheiden eines Gesellschafters und Eintritt eines neuen (vgl Sprau in: Palandt, BGB, 69. Aufl, § 736 Rn 7f) - erfolgt, ohne dass sich an der Identität der GbR etwas ändert. Anders ist dies nur bei einer Auflösung der GbR und anschließender Gründung einer neuen Gesellschaft. Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor, wie sich aus den von den Klägern vorgelegten Gesellschaftsverträgen ergibt. Der Umstand, dass die Gemeinschaftspraxis nach dem Beitritt der Klägerin zu 3. nochmals vom Zulassungsausschuss "genehmigt" worden ist (Beschluss vom 17. September 2003), ist deshalb rechtlich unerheblich.

Änderte somit der Mitgliederwechsel nichts an der Identität der im Jahr 2003 durchgehend bestehenden GbR, liegt die von der Beklagten angenommene "Statusänderung" nicht vor. Ein Statuswechsel ist gegeben, wenn im Laufe eines Jahres die Gemeinschaftspraxis aufgelöst wird und an ihre Stelle mehrere Einzelpraxen treten bzw wenn sich mehrere Ärzte zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen (vgl BSG-Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 33/02 R - juris) . Dies gilt auch, wenn eine Gemeinschaftspraxis (bzw die hinter ihr stehende GbR) vollständig aufgelöst wird und an ihrer Stelle eine neue Gemeinschaftspraxis (bzw GbR) gegründet wird. Ein wirklicher Statuswechsel - vom Einzelvertragsarzt zur Gemeinschaftspraxis - lag auch der von der Beklagten ins Feld geführten BSG-Entscheidung zu Grunde, wonach eine Verrechnung von Honoraransprüchen der neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen eines ihrer Mitglieder aus der Zeit als Einzelvertragsarzt nicht möglich ist (SozR 4-2500 § 85 Nr. 31) . Nur für den Fall des echten Statuswechsels von Einzel- zu Gemeinschaftspraxis ist im Übrigen vom BSG (Urteil vom 21. Mai 2003 – B 6 KA 33/02 R – juris) entschieden worden, dass eine Verrechnung von Honorarkontingenten nicht zulässig ist. Nicht zutreffend ist schließlich der Hinweis der Beklagten auf BSG SozR 4-5520 § 33 Nr 2, wonach das Ausscheiden eines Gesellschafters zum Ende der Gemeinschaftspraxis führen müsse. Denn das BSG nimmt aaO lediglich Bezug auf SozR 3-2200 § 368c Nr 1; dort ging es aber um den hier nicht gegebenen Fall einer aus nur zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis, von denen einer ausschied.

Auch der Hinweis auf § 85 Abs 4b SGB V stützt die Auffassung der Beklagten nicht. Die Degression wird bei Annahme einer trotz Mitgliederwechsel weiter bestehenden Gemeinschaftspraxis nicht undurchführbar. Vielmehr hat das BSG bereits entschieden, dass der degressionsfreie Betrag "bei nur zeitweiser Mitgliedschaft des Partners einer Gemeinschaftspraxis nur anteilig entsprechend der Dauer seiner Tätigkeit in dem betroffenen Jahr in Ansatz zu bringen" ist (Urteil vom 8. Februar 2006 - B 6 KA 27/05 R - juris; ebenso: Urteil vom 3. Dezember 1997 - 6 RKa 79/96 - juris). Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2010 (B 6 KA 21/09 R) in Hinblick auf Gemeinschaftspraxen die Erteilung zeitanteilig getrennter Degressionsbescheide gefordert hat, betrifft auch dies nur den Fall des Statuswechsels von Einzel- zu Gemeinschaftspraxis (vgl Terminvorschau und -bericht 26/10).

Unerheblich ist, dass die Beklagte der Gemeinschaftspraxis im Lauf des Jahres drei unterschiedliche Abrechnungsnummern erteilt hat, weil es sich hierbei nur um die verwaltungstechnische Umsetzung der unrichtigen rechtlichen Würdigung handelte, es seien jeweils neue Gemeinschaftspraxen gegründet worden. Die Klägerseite mag durch ihre widersprüchlichen Mitteilungen (einerseits "Auflösung der Gemeinschaftspraxis", andererseits Fortführung in anderer Besetzung) insoweit ein Mitverschulden treffen. Dies ändert aber nichts daran, dass die KZV im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht gem § 20 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gehalten ist, derartige Widersprüche aufzuklären.

Nach alledem war es rechtswidrig, wenn die Beklagte den Klägern für das Jahr 2003 drei Jahreshonorarbescheide erteilt und dabei auch drei unterschiedliche Budgetberechnungen vorgenommen hat. Die Beklagte ist vielmehr verpflichtet, der Beigeladenen anstelle der aufgehobenen Honorarbescheide für 2003 einen einheitlichen Jahreshonorarbescheid zu erteilen. Dort ist der Summe aller Leistungsabrechnungen sämtlicher im Jahr 2003 in der Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen arbeitender Vertragszahnärzte einer einheitlichen Einzelleistungsvergütungsobergrenze gegenüber zu stellen. Dem Umstand, dass in der Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen in den Quartalen I und IV/2003 drei Partner und in den beiden anderen Quartalen zwei Partner gearbeitet haben, ist dabei durch den Ansatz zeitanteiliger Berechnungsfaktoren im Sinne des § 2 Abs 4 S 1 HVM Rechnung zu tragen (vgl § 2 Abs 1 S 3 HVM). Mit dieser Verteilung pro rata temporis ist in der Sache der gleiche Verteilungsmodus zu wählen wie im oa Fall der Degressionsberechnung.

Da die Hauptbeteiligten im Erörterungstermin vom 29. April 2009 übereinstimmend festgestellt haben, dass sich hieraus ein Honoraranspruch iHv 465.272,77 Euro ergibt, besteht Spruchreife (§ 131 Abs 2 SGG) für die Verpflichtung, einen entsprechenden bezifferten Honoraranspruch zu erlassen. Dementsprechend konnte die Beklagte auch zu der sich hieraus ergebenden Leistung einer Gutschrift in Höhe des Differenzbetrags von 7.266,43 Euro zugunsten der Beigeladenen verurteilt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 154 Abs 1, 155 Abs 1 S 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei war zu berücksichtigen, dass die ursprünglich mit der Klage verfolgte Auffassung, der HVM der Beklagten sei insgesamt rechtswidrig, vom SG zutreffend zurückgewiesen worden ist.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).