VG Oldenburg, Urteil vom 15.02.2010 - 11 A 3104/08
Fundstelle
openJur 2012, 50198
  • Rkr:

1. Der Unterbrechungstatbestand des § 70 Abs. 2 AufenthG bezieht sich nicht nur auf die Zahlungsverjährung nach § 70 Abs. 1 AufenthG, sondern auch auf die Festsetzungsverjährung nach § 20 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz VwKostG.2. Ein als "Abschiebungsanordnung" bezeichnetes Schreiben kann u.U. materiell eine Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung sein. Wenn es allerdings auf die Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat gerichtet ist und der Ausländer später in einen anderen Staat abgeschoben wird, ohne dass für diesen Staat eine neue Abschiebungsanordnung erging, ist die Abschiebung rechtswidrig und der Ausländer kann nicht zu ihren Kosten herangezogen werden.

Tatbestand

Der Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und lebt derzeit in Kroatien. Bis zum Mai 1993 hatte er in B. als Angehöriger der dortigen kroatischen Minderheit gelebt.

Am 13. Mai 1993 reiste der Kläger nach Deutschland ein. Wegen des damals für Bürgerkriegsflüchtlinge aus B. bestehenden Abschiebestopps wurde er in der Folgezeit geduldet. Am 20. Mai 1996 verurteilte das Landgericht G. den Kläger wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Wegen dieser Tat wies ihn die Stadt H. mit Bescheid vom 2. Juli 1997 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete seine Abschiebung nach B. an. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass eine Androhung der Abschiebung mit Fristsetzung hier nach § 50 Abs. 5 AuslG entbehrlich sei. Aus einem Vermerk im Verwaltungsvorgang der Stadt H. ergibt sich, dass sich die Stadt H. am 25. Juli 1997 entschied, den Kläger anstatt nach B. nach Kroatien abzuschieben, da sich herausgestellt hatte, dass er einen gültigen kroatischen Pass besitzt. Eine förmliche Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung erfolgte hinsichtlich Kroatiens jedoch nicht. Im Abschiebungsersuchen an das Landeskriminalamt gab die Stadt H. ferner an, dass die Verurteilung des Klägers wegen bewaffneten Raubüberfalls für eine Neigung zu Gewalttaten spreche.

Am 13. August 1997 wurde der Kläger auf dem Luftweg nach Kroatien abgeschoben. Dabei wurde er während des Fluges durch Beamte des Bundesgrenzschutzes begleitet.

Am 31. Juli 1999 wurde der Kläger an der deutsch-dänischen Grenze beim Versuch nach Dänemark auszureisen, festgenommen. Er wurde zur Verbüßung der restlichen Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts G. zunächst in die JVA H. und später in die JVA V. verbracht. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1999 ordnete der Landkreis V. die Abschiebung des Klägers nach Kroatien an, da dem Kläger wegen der nicht befristeten Ausweisungsverfügung der Stadt H. vom 2. Juli 1997 die Einreise und der Aufenthalt in Deutschland untersagt sei. Im Rahmen des Abschiebungsersuchens wies die Ausländerbehörde auch jetzt wieder auf die Verurteilung wegen bewaffneten Raubüberfalls als Indiz für eine Neigung zur Gewalttätigkeit hin.

Am 10. März 2000 wurde der Kläger auf dem Luftweg nach Kroatien abgeschoben. Auch bei dieser Abschiebung wurde er auf dem Flug von Beamten des Bundesgrenzschutzes begleitet.

Am 23. September 2008 beantragte der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung.

Daraufhin zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 zu den Kosten für beide Abschiebungen in Höhe von insgesamt 3.771,67 Euro heran. Davon entfielen 691,01 Euro auf die Flugkosten des Klägers und die Kosten des Landeskriminalamtes im Rahmen der Abschiebung von 1997, 1.121,51 Euro auf die Flug- und Personalkosten für die Begleitung des Klägers durch die Bundespolizei auf dem Flug von F. nach Z. im Jahre 1997, 848,23 Euro auf die Flugkosten des Klägers und die Kosten des Landeskriminalamtes anlässlich der Abschiebung im Jahre 2000 und 1.110,92 Euro auf die Flug- und Personalkosten für die Begleitung des Klägers durch die Bundespolizei auf dem Flug von F. nach Z. im Jahre 2000. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, dass die Forderung noch nicht verjährt sei, da die sechsjährige Verjährungsfrist nach § 70 Abs. 1 AufenthG erst mit Fälligkeit zu laufen beginne und Fälligkeit erst mit dem Erlass des Leistungsbescheides eintrete. Auch der Höhe nach sei die Kostenforderung gerechtfertigt. Insbesondere sei die Begleitung des Klägers durch Polizeibeamte während des Fluges aus Sicherheitsgründen notwendig gewesen.

Der Kläger hat am 24. November 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Kostenforderung durch Verjährung erloschen sei. Jedenfalls seien aber die Kosten der Begleitung durch die Bundespolizei während des Fluges nicht erstattungsfähig. Eine solche Begleitung sei aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich gewesen, da er während seiner gesamten Inhaftierung nie als gewalttätig aufgefallen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid es Beklagten vom 21. Oktober 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie der Sache nach auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend hebt sie hervor, dass die Verjährung nach § 70 Abs. 2 AufenthG so lange unterbrochen sei, wie sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhalte. Der Kläger lebe aber nach seinem eigenen Vortrag seit dem Jahr 2000 in Kroatien, so dass schon aus diesem Grund Verjährung nicht in Betracht komme.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2010 hat die Beklagte den Bescheid vom 21. Oktober 2008 insoweit aufgehoben, als Kosten von mehr als 1.959,15 Euro festgesetzt wurden. Insoweit haben beide Beteiligte den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Insoweit es um die Kosten der Abschiebung vom 13. August 1997 geht, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da die Beklagte den Kostenfestsetzungsbescheid insoweit aufgehoben hat und beide Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Sofern er die Kosten der Abschiebung vom 10. März 2000 in Höhe von 1.959,15 Euro betrifft, ist der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2008 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten seiner Abschiebung sind §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach hat ein Ausländer die Kosten, die durch seine Abschiebung entstehen, zu tragen. Diese Kosten umfassen insbesondere die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Allerdings muss der Ausländer nur für die Kosten einer rechtmäßigen Abschiebung einstehen. Sofern die Abschiebung an rechtlichen Mängeln litt, kann der Ausländer dies grundsätzlich im Kostenerstattungsverfahren einwenden, sofern nicht die Bestandskraft unanfechtbarer Verwaltungsakte oder die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen entgegenstehen (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 66 Rn. 5 f. m.w.N.).

Der Kläger ist Ausländer und wurde am 10. März 2000 aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Diese Abschiebung war rechtmäßig. Nach § 49 Abs. 1 AuslG in der damals gültigen Fassung war ein Ausländer abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert war oder aus Gründen der öffentlich Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich schien. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig, weil er nach seiner bestandskräftigen Ausweisung vom 2. Juli 1997 entgegen § 8 Abs. 2 AuslG wieder nach Deutschland eingereist war und somit den Tatbestand der unerlaubten Einreise im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erfüllt hatte. Da er sich zum Zeitpunkt seiner Abschiebung noch in Strafhaft befand, war eine Überwachung seiner Ausreise gemäß § 49 Abs. 2 AufenthG erforderlich.

20Auch formell ist die Abschiebung vom 10. März 2000 nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst dann, wenn man der Auffassung ist, dass bei inhaftierten Ausländern gemäß § 50 Abs. 5 AuslG nur von der Setzung einer Ausreisefrist, nicht aber insgesamt von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden durfte (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2005 - 1 C 29.04 - InfAuslR 2006, 207, 208; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 1. September 1994 - 11 M 4224/94 -). Denn das formell als Abschiebungsanordnung bezeichnete Schreiben des Landkreises V. an den Kläger vom 15. Oktober 1999 erfüllt inhaltlich alle Voraussetzungen, die an eine Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung zu stellen sind. Durch das Schreiben wurde dem Kläger unmissverständlich klargemacht, dass die Ausländerbehörde beabsichtigt, ihn am Ende der Haftzeit nach Kroatien abzuschieben. Unabhängig von der formellen (Falsch-)Bezeichnung als Abschiebungsanordnung lag somit der Sache nach eine Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung vor.

Auch die Höhe der geltend gemachten Abschiebungskosten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Begleitung des Klägers durch Polizeibeamte auf dem Flug nach Z. "erforderlich" im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, so dass auch die dadurch entstanden Kosten vom Kläger zu erstatten sind. "Erforderlich" ist eine solche Begleitung dann, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, d. h. wenn es in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt (BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 11 C 5.05 - BVerwGE 125, 101 ff.). Strafrechtliche Verurteilungen können die Erforderlichkeit der Sicherheitsbegleitung nur dann ohne weiteres begründen, wenn sich aus ihnen offensichtlich eine Gewaltbereitschaft ergibt (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 06. Januar 2009 - 5 E 1614/07 (3) -, Juris Rn. 30 m.w.N.) und sie noch nicht sehr lange zurückliegen (vgl. VG München, Urteil vom 29. Januar 2009 - M 12 K 08.1946 - Juris Rd. 85). Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Der Kläger war nur knapp vier Jahre vor der hier betroffenen Abschiebung wegen schweren Raubes - also wegen eines erheblichen Gewaltdelikts - zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Eine solche Verurteilung deutet auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft hin. Dies gilt auch dann, wenn die Behauptung des Klägers, er habe sich in der Haft gut geführt, zutreffen sollte. Denn in einer jeden Haftanstalt gibt es Sicherheitsvorkehrungen und Überwachungsmaßnahmen, die Gewalttaten verhindern sollen. Wenn sich eine zuvor wegen Gewaltdelikten verurteilte Person unter diesen Umständen während der Haft weiterer Gewalttaten enthält, deutet dies nicht zwingend daraufhin, dass sie auch in Freiheit nicht wieder gewalttätig wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einstellung des Klägers zu körperlicher Gewalt seit seiner Verurteilung wegen schweren Raubes geändert hat, hier lagen nicht vor.

Die Kostenforderung ist auch nicht durch Verjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 VwKostG erloschen.

Allerdings spricht viel dafür, dass der Anspruch auf Erstattung der Abschiebungskosten entgegen der Ansicht der Beklagten auch schon vor dem Erlass eines Leistungsbescheides verjähren kann. Zwar knüpft die in § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte sechsjährige Verjährungsfrist an die Fälligkeit der Forderung und somit gemäß § 17 VwKostG an die Bekanntgabe der Kostenentscheidung an. Richterweise dürfte aber neben dieser relativen (Zahlungs-)Verjährungsfrist noch die absolute (Festsetzungs-)Verjährungsfrist des allgemeinen Verwaltungskostenrechts (§ 20 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwKostG) gelten (so mit überzeugenden Argumenten VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 - InfAuslR 2009, 403, 404; Hamburgisches OVG, Urteil vom 03. Dezember 2008 - 5 BF 259/06 -, Juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juli 2008 - 5 K 547/08 -, Juris). Damit verjährt der Anspruch auf Erstattung von Abschiebungskosten spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach seiner Entstehung, d. h. gemäß § 11 Abs. 2 VwKostG spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach Aufwendung der Kosten bzw. Beendigung der Maßnahme.

24Aber auch für diese absolute Verjährungsfrist gilt der Unterbrechungstatbestand des § 70 Abs. 2 AufenthG (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; Hamburgisches OVG, a.a.O.). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 70 Abs. 2 AufenthG. Dieser bezieht sich nämlich nicht lediglich auf die in § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte Zahlungsverjährung, sondern spricht allgemein davon, dass "die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 […] neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes auch unterbrochen [wird], so lange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist." Damit wird also schon nach dem Wortlaut des Gesetzes jede Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Abschiebungskosten durch die Abwesenheit des Schuldners aus dem Bundesgebiet unterbrochen. Dies wird besonders deutlich dadurch, dass der Unterbrechungstatbestand des § 70 Abs. 2 AufenthG nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut "neben" die Unterbrechungstatbestände des § 20 Abs. 3 VwKostG treten soll. (ähnlich: Hamburgisches OVG, a.a.O.). Denn die von § 70 Abs. 2 AufenthG in Bezug genommenen Unterbrechungstatbestände des § 20 Abs. 3 VwKostG gelten jedenfalls zum Teil nicht nur für die Zahlungs-, sondern auch für die Festsetzungsverjährung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - 5 OE 233/04 -, NVwZ-RR 2005, 225 f.). Dies gilt insbesondere für jenen Unterbrechungstatbestand des § 20 Abs. 3 VwKostG, der die größte Verwandtschaft zu dem Unterbrechungstatbestand des § 70 Abs. 2 AufenthG aufweist: Nach § 20 Abs. 3 9. Alternative VwKostG wird die Verjährung durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Dieser Unterbrechungstatbestand gilt auch für die absolute Festsetzungsverjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwKostG (vgl. Hess. VGH, a.a.O.). Er ist seinem Wesen nach insofern mit dem Unterbrechungstatbestand des § 70 Abs. 2 AufenthG vergleichbar, als beide Vorschriften daran anknüpfen, dass der Schuldner wegen seines (unbekannten oder ausländischen) Wohn- bzw. Aufenthaltsortes dem Zugriff der deutschen Behörden in gewisser Weise entzogen ist und die Kostenschuld daher nur schwer gegen ihn festgesetzt werden kann. Daher ist es auch sinnvoll, beide Unterbrechungstatbestände gleichermaßen auf Festsetzungs- und Zahlungsverjährung anzuwenden.

Da der Kläger sich nach eigenem Vorbringen seit seiner Abschiebung vom 10. März 2000 nicht mehr in Deutschland aufgehalten hat, ist die Festsetzungsverjährung des § 20 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwKostG hier gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG durchgehend unterbrochen und hat somit noch nicht zu laufen begonnen.

Die Kostenforderung ist auch noch nicht verwirkt. Allein der Umstand, dass die Beklagte von 2000 bis 2008 keine Schritte im Hinblick auf eine Geltendmachung der Forderung ergriffen hat, begründet keine Verwirkung. Das bloße Untätigbleiben der Behörde während des Auslandsaufenthalts des Schuldners kann nämlich regelmäßig kein Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung der Kostenforderung begründen, weil nicht mit dem Erlass eines Kostenbescheides zu rechnen ist, so lange sich der Schuldner im Ausland aufhält (vgl. Hamburgisches OVG, a.a.O.).

27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf den erledigten Teil des Rechtsstreites muss die Beklagte nach billigem Ermessen die Kosten tragen. Denn insoweit, als Kosten für die Abschiebung des Klägers nach Kroatien vom 13. August 1997 geltend gemacht wurden, war der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da auch die betroffene Abschiebung rechtswidrig war. Im Vorfeld dieser Abschiebung war lediglich eine Abschiebungsanordnung nach B. ergangen. Als sich die Ausländerbehörde damals entschied, den Kläger stattdessen nach Kroatien abzuschieben, hätte sie eine neue, auf den Zielstaat Kroatien bezogene Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung erlassen müssen (vgl. Funke-Kaiser, GK-Aufenthaltsgesetz, § 58 Rdnr. 57 f.). Dies ist hier nicht geschehen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.