LG Hannover, Urteil vom 18.11.2009 - 23 O 81/08
Fundstelle
openJur 2012, 49728
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 136.515,67 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 10 % Zinsen, seit dem 20. März 2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Versicherungsleistungen aus der als „Valorenversicherung laufende Police Nr. 7509“ bezeichneten Versicherung, die die Beklagte für die ... GmbH und deren Tochtergesellschaften übernommen hat. Die Versicherung Nr. 7509 begann am 1. Dezember 2001. Zeitlich unmittelbar ging ihr eine andere Versicherung, die Transportversicherung Nr. 7265, voraus. Der Text dieser Versicherungspolice war in vielen Teilen gleichlautendend wie der der Versicherung Nr. 7509. Es bestanden allerdings auch eine Reihe von Unterschieden. Beispielsweise war die Haftungsquote der Beklagten zuvor deutlich geringer.

Die Klägerin schloss mit der ... GmbH am 9./19. Januar 2001 einen Rahmenvertrag über Geld- und Werttransporte für die von ihr betriebenen Filialen.

Der Inhalt der Versicherung der Beklagten für ... (Anlage K2) ergibt sich aus einem Dokument auf dem Geschäftspapier der ... GmbH in ... . Jedes Blatt des Textes weist einen Stempel der Beklagten mit zwei – teilweise unterschiedlichen – Unterschriften auf. Wer den Text der Versicherungsbedingungen entworfen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte behauptet, dass der Text von der ... GmbH ausgearbeitet worden sei.

Die Bedingungen der Versicherung beschreiben den „Gegenstand der Versicherung“ (Seite 2 der Versicherungsbedingungen) wie folgt:

„Hartgeld, Banknoten, ... und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen, usw. im Gewahrsam von ... sowie im Gewahrsam von von ... eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten.

...“

Auf Seite 4 der Versicherungsbedingungen wird die Versicherung als „Transportversicherung“ bezeichnet. Ziffer 2. der Bedingungen umschreibt den „Umfang der Versicherung“ wie folgt:

„...

2.1.1 Gedeckt sind, ...:

2.1.1.1 jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit ... hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.

...

2.1.2 die gesetzliche Haftung von ... gegenüber den Auftraggebern

2.1.3 die von ... übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer

...“

Abschnitt 3. der Versicherungsbedingungen beschreibt die „Dauer der Versicherung“

unter anderem wie folgt:

„...

3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.

3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden.

...“

Unter Ziffer 4. der Versicherungsbedingungen sind Versicherungshöchstsummen („Maximum“) bestimmt, unter anderem (4.1.9)

„während der Lagerungen und/oder während der Bearbeitung etc. im Gewahrsam der Versicherungsnehmerin entsprechend den mit dem führenden Versicherer abgestimmten Summen bis zu EUR 10.000.000,00 / Betriebsstätte“

...“

Nach Abschnitt 10. („Gefahränderung“) durfte die Versicherungsnehmerin Gefahren erhöhen (10.1), hatte diese jedoch anzuzeigen (10.2).

Unter Ziffer 11. („Bestimmungen für den Schadenfall“) enthalten die Versicherungsbedingungen nähere Einzelheiten zur Schadenregulierung

„...

11.3 Schäden werden, unabhängig davon, wie der Regress ausgeht, spätestens 14 Tage nach Vorlage der erforderlichen Belege reguliert.

...

11.3.1 Schadenzahlungen können mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen. Das Aufrechnungsrecht des Versicherers gemäß § 35 b VVG ist insoweit ausgeschlossen.

Die Zahlung an die Auftraggeber erfolgt ohne Abzug gemäß Ziffer 2.2.4 (Zusatz: Selbstbeteiligung). Die Versicherer werden den vereinbarten Selbstbehalt von der Versicherungsnehmerin einziehen.

...“

Abschnitt 12. („Verschollenheit“) bestimmt den Umfang der Ersatzpflicht für verschollene oder angehaltene und zurückgehaltene Güter (wie Totalverlust) und definiert die Verschollenheit ("... Güter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist.“)

Unter dem Abschnitt „Obliegenheiten“ (13.) sind unter anderem folgende Einzelheiten niedergelegt:

„...

13.3 Hat die Versicherungsnehmerin eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte nicht auf Vorsatz oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.

13.4 Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber.

13.5 Der Versicherer behält sich das Recht vor, bei Schäden, verursacht durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz der Repräsentanten der Versicherungsnehmerin Regress gegen die Versicherungsnehmerin durchzuführen.

...“

Ziffer 15.3 der Versicherungsbedingungen enthält Einzelheiten zum Verhältnis der Beklagten als führendem Versicherer der Police Nr. 7509 zu den Mitversicherern. Der Mitversicherungsanteil der Beklagten betrug im Februar 2006 62,5 %. Oberhalb der Versicherungssummen der Versicherung Nr. 7509 besteht eine weitere Versicherung, an der die Beklagte jedoch nicht beteiligt ist.

Abschnitt 16. der Versicherungsbedingungen benennt die ... GmbH in ... zum Abwickler für den gesamten Geschäftsverkehr.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Versicherungsbedingungen wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

Grundlage des Rechtsverhältnisses der Klägerin zur ... GmbH ist der Rahmenvertrag vom 9./19. Januar 2001 (Anlage K1). Die von der Klägerin vorgelegte Ablichtung des Vertragstextes zeigt sowohl Unterschriften für die Auftraggeberin (Klägerin) als auch für die Auftragnehmerin ( ... ).

Nach dem Inhalt des Rahmenvertrages führt ... „... für den Auftraggeber mit besonders geschützten und gepanzerten Spezialfahrzeugen und ausschließlich mit dem Personal des Transportunternehmens Transporte von Bargeld, Wertpapieren und Wertsachen des Auftraggebers und dessen Kunden aus. Der Leistungsumfang beinhaltet darüber hinaus Geldbearbeitung und Hartgeldversorgung. ...“ (§ 1 Nr. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2). Über den zeitlichen Beginn und das Ende der von ... für die Klägerin übernommenen Leistungen enthält der Rahmenvertrag folgende nähere Bestimmung (§ 1 Nr. 1 Abs. 3):

"Der Transport beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die versicherten Werte in die Obhut des Transportunternehmens übergeben werden und dauert an, bis die versicherten Werte in die Obhut des Empfängers übergeben worden sind. Sofern der Versicherer dem Transportunternehmen Ausnahmen genehmigt, sind diese zulässig, ohne daß die Haftungssumme gemindert wird. Die im Versicherungsvertrag des Transportunternehmens genannten Beschränkungen der Transportgüter dürfen nicht überschritten werden."

§ 4 Nr. 1 des Rahmenvertrages befasst sich mit der Versiegelung der Transportbehältnisse; § 4 Nr. 2 mit den Übergabeorten für das Transportgut. Die Folgeregelungen (§ 4 Nummern 3 bis 5) regeln Einzelheiten der Quittungsausstellung und der Identifizierung der Mitarbeiter von ... .

§ 3 des Rahmenvertrages enthält ein Verbot zur räumlichen Entfernung des an ... übergebenen Bargeldes:

„Das Transportunternehmen ist nicht berechtigt, die für den Auftraggeber transportierten Gegenstände in Geschäftsräumen oder irgendwelchen anderen Räume außerhalb der Empfangsräume - auch nicht vorübergehend - zu verbringen. Sollte ein Transport aus irgendwelchen Gründen abgebrochen werden müssen, so sind die transportierten Gegenstände in dem zum Transport benutzten und bewachten gepanzerten Fahrzeug zu belassen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Er wird die endgültige Entscheidung über den Verbleib der transportierten Gegenstände treffen. Sofern entscheidungsberechtigte Vertreter des Auftraggebers nicht anwesend sind, obliegt die Entscheidung über den Verbleib der transportierten Gegenstände bei dem Transportunternehmen - im Rahmen dieses Vertrages und den Versicherungsbedingungen entsprechend."

§ 2 des Rahmenvertrages befasst sich mit dem Inhalt (Nr. 1), dem Beginn (Nr. 3) und dem Umfang der Haftung von ... (Nr. 2). Im einzelnen:

„1. Das Transportunternehmen haftet dem Auftraggeber und dessen Kunden für Verluste, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art auf den für den Auftraggeber ausgeführten Transporten, und zwar ungeachtet der Ursache des Verlustes, der Vernichtung oder Beschädigung, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob der Verlust, die Vernichtung oder Beschädigung von den Gesellschaftern des Transportunternehmens oder von Personen, die in deren Dienste stehen, verschuldet oder verursacht sind und ob die Gegenstände den Auftraggebern oder dritten Personen gehören.

Das gleiche gilt für die Geldbearbeitung und Hartgeldversorgung.“

„3. Die Haftung beginnt mit der Übergabe der Gegenstände an das Transportunternehmen im jeweiligen Empfangsraum gem. § 4 Abs. 3 und endet nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber, die Kunden oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten. Bei der Übergabe und Ablieferung der Gegenstände ist je eine Empfangsquittung auszustellen.“

„2. Das Transportunternehmen haftet dem Auftraggeber je Schadensereignis im Rahmen der Regelung des Versicherungsvertrages gem. § 5."

§ 4 Nr. 3 des Rahmenvertrages bezieht sich erneut auf die beim Empfang von Bargeldbehältnissen auszustellende Quittung durch ... und auf die Identifizierung der Mitarbeiter von ... .

§ 5 des Rahmenvertrages befasst sich mit den Einzelheiten der Versicherung von ... , nämlich der Pflicht, einen Versicherungsschutz für sämtliche vertraglichen Leistungen abzuschließen, zu unterhalten und nachzuweisen (Nummern 1, 2 und 3) sowie „ ... sich bei der Durchführung der Transporte entsprechend den Versicherungsbedingungen zu verhalten und die ihm in der Versicherungspolice gemachten Auflagen genauestens zu befolgen.“ Die Regelung fährt wie folgt fort (Nummern 5 und 6):

„5. Das Transportunternehmen ist berechtigt für die Geldbearbeitung sein Tochterunternehmen, die Fa. ... Geldbearbeitungs GmbH, mit der Geldbearbeitung zu beauftragen. In der Funktion als Geldbearbeiter hat sie eine Obliegenheitsversicherung abzuschließen.

6. Das Transportunternehmen wird bei Zugriffen Dritter auf die vom Auftraggeber übernommenen Zahlungsmittel auf das Eigentum des Auftraggebers hinweisen und diesen unverzüglich unterrichten.“

In § 6 des Vertrages werden alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Versicherung an die Auftraggeberin abgetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rahmenvertrages wird auf seine Ablichtung bei den Akten (Anlage K1) Bezug genommen.

Das in § 1 Nr. 1 Satz 3 erwähnte Leistungsverzeichnis hat die Klägerin als Anlage K15 zu den Akten gegeben. Es trägt die Bezeichnung " Deckblatt Leistungsverzeichnis Geldtransport/Geldbearbeitung". Auf der dritten Seite dieses Dokuments, linke Spalte, Zeile 24, heißt es:

"Überweisung an:

Kto. ...

BLZ ...

LZB- Gebühr bezahlt:

Kunde x"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das bezeichnete Dokument Bezug genommen.

Das in § 4 Nr. 2 Satz 2 des Rahmenvertrages erwähnte Filialverzeichnis hat die Klägerin als Anlage K16, seine Ergänzung um weitere Filialen als Anlage K17 (Dokument vom 13./22.02.2001) vorgelegt.

Die nach § 5 Nr. 1 Satz 1 des Rahmenvertrages von ... nachzuweisende Versicherung ist gegenüber der Klägerin durch die ... GmbH, zuletzt am 17. Mai 2005 „... namens und in Vollmacht der Versicherer ...“, darunter der Beklagten, erteilt worden (Anlage K3). Dort heißt es unter anderem:

„...

Versicherte Interessen: Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten ... im Gewahrsam von ... , einerlei ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrages Versicherungsschutz von ... zu besorgen ist.

...

Umfang der Versicherung:

Gedeckt sind jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch das Geldtransportunternehmen, einschließlich Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten des Transportunternehmens, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter des beauftragten Geldtransportunternehmens ausgibt, soweit das Geldtransportunternehmen hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.

...

Gegenüber den jeweiligen Auftraggebern sind Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Geldtransportunternehmens (und durch Repräsentanten) mitversichert.

Der Versicherer wird zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden erstatten, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheiten des Vertrages abgelehnt werden können.

...

...

Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden.

...“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erwähnte Anlage Bezug genommen.

Die Klägerin beklagt Verluste aus Bargeldabholungen durch ... am 16. und 18. Februar 2006. Insgesamt seien 360.195 €, in Safebags verpackt, in ihren, der Klägerin, Filialen abgeholt, jedoch nicht auf das Konto eingezahlt worden, das nach dem Inhalt des Rahmenvertrages von ihr benannt worden war. In der Folgezeit sind 141.769,90 € aus asservierten Geldmitteln bei der ... an die Klägerin ausgekehrt worden.

Die näheren Einzelheiten zu den Geldabholungen und den späteren Erstattungen hat die Klägerin in der Anlage K28 tabellarisch dargestellt und die Tabelle im Schriftsatz vom 24. April 2009 (Blatt 211 - 214 d.A.) erläutert. Aus ihr ergeben sich die einzelnen Filialen von denen ... Geld abgeholt hat (Spalte 1 in Verbindung mit Anlage K16/17), die Nummern der Safebags aus diesen Filialen (Spalte 2), die Geschäftstage, auf die sich die Geldabholungen beziehen (Spalte 3), die Abholdaten durch ... , aufgeteilt auf die beiden Abholtage 16. Februar 2006 und 18. Februar 2006 und aufgeteilt auf die beiden Geldbearbeitungsstellen von ... ( ... V.: 16.02.2006 und 18.02.2006; ... H.: 18.02.2006) mit den jeweils abgeholten Geldbeträgen (Spalten 4 - 6), die Summe der später erfolgten Erstattungen aus Asservierungen (Spalte 7) und das Datum der Auskehrung (Spalte 8) sowie die vermissten Geldsummen, aufgeteilt auf die Abholtage 16. Februar 2006 (Spalte 9) und 18. Februar 2006 (Spalte 10). Danach wurde nur der Gegenwert von Bargeld später teilweise erstattet (141.769,92 €), das am 18. Februar 2006 abgeholt worden war (insgesamt 274.925 €). Erstattungen bezogen auf die Abholungen am 16. Februar 2006 sind danach nicht erfolgt.

Über das Ergebnis der Auszählungen der Safebaginhalte noch durch ... V. am 16. Februar und 18. Februar 2006 hat die Klägerin die Anlagen K5 und K7, über die Auszählungen durch ... H. am 18. Februar 2006 die Anlage K6 vorgelegt. Über die eigenen Auszählungen der Safebaginhalte hat die Klägerin die Wochenberichte vom 13. bis 18. Februar 2006 (Anlage K22, 38 Blatt) zu den Akten gegeben. In den Auszählungsübersichten von ... sind Differenzen im Ergebnis nur in Höhe von 10 € zugunsten der Klägerin erkennbar.

Hierauf wird Bezug genommen.

Von dem vermißten und auch nicht später zurückgezahlten Bargeld (218.425,10 €) macht die Klägerin 62,5 %, die Mitversicherungsquote der Beklagten, geltend (= 136.515,67 €).

Neben Bargeldverlusten nimmt die Klägerin die Beklagte im Umfang von deren Mithaftungsquote auch wegen der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Anspruch (62,5 % von 2.534,20 € = 1.583,88 €).

Die Klägerin stützt ihren Anspruch gegen die Beklagte aus der Versicherung Nr. 7509 auf das Abhandenkommen des Bargeldes, das sie ... anvertraut habe, das jedoch nicht mehr bestimmungsgemäß an sie zurückgelangt sei. Daneben stützt die Klägerin ihren Anspruch ergänzend auf die Versicherungsbestätigung vom 17. Mai 2005.

Mehrere leitende Verantwortliche von ... , darunter der Inhaber des Unternehmens, sind in dem Verfahren 25 Kls 5413 Js 18030/06 StA Hannover am 23. Mai 2007 vom Landgericht Hildesheim unter anderem wegen Untreue zu langjährigen Freiheitsstrafen (Gesamtstrafen: 10 Jahre; 8 Jahre; 7 Jahre 6 Monate, 6 Jahre 6 Monate) verurteilt worden. Die Entscheidung ist ganz überwiegend rechtskräftig geworden (BGH, Beschluss vom 01.04.2008, 3 StR 494/07).

Am 20. Februar 2006 beantragte die ... GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde am 20. April 2006 eröffnet (906 IN 18406- 7 – Amtsgericht Hannover).

Die Klägerin hat ihre Forderung gegen die ... GmbH zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... Gruppe hat die Forderung der Klägerin anerkannt und zur Insolvenztabelle festgestellt (Anlage K21).

Die Klägerin hat ihre Forderung gegen die Beklagte am 2. März 2006 gegenüber der ... GmbH angemeldet (Anlage K8) und durch Übersichten und Belege konkretisiert. Hierauf wird Bezug genommen.

Am 8. Januar 2007 focht die Beklagte sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber der Klägerin den Versicherungsvertrag und die Versicherungsbestätigung vom 3. Juni 2005 wegen arglistiger Täuschung an und erklärte zugleich den Rücktritt vom Vertrag (Anlagen B8 und B9).

Unter dem 14. Februar 2007 hat der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren ... die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Versicherung mit der Beklagten ermächtigt und die Ansprüche – erneut - abgetreten (Anlage K20a).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 136.515,67 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2006 sowie vorgerichtliche Kosten von 1.583,88 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte sieht als Folge der von ihr erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die rechtliche Grundlage für einen Versicherungsanspruch der Klägerin gegen sie als entfallen an.

Sie, die Beklagte, habe den Versicherungsvertrag mit ... wegen arglistiger Täuschung angefochten, da die verantwortlichen Vertreter von ... bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 2001 eine bereits damals bestehende Insolvenzreife und einen Großschaden im Jahre 2001 verschwiegen hätten. Insbesondere sei sie, die Beklagte, von ihrer Versicherungsnehmerin nicht darüber unterrichtet worden, dass bereits seit Mitte der 90er Jahre bei ... systematisch und andauernd Geld aus den alltäglichen Zahlungsverkehrs- und Geldbewegungsströmen abgezweigt und zweckwidrig verwendet worden sei. Wegen der großen, alltäglich umlaufenden Bargeldmengen bei ... sei es jedoch dem Unternehmen gelungen, den Geldfluss jedenfalls zunächst und über einen langen Zeitraum hinweg zu verschleiern.

Abgesehen davon liege ein Versicherungsfall nicht vor, da ... das gesamte Bargeld der Klägerin – darunter auch das noch vermisste – bei der ... auf ein eigenes Konto eingezahlt habe. Damit sei der Versicherungsschutz beendet gewesen. Buchgelder und Forderungen der Klägerin gegen ... seien durch die Versicherung Nr. 7509 nicht gedeckt. Die Einzahlung des Bargeldes der Klägerin auf ein Eigenkonto von ... entspreche den Vereinbarungen, die im Verhältnis der Klägerin zu ... getroffen worden seien. Zumindest habe die Klägerin diese Praxis von ... gekannt und gebilligt.

Der von der Klägerin gehaltene Sachvortrag und die vorgelegten Unterlagen seien unzureichend, um einen Schaden der Klägerin in der beanspruchten Höhe belegen zu können. Nach wie vor stünden dem Insolvenzverwalter Geldmittel aus asservierten Kontenguthaben bei der ... zur Verteilung an die Kunden von ... zur Verfügung. Die Klägerin habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass sie der Insolvenzmasse noch Vergütungen für Dienstleistungen von ... schulde.

Der Klägerin sei das seit Jahren von ... praktizierte Schneeballsystem und die Insolvenzreife von ... bekannt gewesen. Durch unterlassene Beanstandungen und durch in Anspruch genommene wirtschaftliche Vorteile habe die Klägerin von dem Schneeballsystem von ... profitiert.

Dies ergebe sich aus insgesamt 26 Zinsverlustforderungen aus der Zeit zwischen Januar 2003 und Januar 2006 (Anlage B7). Die Klägerin habe dort in den Einzelheiten selbst dargestellt, zu welchen Verzögerungen der Bargeldüberweisungen es gekommen und welche Zinsverluste ihr, der Klägerin, dadurch entstanden seien. Durch die geltend gemachten, zur Aufrechnung gestellten Zinsverluste habe die Klägerin die ohnehin konkurrenzlos niedrigen Transportvergütungen von ... wirtschaftlich noch reduzieren können.

Auf eine Deckung auch der vertraglichen Haftung durch die Versicherung Nr. 7509 habe die Klägerin – wie auch alle anderen Kunden von ... – verzichtet, obwohl der Versicherungsvertrag dazu ausdrücklich die Möglichkeit geboten habe. Die Klägerin habe die dafür notwendige Zustimmung von ihr, der Beklagten, nicht eingeholt.

Die Klägerin habe durch die Unterlassung von Beanstandungen und die Aufdeckung des ihr, der Klägerin, bekannten oder jedenfalls erkennbaren Schneeballsystems ihr, der Beklagten gegenüber, die Gefahr des Versicherungsfalles erhöht und dadurch eigene vertragliche Obliegenheiten verletzt, wodurch die Leistungsfreiheit des Versicherers begründet sei.

Der Klägerin stehe ohnehin nur eine geringe Quote an der Versicherungshöchstsumme zu, weil der von ... angerichtete Schaden von rund 450 Millionen Euro die versicherungsvertraglich vereinbarte Deckungsgrenze von 5 Millionen Euro weit übersteige. Der Versicherungsfall liege allein in dem seit Jahren praktizierten Schneeballsystem von ... .

Mangels ausreichender Darlegung des Transportschadens sei ein theoretischer Versicherungsanspruch der Klägerin zudem nicht fällig. Der Höhe nach sei ein Verzugszinsanspruch der Klägerin nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages zudem geringer als er von der Klägerin beansprucht werde.

Der von der Klägerin erhobene Kostenerstattungsanspruch sei dem Grunde und der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Zahlungen insoweit seien an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht erfolgt. Der zugrundegelegte Wertansatz sei unzutreffend.

Die Klägerin stellt jede Kenntnis von den kriminellen Handlungen der Leitungsverantwortlichen von ... in Abrede. Die internen Betriebsabläufe bei ... seien ihr unbekannt gewesen und bis zur Aufdeckung der kriminellen Handlungen durch die Ermittlungsstellen auch unbekannt geblieben. Von Änderungen der Betriebsabläufe im Verlauf der mehrjährigen Geschäftsbeziehung zu ... habe sie, die Klägerin keine Kenntnisse gehabt.

Zu keiner Zeit habe sie gewusst, dass ... das bei ihren, der Klägerin, Filialen abgeholte Bargeld, das bis zur Ablieferung konkret beziffert und individualisiert gewesen sei, mit dem Geld anderer Kunden vermische und vor Einzahlung auf das von ihr, der Klägerin, benannte Konto auf ein Eigenkonto (von ... ) bei der ... einzahle. Sie, die Klägerin, habe in dem mit ... geschlossenen Rahmenvertrag die Bareinzahlung auf das konkret bezeichnete Konto fest vereinbart. Aus der Verwendung des Begriffes "Überweisung" in der Anlage des Rahmenvertrages ergebe sich nichts anderes, da die ... den Zahlungsvorgang "Bareinzahlung zur Überweisung" anbiete und vorhalte, der dann gewählt werden könne und müsse, wenn das im Vertrag genannte Empfangskonto des Kunden keines bei der ... sei, da dort für Privat- und Geschäftskunden keine Konten geführt werden könnten. Die besonderen Kosten für solche Bareinzahlungen bei der ... habe sie, die Klägerin, nach dem Vertrag mit ... übernommen.

Aus den Mitteilungen über die Einzahlungen von ... auf ihr, der Klägerin, Konto, die das Aussehen gehabt hätten, wie sich dies aus der Anlage B6 ergebe, habe sie, die Klägerin, nicht erkennen können, dass die Zahlungsverkehrsvorgänge auf unbaren Transaktionen von Eigenkonten von ... beruht hätten.

Aus ihren von der Beklagten vorgelegten Übersichten über die Wertstellungstage der bei ihr abgeholten Bargeldmengen (Anlage B7) ergebe sich, dass ... überwiegend das Geld noch am Abholtage ausgezählt und eingezahlt habe. Je nach dem Zeitpunkt der Geldabholung im Verlauf eines Tages sei auch die Einzahlung am Folgetag nicht auffällig gewesen. Die längeren Einzahlungsdifferenzen fänden ihren Grund in der Abholung vor Wochenenden. Eine systematische Unzuverlässigkeit von ... oder gar Anhaltspunkte für ein kriminelles Schneeballsystem seien daraus für sie, die Klägerin, nicht erkennbar gewesen.

Demgegenüber habe die Beklagte schon im Sommer 2005 durch ... Kenntnis von gravierenden Störungen bei der Geldbearbeitung durch ... gehabt, nachdem Gespräche zwischen der Geschäftsführung von ... und Mitarbeitern von ... im Fall R. ... notwendig geworden waren und geführt worden seien.

Die Klägerin sieht den Eintritt des Versicherungsfalles auch darin, dass der vormalige Prokurist von ... , Herr D. ... , aus dem Bargeldbestand der ... V. am 16. Februar 2006 250.000 € zur Verwendung für sich entnommen habe, wie im Strafverfahren gegen ihn festgestellt worden sei. Auch wegen dieser Tat sei D. ... vom Landgericht Hildesheim zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Summe des bei ihr, der Klägerin, am 16. Februar 2006 abgeholten und von der ... V. bearbeiteten Bargeldes sei geringer gewesen als der von D. ... unberechtigt aus dem Kassenbestand dieser Filiale entnommene Bargeldbestand. Da bei den späteren Asservierungen von Geldmitteln durch die ... Finanzmittel aus Abholungen am 16. Februar 2006 nicht sichergestellt worden seien und sie deshalb insoweit auch keine Erstattungen erhalten habe, sei abzuleiten, dass ihr Geld seinerzeit bei der ... nicht eingezahlt, sondern vielmehr von D. ... unterschlagen worden sei.

Soweit Bargeld bei ihr am 16. Februar 2006 abgeholt worden, jedoch anschließend nicht mehr asserviert und deshalb ihr später nicht ausgekehrt worden sei, könne das restliche Geld nur vor seiner Einzahlung bei der ... , nämlich noch in den Filialen der ... und V. und H. abhanden gekommen sein.

Sie, die Klägerin, habe mit ihrem Prozessbevollmächtigten ein ständiges Vertretungsmandat, das auch außergerichtliche Rechtsvertretung beinhalte und insoweit pauschal vergütet werde. Das Honorar sei aus Anlass der Betreuung der rechtlichen Interessen im Fall ... im Jahre 2006 um 5.000 € erhöht und auch bezahlt worden.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf ihre zu den Akten gelangten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Der zunächst beim Landgericht Hamburg anhängig gemachte Rechtsstreit ist auf die Zuständigkeitsrüge der Beklagten vom 5. Oktober 2007 (Band I Blatt 32 ff, 32 - 35 d. A.) durch den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28. März 2008 (Band I Blatt 128 131 d. A.) an das Landgericht Hannover verwiesen worden. Der Antrag der Beklagten auf Verweisung des Rechtsstreits an die Zivilkammer wurde durch Beschluss der erkennenden Kammer für Handelssachen vom 21. Mai 2008 (Band I Blatt 142 f d. A.) zurückgewiesen.

Gründe

Die Klage ist bis auf den Aufwendungsersatzanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und wegen eines Teils der als Nebenforderung beanspruchten Zinsen begründet.

I.

Die Klägerin ist als Versicherte der Versicherung der Beklagten Nr. 7509 berechtigt, von der Beklagten aus eigenem und ihr, der Klägerin, abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der ... GmbH, im Umfang der Beteiligungsquote der Beklagten bei der Versicherung Nr. 7509 (62,5 %) Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, weil die Versicherungsnehmerin der Beklagten am 16. und 18. Februar 2006 insgesamt 218.425,10 € Bargeld zum Zwecke des Transports, der Auszählung und der anschließenden Einzahlung des Bargeldes auf ein von der Klägerin benanntes Konto bei der ... in M. erhalten, jedoch nicht gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages vom 9./19. Januar 2001 (Anlage K1) in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis und den Filiallisten (Anlagen K15, K16 und K17) behandelt hat und der Klägerin das Geld auch in der Folgezeit bisher nicht wieder zugeflossen ist.

Die Versicherungsnehmerin der Beklagten hat dadurch ihr übergebene Güter (Ziffer 3.1 der Versicherung der Beklagten) nicht bei der ihr von ihrem Auftraggeber, der Klägerin, vorher bezeichneten Stelle einer von der Klägerin autorisierten Person übergeben (Ziffer 3.2 der Versicherung).

Die Versicherung der Beklagten bezieht sich nach Ziffer 2.1.1 der Versicherungsbedingungen auf jegliche Verluste, gleich aus welcher Ursache, einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten selbst. Pflichtverletzungen der Versicherungsnehmerin der Beklagten – auch vorsätzliche oder grob fahrlässige – ihr oder der Klägerin gegenüber, kann die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht einwenden (Ziffer 13.4 Satz 2 der Versicherung).

II.

Das Recht der Klägerin, von der Beklagten Versicherungsleistungen aus der Versicherung Nr. 7509 zu beanspruchen, ist nicht durch die Anfechtungserklärungen der Beklagten vom 8. Januar 2007 gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin erloschen (§ 142 Abs. 1 BGB).

1. Dass die Klägerin die Tatsachen kannte oder kennen musste (§ 142 Abs. 2 BGB), auf die die Beklagte ihre Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stützt, ist nicht erkennbar.

Die auf den Abschluss der Versicherung Nr. 7509 gerichtete Willenserklärung der Beklagten ist gegen Ende des Jahres 2001 abgegeben worden. Zu dieser Zeit hatte die Klägerin ihren Rahmenvertrag mit ... zwar bereits geschlossen. Die Beklagte hat jedoch nicht aufgezeigt, woraus sich ergibt, dass die Klägerin von systematischen, zweckwidrigen Verwendungen von Geldmitteln bei ... sowie von den finanziellen Engpässen bei und einer Insolvenzreife des Unternehmens im Jahre 2001 Kenntnis gehabt hat.

2. Ob die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 8. Januar 2007 wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB; § 22 VVG a.F.) durch ihre Versicherungsnehmerin noch rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist (§ 124 Abs. 1 BGB) erfolgt ist, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Gleiches gilt hinsichtlich einer Feststellung, ob die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen als ausreichende Anfechtungsgründe zu werten sind.

Beides kann zugunsten der Beklagten als gegeben unterstellt werden.

1233. Selbst eine durchgreifende Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wirkt sich nicht zu Lasten der Klägerin als Versicherter einer Versicherung auf fremde Rechnung (§ 74 Abs. 1 VVG a.F.) aus (§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB), weil weder erkennbar noch vorgetragen ist, dass die Klägerin die Tatsachen kannte oder kennen musste, die die Beklagte zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber ... , also ihrer Versicherungsnehmerin, berechtigten.

a) Die Versicherung Nr. 7509 ist als Versicherung auf fremde Rechnung zu qualifizieren. Durch sie wurden den bei Abschluss der Versicherung vorhandenen, während des Laufs der Versicherung verbleibenden und den später noch hinzukommenden jeweiligen Kunden der verschiedenen Unternehmen von ... , soweit die Versicherung der Beklagten auf sie erstreckt war oder worden ist, Versicherungsschutz gewährt für die Interessen, deren Risiken die Versicherung deckt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.).

Dass die Versicherten bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht sämtlichst und abschließend einzeln feststanden, sondern wechseln konnten, ist immanenter Inhalt der Versicherung Nr. 7509. Diese Versicherung wurde – auch für die Beklagte erkennbar – für ein werbend tätiges und aktiv am Geschäftsverkehr teilnehmendes lebendes Unternehmen mit erkennbar wechselndem Kundenbestand gegeben. Versichert sein sollte der, der bei versicherten Unternehmen der ... gruppe Kunde war, werden sollte und blieb. Diese Kunden sollten mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zu versicherten Unternehmen der ... Gruppe von dem Sicherungsschirm der Versicherung Nr. 7509 umfasst sein.

Mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu ... erlangten die Kunden den Status als Versicherte der Beklagten unter der Versicherung 7509 und erwarben unmittelbar eigene Rechte gegen die Beklagte aus der Versicherung für die versicherten Interessen, soweit sie versichert sein sollten, also durch Inhalt und Reichweite der Versicherung Nr. 7509 der Beklagten umfasst waren.

Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Dass dies der Klägerin durch die von der ... GmbH für die Beklagte zuletzt am 17. Mai 2005 ausgestellte und der Klägerin übermittelte Versicherungsbestätigung noch dokumentiert wurde, unterstreicht und bekräftigt diesen ohnehin gegebenen Befund.

b) Nach § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber einem Dritten, der durch einen Vertrag ein eigenes Recht unmittelbar erworben hat, nur wirksam, wenn dieser die tatsächlichen Umstände selbst kannte oder kennen musste, die den anfechtenden Vertragspartner zur Anfechtung berechtigten.

Dafür gibt es mit Blick auf die Klägerin keine erkennbaren tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Beklagte hat solche auch nicht aufgezeigt.

Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass die Klägerin derartige Tatsachen kannte, als sie ihren - der Versicherung Nr. 7509 - zeitlich vorangehenden Rahmenvertrag mit ... schloss, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte noch Versicherer von ... nach der der Versicherung Nr. 7509 vorangehenden Transportversicherung - Nr. 7265 war.

c) Die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzes über das Recht der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, seine Voraussetzungen und seine Reichweite, werden durch das Versicherungsrecht, speziell das für die Versicherung auf fremde Rechnung, nur teilweise abweichend, jedoch nicht umfassend und anders geregelt als es im allgemeinen Zivilrecht der Fall ist.

aa) Lediglich der in § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB normierte Sachverhalt, wonach es für die Anfechtungsberechtigung wegen arglistiger Täuschung in vertraglichen Dreiecksverhältnissen nur auf das dolose Handeln desjenigen ankommen soll, demgegenüber die Anfechtung zu erklären ist, findet in § 79 Abs. 1 VVG a.F. bei der Versicherung auf fremde Rechnung eine ergänzende, den Schutz des Getäuschten erweiternde Sonderregelung, nämlich dahin, dass – auch – Täuschungen durch einen Dritten den Versicherungsgeber zur Anfechtung berechtigen können.

bb) Für die umgekehrte, in § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Konfliktwertungslage – die Unwissenheit des mit eigenen Rechten ausgestatteten und am Vertragsverhältnis mit eigenen Rechten beteiligten Dritten – ergibt sich aus diesem Befund nichts.

Die spezialgesetzliche Ergänzung des Wertungskonzepts von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB durch § 79 Abs. 1 VVG a.F. bei der Versicherung für fremde Rechnung gerade ohne ausdrückliche sondergesetzliche Normierung auch des in der Grund- und Konfliktwertung gegenläufigen Normprogramms aus § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB spricht allein schon auf der systematischen Ebene und zudem nach dem Wortlaut der Gesetze gegen die – stillschweigende – Einbeziehung der in § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB normierten Sachverhalte, die dem Schutz des redlichen Drittberechtigten dienen, in den Interessenschutz des Versicherungsgebers nach § 79 Abs. 1 VVG a.F..

Hätte der Gesetzgeber dies in Kenntnis der unterschiedlichen Konfliktlage so werten oder eine andere Wertung neu justieren wollen, wäre bei der Neufassung des Versicherungsvertragsrechts durch das Gesetz vom 23. November 2007 dazu Anlass und Gelegenheit gewesen. Da dies auch aus Anlass der gesetzlichen Neuregelung jedoch nicht geschehen ist (§ 47 VVG n.F.), besteht jedenfalls jetzt keine Grundlage – mehr - anzunehmen, dass die Gesetzeslage immer schon anders gewertet oder zumindest ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes anders als zuvor bestimmt werden sollte.

cc) Gegen die uneingeschränkte Geltung von § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB auch im Versicherungsrecht der Versicherung für fremde Rechnung spricht auch nicht, dass das vormalige – und neue – Versicherungsrecht für – hier nicht gegebene – besondere Arten von Versicherungen (Pflichthaftpflichtversicherung und Feuerversicherung) die Wertungsentscheidung des § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB bei jenen Versicherungen ausdrücklich für anwendbar erklärt (§§ 158 i und 102 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F.).

Aus der Bekräftigung einer gesetzlichen Wertungsentscheidung für einen bestimmten Sonderfall ergibt sich – im Umkehrschluss - nicht, dass das geltende allgemeine Recht für bestimmte weitere Fälle ausgeschlossen ist, obwohl und wenn eine ausdrückliche spezialgesetzliche Regelung (in § 79 Abs. 1 VVG a.F.) erfolgt ist, die jedoch die allgemeine Regelung gerade nicht voll erfasst, sondern nur einen Teilkomplex abweichend/ergänzend betrifft.

dd) Das durch § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB fundierte Normprogramm wird auch nicht durch den in § 334 BGB niedergelegten Grundsatz außer Kraft gesetzt, wonach der Schuldner eines Vertrages auch einem Dritten gegenüber, dem er eine Vertragsleistung versprochen hat, die Einwendungen entgegenhalten kann, die er seinem unmittelbaren Vertragspartner entgegenhalten könnte. Die Norm setzt vielmehr für ihre Anwendung das Entstehen des Schuldverhältnisses und seinen Bestand schon voraus und erhält dem Schuldner die Einwendungen gegenüber seinem weiteren/neuen Vertragspartner. Demgegenüber befasst sich § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Vertrauensschutz des redlichen - weiteren - Vertragspartners des erklärenden Schuldners, der zum Selbstschutz gegenüber Täuschungen seinen vertragsbegründenden Willenserklärungen ihre Bindungswirkung durch Anfechtung wieder nehmen kann.

ee) Das Versicherungsvertragsgesetz ist für das Recht der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch nicht als abschließende, andere Normen des bürgerlichen Rechts ausschließende Gesamtkodifikation anzusehen. § 22 VVG a.F. enthält für das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung kein eigenständiges, isoliert und abschließend regelndes Normprogramm. Die Vorschrift verweist vielmehr für die Voraussetzungen und Folgen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf das allgemeine materielle Recht, soweit keine spezialgesetzlichen Sonderregelungen erfolgen, was für die Versicherung auf fremde Rechnung durch § 79 Abs. 1 VVG a.F. allerdings nur teilweise, nämlich nur für den dort geregelten Sachverhalt, im übrigen aber nicht geschehen ist.

ff) Die Anwendung des § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB auf eine Versicherung für fremde Rechnung scheitert auch nicht am Fehlen einer eigenen geschützten Rechtsposition des Versicherten, also daran, dass der Versicherte in dieser Versicherung ein eigenes Recht nicht unmittelbar erwirbt.

Vielmehr bestimmt § 75 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zustehen. Dass der Versicherte einzelne Rechte aus dem Vertrag (zum Beispiel: Aushändigung des Versicherungsscheins; gerichtliche Geltendmachung; § 75 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zweiter Halbsatz VVG a.F.) nicht, zumindest nicht ohne weiteres (§ 75 Abs. 2 erster Halbsatz VVG a.F.) verlangen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag also nicht verfügen kann, vielmehr Verfügungen des Versicherungsnehmers sogar hinnehmen muss (§ 76 Abs. 1 VVG a.F.), spricht nicht gegen, sondern eher für die Anwendung des § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB gerade auch bei der Versicherung auf fremde Rechnung. Denn die genannten Regelungen zeigen lediglich, dass auch der Versicherer bei der Versicherung auf fremde Rechnung Schutz verdient und von Gesetzes wegen auch genießt.

Die Ausfüllung dieses Schutzprogramms und die Gewichtung der dabei berührten Interessen hat allerdings der Gesetzgeber selbst vorgenommen. Es ist deshalb nicht die Aufgabe der Rechtsprechung, das differenzierte Wertungskonzept des Gesetzgebers durch grundwertungswidersprechende, erweiternde Normanwendung abzuändern. Der Schutz redlicher Vertragsbeteiligter und der Schutz des Rechts- und Geschäftsverkehrs sind neben dem Schutz der freien Willensbetätigung ebenfalls hohe Rechtsgüter, deren Verwirklichung im Einzelfall gleichgewichtige Aufgabe der Rechtsprechung ist. Die Rechtsgüter verdienen gleichermaßen Respekt und erfordern eine behutsame Abwägung bei der Rechtsanwendung.

Für eine erweiternde, allgemeine Normen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB) außer Kraft setzende Analogie zu § 79 Abs. 1 VVG a.F. fehlt damit schon die gesetzliche Grundlage.

4. Ob diese Entscheidungslage unabweisbar dazu zwingt, in jedem Fall einer Versicherung auf fremde Rechnung § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB für anwendbar anzusehen, kann allerdings letztlich hier dahinstehen, denn jedenfalls muss dies gelten, wenn – ergänzend – nach dem Inhalt eines Versicherungsvertrages und seiner konkreten tatsächlichen Umsetzung folgende tatsächliche Umstände hinzutreten:

a) Nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages sollen die Versicherten, durch einen generellen Einwendungsverzicht, der allerdings das Anfechtungsrecht nicht ausdrücklich erwähnt, besonders geschützt werden (Ziffern 13.4 und 13.5 der Versicherung der Beklagten);

b) der Versicherungsgeber hat dies durch eine ausdrücklich für ihn erklärte Versicherungsbestätigung – sei es auch durch einen Vertreter – zum Ausdruck gebracht;

c) dem Versicherungsgeber war bekannt oder musste doch erkennbar sein, dass das Bestehen und der Bestand der Versicherung für die Versicherten wegen der Art des Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers unbedingte Voraussetzung für die Begründung einer rechtsgeschäftlichen Beziehung zum Versicherungsnehmer sein sollte und war;

d) die Versicherung umfasst nach ihrem Inhalt auch eine solche gegen den Versicherungsnehmer selbst, sollte also auch dessen nicht nur illoyales (Ziffern 13.3, 13.4, 13.5 der Versicherung der Beklagten), sondern auch und sogar dessen strafbares Handeln umfassen (Ziffer 2.1.1.1 der Versicherung der Beklagten);

e) dem Versicherten kann ein Vorwurf an der Mitwirkung der Täuschung des Versicherungsgebers weder bei dessen auf den Abschluss der Versicherung gerichteten Willenserklärung noch bei Beginn des Versicherungsschutzes für den Versicherten, insbesondere bei der Entgegennahme einer Versicherungsbestätigung, gemacht werden (§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB).

5. Die vorstehende Rechtsauffassung hat die Kammer bereits in ihren am 28. Januar 2009 und 22. April 2009 verkündeten Urteilen in den Verfahren 23 O 103/07 und 23 O 98/07 ausgesprochen. Diese Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Beklagte jener Verfahren – und des vorliegenden Verfahrens - hat gegen die Urteile Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre abweichenden Rechtsstandpunkte nach Verkündung des Urteils vom 28. Januar 2009, nämlich im Verfahren 23 O 98/07 bereits vorgetragen. Hierauf wird Bezug genommen (§ 291 ZPO). Obwohl die Beklagte ihre seinerzeitigen Überlegungen im vorliegenden Verfahren nicht ausdrücklich wiederholt hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie von ihnen abgerückt ist. Andererseits darf es der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie vielleicht aus Gründen der Rücksichtnahme auf die begrenzten Arbeitskapazitäten der erkennenden Kammer von der Wiederholung des schon Gesagten im vorliegenden Verfahren abgesehen hat.

Die im Verfahren 23 O 98/07 von der Beklagten ausgeführten Erwägungen gegen die Erkenntnisse der Kammer gaben und geben allerdings unverändert keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

a) Es trifft weder tatsächlich noch rechtlich zu, dass die Klägerin als Versicherte einer Versicherung auf fremde Rechnung nicht bereits mit Abschluss des Rahmenvertrages vom 9/19. Januar 2001 begünstigte Versicherte (zunächst aus der Police Nr. 7265 und sodann aus) der Police Nr. 7509 wurde, sondern dies punktuell und temporär immer nur dann, wenn die Vertragspartnerin der Klägerin, gleichzeitig die Versicherungsnehmerin der von der Beklagten gegebenen Versicherung, also ... , versicherte Güter von der Klägerin übernahm und/oder von der Versicherung der Beklagten umfasste Leistungen erbrachte.

Die Beklagte verwechselt den revolvierenden, mittelbaren Versicherungsschutz jedes Kunden eines Unternehmens, das für Schadensfälle aus seiner unternehmerischen Betätigung eine Versicherung abgeschlossen hat, mit den eigenen und eigenständigen Sicherungs- und Schutzrechten des Versicherten in den Fällen einer Versicherung auf fremde Rechnung. Bei einer solchen Versicherung beginnt der Versicherungsschutz für die Versicherten bereits mit seiner ersten Einbeziehung in die abgeschlossene Versicherung. Jede andere Beurteilung ist allein durch das Ergebnis bestimmt, das die Beklagte durch ihren Rechtsstandpunkt erreichen will.

Spätestens mit der erstmaligen Übermittlung der Versicherungsbestätigung der ... GmbH gegenüber der Klägerin, „... namens und in Vollmacht der Beklagten ...“ wurde die Klägerin Versicherte der Transportversicherung Nr. 7265 und sodann der nachfolgenden Valorentransportversicherung Nr. 7509.

b) Es ist auch nicht überzeugend, dass der Status der Klägerin als Versicherte der Versicherung Nr. 7509 erst dann entstehen soll, wenn sich ein Versicherungsfall unter Beeinträchtigung von Vermögenswerten bzw. Vermögensinteressen der Klägerin ereignete.

Dass Versicherungsschutz sachlich und zeitlich erst dann entsteht, wenn ein Versicherungsfall eintritt (eingetreten ist), ist von einer am Ergebnis orientierten Argumentation getragen, die zwar aus Sicht der Beklagten angesichts der versicherungsvertraglichen Katastrophe des ... falls verständlich und nachvollziehbar ist, einer objektiven und insbesondere auch die Rechte und Interessen der Versicherten angemessen berücksichtigenden Betrachtung jedoch nicht standhält.

c) Am Regelungskontext von § 123 Abs. 2 (Sätze 1 und 2) BGB völlig vorbei geht die Beklagte, wenn sie fordert, der in § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB geschützte Dritte müsse an dem Rechtsverhältnis gänzlich unbeteiligt sein, auf das die Willenserklärung bezogen ist, deren rechtliche Verbindlichkeit durch die Anfechtungserklärung beseitigt werden soll.

Wie ein „Dritter“ an einem Rechtsverhältnis zwischen anderen Rechtssubjekten einerseits eigene Rechte erwerben können, jedoch gleichzeitig an dem Rechtsverhältnis völlig unbeteiligt sein soll, sagt die Beklagte selbst nicht. Ein solcher Standpunkt wäre auch in sich widersprüchlich.

d) Zumindest bezogen auf die Versicherung Nr. 7509 wenig überzeugend ist auch die Annahme der Beklagten, bei einer Versicherung auf fremde Rechnung stünden Versicherungsnehmer und Versicherter stets „im selben Lager“.

Diese Erwägung trägt bei der Versicherung Nr. 7509 schon deshalb nicht, weil es sich hierbei um eine solche auch gegen den Versicherungsnehmer handelt. Die Versicherung Nr. 7509 schützt die Versicherten nicht nur gegen Angriffe „von außen“, also gegen ihre Interessen und damit gleichzeitig auch die Interessen der Versicherungsnehmerin ( ... ), sondern auch und zusätzlich gegen Angriffe „von innen“, also solchen vom Versicherungsnehmer ( ... ) gegen die Versicherten.

6. Der Standpunkt der Beklagten ist vor allem vom Ergebnis her orientiert. Sie erstrebt einen verstärkten Schutz des Versicherers.

So nachvollziehbar und legitim dieses Interesse auch ist, so darf doch dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass zwischen Versicherungsschutz auf der einen und Versichererschutz auf der anderen Seite ein natürlicher, aber auch fundamentaler Interessen- und Wertungsgegensatz besteht, der nur durch behutsame Abwägung der betroffenen Rechte in eine praktische Konkordanz gebracht werden kann.

Die Beklagte muss dabei hinnehmen, dass die Versicherung Nr. 7509 durch die Einbeziehung einer großen Anzahl von Versicherten eines vormals in seiner Branche marktstarken und zuletzt marktbeherrschenden Unternehmens sowie durch die ausdrückliche, mit ihrem, der Beklagten, Wissen und Wollen und auch in ihrem Namen verlautbarten Bestätigung über den Inhalt und das Bestehen der Versicherung eine erhebliche Verkehrsgeltung erreicht hat. Es trifft zwar zu, dass mit der Versicherung der Beklagten für ... nicht deren gesamte geschäftliche Betätigung gegen sämtliche wirtschaftlich nachteilige Folgen für die Kunden versichert worden ist. Andererseits kann die Beklagte nicht in Abrede nehmen, dass die von ihr gegebene Versicherung mehr als nur schadenstiftende Angriffe gegen ... und damit gegen die ... anvertrauten Vermögenswerte Dritter (der Versicherten) umfasst hat. Mit der Versicherung Nr. 7509 hat die Beklagte wirtschaftliche Interessen der Versicherten auch gegen Angriffe durch ... versichert. Die Beklagte hat darüber hinaus alles dies nicht nur als stilles Risiko übernommen, sondern den Inhalt, den Gegenstand und die Reichweite der Versicherung auch gegenüber den Versicherten verlautbaren und in Ihrem, der Beklagten, Namen bestätigen lassen. Dass es sich dann in den Fällen der Inanspruchnahme (Haftung) aus diesem so in den Verkehr gebrachten Versicherungsprodukt nicht quasi von selbst versteht, zum Schutz des Produzenten dieses Versicherungsproduktes dem Versicherungsversprechen die risikoabschirmende Wirkung bereits im Ansatz und vor allem rückwirkend zu nehmen, muss die Beklagte bei objektiv neutraler Bewertung der außerordentlich prekären Abwägungslage eigentlich selbst erkennen.

7. Die erkennende Kammer sieht sich aus den genannten Gründen unverändert außerstande, der ihr bekannten, die aufgeworfene Rechtsfrage anders beurteilenden Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle zu folgen. Dies gilt auch für die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 26. März 2009 (8 U 170/08; 6 O 286/07 Landgericht Hannover; dort auf den Seiten 66 bis 74 unter II. 2. c), ff)). Dem Schutz des redlichen Rechtsverkehrs wird nach Überzeugung der Kammer durch das Oberlandesgericht Celle nicht ausreichend Rechnung getragen. Auch die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen ... im Rechtsverkehr mit der Versicherung aufgetreten ist und - mit Wissen und Wollen der Beklagten - durch die ... GmbH damit umgegangen wurde, werden nicht hinreichend berücksichtigt.

Für die Kammer besteht hinsichtlich der genannten Rechtsfrage, vor allem in Ansehung der besonderen tatsächlichen Umstände unverändert sowohl ein grundsätzlicher Klärungsbedarf als auch ein Anlass für die Prüfung, ob überhaupt eine Fortbildung des Rechts auch unter den genannten tatsächlichen Voraussetzungen angezeigt ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1.Fall ZPO). Dies ist unabhängig davon, dass die formelle Entscheidung darüber für den vorliegenden Rechtsstreit nicht in der Befugnis der erkennenden Kammer steht.

III.

Durch den Rahmenvertrag vom 9./19. Januar 2001 wurde die Klägerin als Versicherte (für fremde Rechnung) in den Schutzbereich der der Versicherung Nr. 7509 vorangehenden Transportversicherung Nr. 7265 und sodann in den Schutzbereich der zeitlich unmittelbar anschließenden Valorentransportversicherung Nr. 7509 zwischen der Beklagten und ... einbezogen. Die Beklagte hat die Existenz der Versicherung, ihren Inhalt und ihren Bestand gegenüber der Klägerin – durch die ... GmbH – ausdrücklich bestätigt.

1. Sowohl nach dem Inhalt des Rahmenvertrages (dort §§ 5 und 6) als auch nach dem Inhalt der Versicherung Nr. 7509 (dort vor allem beim „Gegenstand der Versicherung“ sowie nach den Ziffern 2.1.1.1, 2.1.2, 3.1, 3.2, 13.4; insoweit textgleich mit der vorangehenden Versicherung Nr. 7265) besteht ein direkter tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang zwischen - einerseits - dem von der Beklagten gewährten Versicherungsschutz und - andererseits - der geschäftlichen Betätigung der Unternehmen der ... Gruppe für und gegenüber von deren Kunden. Nur wenn und weil die geschäftliche Betätigung von ... Rechte und Interessen der Kunden berührte und ihre Vermögenswerte betraf, gewährte die Beklagte Versicherungsschutz und zwar sowohl zur Abschirmung und Entlastung von ... von bestimmten Risiken bei der Geschäftsausübung als auch zugleich gegenüber den Kunden von ... aus und wegen der geschäftlichen Betätigung.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sie damit nicht vorbehaltlos die Ordnungsmäßigkeit der gesamten geschäftlichen Betätigung von ... gegenüber deren Kunden gegen sämtliche Risiken des Geschäftsbetriebs versicherungsrechtlich abgedeckt hat. Der Inhalt und die Reichweite des Versicherungsversprechens der Beklagten bleibt nicht nur Grund, sondern auch Grenze der Versicherungsschutzpflicht. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Grund und diese Grenze isoliert und losgelöst von dem verstanden werden können, was, wem und vor allem wie sich ... gegenüber den jeweiligen Kunden vertraglich verpflichtet hat. Dies vor allem wegen der besonderen Art des Gutes, dessen Transfer der praktisch ausschließliche Gegenstand der Dienstleistung von ... für die Kunden darstellte, nämlich Geld. Die Unternehmen der ... Gruppe waren, wie der Beklagten aufgrund ihrer seit 1990 bestehenden Geschäftsbeziehung zu ... ernstlich nicht verborgen geblieben sein kann, sehr viel mehr als reine Frachtführer für das Transportgut „Geld“. Neben dem physischen Transport von Bargeld zwischen einzelnen Betriebsstätten betrieb ... das die Wertinteressen der Kunden wahren und sichern sollende Geschäft des (Geld- )Finanztransfers. Weil es für Sachversicherungen keinen Typenzwang für einen bestimmten Inhalt des Versicherungsschutzes gibt, muss dieser durch Auslegung aus dem konkreten Kontext der tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen heraus bestimmt werden.

2. In diesem Zusammenhang kommt dem Inhalt der Versicherungsbestätigungen der Beklagten gegenüber den Kunden von ... eine besondere Bedeutung zu.

Denn durch diese Versicherungsbestätigungen, für die Klägerin zuletzt die vom 17. Mai 2005 (Anlage K3), die durch die ... GmbH ausdrücklich „... namens und in Vollmacht ...“ auch der Beklagten als führendem Versicherer der Versicherung Nr. 7509 erteilt worden sind, wurde zum einen klar und – auch für die Beklagte – unmißverstehbar zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherung nicht nur eine rein interne, zwischen der Beklagten und ... abgeschlossene Rückabsicherungsversicherung (auf fremde Rechnung) sein sollte, sondern dass die Versicherten, die Kunden, eigene Rechte und Interessen hatten und dies auch von der Beklagten bestätigt erhalten sollten und wollten und zwar bei der Versicherung Nr. 7509 ausdrücklich als einer solchen „... für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrags Versicherungsschutz von ... zu besorgen ist ...“. Dass ein solcher Versicherungsschutz von der Beklagten nur dann gewährt werde, wenn dies ergänzend und ausdrücklich von der Beklagten vorher genehmigt wird, ist in der Versicherungsbestätigung nicht, schon gar nicht in einer für einen objektiv wertenden, neutralen Erklärungsempfänger der Versicherungsbestätigung erkennbaren Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht.

IV.

Ein von der Versicherung der Beklagten Nr. 7509 umfasster Versicherungsfall ist zum Nachteil der Klägerin eingetreten.

Die von der Klägerin mit Geldtransportleistungen beauftragte Versicherungsnehmerin der Beklagten, die ... GmbH, hat am 16. und 18. Februar 2006 in Safebags verschlossenes Bargeld in Filialen der Klägerin übergeben erhalten und in den Geschäftsräumen der ... V. (am 16. und 18. Februar 2006) sowie in den der ... H. (am 18. Februar 2006) ausgezählt. Anschließend wurde das ausgezählte Bargeld nicht entsprechend der Weisung der Klägerin dort und mit der Verwendungszweckbestimmung abgegeben und bereitgestellt, wo und wie es die Klägerin von ihrer Auftraggeberin zuvor verlangt und mit ihr vertraglich vereinbart hatte.

1. Gegenstand der Versicherung der Beklagten Nr. 7509 ist Geld in Form von Hartgeld und Banknoten, wenn und soweit es ... übergeben und von ihr in Gewahrsam genommen worden ist (Gegenstand der Versicherung; Seite 2 der Versicherungspolice).

Dass dies auch am 16. und 18. Februar 2006 der Fall war, hat die Beklagte im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen. Das ergibt sich auch daraus, dass sie selbst vorträgt, dass nahezu sämtliches bei der Klägerin durch ... abgeholte Bargeld von ... auch bei der (den Filialen der) ... eingezahlt worden ist.

Hiervon muss auch und trotz des Sachvortrages der Klägerin ausgegangen werden, dass ein leitender Mitarbeiter von ... , der Prokurist D. ... , dem Bargeldbestand der ... V. am 16. Februar 2006 250.000 Euro entnommen und zweckwidrig - für sich selbst - verwendet habe und dass nicht alles bei ihr am 18. Februar 2006 abgeholte Bargeld im Zusammenhang mit den Asservierungen der ... betreffend die Einzahlungen von ... am 18. Februar 2006 später eindeutig als ihr zuzuordnen identifizierbar gewesen und deshalb an sie später ausgekehrt worden sei (nur 141.769,92 Euro von 274.925 Euro). Es steht nämlich nicht sicher fest, dass in den 250.000 Euro, die Herr D. ... am 16. Februar 2006 in V. unterschlug, jedenfalls teilweise, nämlich in Höhe von 85.270 Euro, das Bargeld enthalten war, das an diesem Tage bei den Filialen der Klägerin abgeholt worden war. Es steht auch nicht fest, dass die am 20. Februar 2006 bei der ... asservierten Geldmittel noch sämtliche Einzahlungen von ... am 18. Februar 2006 (einem Samstag) bzw. am 20. Februar 2006 (dem nachfolgenden Montag) erfasst haben und ob die nicht mehr mögliche individuelle Zuordnung von Teilen des asservierten Geldes darauf beruhte, das Geld der Klägerin zumindest teilweise nicht mehr eingezahlt, sondern bestimmungswidrig als Bargeld verwendet oder zwar eingezahlt, jedoch nicht mehr eindeutig als Bargeld der Klägerin zugeordnet wurde.

2. Auch die weitere Bearbeitung – das Auszählen – des Geldes einschließlich des sich nachfolgend anschließenden Bargeldtransports durch ... zu den Filialen der ... ist in den Versicherungsschutz der Versicherung der Beklagten einbezogen. Denn neben dem Bargeldtransport sollten auch „... sonstige vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommene Tätigkeiten ...“ von der Versicherung umfasst sein.

Damit enthält bereits die Beschreibung des Gegenstands der Versicherung auf Seite 2 der Versicherungspolice einen Bezug auf die Dienstleistungsverträge, die ... mit seinen Kunden abgeschlossen hatte. Denn nur daraus konnten sich – auch für die Beklagte erkennbar – die „sonstigen vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten“ von ... ergeben.

Dies – wie es die Beklagte gleichwohl tut – bereits im Grundsatz in Abrede zu nehmen, widerspricht schon dem Text der Versicherungspolice Nr. 7509, deren Inhalt die Beklagte sich aber entgegenhalten lassen muss und zwar so, wie er sich für einen durchschnittlichen, objektiv urteilenden redlichen Versicherungsnehmer und – da die Versicherung (für die Beklagte erkennbar) als eine solche für fremde Rechnung abgeschlossen ist – auch für den Kreis der Versicherten ergibt. Ein Bezug auf vertraglich übernommene Tätigkeiten ohne Vertrag ist undenkbar. Jedes andere Verständnis, mag es die Beklagte auch gehabt haben, ist für einen objektiv urteilenden Dritten unakzeptabel.

Die gegenständliche Bestimmung der Reichweite der Versicherung der Beklagten auch "… sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten" (Vorbemerkung Seite 2 der Versicherungsbedingungen) ist auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die "... von ... übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung ..." nach Ziffer 2.1.3 der Versicherungsbedingungen der vorherigen ausdrücklichen - hier nicht eingeholten und deshalb auch nicht erteilten - Genehmigung durch die Beklagte bedurfte. Die stetige Betonung der Beklagten, nur der Gegenstand der Versicherung sei für deren Reichweite allein maßgebend, offenbart in diesem Zusammenhang die immanente Widersprüchlichkeit des Policentextes. Selbst nach strengsten Maßstäben kann dies nicht dazu führen, der Beklagten auch noch insoweit die Entbindung von ihrem Versicherungsversprechen zu erlauben, nachdem zugegebenermaßen - der GAU eingetreten ist.

3. Ob die Dienstleistungsverträge von ... mit ihren Kunden daneben, also neben dem vertragsgemäßen Bargeldtransport und der vertragsgemäßen Bargeldbearbeitung noch weitere Verpflichtungen von ... enthielten und ob diese – wenn – nur nach ausdrücklicher – hier nicht erfolgter – Genehmigung der Beklagten (Ziffer 2.1.3 der Versicherung der Beklagten) von der Versicherung umfasst sein sollten, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Jedenfalls für den vertragsgemäßen Bargeldtransport und die vertragsgemäße Bargeldbearbeitung enthält die Umschreibung des Gegenstands der Versicherung keinen einschränkenden Bezug oder gar einen Verweis auf Ziffer 2.1.3 der Versicherungsbedingungen der Police Nr. 7509.

Dies wäre aber erforderlich, um der weiten Fassung der Eingangsbeschreibung des Versicherungsgegenstands die überaus bedeutsame Einschränkung aus Ziffer 2.1.3 des Vertragstextes beilegen und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer/ Versicherten erkennbar und nachvollziehbar machen zu können.

Aus dem Umstand, dass nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten von der großen Zahl der Kunden von ... kein einziger Kunde eine Genehmigung der Beklagten nach Ziffer 2.1.3 der Versicherungsbedingungen für notwendig erachtet und eingeholt hat, ergibt sich sinnfällig, wie wenig klar und eindeutig die Textinterpretation der Beklagten im kaufmännischen Geschäftsverkehr in Erscheinung getreten ist.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das von der Beklagten gewünschte Verständnis vom Inhalt der Versicherung, wenn ihm denn rechtliche Wirkungen beigelegt werden könnte, dann als Verstoß gegen die Gebote der Widerspruchsfreiheit und Klarheit des Inhalts von Versicherungsverträgen angesehen werden oder sogar als Indiz für eine zumindest in Kauf genommene Irreleitung der Erklärungsempfänger des Versicherungsversprechens der Beklagten durch die Versicherung Nr. 7509 gewertet werden müsste.

4. Am 16. und 18. Februar 2006 hat ... bei den Filialen der Klägerin in Safebags verpacktes Bargeld abgeholt und nach Auszählung nicht so der Klägerin wieder bereitgestellt, wie dies nach dem Rahmenvertrag vom 9./19. Januar 2001 zwischen der Klägerin und ... zu erfolgen hatte.

a) Dies aber war nicht nur die vertragliche Pflicht von ... , sondern bestimmte auch zugleich den Zeitpunkt für das Ende des von der Beklagten unter der Versicherung Nr. 7509 gegebenen Versicherungsschutzes (Ziffer 3.2 der Versicherung). Denn danach musste das abgeholte und transportierte Bargeld weisungsgemäß bei der vom Versicherten, den Kunden von ... , vorher bezeichneten Stelle dort seiner, des Kunden, Vertrauensperson übergeben werden.

b) Nach dem Inhalt des Vertrages vom 9./19. Januar 2001 hatte ... bei den Filialen der Klägerin Bargeld (in Safebags) abzuholen, das in den Safebags enthaltene Geld auszuzählen, über das Auszählergebnis Rechnung zu legen und sodann mit dem Bargeld so zu verfahren, dass der Gegenwert des Bargeldes dem Konto des Vertragspartners von ... , hier dem Konto Nr. ... der Klägerin bei der ... (BLZ ... ) gutgeschrieben wurde.

c) Der Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und ... enthält keine ausdrückliche ergänzende Weisung dazu, wann - zeitlich - die Bereitstellung des Geldes auf dem Konto der Klägerin zu bewirken war und wie - sachlich - die Bereitstellung durch ... zu erfolgen hatte. Insoweit war die Weisung der Klägerin mithin zeitlich und sachlich unvollständig. Sie bot ... einen Spielraum, wie der Weisung der Klägerin sachgerecht und vertragsgemäß zu entsprechen war.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass ... deshalb mit dem Geld der Klägerin beliebig verfahren durfte. Vor allem kann sich daraus nicht ergeben, dass jede Form der Behandlung des Geldes durch ... schon allein deshalb von der Versicherung der Beklagten nicht mehr umfasst war. Vielmehr war ... verpflichtet, der Klägerin die Bearbeitung ihres Geldes so zu erbringen, wie es nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte geboten war (§ 157 BGB). ... hatte die fehlenden Details der Transportweisung der Klägerin nach billigem Ermessen zu treffen (§ 315 Abs. 1 BGB). Nicht mehr der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmungen durch ... waren der Klägerin gegenüber nicht wirksam (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).

aa) In § 3 des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin und ... ist ausdrücklich bestimmt, dass ... das bei der Klägerin abgeholte Geld physisch ihr eindeutig zugeordnet zu transportieren und zu verwahren hatte und dass diese Pflicht erst endete, wenn das so separierte Geld dem von der Klägerin zum Empfang bestimmten Berechtigten gegen Empfangsquittung übergeben worden war (§ 2 Nr. 3 des Rahmenvertrages). Für jede Abweichung von dieser Weisung hatte ... die Einzelanordnung der Klägerin einzuholen oder - falls diese nicht erreichbar war - "… im Rahmen dieses Vertrages und den Versicherungsbedingungen entsprechend …", ergänzend nach Treu und Glauben und billigem Ermessen damit zu verfahren. "Bei Zugriffen … auf die vom Auftraggeber übernommenen Zahlungsmittel …" hatte ... "… auf das Eigentum des Auftraggebers hin(zu- )weisen und diesen unverzüglich (zu) unterrichten" )§ 5 Nr. 6 des Rahmenvertrages).

Diese Weisung der Klägerin ist grenzensetzend, eindeutig und klar, wenn auch nicht absolut, nämlich nicht in jeder Einzelheit, vollständig.

bb) Eindeutig und klar ist bestimmt, dass das Bargeld solange als nach außen hin erkennbares Fremdeigentum physisch von anderem Geld getrennt verwahrt werden musste, bis das Geld mit der ausdrücklichen Verwendungsweisung zur Gutschrift auf einem bestimmten Konto der Klägerin bei einer Bank abgeliefert wurde.

Nicht ausdrücklich bestimmt ist demgegenüber, bei welcher Bank die Einzahlung zu erfolgen hatte. Aus der Gebührenregelung im Leistungsverzeichnis ergibt sich aber, dass eine Einzahlung bei der ... oder bei einer ihrer Niederlassungen ein nach dem Vertrag geschuldeter - mehr als nur naheliegender - Ort der Bargeldablieferung war. Nicht ausdrücklich und in den Einzelheiten bestimmt ist ferner, ob die Einzahlung im Falle einer Einzahlung bei der ... direkt auf das von der Klägerin benannte Konto zu erfolgen hatte oder stattdessen über das Konto der benannten Bank ( ... ) bei der ... .

cc) Aus diesem im Rahmenvertrag vom 9./19. Januar 2001 und seiner Anlage enthaltenen Inhalt und den nicht ausdrücklich geregelten Einzelumständen - Ablieferung/Einzahlung bei der ... oder bei der ... und - in den Fällen der Einzahlung bei der ... entweder direkt zugunsten des Kontos der Klägerin oder über das dort geführte Konto der ... auf das Bezugskonto der Klägerin ergibt sich aber jedenfalls nicht das als Inhalt der Weisung der Klägerin gegenüber ... , was die Beklagte darin erkennen will, nämlich die Gestattung der Einzahlung des Bargeldes der Klägerin auf ein zwischengeschaltetes Eigenkonto von ... .

dd) Ein solches Verständnis kann auch nicht dadurch dem Vertrag vom 9./19. Januar 2001 unterlegt werden, dass die Beklagte darauf hinweist, dass die Verwendung des Begriffs „Überweisung“ am Endpunkt des Bargeldtransfers gerade keine physische Ablieferung beschreibt, sondern einen bargeldlosen Vorgang bezeichnet. Die Überweisungsaufgabe zum Ende des Transportvorgangs – und dem Ende des Versicherungsschutzes der Versicherung Nr. 7509 – ist nach dem Inhalt des Rahmenvertrages vom 9./19. Januar 2001 untrennbar mit der transportbezogenen Weisung der Klägerin verbunden, dass diese „Überweisung“ in der Weise zu erfolgen habe, dass nur eine direkte Einzahlung zugunsten eines Kontos der Klägerin ohne weitere Zugriffsmöglichkeit von dritter Seite den Geldtransportvorgang abschließen konnte. Jede andere Behandlung des von ... verwahrten und noch im Eigentum der Klägerin stehenden Bargeldes erfüllte die vertraglichen Transportleistungspflichten von ... gegenüber der Klägerin nicht; vorher endete auch nicht der Schutz der Versicherung der Beklagten für das abgeholte, ausgezählte, verwahrte und abzuliefernde – zu überweisende - Bargeldtransportgut.

d) Die Weisung des Transportauftraggebers für die Behandlung/Ablieferung des Transportgutes hat nicht nur im Transportrecht zentrale Bedeutung für den Inhalt des Transportauftrages (§ 407 Abs. 1 HGB), sondern daneben auch für die Haftung des Transportauftragnehmers (§ 425 Abs. 1 HGB).

Die Weisung des Auftraggebers bestimmt auch die zeitliche und sachliche Reichweite des Versicherungsschutzes der Beklagten nach der Versicherung Nr. 7509.

Der Policentext (3.2) bezieht sich explizit auf die Weisung des Auftraggebers. Wie anders als durch dessen einseitige Erklärung oder durch Vereinbarung im Transportvertrag diese Weisung materialisiert, rechtlich begründet und verbindlich werden konnte, kann die Beklagte trotz aller interpretativen Bemühungen dazu der Kammer nicht nachvollziehbar machen.

Schon nach dem reinen Text der Versicherungspolice der Versicherung der Beklagten, erst recht aber nach jedem vernünftigen Verständnis eines redlichen, objektiv urteilenden Versicherungsnehmers und eines Versicherten in der Versicherung auf fremde Rechnung, springt der Bezug auf den jeweiligen Transportvertrag sofort ins Auge.

Das konnte der Beklagten nicht verborgen bleiben. Hätte sie es anderes gewollt, hätte sie dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen, um nicht dem Einwand ausgesetzt werden zu können, ihre Vertragspartner, wozu auch die Versicherten, also auch die Klägerin gehörten, auch nur versehentlich in die Irre geführt zu haben.

e) Eine rechtsgeschäftlich erhebliche Weisung der Klägerin gegenüber ... , das abzuholende Bargeld bloß – in beliebiger Weise/irgendwie – physisch der ... zu übergeben, ist nicht erkennbar.

201Die Transportweisung der Klägerin war demgegenüber sehr viel eindeutiger konkretisiert. Das Bargeld der Klägerin musste, wenn nicht direkt bei der ... , dann doch bei der ... oder einer ihrer Filialen so abgeliefert werden, dass sein Gegenwert dem vertraglich genannten Empfangskonto der Klägerin bei der ... gutgeschrieben werden konnte. Ablieferungsstelle für das Geld der Klägerin war alternativ auch ein bei der ... geführtes Konto der ... . Das und nur das war die vertragsgemäße Weisung der Klägerin gegenüber ... . Nur durch eine vertragsgemäße Erfüllung dieser Weisung endete der Versicherungsschutz der Beklagten für das Bargeld der Klägerin.

f) Dass und gegebenenfalls ob überhaupt das Bargeld der Klägerin durch ... bei der ... zu irgendwessen Gunsten übergeben wurde, ist schon aus Rechtsgründen unerheblich. Der Transportauftrag der Klägerin wurde allein dadurch nicht erfüllt. Nur aus ihm ergibt sich aber, wann der Versicherungsschutz der Beklagten nach Ziffer 3.2 der Versicherung Nr. 7509 endete.

203g) Von einer konkludent erfolgen Änderung der Weisung der Klägerin betreffend die vertragsgemäße Ablieferung ihres Bargeldes durch widerspruchslose Entgegennahme von Gutschriften auf Veranlassung von ... kann nicht ausgegangen werden.

aa) Die Beklagte hat schon nicht aufgezeigt, dass die Klägerin durch den Inhalt der auf ihrem Konto/ihren Konten erscheinenden Buchungsvorgänge erkennen konnte, dass die Überweisungen nicht so erfolgten, wie dies die Klägerin im Rahmenvertrag vom 9./19. Januar 2001 festgelegt hatte, insbesondere in der Weise, dass die Überweisungen zu Lasten eines zwischengeschalteten Eigenkontos von ... bei der ... erfolgten.

Jeder weiß und nicht zuletzt der vorliegende Rechtsstreit zeigt, dass der Umgang mit Bargeld ein sensibles Geschäftsfeld ist. Der Inhalt des Rahmenvertrages vom 9./19. Januar 2001 mit seiner Anlage belegt und kennzeichnet auch die besondere Aufmerksamkeit, die diesen Fragen von allen Vertragsbeteiligten – auch von ... – beigemessen worden ist. Es spricht nichts dafür, dass die Klägerin ausgerechnet dort einen rechtsgeschäftlichen Willen gehabt und kundgetan hat, den von ihr vertraglich gesicherten Sicherheitsstandard für den Transport und die Bearbeitung ihres Bargeldes grundlegend und zu ihrem Nachteil verändern.

bb) Auch aus der von der Beklagten vorgetragenen und durch das Anlagenkonvolut B7 belegten Kenntnis der Klägerin von zeitlichen Differenzen zwischen dem Tag der Bargeldabholung bei ihren Filialen einerseits und dem Tag der Wertstellung der Gegenwerte auf dem von der Klägerin benannten Konto aus der Zeit zwischen Januar 2003 bis Februar 2006 andererseits ergibt sich nichts anderes.

207Abgesehen davon, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen nichts dafür erkennen lässt, dass die Klägerin wusste oder auch nur erkennen konnte, dass ... ihr Geld vor der Gutschrift auf dem Vertragskonto auf Eigenkonten einzahlte und erst von dort aus weiter überwies, ergibt sich - rein statistisch betrachtet - aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen eher das Gegenteil dessen, was die Beklagte durch sie anschaulich machen möchte.

Denn von den insgesamt 902 Abholvorgängen haben 487 Transportleistungen (54,99 %) noch am Tag nach dem Abholtag, weitere 267 Abholvorgänge (zusätzlich 29,60 %) am Folgetage, weitere 14 Abholvorgänge (1,55 %) am darauffolgenden Tage zu geldwertentsprechenden Wertstellungen auf dem Vertragskonto der Klägerin geführt. Lediglich 134 Abholvorgänge (entsprechend 13,86 %) waren länger "unterwegs". Hierunter entfallen 108 Abholvorgänge (11,97 %) auf Zeitdifferenzen von 3 Tagen, 26 Abholvorgänge (2,88 %) auf Zeitdifferenzen von 4 Tagen und nur 1 Abholvorgang (0,11 %) auf eine 12- tägige Zeitdifferenz im November 2005. Betrachtet man davon die noch relativ große Gruppe der 3- tägigen Zeitdifferenzen näher, nämlich unter Heranziehung der konkreten Abholdaten mit Hilfe des Kalenders, so lässt sich erkennen, dass mit Ausnahme dreier Abholvorgänge im Januar und Februar 2003 und im Dezember 2005 sämtliche anderen Zeitdifferenzen Tage an Wochenenden zwischen Abholtag und Wertstellungstag umfassen.

Dass die Klägerin die Zeitdifferenzen kommentarlos hingenommen hat, lässt sich nicht erkennen. Ebenso wenig ist eine Billigung der Klägerin daraus zu entnehmen. Im Gegenteil: Die Vielzahl, Kontinuität und Akribie der Aufstellungen der Klägerin zeigt, dass sie auf der korrekten und zeitgerechten Bearbeitung ihres Bargeldes durch ... größten Wert gelegt und Verzögerungen ... gegenüber laufend zur Kenntnis gebracht hat, sich also gerade mit der Leistung von ... nicht kommentarlos zufrieden gegeben und diese einfach hingenommen oder gar gebilligt hat.

Ob die Verzugszinsforderungen der Klägerin berechtigt waren oder - wegen der im Rahmenvertrag vom 9./19. Januar 2001 fehlenden exakten Zeitbestimmung - vielleicht nicht, bedarf keiner Vertiefung, weil dies für die Frage, ob die Klägerin Einzahlungen ihres Bargeldes auf Eigenkonten von ... dadurch ausdrücklich gebilligt oder dem konkludent zugestimmt hat, unerheblich ist.

cc) Auch aus vermeintlich widersprüchlichem Verhalten der Klägerin lässt sich keine Zustimmung zur Einzahlung des Bargeldes auf Eigenkonten von ... herleiten.

Die Beklagte will dies darin erkennen, dass die Klägerin wertstellungsverzögerte Einzahlungen zum Anlass für die Geltendmachung und Realisierung wirtschaftlich transportvergütungsmindernder Zinsnachteile gemacht hat. Jeder Kaufmann weiß allerdings, dass "Zeit Geld ist". Für die Klägerin und für ... gilt nichts anderes. Wollte man in jeder berechtigten oder unberechtigten Verzugszinsforderung eine Billigung des forderungsbegründenden Handelns oder Verhaltens sehen, würde der rechtliche Grund für die Forderung entfallen. Dies kann die Beklagte eigentlich nicht ernstlich meinen.

Auch aus der Kontinuität und Dauer der Monierungen der Klägerin ergibt sich rechtlich nichts anderes. Denn es ist nichts dafür erkennbar, dass die Klägerin als Grund der Wertstellungsunterschiede die Einzahlung ihrer Bargeldmittel auf Eigenkonten von ... erkannt hat oder dies hätte erkennen müssen.

h) Bei der bestehenden Sach- und Rechtslage ist es nicht entscheidend, ob sich Verantwortliche von ... gegenüber der Klägerin durch weisungswidrige Unterlassung der Einzahlung von Bargeld der Klägerin strafbar gemacht haben und wie diese Taten strafrechtlich zu qualifizieren sind.

Es spricht allerdings viel dafür, die abredewidrige Verwendung von fremdem Bargeld zu eigenen oder anderen Gunsten durch verantwortliche Leiter eines Werttransportunternehmens als qualifizierte Unterschlagung (§ 246 Absätze 1 und 2 StGB) einzuordnen.

5. Die Versicherung Nr. 7509 der Beklagten ist schon nach ihrer sprachlichen Bezeichnung nicht nur eine reine Transportversicherung, sondern eine Wertinteressen sichernde Valorenversicherung, mögen diese Werte auch gegenständlich beschränkt sein. Für den Inhalt und die Reichweite einer solchen Versicherung besteht kein, schon gar kein gesetzlicher Typen- oder Vertragsinhaltszwang.

a) Das bedeutet, dass eine so bezeichnete Versicherung auch risikoabschirmende Elemente enthalten kann, die über das reine Sacherhaltungsinteresse des versicherten Eigentümers des transportierten Gutes hinausgehen und nicht nur Schutz vor den typischen Transportrisiken bieten kann, die bei und während des Transports bis zu seinem Abschluss auftreten können. Obwohl eine solche Versicherung im Regelfall keine Geld- und Geldwertversicherung ist (BGH- Beschluss vom 21.11.2007; IV ZR 70/07; IV ZR 48/07), sondern nur gegen Transportgefahren sichert, für die in erster Linie kennzeichnend ist, dass die Transportsache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach- )Zugriffs ausgesetzt ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2003 (IV ZR 239/02) ausgesprochen, dass der von ihm bestimmte Inhalt der Transportversicherung, das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers des transportierten Gutes, die Einbeziehung weiterer Interessen in die Versicherung nicht ausschließt. Die Parteien eines Versicherungsvertrages seien in der Gestaltung ihres Versicherungsverhältnisses frei. Es unterliege ihrer Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegenstand der Versicherung sein solle. Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besage – für den Inhalt des Rechtsverhältnisses der Parteien des Versicherungsvertrages zueinander – noch nicht, dass die Ausgestaltung im einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten können. Es stehe im Vertragsabschlusswillen der Parteien, bei der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages im einzelnen neben dem Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers weitere Interessen zu versichern, wobei dies im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln sei.

Diese grundlegende Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinen beiden Entscheidungen vom 21. November 2007 dahin ergänzt, dass es zum richtigen Verständnis des Inhalts einer Valorentransportversicherung mit Allgefahrendeckung und bei der Versicherung auch gegen Veruntreuungen entscheidend auf die Beförderungsabsicht im Hinblick auf die versicherten Güter ankomme.

In den entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof eine solche Beförderungsabsicht verneint, da die überlassenen Geldbeträge (IV ZR 70/07) bzw. Schecks (IV ZR 48/07) nicht zum Zwecke des Transports, sondern zum Zwecke der sichernden Hinterlegung in die Obhut des Versicherungsnehmers gelangt seien und weder ein Transport noch eine Verwahrung im Vorwege eines beabsichtigten Transports durch den Versicherungsnehmer beabsichtigt gewesen sei (IV ZR 70/07) bzw. nur ein Fall der unregelmäßigen Verwahrung vorgelegen habe (IV ZR 48/07), so dass schon eine „Übergabe“ zum Zwecke des Transports zu verneinen sei.

b) Zu einer Vertiefung dieser rechtlichen Grundsätze gibt der vorliegende Rechtsstreit keine Veranlassung. Es ist nicht erkennbar, dass der Bundesgerichtshof die weisungswidrige Ablieferung von Transportgut selbst bei einer – reinen – Transportversicherung als vom Versicherungsumfang nicht mehr umfasst ansehen könnte.

c) Auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht hat nicht ausgesprochen, eine weisungswidrige Ablieferung von Bargeld durch ein Geldtransportunternehmen beende den Versicherungsschutz einer Valorentransportversicherung, die, wie die der Beklagten in Ziffer 3.2 der Versicherungsbedingungen der Versicherung Nr. 7509, erst enden soll „... wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben worden sind...“. Ein solches Verständnis wäre auch ohne gesetzliche und/oder rechtsgeschäftliche Grundlage im Verhältnis der Parteien. Ihm stünden zudem die Grundsätze ehrbaren kaufmännischen Handelns (§ 114 GVG) entgegen. Sie erfordern Vertragstreue auch dann, wenn dies – ohne Zweifel – schwer fällt.

Insbesondere das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26. März 2009 (8 U 170/08; 6 O 286/07 Landgericht Hannover) bestätigt die Maßgeblichkeit der transportvertraglichen Weisung des Auftraggebers betreffend das Transportgut auch für den Inhalt und die Reichweite der korrespondierenden Transportversicherung. Das Oberlandesgericht überhöht jedoch die Anforderungen an die Detailgenauigkeit der Transportweisung durch den Transportauftraggeber. Dieser hat nicht die Pflicht, jede Einzelheit des Transportablaufs während der Zeit, in der der Transportauftragnehmer das Transportgut in seiner Obhut hat, vorab auch in den Einzelheiten ausdrücklich festzulegen. Vielmehr reicht es aus, dass der Transportauftraggeber bestimmt, wie und wann der Übergang der Obhutspflicht eintreten und wie und wann diese wieder auf ihn oder den von ihm benannten Empfänger des Transportgutes zurückfallen soll.

Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten der Transportweisung betreffend die dazwischen liegen internen Betriebsabläufe und Geschäftsprozesse des Transportauftragnehmers führen weder zur beliebigen Gestaltungsfreiheit für den Transportauftragnehmer, noch und schon gar nicht - deshalb - zur Risikoentlastung für den Transportversicherer. Das Transportausführungsermessen des Transportauftragnehmers, wenn und soweit es besteht, ist vielmehr nach den §§ 157 und 315 Abs. 1 und 3 BGB rechtlich gebunden und gilt deshalb auch für den Transportversicherer, der die Risiken des Transportvorgangs im Rahmen seinen Versicherungsversprechens deckt. Sowohl § 157 BGB als auch § 315 Abs. 1 und 3 BGB sind Normen, die den redlichen Geschäftsverkehr und die redlichen Teilnehmer an ihm schützen. Wer sich dabei - wie ... unredlich verhält und damit für sich selbst seinen Schutz durch die Rechtsordnung - und seine Versicherung - verwirkt, befreit damit nicht auch zugleich denjenigen, der gerade auch das Versagensrisiko des Transportauftragnehmers absichert und absichern will, sofern der redliche Teilnehmer am Rechtsverkehr sich darauf beruft. Jeder hat - eigene Redlichkeit vorausgesetzt seinen Glauben da zu suchen, wo er ihn gelassen hat. Das gilt in gleicher Weise für die Klägerin wie auch für die Beklagte. Das Risiko für Transportexzesse von ... hat die Beklagte durch die Versicherung Nr. 7509 gegenüber den Kunden von ... übernommen. Aus dieser Verantwortung darf sich die Beklagte nicht davonschleichen. Die Rechtsprechung kann und darf ihr dabei auch nicht helfen.

V.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus der Versicherung Nr. 7509 ist nicht wegen eigener Obliegenheitsverletzung der Klägerin (§ 6 VVG a.F.), wegen eigener illoyaler Handlungen der Klägerin bei der Schadensentstehung (§ 130 VVG a.F.) oder wegen Selbstschädigung (§ 131 VVG a.F.) ausgeschlossen oder gemindert.

1. Aus den bereits oben unter 4. g), bb) und cc) ausgeführten Gründen vermag die Kammer nicht zu erkennen, welche für den Deckungsanspruch der Klägerin bedeutsame Wirkung es gehabt haben soll, dass die Klägerin ... von Januar 2003 an fast jeden Monat eine Übersicht über die Differenzen zwischen den Abholtagen von Bargeld und den Tagen der Wertstellung der Gutschriften über die Einzahlungen des Geldes auf dem von ihr, der Klägerin, genannten Vertragskonto übermittelt hat (Anlagenkonvolut B7).

226Wäre die augenfällige Differenz zwischen Wertstellungstagen von Kontobelastungen und Kontogutschriften bei Zahlungsverkehrvorgängen wirklich nur ein eindeutiges Indiz für Insolvenzrisiken bei Finanzdienstleistungsunternehmen oder sogar für kriminelle Schneeballpraktiken, wie dies die Beklagte meint deuten zu können, wären die langjährigen Bemühungen gerade von Verbraucherschützern und seit einiger Zeit auch der Europäischen Union und des deutschen Gesetzgebers, weit verbreitete Wertstellungsdifferenzpraktiken im Zahlungsverkehr abzustellen oder doch zurückzudrängen, kaum erklärlich. Als Ursachen für die Wertstellungspraxis könnte dann neben rein technischen Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr nicht mehr nur der systematische Versuch zur verschleierten Entgelterhöhung durch Banken vermutet werden, sondern die Insolvenzreife der Banken und/oder das Vorhandensein krimineller Schneeballsysteme im Finanzsektor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte dies behaupten möchte. Vielmehr muss man eher annehmen, dass die Beklagte im Bestreben, ihre Verteidigungsargumentation noch facettenreicher zu gestalten als sie auch sonst schon ist, die Konsequenzen ihrer Argumentation nicht bis ans Ende durchdacht hat.

227Es bleibt vielmehr dabei: Ein eindeutiges Indiz für Insolvenzlagen oder gar ein Hinweis auf strafbare Eigentums- oder Vermögensdelikte ist die von der Klägerin ständig monierte Wertstellungspraxis von ... jedenfalls nicht.

2. Die Klägerin hat durch die ihr erkennbare Tatsache, dass ... als Folge der Wertstellungspraxis größere Bargeldbestände in Besitz hatte, auf die nicht nur Dritte, sondern auch ... selbst rechtswidrig zugreifen konnten, die Gefahr strafbarer Handlungen nicht entscheidend vergrößert und damit den Versicherungsfall auch nicht herbeigeführt oder das Risiko für sein Eintreten nennenswert beeinflusst.

Natürlich ist der Beklagten - theoretisch betrachtet - zuzugeben, dass es schadensvorbeugend und damit versicherungsrisikominimierend ist, wenn der Transportauftraggeber dem Transportauftragnehmer keine Güter in dessen Obhut gibt. Dass dabei aber der Geschäftsverkehr nicht mehr stattfindet, der zulässigerweise betrieben wird und dessen Risiko deshalb durch Versicherungen abgedeckt werden sollen, zeigt die letztlich eher ins Abseits mündende immanente Konsequenz der Überlegung der Beklagten. Entscheidend kann demgegenüber allein sein, ob die erkennbar gewordenen Auffälligkeiten so augenfällig von einer normal erscheinenden Geschäftspraxis abwichen, dass sich der Klägerin aufdrängen musste, bei ... sei etwas Schwerwiegendes nicht in Ordnung. Davon kann bei den in den einzelnen Übersichten der Anlage B7 enthaltenen Daten bei verständiger Würdigung auch mit Hilfe des Kalenders und einer das Augenmaß wahrenden Beurteilung der zutage getretenen Tatsachen (§§ 157, 315 Abs. 1 und 3 BGB; § 291 ZPO; § 114 GVG) nicht die Rede sein. Dies vor allem, wenn man bedenkt, dass ... täglich Bargeld im hohen dreistelligen Millionenbetrag bewegte, jahrelang am Markt als Marktführer operierte, ständig expandierte und - wie die Kammer aus anderen, beim Landgericht Hannover anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren weiß - als schlagkräftiger und verlässlicher Geldtransporteur galt und angesehen war.

3. Nicht ganz unbedenklich, weil in ihrer Bedeutungsrichtung leicht missverstehbar, ist die Überlegung der Beklagten, die Klägerin habe von ... über drei Jahre hinweg monatlich nicht ganz unerhebliche wirtschaftliche Vorteile verlangt und damit im Ergebnis wirtschaftlich erreicht, dass die ohnehin günstigen Transportentgelte für die Geldtransporte von ... zu ihrem, der Klägerin, Vorteil faktisch weiter reduziert wurden.

Es entspricht vielmehr legitimem Handeln im Wirtschaftsverkehr, Aufwände für die Beschaffung betriebsnotwendiger Leistungen zu minimieren zu versuchen und dabei auch temporäre Nutzungsverluste bei der Bargeldverfügbarkeit kalkulatorisch anzusetzen und in Rechnung zu stellen. Jeder vernünftige Kaufmann weiß dies und berücksichtigt es bei der Ausübung seiner unternehmerischen Betätigung. Falsch oder zumindest in hohem Maße mißverstehbar ist jedoch, diese Umstände in einen Zusammenhang zu stellen, der zumindest zwischen den Zeilen als Andeutung der Helfershelferschaft an kriminellen Handlungsweisen des jeweiligen Geschäftspartners gedeutet werden kann, wenn und soweit es dafür - wie bei der Klägerin - keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt. Aus gutem Grund warnt der Volksmund jeden, der im Glashaus sitzt, mit Steinen zu werfen. Nicht nur im Interesse einer strikt sachlichen forensischen Auseinandersetzung sollte die Unschuldsvermutung nicht nur das Handeln der Gerichte bestimmen.

VI.

Der von der Klägerin gehaltene Sachvortrag und die von ihr vorgelegten und erläuterten Belege ergeben für die Kammer auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Sachvortrages der Beklagten und ihres Bestreitens zur Höhe der Bargeldverluste der Klägerin keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch 218.425,10 € abgeholtes Bargeld weder entsprechend ihrer Weisung abgeliefert erhalten hat noch ihr später das Geld wertmäßig wieder zugeflossen ist.

1. Zuletzt und zusammenfassend im Schriftsatz vom 24. April 2009 (Bl. 211 - 214 d. A.) und den dazu vorgelegten Anlagen K28 in Verbindung mit K16 und K17) hat die Klägerin in den Einzelheiten vorgetragen, welche einzelnen Bargeldbeträge in welchen einzelnen nummerierten Safebags bei welchen einzelnen ihrer Filialen am 16. und 18. Februar 2006 von ... abgeholt worden sind, soweit ihr das Geld weder von ... übermittelt noch ihr in der Folgezeit durch den Insolvenzverwalter bis zur letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren wertmäßig wieder zur Verfügung gestellt worden ist.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich

- die einzelnen Filialen, von denen ... Geld abgeholt hat (Spalte 1 in Verbindung mit Anlage K16/17),

- die Nummern der Safebags aus diesen Filialen (Spalte 2),

- die Geschäftstage, auf die sich die Geldabholungen beziehen (Spalte 3),

- die Abholdaten durch ... , zugeordnet zu den beiden Abholtagen 16. Februar 2006 und 18. Februar 2006 und aufgeteilt auf die beiden Geldbearbeitungsstellen von ... ( ... V.: 16.02.2006 und 18.02.2006; ... H.: 18.02.2006) mit den jeweils abgeholten Geldbeträgen (Spalten 4 - 6),

- ferner die Summe der später erfolgten Erstattungen aus Asservierungen (Spalte 7) und das Datum der Auskehrung (Spalte 8)

sowie

- die vermissten Geldsummen, aufgeteilt auf die Abholtage 16. Februar 2006 (Spalte 9) und 18. Februar 2006 (Spalte 10).

Danach wurde nur der Gegenwert von Bargeld später teilweise erstattet (141.769,92 €), das am 18. Februar 2006 abgeholt worden war (insgesamt 274.925 €). Erstattungen bezogen auf die Abholungen am 16. Februar 2006 sind demgegenüber nicht erfolgt.

2. Die Klägerin hat sich ergänzend dazu zum einen auf die noch von ... (den Filialen ... V. und ... H.) selbst erstellten und ihr, der Klägerin, übermittelten Auszählergebnisse (Anlagen K5 - K7) bezogen. Über die eigenen Auszählungen der Safebaginhalte hat die Klägerin die Wochenberichte vom 13. bis 18. Februar 2006 (Anlage K22) zu den Akten gegeben. In den Auszählungsübersichten von ... (Anlagen K5 - K7) sind Differenzen im Ergebnis nur in Höhe von 10 Euro zu Gunsten der Klägerin erkennbar.

Die Klägerin hat dazu – unwidersprochen – vorgetragen, dass die Anlagen K5 - K7 Grundlagen ihrer Forderungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter in Höhe von 360.195 € gewesen sind, die er durch einen Wirtschaftsprüfer ( ... ) hat prüfen lassen. Die Prüfung der Unterlagen habe keine Beanstandungen ergeben. Das Prüfungsergebnis habe der Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle festgestellt. Die geprüften Tabellen hätten auch als Grundlage für die Auskehrungen des Insolvenzverwalters an sie, die Klägerin, aus asservierten Geldbeträgen bei der ... (insgesamt 141.769,90 €) gedient. Dadurch hätten die Bargeldabholungen aus ihren Filialen am 18. Februar 2006 teilweise zurückgeführt und kompensiert werden können.

3. Die Kammer hält diesen Sachvortrag als Grundlage für tatsächliche Feststellungen über die Höhe des der Klägerin entstandenen, von der Versicherung der Beklagten umfassten Schadens für ausreichend.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass ihr noch viel weniger als der Klägerin angesichts des großen Ausmaßes der Pflichtwidrigkeiten der Verantwortlichen von ... und des darauf beruhenden Zusammenbruchs der Firmengruppe zugemutet werden kann, die Einzelheiten des konkreten Schadensumfangs zu recherchieren und darzulegen. Sowohl bei den Sachvortragslasten der Klägerin als auch bei dem insoweit im Ansatz berechtigten Verteidigungsvorbringen der Beklagten muss jedoch Bedacht darauf genommen werden, durch die Überspannung von Darlegungs- und Nachweislasten bestehende wechselseitige Rechte und Interessen nicht durch prozessuale Gestaltungsmittel zu entwerten und faktisch zum Erlöschen zu bringen.

Durch die Vorlage der drei genannten Arten von konkretisierenden Unterlagen und Belegen hat die Klägerin das ihrerseits Erforderliche und Ausreichende getan, um der Beklagten zumindest durch Stichproben die Prüfung der tatsächlichen Richtigkeit der Behauptungen (der Klägerin) zu ermöglichen. Bei der Art und Qualität der vorgelegten Unterlagen hat die Beklagte im Ergebnis zu recht auf Detailbeanstandungen verzichtet. Ihr gleichwohl vorgebrachtes – einfaches – Bestreiten mit Nichtwissen kann danach nicht mehr als ausreichend erachtet werden, um bei der ohnehin notwendigen Schätzung der Kammer (§ 287 ZPO) zu Abschlägen von der Forderung der Klägerin Anlass zu geben.

Von dem ihr entstandenen Bargeldverlust beansprucht die Klägerin von der Beklagten nur den Bruchteil, mit dem Letztere die Versicherung Nr. 7509 als auf sie entfallenden Anteil gezeichnet hat (62,5 %).

VII.

Ob die Klägerin über die von ihr eingeräumten Auskehrungen durch den Insolvenzverwalter hinaus weitere Zahlungen erhalten hat, kann die Kammer schon deshalb nicht prüfen, weil die Beklagte nähere Einzelheiten zu diesen Zahlungen nicht mitgeteilt hat. Sollte der Sachvortrag der Beklagten dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen die Chance hat, künftig weitere Anteile aus asservierten Geldmitteln zu erhalten, steht der Beklagten insoweit jedenfalls derzeit kein liquider Einwand gegenüber der Klägerin zur Verfügung. Dass die Klägerin, wenn sie von der Beklagten entschädigt wird, nachträglich verlustmindernde Leistungen von dritter Seite nicht behalten darf, versteht sich von selbst.

Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin gegenüber der Insolvenzmasse noch Vergütungen für Leistungen von ... schuldig ist, was - wenn es zuträfe - den Schaden der Klägerin entsprechend mindern würde.

VIII.

Die der Klägerin nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages von der Beklagten versprochene maximale Versicherungssumme ergibt sich aus Ziffer 4.1.9 der Versicherung Nr. 7509. Der Versicherungsfall für die Klägerin ist nicht das sogenannte Schneeballsystem von ... , sondern die unterlassene weisungsgemäße Einzahlung von abgeholtem Bargeld aus den Filialen der Klägerin durch ... am 16. und 18. Februar 2006. Die Höchstsumme der Versicherung der Beklagten (10 Millionen Euro je Betriebsstätte von ... ) erreicht die Forderung der Klägerin bei weitem nicht. Von einem globalen Gesamtdeckungsfonds für die gesamte Versicherung Nr. 7509 ist im Text der Police nicht die Rede. Es war ausschließlich Pflicht der Beklagten gegenüber dem Rechtsverkehr, nämlich gegenüber den Kunden von ... , unmissverstehbar klar zu machen, dass und wenn eine für alle Versicherungsfälle maximal geltende Höchstversicherungssumme hätte festgeschrieben werden sollen. Zweifel und Unklarheiten gehen insoweit zum Schutz des Rechtsverkehrs zu Lasten der Beklagten.

IX.

Der Anspruch der Klägerin auf vorgerichtliche Anwaltskosten ist nicht begründet. Ein dahingehender separater Honoraranspruch der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht entstanden.

Denn § 15 Abs. 5 RVG bestimmt, dass das Honorar des Rechtsanwalts, der in derselben Sache ein zunächst nur eingeschränkt erteiltes Mandat mit weitergehendem Auftrag fortsetzt, nur das Honorar erhält, das er beanspruchen kann, wenn ihm der Auftrag schon von Beginn an umfassend erteilt worden wäre.

Hier ist es so, dass nach Lage der Dinge eine vorprozessuale Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten nicht anzunehmen war. Das musste sowohl die Klägerin als auch ihr Rechtsanwalt erkennen. Im Übrigen gilt jetzt § 15 a RVG n.F..

X.

Der Zinsanspruch der Klägerin ist nach Ziffer 11.3 der Versicherungsbedingungen der Versicherung der Beklagten erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des angemeldeten und belegten Versicherungsanspruches der Klägerin durch den Zugang des Schreibens vom 2. März 2006 begründet und dies der Höhe nach auch nur gemäß Ziffer 11.3 Absatz 3 der Versicherungsbedingungen der Versicherung Nr. 7509. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass der Versicherungsleistungsanspruch, den die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB ist.

XI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin, mit der sie unterliegt, ist wirtschaftlich geringfügig und hat keine höheren gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten verursacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ergeht nach § 709 Satz 1 ZPO.