Niedersächsisches FG, Urteil vom 01.10.2009 - 1 K 11149/05
Fundstelle
openJur 2012, 49720
  • Rkr:
Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Kläger war im Streitjahr als Betriebsprüfer beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung (FAfGBp) tätig. In der Einkommensteuererklärung 2003 machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.835,-- Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte lehnte im Einkommensteuerbescheid den Abzug dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, der Kläger habe in seinem Arbeitszimmer nicht mehr als 50% seiner gesamten beruflichen Tätigkeit ausgeübt, und es habe ihm außerdem ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Zwei Wochen nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides stellte der Kläger einen Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Werbungskosten für das Arbeitszimmer. Zur Begründung führte er aus, die Finanzverwaltung halte seit der Genehmigung der mobilen Arbeitsplätze im Jahr 2002 für ihn keinen Arbeitsplatz mehr vor. Die geltend gemachten Kosten seien in voller Höhe abzugsfähig. Der Beklagte lehnte den Antrag auf schlichte Änderung noch innerhalb der Einspruchsfrist ab.

Das gegen diesen Ablehnungsbescheid gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Im Klageverfahren wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen im Einspruchsverfahren. Abgesehen von der eigentlichen Prüfungstätigkeit, die er in den Betrieben geleistet habe, habe er alle anderen Tätigkeiten in seinem Arbeitszimmer verrichtet. Ständig habe er eine Vielzahl von Steuer-, Prüfungs- und Fahndungsakten in dem Arbeitszimmer aufbewahrt. Nach seinem Beschäftigungstagebuch habe er 70 ganze Arbeitstage in seinem Arbeitszimmer gearbeitet und 124 Prüfungstage im Außendienst absolviert. Zusätzliche Zeiten für allgemeine Verwaltungsarbeiten im Arbeitszimmer seien im Beschäftigungstagebuch nicht erfasst worden. Der Kläger behauptet weiterhin, dass ihm in der Behörde kein Schreibtisch und kein abschließbarer Büroschrank zur Verfügung gestanden habe. Das Arbeitszimmer sei der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit gewesen.

Der Kläger hat sein Beschäftigungstagebuch, die Reisekostenabrechnungen und die Zusammenfassung des Beschäftigungstagebuchs mit Ausweis der Arbeitstage im Außen- und Innendienst für das Streitjahr vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen verwiesen (Bl. 89 - 110 und 126 Gerichtsakte (GA)).

Das Gericht hat den Kläger aufgefordert, eine Bestätigung seines Beschäftigungsfinanzamts, dass ihm im Streitjahr in den Räumen des Finanzamts kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, und die Genehmigung seines mobilen Arbeitsplatzes durch den Dienstherrn vorzulegen. Der Kläger hat daraufhin ein Schreiben des FAfGBp vom 14.04.2009 vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass ihm auf seinen Antrag ab dem Jahr 2003 ein mobiler Arbeitsplatz genehmigt worden sei. Die Bescheinigung, dass ein geeigneter Arbeitsplatz nicht vorhanden gewesen sei, wurde verweigert. Dem Schreiben waren verschiedene Anlagen beigefügt, unter anderem zwei Verfügungen der Oberfinanzdirektion aus 2002 bezüglich der Einführung des mobilen Arbeitsplatzes für Außenprüfer und die Rahmendienstvereinbarung für den mobilen Arbeitsplatz in der Außenprüfung zwischen der Oberfinanzdirektion und dem Bezirkspersonalrat aus 2001. Die Behörde weist in diesem Schreiben darauf hin, dass die Einrichtung des mobilen Arbeitsplatzes (gemeint ist der häusliche Arbeitsplatz des Prüfers; vgl. Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Rahmendienstvereinbarung) freiwillig gewesen sei und der Motivationssteigerung habe dienen sollen. Der mobile Arbeitsplatz sei ausdrücklich nicht Dienstort im Sinne des Bundesreisekostengesetzes gewesen. Für die Prüfer, die den mobilen Arbeitsplatz nicht hätten nutzen wollen, seien in der Dienststelle Arbeitsräume mit allen für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmitteln bereitgehalten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben und die Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter Änderung des Einspruchsbescheides vom 18.07.2005 die Einkommensteuer 2003 auf 6.076,-- Euro herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 27.10.1993 - XI R 17/93 - BStBl II 1994, 439), jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass des begehrten Änderungsbescheides.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur dann mindern, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 EStG). Weder die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Abzug der geltend gemachten Aufwendungen noch für den auf 1.250,-- Euro begrenzten Abzug liegen vor.

I.

14Das Arbeitszimmer des Klägers war nicht Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Um dies annehmen zu können, muss der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Arbeitszimmer liegen (vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 12.11.2008 - X B 112/08 - BFH/NV 2009, 161). Der inhaltliche Schwerpunkt der Tätigkeit eines Betriebsprüfers - auch eines Großbetriebsprüfers - liegt aber in den zu prüfenden Betrieben. Denn nach § 200 Abs. 2 AO muss die Außenprüfung grundsätzlich in den Geschäftsräumen des zu prüfenden Steuerpflichtigen stattfinden. Das Arbeitszimmer dient, wie auch die Rahmendienstvereinbarung für den mobilen Arbeitsplatz vom 21.12.2001 unter Nr. 7 eindeutig zum Ausdruck bringt, lediglich der Erledigung aller vor- und nachbereitenden Arbeiten einer Außenprüfung. Die Durchführung einer Außenprüfung am mobilen Arbeitsplatz ist danach ausdrücklich verboten.

II.

Auch ein beschränkter Abzug der Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 und 3 1. Halbsatz EStG kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für den Abzug wäre, dass dem Kläger entweder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand oder die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten beruflichen Tätigkeiten des Klägers betrug. Keine der Alternativen ist erfüllt.

1. Aus dem Schreiben des FAfGBp vom 14.04.2009 ergibt sich, dass dem Kläger im Streitjahr ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand, der tatsächlich für alle Aufgabenbereiche des Klägers nutzbar war (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 05.03.2008 - VI B 95/07 - BFH/NV 2008, 956). Hätte sich der Kläger dazu entschieden, nicht das Arbeitszimmer, sondern ein Dienstzimmer in dem Dienstgebäude zu nutzen, hätte er die benötigten und zu lagernden Akten auch dort unterbringen können. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass ihm ein Arbeitszimmer in der Dienststelle zur Verfügung gestellt worden wäre, wenn er danach gefragt hätte. Auf die Entscheidung des Steuerpflichtigen, bestimmte Arbeiten vorzugsweise am häuslichen Arbeitsplatz erledigen zu wollen, kommt es nicht an (vgl. BFH, Beschluss vom 05.03.2008 - VI B 95/07 - BFH/NV 2008, 956).

2. Aus dem Beschäftigungstagebuch des Klägers ergibt sich außerdem, dass die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers nicht mehr als 50% der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers ausgemacht hat. Auch wenn man den ergänzenden, jedoch nicht weiter substantiierten Vortrag des Klägers berücksichtigt, dass er auch an Arbeitstagen im Außendienst regelmäßig noch Arbeiten in seinem Arbeitszimmer verrichtet habe, reicht dieses Vorbringen angesichts des Verhältnisses von 124 Arbeitstagen im Außendienst und 70 Arbeitstagen im Arbeitszimmer nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass der Kläger im Streitjahr mehr als 50% seiner gesamten beruflichen Tätigkeit in seinem Arbeitszimmer verrichtet hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.