Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22.06.2009 - 1 KN 89/07
Fundstelle
openJur 2012, 49182
  • Rkr:

Zur Normenkontrollantragsbefugnis von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn als Eigentümer des planbetroffenen Grundstücks im Grundbuch die namentlich benannten Gesellschafter mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft" oder "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen waren.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich mit dem Ziel, auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Li.weg 9 in F. -G. (Flurstück 1/49, Flur 21, Gemarkung C.) ein weiteres Wohnhaus errichten zu können und dieses Grundstück von Störungen durch Wald- und Wegenutzer freizuhalten, gegen den Bebauungsplan "Am Hügel - Li.weg" der Antragsgegnerin, soweit dieser ausschließlich "Wald" auf dem genannten Flurstück festsetzt und soweit er eine öffentliche "Fußwegeverbindung im Wald" auf dem benachbarten Flurstück 1/53 und weiter entfernt eine "öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Freizeit, Bildung und Erholung" festsetzt.

Im Grundbuch sind unter "Eigentümer" seit dem 20. Juni 2006 die Antragstellerinnen mit den Zusätzen "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (Flurstück 1/49) bzw. "in BGB-Gesellschaft zu 1/4 Anteil" (Flurstück 1/53) eingetragen; zu diesem Zeitpunkt schieden zwei bisherige Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und die Antragstellerin zu 2. trat ein.

Die beiden Flurstücke liegen im südlichen Randbereich der Bebauung, die sich an mehreren unterschiedlich langen Stichwegen - u.a. dem Li.weg - südlich der in Ost-West-Richtung verlaufenden Kreisstraße 72 ("Lo.weg") in einem Waldgebiet großflächig entwickelt hat. Der Li.weg knickt nach etwa dem ersten Viertel seiner Länge leicht in süd-süd-östliche Richtung ab, nach etwa dem zweiten Viertel wieder nach Süden und endet dann etwa 210 m weiter in einem Wendeplatz vor dem Wald. Bis zum zweiten "Knick" ist er beidseitig bebaut, weiter südlich nur noch auf seiner Westseite. In den zweiten "Knick" mündet von Osten her der "M. Weg", der parallel zum Lo.weg in Ost-West-Richtung verläuft. In seinen östlicheren, aus dem Plangebiet herausführenden Teilen handelt es sich dabei unbestritten um einen öffentlichen Weg; der westliche, auf den Li.weg stoßende Teil - das fast 220 m lange und bis zu einer wendeplatzartigen Aufweitung am Ostende 6 m breite, einen "Trampelpfad" aufweisende Flurstück 1/53 (1.410 m²) - ist einer der Streitpunkte des Verfahrens. Das einzige bebaute Grundstück südlich dieses Weges und östlich des Li.weges ist das hier ebenfalls umstrittene, 5.985 m² große Flurstück 1/49 (nach dem Liegenschaftskataster tatsächlich genutzt mit 1.185 m² als Gebäude- und Freifläche, Wohnen und 4.800 m² Nadelwald). Es ist mit einem jetzt an den Wochenenden und in den Ferien genutzten Gebäude bebaut, das knapp 28 m von der nördlichen Flurstücksgrenze entfernt steht und etwa 50 m Abstand zum Nachbargebäude Li.weg 7 nördlich des M.n Weges aufweist, sowie mit einer Garage etwa in der Mitte der Grundstückseite zum Li.weg hin. Verbliebenen Resten der Bauakte zufolge wurde am 29. März 1960 die Errichtung eines Wohnhauses genehmigt. Aus einem mit Genehmigungsvermerk vom 25. Oktober 1962 versehenen Lageplan ergibt sich zusätzlich, dass das Flurstück 1/53 als "Gemeinschaftlicher Weg" für dieses Grundstück und die östlich dahinter liegenden Waldflächen genutzt wurde, während jetzt die Zufahrt vom Li.weg her zu der Garage genommen wird.

Der am 16. Mai 2006 als Satzung beschlossene und am 15. Juni 2006 bekannt gemachte Bebauungsplan wurde wegen eines vom Verwaltungsgericht in einem vergleichbaren Verfahren beanstandeten Ausfertigungsfehlers am 6. Dezember 2007 erneut bekannt gemacht.

Er weist die bereits bebauten Grundstücke am Li.weg im Wesentlichen als reine Wohngebiete aus und die nach Osten an den Li.weg anschließenden Plangebietsflächen südlich des zweiten Knicks überwiegend als Wald. Der nach der Planbegründung auf das Flurstück 1/49 der Antragstellerinnen zugeschnittene § 9 der textlichen Festsetzungen ("Zulässigkeit baulicher Anlagen in den als Wald festgesetzten Flächen") lautet:

Die Änderung oder Neuerrichtung bestehender baulicher Anlagen innerhalb der im Bebauungsplan als Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB festgesetzten Flächen ist unter Berücksichtigung der Vorschriften nach § 35 BauGB weiterhin zulässig, wenn die zu ändernde oder neu zu errichtende Bebauung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes nach § 35 BauGB zulässig war.

Innerhalb der Waldfestsetzung ist auf dem Flurstück 1/53 im Verlauf des M.n Weges eine "Fußwegeverbindung im Wald" festgesetzt, für die nach § 5 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ("Wege in Waldflächen") gilt:

(1) Innerhalb des in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereiches ist ein öffentlicher (Wald-)Weg in einer Breite von maximal 2,5 m zulässig. Eine Befestigung dieser Wege ist nur durch Schotterrasen zulässig.

Östlich schließt sich bis zur Plangebietsgrenze im Verlauf des M.n Weges eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Fußweg" an. Von der wendeplatzartigen Erweiterung des Flurstücks 1/53 geht eine weitere solche Verkehrsfläche nach Süden ab, die eine gut 50 m x 80 m große, von Wald umgebende Fläche in der Südostecke des Plangebiets erschließt (Flurstück 9/93 und Teil des Flurstücks 9/95), die als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Freizeit, Bildung und Erholung" festgesetzt ist (etwa 210 m östlich des Li.weges). Eine weitere "Fußwegeverbindung im Wald" führt vom südlichen Ende des Li.weges nach Osten ("Brandschneise").

Zunächst hat nur die Antragstellerin zu 1. unter der Angabe, Eigentümerin zu sein, am 3. November 2006 die Normenkontrolle wegen der Festsetzungen "Fußwegeverbindung im Wald" und "öffentliche Grünfläche" beantragt und diese mit am 22. Januar 2008 eingegangenen Schriftsatz hinsichtlich der Festsetzung "Wald" erweitert. Auf gerichtliche Nachfrage zu den Eigentumsverhältnissen ist die Antragstellerin zu 2. dem Normenkontrollverfahren mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 beigetreten.

Die Antragstellerinnen tragen vor:

Da der Bebauungsplan am 15. Juni 2006 in Kraft getreten sei, sei die 2-Jahres-Frist des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte auch bei der Antragserweiterung noch nicht abgelaufen gewesen.

Sie seien beide antragsbefugt, weil die Eintragung des Gesellschaftsverhältnisses in das Grundbuch kein Eigentum der Gesellschaft begründe, sondern - auch nach der Praxis der Grundbuchämter - nur die gesamthänderische Verbundenheit der Gesellschafter belege, die Eigentümer blieben. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe dem nicht entgegen, schon weil die Eintragung vor dem maßgeblichen Urteil vom 25. September 2006 vorgenommen worden sei.

Die Festsetzung "Wald" für das gesamte Flurstück 1/49 sei abwägungsfehlerhaft. Weder sei das Grundstück dem Außenbereich zuzurechnen noch stelle es sich als Bestandteil einer Waldfläche dar. Das genehmigte Wohnhaus sei vielmehr Teil des bestehenden Bebauungszusammenhangs, stehe nämlich in einer Reihe mit den Häusern Li.weg 1 bis 7 und gegenüber einer lückenlosen Häuserreihe. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, ihm die Baulandqualität zu nehmen, zumal das Grundstück auch nicht bewaldet sei. Es sei nur mit einem sehr lichten Bestand einzelner Kiefern bewachsen, die vor etwa 40 Jahren auf Heideflächen angepflanzt worden seien.

Sie würden im Übrigen in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise ungleich behandelt mit den Eigentümern der nordöstlich benachbarten Flurstücke 1/62 und 1/63 (jetzt 1/138, 1/141 und 1/140), auf denen sich von alters her nur ein kleineres Wohnhaus ( 43c) befunden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dort eine Baufläche für fünf Wohnhäuser ausgewiesen werde, während auf ihrem eigenen Grundstück keine solche Ausweisung erfolge.

Für die Festsetzung einer öffentlichen Fußwegeverbindung im Wald auf dem Flurstück 53/1 bestehe kein derart gewichtiger Bedarf, dass es gerechtfertigt sein könnte, hierfür ihr Eigentum in Anspruch zu nehmen. Die Durchlässigkeit des Plangebietes für Fußgänger sei auf Grund des bestehenden Wege- und Straßennetzes gewährleistet. An der Erschließung eines bloßen Waldgrundstücks bestehe kein öffentliches Interesse. Erschwerend komme hinzu, dass gerade die weiter östlich vorgesehene Grünfläche angebunden werden solle, was bei der zu erwartenden missbräuchlichen Nutzung dazu führen werde, dass ihr Wohngrundstück immissionsmäßig erheblich belastet und die Wohnruhe erheblich gemindert werde.

Das Flurstück 1/53 sei auch nicht mit einer Zweckbestimmung als Weg "vorbelastet". Es habe lediglich als privater Weg für die ursprünglichen Grundstücke H. und I. gedient. Das Landeswaldgesetz begründe keinen Anspruch auf öffentliche Zugänglichkeit bestimmter Wege im Wald, insbesondere dann nicht, wenn ein Teil der Wegefläche auf einem privaten, zu Wohnzwecken genutzten Grundstück verlaufe.

Hinsichtlich der genannten Grünfläche bestehe angesichts des Fehlens verbindlicher Vorgaben - d.h. Festsetzungen des Bebauungsplanes über die zulässige Nutzung - die konkrete Gefahr, dass diese Fläche gerade in den Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenenden als "Jugendtreff" mit negativen Begleiterscheinungen wie lauter Musik und exzessivem Alkoholkonsum missbraucht werde. Der durch die Ermöglichung einer Zweckentfremdung bedingte Immissionskonflikt sei planerisch nicht bewältigt. Mit vergleichbaren Fragen habe sich die Rechtsprechung in einer Vielzahl von "Spielplatzfällen" befassen müssen. Darüber hinaus begründe die Festsetzung ein erhebliches Brandrisiko, weil erfahrungsgemäß an einem Grillplatz in Bezug auf den Brandschutz nicht immer die notwendige Sorgfalt walte.

Die Antragstellerinnen beantragen in gesellschaftlicher Verbundenheit,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 16. Mai 2006 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Am Hügel - Li.weg" für unwirksam zu erklären, soweit er

auf ihrem Flurstück 1/49, Flur 21, Gemarkung C. (Grundstück Li.weg 9) ausschließlich "Wald" und keine Baufläche und

auf dem Flurstück 1/53 eine öffentliche "Fußwegeverbindung im Wald" sowie

im südöstlichen Plangebiet eine "öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Freizeit, Bildung und Erholung" festsetzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor:

Der Beitritt der Antragstellerin zu 2. zum Verfahren sei nicht fristgerecht erfolgt. Von der Anwendung der Zweijahresfrist könne nicht abgesehen werden, weil das Hinzutreten der Antragstellerin zu 2. eine neue Sachlage darstelle und das Verfahren schon früher Anlass gegeben hätte, sich über eine mögliche Beteiligung am Normenkontrollverfahren klar zu werden.

Die Festsetzung Wald für das Flurstück 1/49 sei nicht abwägungsfehlerhaft, weil das Grundstück dem Außenbereich zuzurechnen sei; der Bebauungszusammenhang ende am Wohngebäude Li.weg 7. Es sei im Sinne des § 2 Abs. 3 NWaldLG bewaldet, auch wenn nur ein lichter Bestand einzelner Kiefern übrig geblieben sei. Zum Wald gehörten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NWaldLG auch kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen. Unerheblich sei, ob sich der Baumbestand selbst angesiedelt habe oder angepflanzt worden sei.

Mit den Verhältnissen auf den Flurstücken 1/62 und 1/63 sei die Situation nicht vergleichbar, weil das genehmigte Gebäude 43 c auf dem Flurstück 1/62 den südlichen Abschluss des Bebauungszusammenhanges für den dort in sich geschlossenen Siedlungskörper gebildet habe. Dagegen sei das Flurstück 1/49 in Gänze dem Außenbereich zuzurechnen.

Für die Festsetzung der Fußwegeverbindung im Wald sprächen gewichtige städtebauliche Gründe. Das Wegesystem müsse verbessert werden, um die Durchlässigkeit für Fußgänger zu erhöhen und die angrenzenden Naherholungsgebiete besser zugänglich zu machen (z.B. das B.Tal). Dafür biete sich eine gradlinige Verlängerung des M.n Weges in Richtung Li.weg an. Vor Planaufstellung sei dieser faktisch großteils vorhandene Verbindungsweg durch einen Zaun am östlichen Ende des Flurstücks 9/97 (also an der jetzigen Grenze des Plangebiets) abgesperrt gewesen, inzwischen beidseits; er solle nunmehr auf Dauer für die Allgemeinheit geöffnet werden. Das habe besondere Bedeutung für die Durchwegung des Plangebiets selbst, die Erreichbarkeit der neuen Grünverbindung in Richtung B.Tal über die neue Grünfläche und für die Erreichbarkeit des zentralen Spielplatzes im angrenzenden Plangebiet "H.Berg - Ferienheim". Das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin an einer uneingeschränkten Nutzung ihres Flurstücks 1/53 sei weniger gewichtig. Es sei als Fußwegeverbindung rechtlich und tatsächlich vorbelastet. Die Parzelle sei bereits bei der Genehmigung des Wohnhauses als gemeinschaftlicher Weg bezeichnet worden. Ausweislich des Grünordnungsplanes (Plan 1, Landschaftsbild) befinde sich dort eine allgemein zugängliche Wegeverbindung bis zum Flurstück 9/96. Die Wegenutzung entspreche geltendem Recht. Bei den Flurstücken 1/53 und 1/49 sowie den östlich angrenzenden Parzellen handele es sich ausweislich des Grünordnungsplanes (Plan 2, Naturhaushalt) um Waldbiotope. Wald dürfe von den Bürgern jederzeit betreten werden, wie ausdrücklich in § 23 Abs. 1 NWaldLG geregelt sei. Auch das Befahren sei nach § 25 NWaldLG erlaubt.

Der Angriff der Antragstellerin auf die öffentliche Grünfläche vernachlässige die in der Begründung zum Bebauungsplan und des Grünordnungsplanes zum Ausdruck kommende Nutzungsintention. Hier solle kein "Jugendtreff" etabliert werden, sondern eine vielfältig nutzbare, vernetzte Grünfläche. Als Beispiele für eine Nutzung seien genannt ein Rastplatz mit Tischen und Bänken, ggfs. mit Grillplatz und Schutzhütte, eine Informationsstelle mit Hinweisen zu Wanderwegen und eine Gestaltung als naturnaher Erlebnisbereich. Zwar könne es theoretisch sein, dass sich hier auch einmal Jugendliche träfen, obwohl die Fläche nur fußläufig erreichbar sei und fernab von Geschäften und Gaststätten liege. Ein Missbrauch der Fläche sei unter diesen Umständen aber äußerst zweifelhaft.

Auch das Brandrisiko stehe der Festsetzung nicht entgegen. In den Wäldern gebe es eine Vielzahl vergleichbarer Anlagen auch ohne Bauleitplanung.

Dem Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Immissionen sei hinreichend Rechnung getragen worden. Ursprünglich sei noch eine andere Stelle für die Grünfläche vorgesehen gewesen, nämlich hinter den Wohnhäusern "Am Steilhang". Mit Rücksicht auf Einwendungen von dort habe man die Grünfläche auf den jetzigen Standort verlegt und auf eine zunächst vorgesehene Spielplatzausweisung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

Nicht zu beanstanden ist, dass sich der gestellte Antrag auf die Unwirksamerklärung bestimmter Festsetzungen beschränkt. Dies ist rechtlich möglich. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen und Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 -, ZfBR 2009, 364; Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = DVBl. 2008, 981). Hier können alle angegriffenen Festsetzungen hinweggedacht werden, ohne dass der verbleibende Bebauungsplan in Frage gestellt wäre. Eine Unwirksamerklärung der Waldfestsetzung für das Flurstück 1/49 führte zwar zu einem "Loch" im Plangebiet; das hätte aber keine weiter gehenden Folgen. Die baurechtliche Situation auf dem Grundstück selbst bestimmte sich dann wie bei einem einfachen Bebauungsplan nach §§ 34/35 BauGB; die dahinter liegenden Waldgebiete wären nicht berührt. Entfiele die Festsetzung der Fußwegeverbindung im Wald, verbliebe hier eine normale, sinnvolle Waldfestsetzung. Die öffentliche Grünfläche in der Randlage des Plangebiets liefert zwar einen Teil der Motivation für die neuen Fußwegeverbindungen, ist aber ansonsten kein essentieller Teil des Plangebiets.

Der Antrag ist jedoch unzulässig. Die Antragstellerinnen sind nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt; der Beitritt der Antragstellerin zu 2. zum Normenkontrollverfahren ist auch nicht innerhalb der nach dieser Vorschrift maßgeblichen Frist erfolgt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = NJW 1999, 592).

In ihrem Grundeigentum sind die Antragstellerinnen in diesem Sinne nicht verletzt; sie sind nicht Eigentümerinnen der betroffenen Grundstücke. Eigentümerin ist vielmehr die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafterinnen die Antragstellerinnen sind. Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst (teil-)rechtsfähig (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056). Die Eigentümerposition der Gesellschaft ergibt sich hier aus folgendem:

Als Eigentümer eingetragen in das Grundbuch sind seit dem 20. Juni 2006 die Antragstellerinnen mit den Zusätzen "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (Flurstück 1/49) bzw. "in BGB-Gesellschaft zu 1/4 Anteil" (Flurstück 1/53). Zu einem vergleichbaren Zusatz ("als Gesellschafter bürgerlichen Rechts") hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. September 2006 (- II ZR 218/05 -, NJW 2006, 3716; zustimmend Beschl. v. 4.12.2008 - V ZB 74/08 -, NJW 2009, 594) ausgeführt, klar sei nach seiner neueren Rechtsprechung jedenfalls, dass materiell-rechtlich das Eigentum an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zustehe. Wenn dann im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "als GbR" eingetragen seien, werde damit für den Rechtsverkehr unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass Eigentümerin der Liegenschaft die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei. Ansonsten müsste es eine Form des Gesamthandseigentums neben dem Gesellschaftsvermögen geben, oder die Gesellschafter müssten Bruchteilseigentümer sein. Beides komme nicht ernsthaft in Betracht.

Diese Argumentation beansprucht ungeachtet der Unterschiede in der Formulierung der Zusätze Geltung auch für den hier vorliegenden Fall.

42Dem Senat ist bewusst, dass die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (Teil-) Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht überall Beifall gefunden hat (vgl. z.B. Hertel, DNotZ 2009, 121). Ihre eigene Antragsbefugnis ist aber auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits anerkannt (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 16.6.2005 - 2 K 278/02 -, juris und BauR 2005, 1815) ebenso wie der Umstand, dass eine baurechtliche Ordnungsverfügung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet werden kann (vgl. z.B. OVG Münster, Beschl. v. 18.11.2008 - 7 A 103/08 -, NVwZ-RR 2009, 364).

Die (Teil-)Rechts- und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird darüber hinaus inzwischen auch vom Gesetzgeber zugrunde gelegt. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 (- V ZB 74/08 -, NJW 2009, 594) noch einen Schritt weiter gegangen ist und geklärt hat, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden kann, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben, hat der Deutsche Bundestag in seiner 227. Sitzung vom 18. Juni 2009 in zweiter und dritter Beratung einstimmig den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) angenommen. Danach wird u.a. § 47 Abs. 2 GBO einen zweiten Absatz folgenden Wortlauts erhalten: "Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen." Damit will der Gesetzgeber - wie sich aus der Begründung von Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses ergibt (BT-Druckssache 16/1337, S. 26 ff) - gerade Folgerungen aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ziehen.

Der Umstand, dass die hier maßgebliche Grundbucheintragung vor Ergehen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2006 formuliert worden ist, führt nicht dazu, dass eine andere Auslegung der das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Zusätze geboten wäre. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung lediglich seine frühere Rechtsprechung konsequent fortentwickelt und nicht etwa Hinweise für eine zukünftige Praxis gegeben, sondern eine "Alt"-Eintragung im Grundbuch ausgelegt. Soweit er im Beschluss vom 4. Dezember 2008 (- V ZB 74/08 -, NJW 2009, 594) diese Art der Eintragung als prozessual nicht mehr erreichbar bezeichnet hat, ändert das nichts daran, dass bestehende, an § 47 GBO bisheriger Fassung orientierte Eintragungen wie im Falle der Antragstellerinnen weiterhin das Eigentum der Gesellschaft belegen.

Dass damit die Antragstellerinnen kein Eigentum für sich reklamieren können, lässt sich auch nicht mehr durch eine Umstellung des Verfahrens auf die Gesellschaft als Antragstellerin "reparieren".

Soweit der Bundesgerichtshof als Folge seiner Rechtsprechungsänderung zur (Teil-) Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für seinerzeit laufende Verfahren eine schlichte Rubrumsberichtigung als prozessual zulässigen und richtigen Weg angesehen hat (Urt. v. 15.1.2003 - XII ZR 300/99 -, NJW 2003, 1043; Beschl. v. 4.12.2008 - V ZB 74/08 -, NJW 2009, 594), gilt dies nicht in gleicher Weise für das vorliegende Verfahren. Voraussetzung hierfür wäre, dass alle Gesellschafter den Normenkontrollantrag gestellt hätten. Das war hier jedoch ursprünglich nicht der Fall; die Antragstellerin zu 2. ist dem Verfahren erst zur mündlichen Verhandlung beigetreten. Aus der Antragsschrift und weiteren Schriftsätzen ergab sich kein Hinweis darauf, dass die Antragstellerin zu 1. nicht Alleineigentümerin beider Flurstücke war.

Auch unabhängig von dem besonderen Umstand der Rechtsprechungsänderung kommt eine Rubrumsänderung (vgl. jüngst z.B. BAG, Urt. v. 28.8.2008 - 2 AZR 279/07 -, NJW 2009, 1293; BGH, Urt. v. 23.9.2008 - X ZR 135/04 -, NJW-RR 2009, 539) hier nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist stets, dass sich aus der Klage oder dem Antrag trotz falscher Bezeichnungen oder Bewertungen jedenfalls der richtige Sachverhalt ergibt. Hier hat sich die Antragstellerin zu 1. jedoch als Alleineigentümerin beider Grundstücke geriert, obwohl ihr aus doppeltem Grund klar sein musste, dass dies nicht zutraf. Zum einen steht das Flurstück 1/53 ohnehin zu 3/4 im Eigentum anderer Miteigentümer, und zum anderen war erst am 20. Juni 2006 - also relativ kurz vor Erhebung des Normenkontrollantrags vom 29. November 2006 - ein Wechsel der Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen worden, nämlich das Ausscheiden zweier früherer Gesellschafter und der Eintritt der Antragstellerin zu 2.

Der zur mündlichen Verhandlung erfolgte Beitritt der Antragstellerin zu 2. zum Verfahren verändert die Situation nicht zugunsten der Antragstellerinnen. Dass dieser Beitritt nicht etwa die Gesellschaft "komplettieren" und in die Lage versetzen sollte, das Verfahren als solche fortzuführen, ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen, auch wenn darin die gesamthänderische Verbundenheit betont wurde. Der bloße Beitritt der Antragstellerin zu 2. hat infolgedessen aber nur zur Konsequenz, dass die Normenkontrolle nunmehr nicht mehr von einer, sondern zwei "Nichteigentümerinnen" betrieben wird.

Hinzu kommt, dass die beitretende Antragstellerin zu 2. die (hier noch zweijährige) Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt hat. Für einen gewillkürten Parteiwechsel auf der Aktivseite ist nicht ausreichend, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht die Antragsänderung für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die neue Aktivpartei muss vielmehr die für das Verfahren geltenden Fristen in eigener Person eingehalten haben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15 Aufl. 2007, § 74 Rdnr. 7; Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO § 74 Rdnr. 39 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 74 Rdnr. 52; a.A. noch - als obiter dictum in einem Fall des Beklagtenwechsels: OVG Lüneburg, Urt. v. 16.2.1967 - VI OVG A 137/66 -, DVBl. 1967, 425).

Maßgeblich für den Fristbeginn ist insoweit nicht der Zeitpunkt der Neubekanntmachung des Bebauungsplans (6. Dezember 2007), sondern derjenige der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 15. Juni 2006. Hat nämlich eine Gemeinde einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen und ihn gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, ist das Verfahren im Sinne des § 244 Abs. 1 BauGB abgeschlossen, auch wenn der Plan zur Behebung eines Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfahren mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird (BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschl. v. 20.9.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47; Beschl. v. 12.5.2009 - 4 BN 24.08 -).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen gebietet Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht, von einer Anwendung dieser Fristbestimmung auf die Antragstellerin zu 2. abzusehen. Zwar ist ihnen einzuräumen, dass der Gesetzgeber die Befristung eingeführt hat, weil der Grundsatz der Rechtssicherheit in Frage gestellt werde, wenn Normen noch Jahre nach ihrer Bekanntmachung einer Überprüfung zugeführt werden könnten. Ist ein Normenkontrollantrag - wie hier - bereits von einem Dritten fristgemäß gestellt worden, zumal bezogen auf das gleiche Grundstück, kann sich insoweit ein "Gefühl der Rechtssicherheit" bei der Antragsgegnerin noch nicht herausgebildet haben. Gleichwohl ist der Gesetzgeber nicht gehindert, in der Verfolgung eines gesetzgeberischen Motivs rechtstechnische Umsetzungen zu wählen, die mit dem Motiv nicht völlig deckungsgleich sind. Führt er Fristen ein, liegt deren Vorteil gerade in dem Umstand, dass die Frage ihrer Einhaltung im Regelfall einfach zu beantworten ist. Es entspricht dem Sinn und Zweck solcher Fristen deshalb, sie ohne weitere Differenzierungen danach anzuwenden, ob sie im Einzelfall zu einem "billigen" Ergebnis führen.

Schließlich können die Antragstellerin nicht im eigenen Namen Rechte der Gesellschaft geltend machen. Das Rechtsinstitut der actio pro socio (vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 714 Rdnr. 9), wonach jeder Gesellschafter als Ausfluss seiner Mitgliedschaft allein im eigenen Namen in Prozessstandschaft für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Leistung an die Gesellschaft einklagen kann, wenn dies nicht treuwidrig ist, halten die Antragstellerinnen selbst zu Recht nicht für einschlägig. Entwickelt worden ist dieses Rechtsinstitut für "Sozialansprüche" und "Sozialverpflichtungen", also gesellschaftsrechtliche Rechtsbeziehungen. Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte als Schuldner kann der einzelne Gesellschafter für die Gesellschaft dagegen allenfalls geltend machen, wenn der vertretungsbefugte Geschäftsführer pflichtwidrig untätig bleibt, oder gar mit dem Schuldner zusammenwirkt (vgl. Ulmer, in: Münchener Kommentar, 5. Aufl. 2009, § 705 BGB Rdnr. 206). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Die Antragstellerin zu 1., deren Normenkontrollantrag fristgerecht eingegangen ist, kann ihre Antragsbefugnis schließlich auch nicht aus anderen Belangen als dem Grundeigentum herleiten.

Soweit nach neuerem Verständnis auch schuldrechtliche Ansprüche, die Nutzungs- und selbständige Abwehrrechte begründen - wie z.B. das Besitzrecht des Pächters -, als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.1997 - 4 A 36.96 -, BVerwGE 105, 178; Urt. v. 29.1.2009 - 9 C 3.08 -, DVBl. 2009, 518), haben die Antragstellerinnen eine solche Rechtsposition nicht inne; sie sind schlichte Nutzerinnen der Grundstücke. Jedenfalls haben sie keine vertraglichen Nutzungsrechte geltend gemacht.

Eine Normenkontrollantragsbefugnis kann sich auch aus weiteren Umständen ergeben, etwa aus einer Gesundheitsgefährdung für Grundstücksnutzer. Ob und inwieweit darüber hinaus auch z.B. Käufer, Bauantragsteller und weitere Personengruppen normenkontrollantragsbefugt sein können, mag in Bezug auf die letzte Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch nicht abschließend beantwortet sein (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rdnrn. 58 ff., 62); bejahendenfalls kommt dies aber den Antragstellerinnen nicht zugute. Sie haben insbesondere keinen Bauantrag für das Grundstück gestellt. Die bloße Nutzung in der bisherigen Weise wird für das Flurstück 1/49 nicht eingeschränkt; die planungsrechtliche Einstufung ist hierfür ohne Bedeutung. Die planerische Inanspruchnahme des Flurstücks 1/53 für eine öffentliche Wegeverbindung schränkt die bisherige Wochenend- und Feriennutzung des ursprünglich als Wohnhaus genehmigten Gebäudes ebenfalls nicht so signifikant ein, dass dies Abwehransprüche bloßer Nutzer zur Folge haben könnte. Schließlich würde auch eine missbräuchliche Nutzung der entfernten Grünfläche und des zu dieser führenden Weges allenfalls zu Belästigungen führen, nicht schon zu Gesundheitsgefährdungen. Auch eine theoretische Zunahme der Brandgefahr durch die Grünflächennutzung lässt keine andere Beurteilung zu, denn diese ist mit jeder anderen baulichen Maßnahme in einer Waldsiedlung verbunden, insbesondere der Errichtung von Wohnhäusern; damit verbundene Restrisiken sind sozialadäquat und deshalb hinzunehmen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass sie die nähere Ausgestaltung der Grünfläche im Wege von Genehmigungsverfahren vorzunehmen hat, in denen sie im Rahmen zulässigen Konflikttransfers die nötige Vorsorge für eine nachbarschonende Umsetzung der Festsetzung treffen will.

Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Ausweisung ähnlich situierter Grundstücke als Baufläche kann allenfalls ein Grundstückseigentümer rügen, nicht ein bloßer Nutzer.