AG Hannover, Urteil vom 25.05.2009 - 414 C 1533/09
Fundstelle
openJur 2012, 49010
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Garage …. mit der Garagennummer …. zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.

Gründe

2Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Räumungsanspruch für die Garage zu (§ 546 BGB), da sie mit Schreiben vom 12.01.2009 das Mietverhältnis fristlos gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB gekündigt hat. Zum 12.01.2009 war der Beklagte unproblematisch mit 2 Mieten in Verzug, so dass die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB erfüllt sind.

3Zwar hat der Beklagte nach der Kündigung am 02.02.2009 - noch vor Rechtshängigkeit der Klage den rückständigen Mietzins von 75,20 € entrichtet, hierdurch wird die Kündigung aber nicht unwirksam. Gemäß § 543 Abs 2 S. 2 BGB ist die Kündigung lediglich dann ausgeschlossen wenn der Vermieter vor Zugang der Kündigung vollständig für den gesamten Rückstand befriedigt wird. Dass dieses der Fall ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen, es ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat er offenbar erst nach Zugang der Kündigung gezahlt.

4Soweit sich der Beklagte auf § 569 BGB beruft, ist diese Vorschrift - worauf er hingewiesen wurde - nicht einschlägig, da § 569 eine soziale Schutzvorschrift für Wohnraum-Mietverhältnisse ist, wie sich unproblematisch aus der systematischen Stellung im Untertitel 2 des Abschnittes a der Titel 5 des BGB ergibt. Bei einer Garage handelt es sich nicht um Wohnraum, so dass die Schutzvorschriften des § 569 BGB hier keine Anwendung findet. Da es sich vorliegend auch nicht um einen gekoppelten Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage, sondern um einen isolierten Garagenmietvertrag handelt, scheidet auch eine analoge Anwendung der Vorschrift aus.

Der Beklagte war daher entsprechend zu verurteilen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites insgesamt zu tragen. Soweit er verloren hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, beruht die Kotenentscheidung auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Der Anlass bezüglich des Zahlungsanspruches ist vor Rechtshängigkeit weggefallen. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, da zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 28.01.2009 indes der Beklagte mit der Zahlung im Verzug befunden hat, entspricht es billigem Ermessen ihm auch insoweit die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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