LG Braunschweig, Urteil vom 01.04.2009 - 9 S 30/08
Fundstelle
openJur 2012, 48896
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 5.12.2007 – Aktenzeichen 12 C 336/06 (I) – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagten und Nebenintervenienten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 2.894,33 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger erlitt am 19.1.2006 gegen 21.45 auf dem Versuchsgelände der Beklagten in # einen Glatteisunfall. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgericht Wolfsburg vom 5.12.2007 (Bl. 113 ff. d. A.).

Der Kläger verfolgt seine Sachanträge erster Instanz in vollem Umfang weiter und beantragt,

1. das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg, Gesch.-Nr.: 12 C 336/06 (I), aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 894,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 165,71 Euro zu zahlen.

Die Beklagte und die Nebenintervenienten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen ist zweitinstanzlich folgendes zu ergänzen:

Die Kammer hat mit Beschluss vom 3.7.2008 den Rechtsstreit gemäß § 526 ZPO dem Berichterstatter zur Verhandlung und Entscheidung als Einzelrichter übertragen (Bl. 169 d. A.). Mit Beschluss vom 17.12.2008 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 526 Abs. 2 Nr. ZPO wieder übernommen. Hinsichtlich der Gründe wird auf die Verfügung vom 31.10.2008, Ziff. 1 (Bl. 190 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht ein Haftungsprivileg der Beklagten angenommen und Ansprüche des Klägers daher verneint.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts scheidet zwar ein Haftungsprivileg gemäß § 104 SGB VII aus. Denn eine Eingliederung im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft liegt nicht vor. Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein vereinbarter Zusammenschluss mehrerer Unternehmer bei Wahrung ihrer rechtlichen Selbständigkeit, um in gemeinsamer Arbeit unter einheitlicher Leitung und wechselseitigem Personaleinsatz auf im Wesentlichen derselben Tätigkeitsstätte gemeinsame Arbeitsergebnisse zu erreichen (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 59. Ergänzungslieferung 2008, § 104 SGB VII, Rn 9). Keine Eingliederung liegt hingegen in der Ausführung von eigenen Vertragspflichten als Unternehmer oder Vertragspflichten des eigenen Arbeitgebers (Ricke, a. a. O., Rn 10), da es in diesen Fällen insbesondere an dem Merkmal einer einheitlichen Leitung und der organisatorischen Einbindung fehlt. So liegt der Fall hier. Der Kläger erfüllt mit den Testfahrten Vertragspflichten seines Arbeitgebers, der # (im folgenden kurz: #). Dass dem Kläger dabei die zu testenden Autos vorab von der Beklagten zugewiesen werden, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn auch wenn bei der Ausführung von Vertragspflichten des eigenen Arbeitgebers Weisungen dessen Vertragspartners zu beachten sind, ist nicht von einer Eingliederung auszugehen, (Ricke, a. a. O., Rn 10).

Jedoch kommt der Beklagten ein Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII zugute. Dies gilt sowohl hinsichtlich eines eigenen Tuns bzw. eigenen Unterlassens der Beklagten, soweit eine verspätete Beauftragung des Subunternehmers und ein Unterlassen des Streuens in Betracht kommen (hierzu unter 1.). Soweit lediglich eine Haftung für die Nebenintervenienten als Verrichtungsgehilfen in Betracht kommt, ist die Haftung der Klägerin nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen (hierzu unter 2.).

1.

13Eine Haftung der Beklagten für eigenes Tun oder Unterlassen ist gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausgeschlossen. Danach gelten die §§ 104, 105 SGB VII entsprechend, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Dabei gilt das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers, sondern auch für den Unternehmer selbst (BGH, Urteil vom 16.12.2003, Az. VI ZR 103/03, Rn 12, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 8.7.1999, Az. 2 U 192/98, Rn 35, zitiert nach juris; Jahnke, ... Haftungsausschluss wegen Arbeitsunfall "auf gemeinsamer Betriebsstätte" (§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII), NJW 2000, S. 265). Dies ergibt sich aus der Verweisung auf die §§ 104 und 105 SGB VII, die einen Haftungsausschluss gegenüber dem Unternehmer vorsehen.

14Es handelt sich bei dem Versuchsgelände in # um eine "gemeinsame Betriebsstätte" im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII. Nach der Rechtsprechung des BGH erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH, Urteil vom 16.12.2003, Az. VI ZR 103/03, Rn 16, zitiert nach juris). Der Rechtsprechung des BGH lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob eine generelle gemeinsame Tätigkeit genügt, oder ob in der konkreten Unfallsituation eine Verbindung zwischen der Tätigkeit des Schädigers und des Geschädigten vorliegen muss (s. hierzu LG Mühlhausen, Urteil vom 11.9.2007, Az. 3 0 119/07, Rn 33, zitiert nach juris). Dies kann aber vorliegend dahingestellt bleiben. Denn auch bei einem engen Verständnis liegen die vom BGH definierten Voraussetzungen vor. Die Beklagte treffen als Betreiberin des Testgeländes bestimmte Verkehrssicherungspflichten, wozu auch die Streupflicht gehört. Sie entfaltet auf dem Betriebsgelände auch entsprechende Aktivitäten jedenfalls zumindest dadurch, dass sie das Gelände kontrolliert und gegebenenfalls Subunternehmer zur Beseitigung von Eis und Schnee einsetzt. Diese Maßnahmen greifen mit der Tätigkeit des Klägers bewusst und gewollt ineinander. Denn der Kläger kann seinen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nur nachkommen, wenn es ihm möglich ist, sich auf dem Betriebsgelände gefahrlos zu bewegen. Umgekehrt sind auch die Aktivitäten des Klägers auf die Beklagte bezogen. Denn er erfüllt vertragliche Verpflichtungen der # gegenüber der Beklagten, wenn er sich auf das Gelände begibt, um Testfahrten durchzuführen.

Eine Anwendung des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII scheitert auch nicht daran, dass die # bereits seit 15 Jahren auf dem Gelände der Beklagten tätig ist. Der Begriff "vorübergehend" bedeutet nicht, dass bei länger andauernder gemeinsamer Tätigkeit § 106 SGB VII nicht in Betracht kommen solle. Er soll vielmehr nur verdeutlichen, dass auch bei nur kurzfristiger gemeinsamer Tätigkeit die Privilegierung eingreift (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 59. Ergänzungslieferung 2008, § 106 SGB VII Rn 10 a; Jahnke, a. a. O. S. 266, m. w. N.). Zu Recht argumentiert Ricke, dass es widersinnig wäre, den Haftungsausschluss bei längerer Dauer der betrieblichen Tätigkeiten nicht eintreten zu lassen. Denn in diesen Fällen vertieft sich die Gefahrengemeinschaft der auf der gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen noch. Diese Gefahrengemeinschaft ist aber gerade der Hintergrund des Haftungsausschlusses nach § 106 Abs. 3 SGB VII (s. hierzu Jahnke, a. a. O. S. 266). Im Übrigen ist insbesondere bei längerer gemeinsamer Tätigkeit die Wahrung des Friedens auf der gemeinsamen Betriebsstätte von besonderer Bedeutung. Dem dient der Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII aber gerade (zur sog. Friedensfunktion vgl. Ricke, a. a. O. § 104 SGB VII Rn 2). Ein dieser Auslegung des Begriffs "vorübergehend" entgegenstehender Wille des Gesetzgebers lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (BR-Drucksache 263/95). Auch der Wortlaut der Vorschrift widerspricht dieser Auslegung nicht, sie lässt den Wortlaut allenfalls als ungenau erscheinen.

2.

Auch eine Haftung der Beklagten für die Nebenintervenienten als Verrichtungsgehilfen ist nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen.

17Die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII sind im Verhältnis zwischen Nebenintervenienten und dem Kläger gegeben. Es gilt sinngemäß das unter 1. Gesagte. Auch insoweit liegt eine gemeinsame Betriebsstätte vor. Denn die Nebenintervenienten wurden tätig, um dem Kläger ein gefahrloses Betreten des Betriebsgeländes zu ermöglichen. Insofern hat also die konkrete Tätigkeit des Subunternehmers die konkrete Tätigkeit des Klägers unterstützt (s. auch LG Mühlhausen, a. a. O. Rn 34). Auch die Tätigkeit des Klägers weist einen Bezug zur Tätigkeit der Nebenintervenienten auf. Denn der Kläger musste beim Betreten des Geländes auf Räumarbeiten Rücksicht nehmen und durfte diese nicht gefährden. Eine deutlichere Wechselseitigkeit der gemeinsamen Tätigkeiten ist nicht zu fordern, wie eine Kontrollüberlegung ergibt: Wären die Nebenintervenienten Angestellte der Beklagten, bestünde kein Zweifel, dass ihnen das Haftungsprivileg gemäß §§ 104 ff. SGB VII zugute käme (s. hierzu die Ausführungen unter 1.). Etwas Anderes kann dann aber nicht deswegen gelten, weil der Winterdienst im Wege des Outsourcing (Verlagerung auf andere rechtlich selbständige Einheiten) auf die Nebenintervenienten verlagert wurde. Denn an der Gefahrennähe hat sich durch das Outsourcing nichts geändert.

Dieses Haftungsprivileg der Nebenintervenienten kommt auch der Beklagten zugute. Denn der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt. Die Beschränkung der Haftung beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen (BGH, Urteil vom 11.11.2003, Az. VI ZR 13/03, Leitsatz, zitiert nach juris).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Der Wert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO festgesetzt. Er entspricht dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens.