Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.04.2010 - 2 U 26/08
Fundstelle
openJur 2010, 492
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Land die Rückabwicklung des Erwerbs eines Sekretärs im Rahmen einer durch das beklagte Land über das Internetportal „www.z....de“ durchgeführten Auktion. Hilfsweise begehrt er Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zunächst Bezug genommen auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Ergänzend wird festgestellt, dass die Angabe „Alter: 2. Hälfte 18. Jah“ in dem als Anlage K1 vorgelegten Angebotstext durch Fettdruck hervorgehoben war und dass neben dem Angebotstext insgesamt zwölf verschiedene Rubriken aufgeführt waren, unter denen die zur Versteigerung anstehenden Gegenstände aufgerufen werden konnten. Auf die Anlage K1, Bl. 7 d. A., wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Erwerbs sei durch § 283 AO ausgeschlossen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der streitgegenständliche Sekretär vor der Veräußerung durch das beklagte Land gepfändet worden sei. Damit lägen die Voraussetzungen des § 283 AO vor. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Vorschrift auch auf Veräußerungen im Wege der Internetauktion anwendbar. Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG sei nicht gegeben, weil die Mitarbeiter des Beklagten keine Amtspflicht verletzt hätten. Es sei ausreichend gewesen, dass sie nur eine „Einschätzung“, nicht aber ein ausführlicheres Gutachten eingeholt hätten. Sie hätten sich auch auf die Einschätzung verlassen dürfen, weil sich die Streithelferin von ihrer Ausbildung und Tätigkeit her als spezifisch qualifiziert dargestellt habe. Bewiesen sei, dass es sich bei dem Sekretär um denjenigen handele, den die Streithelferin begutachtet hatte.

Mit der Berufung rügt der Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Er wiederholt seine erstinstanzliche Argumentation, wonach der Haftungsausschluss des § 283 AO nicht auf eine Veräußerung im Rahmen einer Internetauktion anzuwenden sei, weil diese Form der Auktion nicht den strengen Regeln einer öffentlichen Versteigerung folge. Selbst wenn § 283 AO anwendbar sei, gelte der Gewährleistungsausschluss hinsichtlich des Alters des Sekretärs nicht, weil der Beklagte insoweit eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 443, 445 BGB übernommen habe.

Der Kläger als Berufungskläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 29. Juli 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 76/06, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 10.223,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 9.500,00 Euro seit dem 31. Mai 2005, aus weiteren 344,32 Euro seit dem 29. Juli 2005 und aus weiteren 389,64 Euro seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe des Bezug nehmend auf Anlage K 1 näher bezeichneten und fotografisch dargestellten Sekretärs zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich das beklagte Land in Annahmeverzug befindet;

hilfsweise

3. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 9.533,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.800,00 Euro seit dem 31. Mai 2005, aus weiteren 344,32 Euro seit dem 29. Juli 2005 und aus weiteren 389,64 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte als Berufungsbeklagter und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Argumentation.

II.

A.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

B.

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Zahlung von Schadensersatz verneint.

1) Anspruch auf Rückabwicklung aus §§ 434 ff. BGB

Ein Anspruch aus §§ 434 ff. BGB auf Rückabwicklung des durch den Zuschlag zustande gekommenen Kaufvertrages ist durch § 283 AO ausgeschlossen.

a)

§ 283 AO ist auf eine „andere Veräußerung“ im Sinne des § 305 AO anwendbar (so auch Brockmeyer in Klein, AO, 9. Auflage 2006, § 283 Rdnr. 2; Kühn/Hofmann, AO, 17. Auflage 1995, § 283 2.). Das folgt zunächst aus dem unbeschränkten Wortlaut des § 283 AO, der sich auf jede Veräußerung bezieht, der eine Pfändung zu Grunde liegt. Weiter folgt es aus der systematischen Stellung des § 283 AO. Die Vorschrift steht im mit „Allgemeines“ überschriebenen Abschnitt I des 3. Unterabschnitts der AO - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen - (vgl. auch Fritsch in Pahlke-Koenig, AO, 2. Auflage 2009, § 283 Rdnr. 3) und bezieht sich damit systematisch auf sämtliche der in den folgenden Abschnitten II. und III. des Unterabschnitts geregelte Veräußerungen. Schließlich spricht auch der Sinn der gesetzlichen Regelung für eine Erstreckung auf „andere Veräußerungen“ im Sinne des § 305 AO. Der Gewährleistungsausschluss soll Vollstreckungsverfahren von materiellrechtlichen Problemen freihalten (vgl. Becker in Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 806 Rdnr. 1 zu der parallelen Vorschrift des § 806 ZPO). Dieses Ziel ist unabhängig von der Art der gewählten Pfandveräußerung.

b)

Voraussetzung des Haftungsausschlusses ist gemäß § 283 AO, dass die Veräußerung aufgrund einer Pfändung erfolgte. Dies war hier der Fall. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Sekretär gepfändet worden war, hat der Berufungsführer in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. Anhaltspunkte, dass die im Ergebnis der Beweisaufnahme getroffene Feststellung fehlerhaft ist, ergeben sich ebenfalls nicht, sodass sie gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Grunde zu legen ist.

c)

Es kann dahinstehen, ob § 445 BGB, wonach dem Käufer Rechte wegen eines Mangels zustehen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, auf Pfandveräußerungen im Wege der Internetauktion gemäß § 305 AO anwendbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, denn weder erfolgte eine arglistige Täuschung (dazu aa), noch hat der Beklagte eine Beschaffenheitsgarantie übernommen (dazu bb).

aa) Arglist erfordert vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz genügt. Das bedeutet, der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten (vgl. BGH NJW 2007, 3057, 3059). Mit bedingtem Vorsatz handelt auch, wer, obwohl er mit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt (vgl. BGH NJW 2006, 2839, 2840 m. w. N.). Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass die Mitarbeiter des Beklagten bei der Formulierung der Beschreibung des Sekretärs wussten, dass der Sekretär nicht das darin angegebene Alter hatte. Sie haben das Alter auch nicht „ins Blaue hinein“ angegeben, sondern auf der Grundlage der Einschätzung der Streithelferin. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter die Fehlerhaftigkeit der Einschätzung hätten erkennen müssen, jedoch ihre Augen vor dieser Erkenntnis verschlossen hätten, liegen nicht vor. Insbesondere durften sich die Mitarbeiter des Beklagten unter den gegebenen Umständen darauf verlassen, dass die Streithelferin für die Erstellung der Einschätzung ausreichend qualifiziert war. Sie verfügte über eine entsprechende Ausbildung und war zudem in dem Fachgebiet tätig.

bb) Der Beklagte hat auch keine Garantie für die Beschaffenheit des Sekretärs übernommen. Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 443, 445 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (vgl. BGH Urteil vom 29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06, zitiert nach Juris, dort Rz. 20). Mit Rücksicht auf die weitreichenden Folgen einer solchen Garantie ist insbesondere bei der Annahme einer stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Die Frage, ob eine Eigenschaftsangabe lediglich als Beschaffenheitsangabe oder aber als Beschaffenheitsgarantie zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages der gegebenen Art typischerweise vorliegenden Interessenlage zu beantworten (vgl. BGH a. a. O. Rz. 22). Bezogen auf den Verkauf von Gebrauchtwagen durch einen Gebrauchtwagenhändler hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Kaufinteressent den Angaben des Gebrauchtwagenhändlers über die Laufleistung vertrauen könne und dürfe und davon ausgehen dürfe, dass der Händler damit zusichern wolle, dass die bisherige Laufleistung nicht deutlich höher liege (vgl. BGH a. a. O. Rz. 23). Dem lag die Erwägung zu Grunde, dass sich der Käufer auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlasse (vgl. BGH a. a. O. Rz. 25).

Ausdrücklich hat der Beklagte keine Garantie übernommen. Nach den vorstehenden Maßstäben ist in der Altersangabe für den streitgegenständlichen Sekretär auch nicht die stillschweigende Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den Beklagten zu erkennen. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass er den Angaben deshalb besonderes Vertrauen entgegengebracht habe, weil Verkäufer „der Staat“ gewesen sei. Vertrauen in staatliche Institutionen ist auch insoweit gerechtfertigt, als von diesen grundsätzlich erwartet werden kann, dass sie ihre Amtsgeschäfte sorgfältig und rechtmäßig verrichten. Auch für den Kläger war jedoch erkennbar, dass das in dem Angebot als Verkäufer des Sekretärs genannte Finanzamt … nicht über besondere Sachkunde bezüglich der Altersangabe verfügte, denn die zuverlässige Beurteilung des Alters antiquarischer Möbel fällt erkennbar nicht in den üblichen Aufgabenbereich eines Finanzamtes. Auch die Bezeichnung der Internet-Plattform mit dem Namen „z…“ ließ erkennen, dass es sich nicht um eine fachspezifische Versteigerungsplattform handelte, insbesondere nicht um eine spezielle Plattform zur Versteigerung von antiquarischen Gegenständen. Die Verschiedenartigkeit der Rubriken, unter denen auf der Plattform ausweislich des von dem Kläger als Anlage K1 vorgelegten Ausdrucks des Angebots Gegenstände angeboten wurden, machte schon beim Aufruf des konkreten Angebots deutlich, dass der Beklagte nicht auf den Verkauf antiquarischer Möbel spezialisiert war. Die zu verkaufenden Gegenstände waren vielmehr unter zwölf so verschiedenen Rubriken wie „Bekleidung“, „Fahrzeuge“, „Genussmittel“ oder „Elektronik“ angeboten.

Auch wenn nach dem Vortrag des Klägers ein Bekannter des Klägers von einer Mitarbeiterin des Beklagten die telefonische Auskunft erhalten haben soll, dass die Altersangabe in dem Angebot auf einem Gutachten beruhe, war dies gerade nicht als Erklärung zu verstehen, dass sich der Beklagte an der Altersangabe unter allen Umständen festhalten lassen wolle. Vielmehr machte diese Erklärung deutlich, dass sich der Beklagte auf fremden Sachverstand verließ. Dies legte gerade nicht die Annahme nahe, dass der Beklagte für das Alter des Sekretärs unbedingt einstehen wolle.

Der Beklagte hat auch nicht dadurch eine Garantie für das Alter des Sekretärs übernommen, dass er die Angabe „Alter: 2. Hälfte 18. Jah“ in Fettdruck in das Angebot aufnahm. Zwar handelt es sich bei dem Alter des Sekretärs um eine Eigenschaft, die dessen Wert wesentlich bestimmt. Die optische Betonung des Alters im Schriftbild zeigt auch, dass sich die Mitarbeiter des Beklagten, die den Angebotstext formulierten, dessen bewusst waren und dieser Eigenschaft durch die Hervorhebung besondere Aufmerksamkeit verschaffen wollten. Dennoch lässt sich diese Anpreisung nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gebrauchtwagenkauf formulierten Maßstäben unter Berücksichtigung der typischerweise bei einer Internetversteigerung vorliegenden Interessenlage nicht als Erklärung des Beklagten verstehen, für diese Eigenschaft unter allen Umständen einstehen zu wollen. Dabei war hier zu berücksichtigen, dass nach den oben dargestellten Umständen für den Kläger deutlich erkennbar war, dass der Beklagte nicht über besonderen eigenen Sachverstand bezüglich der Beurteilung des angebotenen Sekretärs verfügte und der Beklagte solchen Sachverstand auch nicht für sich in Anspruch nahm.

Auch die Tatsache, dass der Käufer im Rahmen einer Internetversteigerung sich regelmäßig in besonderem Maße auf die Beschreibung des Gegenstandes durch den Verkäufer verlassen muss, weil der Käufer aufgrund der Entfernung zum Verkäufer meist nicht in der Lage ist, den Gegenstand vor seinem Gebot zu besichtigen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn allein die fehlende Möglichkeit oder Fähigkeit, die Angaben des Verkäufers vor Abschluss des Kaufvertrages zu überprüfen, berechtigen den Käufer nicht zu der Annahme, der Verkäufer wolle, auch ohne dies ausdrücklich erklärt zu haben, für fehlerhafte Angaben unter allen Umständen einstehen und damit gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften (vgl. BGH Urteil vom 29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06, zitiert nach Juris, dort Rz. 27).

d)

Der Anwendungsbereich des in § 283 AO geregelten Gewährleistungsausschlusses ist auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Parteien des Rechtsstreits eine Beschaffenheitsvereinbarung über das Alter des Sekretärs geschlossen haben. Ob die Angabe des Alters in dem Angebot zu einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung geführt hat, kann hier dahinstehen, denn auch dann wäre die Gewährleistung hierfür ausgeschlossen.

In dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06, hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränktem Sinne aufzufassen ist, nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen ist (vgl. BGH a. a. O. Rz. 30). Dies führte in dem dort zu Grunde liegenden Fall zu dem Ergebnis, dass sich der unbeschränkt formulierte Haftungsausschluss nicht auf die vereinbarte Laufleistung des verkauften Motorrades bezog. Anderenfalls, so der Bundesgerichtshof, habe die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer keinen Wert. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen zwischen den Parteien vereinbarten, sondern um einen gesetzlich geregelten Gewährleistungsausschluss. Der Inhalt des § 283 AO ist allgemein und einheitlich für sämtliche Veräußerungen in seinem Anwendungsbereich zu bestimmen und lässt sich nicht in Abhängigkeit von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen auslegen. Anders als in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lässt sich daher aus der Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit nicht schlussfolgern, dass sich der Gewährleistungsausschluss aus § 283 AO nicht auf diese Beschaffenheit bezieht, denn der gesetzliche Anwendungsbereich des § 283 AO unterliegt nicht der Disposition der Parteien.

2) Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB. Die Zahlung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Rechtsgrund ist der Kaufvertrag. Der Kaufvertrag ist nicht durch die von dem Kläger erklärte Anfechtung seiner Willenserklärung unwirksam geworden. Die Anfechtung ist nicht wirksam, denn ein Anfechtungsgrund lag nicht vor. Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB ist nicht schlüssig dargelegt, vgl. oben zu 1 c) aa). Eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB ist durch § 283 AO ausgeschlossen, denn anderenfalls führte die Anfechtung zu der ausgeschlossenen Gewährleistung (vgl. Palandt-Ellenberger, 69. Auflage 2010, § 119 Rdnr. 28).

3) Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG

Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG besteht nicht. Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus § 839 Abs. 1 BGB sind zwar nicht durch § 283 AO ausgeschlossen, weil dieser nur Gewährleistungsansprüche ausschließt (vgl. Brockmeyer in Klein, AO, 9. Auflage 2006, § 283 Rdnr. 3). Die Bediensteten des Beklagten haben jedoch keine Amtspflicht verletzt. Weder die Beschränkung auf die Einholung einer „Einschätzung“ an Stelle eines ausführlichen Gutachtens (dazu a), noch die Beauftragung der Streithelferin (dazu b) waren pflichtwidrig.

a)

Dass auf die Einholung eines ausführlichen Gutachtens verzichtet wurde, war im Hinblick auf den in Rede stehenden Wert angemessen. Der Beklagte hatte bei der Feststellung des Alters des Sekretärs das zu tun, was für die zutreffende Information der Bieter über den Kaufgegenstand erforderlich und verhältnismäßig war. Angesichts des von dem Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll geschätzten Wertes von 4.000 Euro war es nicht verhältnismäßig, ein Gutachten zu höheren Kosten einzuholen als die „Einschätzung“ der Streithelferin, die ausweislich ihrer als Anlage M14 vorgelegten Rechnung 5 % des Schätzwertes als Nettoentgelt berechnete.

b)

Auch die Auswahl der Streithelferin als Gutachterin war nicht amtspflichtwidrig. Zwar handelte es sich bei ihr nicht um eine öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige. Aufgrund ihres durch die Anlagen M 15 bis M 19 belegten Abschlusses als Magister Artium der Kunstgeschichte und ihrer bei der vorhergehenden Beurteilung von Möbeln für den Beklagten gezeigten Sachkenntnis war sie jedoch objektiv qualifiziert für die Beurteilung des Sekretärs.

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht setzt die vorstehende Beurteilung des Umfangs der Amtspflicht keine Ausweitung der Eigenhaftung des nicht staatlich anerkannten Sachverständigen voraus, denn die Ablehnung einer Amtspflichtverletzung führt nicht notwendig zu einer Haftung der Sachverständigen. Eine Ausweitung der Haftung des Sachverständigen wäre nur erforderlich, wenn der Käufer, der sich bei einer öffentlichen Versteigerung wie der Verkäufer auf ein objektiv fehlerhaftes Sachverständigengutachten verlässt, in jedem Fall entweder durch den Verkäufer oder den Sachverständigen zu entschädigen ist. Ein solcher Rechtsgrundsatz besteht jedoch nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Streithelferin zu tragen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Für die Entscheidung bestimmend waren die Umstände des Einzelfalls. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts, denn die der Entscheidung zu Grunde gelegten rechtlichen Maßstäbe entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

IV.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird entsprechend der mit dem Klageantrag zu 1. weiterverfolgten Klageforderung festgesetzt auf 9.844,23 Euro. Der in den Klageantrag einbezogene Teil der Geschäftsgebühr in Höhe von 389,64 Euro erhöht gemäß § 43 Abs. 1 GKG den Streitwert nicht, da es sich um Kosten des Verfahrens handelt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 374, 375; NJW 2007, 3289). Der Antrag zu 2. und der Hilfsantrag erhöhen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG den Streitwert ebenfalls nicht, weil sie keinen eigenen Gegenstand haben.