OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.03.2010 - 7 WF 237/10
Fundstelle
openJur 2010, 375
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 103 F 2898/07
Tenor

1. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

2. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu tragen.

Gründe

Auf das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren sind die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Verfahrens- und Kostengesetze anzuwenden (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Zwar richtet sich das Hauptsacheverfahren nach altem Recht, da dieses bereits im August 2007 eingeleitet worden ist und eine formelle Ruhensanordnung nicht ergangen ist (Art. 111 Abs. 1, Abs. 3 FGG-RG; vgl. zur Erforderlichkeit einer formellen Anordnung: Musielak/Borth, FamFG, 1. Aufl., Einl. Rn 98). Dennoch ist auf das einstweilige Anordnungsverfahren das neue Recht anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist das einstweilige Anordnungsverfahren durch einen nach dem 1. September 2009 gestellten Antrag des Antragsgegners bei Gericht anhängig gemacht worden. Da nach dem ab 1. September 2009 gültigen Recht das einstweilige Anordnungsverfahren ein selbständiges Verfahren darstellt (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG), wurde demzufolge ein solches selbständiges Verfahren eingeleitet und kein nach dem bisherigen Recht nur im Zusammenhang mit einer Hauptsache zulässiges einstweiliges Anordnungsverfahren (Musielak/Borth a.a.O. Einl. 92; Zöller-Geimer, ZPO. 28. Aufl., Einl. FamFG Rn 45; Prütting/Helms, FamFG, 2009, Art. 111 FGG-RG Rn 5; anders für den Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vom Amts wegen: OLG Stuttgart, Beschluss v. 29. Oktober 2009, Az.: 17 WF 235/09).

Der Verfahrenswert des 8eschwerdeverfahrens richtet stch somit nach dem FamGKG und ist daher auf 1.500 Euro festzusetzen (§ 48 Abs. 1, § 41 FamGKG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, nicht dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Die eingelegte Beschwerde hatte von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg. Da lediglich einzelne Räume und nicht die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen Worden sind, war ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 57 S. 2 Nr. 5 FamFG nicht statthaft (OLG Naumburg FamRZ 2005,2074; Musielak/Borth a.a.O., § 57 Rn 4).

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