LG Berlin, Urteil vom 17.09.2009 - 27 O 530/09
Tenor

1. Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

3. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Antragstellerin zu 1.) betreibt in C... eine Gießerei. Der Antragsteller zu 2.) ist deren alleiniger Geschäftsführer.

Der Betrieb der Gießerei ist Gegenstand mehrerer immissionsschutzrechtlicher Prozesse vor dem Verwaltungsgericht C.... Die Antragstellerin zu 1.) ist jeweils als Beigelade beteiligt und wird von den Antragstellervertretern vertreten.

Die Antragsgegner zu 1.) bis 4.) sind als Rechtsanwälte tätig und betreiben gemeinsam die Rechtsanwälte F... & Kollegen GbR in L..., der Antragsgegnerin zu 5.), eine Rechtsanwaltskanzlei. Sie vertreten in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Nachbarn der Gießerei.

Die Antragsgegner betreiben die Internethomepage http://www.f....de. Auf dieser Homepage unterrichten sie die Öffentlichkeit seit Oktober 2008 über den Stand der Verfahren. Unter anderem werden in diesem Zusammenhang auch Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1.) nebst Anlagen eingestellt. Wegen der Einzelheiten der Internetpräsenz wird auf die Anlage 3 zur Antragsschrift und wegen der eingestellten Schriftsätze auf die Anlagen 4 und 5 zur Antragsschrift (jeweils Anlaqenkonvolut) sowie den Schriftsatz vom 14. September 2009 nebst Anlagen verwiesen.

Ab Februar 2009 wurden zwischen den Beteiligten des Verwaltungsgerichtsverfahrens, den Nachbarn, der Stadt C... und der Antragstellerin zu 1.), Vergleichsverhandlungen geführt. Dieses scheiterten Mitte April 2009.

Die Antragsteller haben zu den in das Internet eingestellten Schriftsätzen die Ansicht vertreten, dass das das Einstellen von Schriftsätzen in das Internet nicht zulässig sei, weil diese bestimmte Geschäftsinterna der Antragstellerin zu 1.) enthielten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien.

Unter dem 22. Mai 2009 hat die Kammer, nachdem die Antragsteller die Alltragsgegner am 8. Mai 2009 vergeblich abmahnten, eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der den Antragsgegnern bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagtworden ist,

die unter http://www.f....de zu den Verfahren vor dem VG Chemnitz, Aktenzeichen 2 L 416/08, 2 K 274/09, 2 K 1308/08, 2 K 1309/08, 2 K 1455/08, 2 K 1456/08, 2 L 415/08 sowie 2 L 416/08 eingestellten Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1.) sowie deren Anlagen zu veröffentlichen sowie künftig zu unterlassen, auf ihrer Internetpräsenz unter http://www.f....de oder an anderer Stelle Schriftsätze der Prozessbevollmächtigtender Antragstellerin zu 1.) sowie deren Anlagen zu den vorbenannten Verfahren, welche bei Gericht eingereicht oder selbst an die Anfragsgegner versandt wurden bzw. werden oder die aus Behördenakten oder auf sonstiger Weise in den Besitz der Antragsgegner gelangten bzw. gelangen werden, künftig einzustellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Gegen die zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung haben die Antragsgegner Widerspruch erhoben.

Sie sind der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Schriftsätze nicht in die Rechte der Antragstellerin zu 1.) als juristischer Person eingreife. Hierzu behaupten sie, dass weder Betriebsgeheimnisse, noch persönliche Daten oder sonstige sensible Informationen veröffentlicht worden seien; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 08. September 2009, Seite 4 ff. (BI. 186ff. d. A.) verwiesen. Vor Veröffentlichung habe diesbezüglich stets eine Prüfung stattgefunden. Auch fehle es bereits an einem Verfügungsgrund. Hierzu behaupten sie, dass die Antragsteller - angesichts der Daten der veröffentlichten Schriftsätze - seit Januar 2009 von dem Einstellen der Schriftsätze Kenntnis gehabt hätten. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 2.) (Anlage 13, BI. 31 d. A.) ergebe sich nämlich, dass er die Homepage regelmäßig überprüfe. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 2.) vom 27. Juli 2009 ergebe sich zudem, dass er von der Veröffentlichung der Schriftsätze ab den Vergleichsgespräche im Februar 2009 gewusst habe. Damit hätten die Antragsteller aber den etwaigen Verfügungsgrund selbst widerlegt wie sich im Übrigen auch aus der E-Mail des Antragsgegnervertreters vom 20. März 2009 (Anlage K6, Anlagenkonvolut) ergebe.

Die Antragsgeqner beantragen,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Sie behaupten, dass es in den Schriftsätzen zum Teil um Interna gehe, nämlich unter anderem Zahlungs- und Finanzierungspläne, die Auftragslage, mögliche Insolvenzgefahr, Schichtprotokolle, Fertigungsanweisungen und Interna der Fertigung von Kernen. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Umstände sei auch spätestens seit der Abmahnung am 8. Mai 2009 (Anlage 8) bekannt gewesen. Eine Einschränkung des Unterlassungsanspruchs auf einzelne Passagen sei nicht möglich.

Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass die Antragsteller von der Veröffentlichung von Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vor Beginn der Vergleichsgespräche keine Kenntnis gehabt hätten (eidesstattliche Versicherung, Anlage 22, BI. 168). Die Vergleichsgespräche hätten nicht durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung torpediert werden sollen.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen, weil es am Verfügungsgrund fehlt (§§ 925 Abs. 2, 936 ZPO).

1. Die Antragsteller haben die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch ihr Verhalten selbst widerlegt, so dass es jedenfalls an der Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes fehlt.

Es stellt einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz dar, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt (KG, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08 zit. nach juris; NJW-RR 2001, 1202; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsteller die Annahme einer Dringlichkeit durch ihr eigenes vorprozessuales Verhalten selbst widerlegt:

Aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 2.) vom 27. Juli 2009 (Anlage 22, BI. 168d. A.) folgt, dass dieser bereits mit Beginn der Vergleichsgespräche zwischen den Parteien im Februar 2009 davon Kenntnis hatte, dass die Antragsgegner die Schriftsätze der Antragstellervertreter auf ihrer Homepage im Internet veröffentlichten. Die Antragsteller haben daraufhin noch über drei Monate, nämlich bis zum 12. Mai 2009 gewartet, bis die mit dem damaligen Antrag zu 1 b) die Unterlassung des Einstellens der entsprechenden Schriftsätze in das Internet begehrt haben.

Dieses dreimonatige Zuwarten ist unter Gesamtbetrachtung des vorprozessualen und prozessualen Verhaltens der Antragsteller (vgl. Hanseatisches OLG, OLGR 2008, 298-299, zit. nach juris Rdnr, 4) zu lang, um noch von einer besonderen Dringlichkeit ausgehen zu können. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wie die Antragsteller einerseits geltend machen können, dass - praktisch täglich - wichtige Geschäftsgeheimnisse aus den Schriftsätzen auf der Homepage publiziert werden könnten, sie andererseits aber diese Gefahr drei Monate lang offenbar nicht als so bedeutsam eingestuft haben, dass sie in dieser Zeit hätten gerichtlich tätig werden müssen.

Selbst wenn sich die Antragsteller- und die Antragsgegnervertreter in der Zeit von Anfang Februar 2009 bis Mitte Mai 2009 ununterbrochen in Vergleichsverhandlungen befunden haben, ändert dies an. der rechtlichen Beurteilung nichts. Zwar mag es zweckmäßig gewesen sein, die Vergleichsverhandlungen nicht weiter durch den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung. zu belasten oder gar zu gefährden. Ein derartiges Vorgehen hat aber den Preis, dass es nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen unter Umständen die Möglichkeit ausschließt, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Hanseatisches OLG, OLGR 2008, 298-299 zit. nach juris Rdnr. 5 ausdrücklich für den Fall von Vergleichsverhandlungen). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vergleichsverhandlungen nicht in angemessen kurzer Zeit abgeschlossen werden (vgl. Hanseatisches OLG, a.a.O., Rdnr. 6: Zeitraum von ca. 4 Monaten "bei weitem" zu lang) und auch nicht etwa - wie die E-Mail vom 20. März 2009 (Anlage 6 zur Antragsschrift, Anlagenkonvolut) belegt - zugesagt worden ist, dass während des Laufs der Vergleichsverhandlungen keine weiteren Veröffentlichungen erfolgen werden. Im Übrigen haben sich die Antragsteller nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen im April 2009 nochmals nahezu einen Monat Zeit gelassen, bis sie den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt haben.

Es kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die ursprünglich gegebene Dringlichkeit nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen wieder aufgelebt wäre. Die bereits entfallene Dringlichkeit lebt nämlich nur dann wieder auf, wenn sich die Umstände wesentlich verändern, wie etwa bei einer einschneidenden Veränderung der Art und Intensität fortgesetzter Verletzungshandlungen (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2002, 194- 197, zit. nach juris Rdnr. 5). Davon kann hier mangels Vortrags zu einer Zunahme der Intensität der behaupteten Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen nicht ausgegangen werden. Die Wiederholungsgefahr kann mithin entgegen der Ansicht der Antragsteller im Schriftsatz vom 18. Mai 2009 auch nicht daraus hergeleitet werden, dass künftig weitere Schriftsätze eingestellt zu werden drohten, die "weitere erhebliche Betriebsinterna" enthielten., wenn es - wie hier - an der Darlegung fehlt, dass diese eine andere Qualität hatten als die bisherigen.

2. Es fehlt im Übrigen auch am Verfügungsanspruch. Die Voraussetzungen des rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als allgemein anerkanntes sonstiges Recht des § 823 Abs. 1 BGB liegen hier nicht vor, so dass ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog ausscheidet. Darauf, dass in den Schriftsätzen falsche Tatschen behauptet würden, stützen die Antragsteller ihren Anspruch nicht, so dass Ansprüche aus § 824 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB von vornherein ausscheiden.

Zwar gehört auch ein Mindestbestand an Vertrauensschutz zu den Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung. Deswegen kann die Publikation von Betriebsinternaunter dem Blickwinkel des Unternehmensschutzes unzulässig sein (PrinzlPeters, Medienrecht, Rdnr. 222 m.w.N.). Erforderlich ist jedoch stets ein betriebsbezogener Eingriff, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten muss; erforderlich ist ferner eine Schadensgefahr, die über die bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (vgl. BGH, NJW 1998, 2141-2144, zit. nach juris Rdnr. 17). Zudem ist nicht jede Berichterstattung über Interna tabu, sondern es kommt auf eine Abwägung im Einzelfall an (vgl. BVerfG, NJW 1984, 1741, 1743; Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrech/Vendt, Kap. 38 Rdnr. 18 m.w.N.).

Hier fehlt es schon an der Darlegung, dass überhaupt Betriebsinterna oder -geheimnisse veröffentlicht worden sind. Die Antragsteller tragen trotz Bestreitens der Antragsgegner nicht ansatzweise konkret vor, in welcher Weise Betriebsgeheimnisse oder -interna veröffentlicht worden sein sollen. Die bloße Aufzählung von Schlagwörtern (Zahlungs- und Finanzierungspläne, die Auftragslage, mögliche Insolvenzgefahr, Schichtprotokoll, Fertigungsanweisungen, Interna der Fertigung von Kernen) usw. stellt keinen konkreten Sachvortrag dar. Auch der eingereichten Anlage K5 (Anlagen konvolut) lässt sich nicht entnehmen, dass es dort um nicht ohnehin allgemein bekannten Daten geht. Soweit im Schriftsatz vom 14. September 2009 nähere Einzelheiten vorgetragen werden, handelt es sich dabei um mehr oder weniger allgemeine betriebswirtschaftliche Daten, die so auch bei vergleichbaren Konkurrenzunternehmen vorzufinden sein dürften. Dass zum Beispiel aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein Dreischichtenbetrieb günstiger ist, liegt auf der Hand, ebenso, dass ein Baustopp nachteilige Folgen für das Unternehmen haben kann usw.

Auch aus einer rechtswidrigen Informationsbeschaffung folgt vorliegend nicht die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung (vgl. dazu BGH, NJW 1998, 2141-2144, zit. nach juris Rdnr. 21). Die Antragsgegner haben als Vertretene der Beigeladenen die Schriftsätze im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtmäßig erhalten. Dass sie durch die Veröffentlichung im Internet gegen ihre anwaltliche Schweigepflicht verstoßen hätten, ist weder dargelegt, noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1,269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.